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Anhörung zum Europawahlrecht im Innenausschuss

Der Innenausschuss hat am heutigen Tag eine Anhörung zur bereits für Donnerstag geplanten Änderung des Europawahlrechts durchgeführt. Wie ich bereits hier geschrieben habe, hatten wir erst kurzfristig von dem endgültigen Termin erfahren und mussten schnell einen Sachverständigen finden. Dieser wiederum hatte heute das Pech von den ständigen Verspätungen der Deutschen Bahn bzw. einem auf der Bahnstrecke liegenden Dammbruch betroffen zu sein und kam in Berlin an, als die Anhörung beendet war. Wobei, genau betrachtet waren eigentlich noch 5 Minuten Zeit. Aber zu Wort ist er trotzdem nicht gekommen, weil die Sitzung beendet wurde. :-( Dankenswerterweise hat Wilko Zicht von wahlrecht.de seine Stellungnahme aber auch schriftlich eingereicht.

Wer sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Europawahlrecht noch einmal genauer ansieht, wird sicherlich über einige -besser die meisten- der vorgetragenen Argumente sicherlich überrascht sein.

Prof. Grzeszick kritisierte die Entscheidung des BVerfG als schwer nachvollziehbar. Das Urteil sei nicht überzeugend gewesen. Er wies allerdings -aus meiner Sicht zu Recht- darauf hin, dass in den die Entscheidung tragenden Gründen ein Hinweis gesehen werden kann, dass das BVerfG auch eine 3%-Hürde als verfassungswidrig ansehen könnte.  Ich stimme im insoweit zu, als es in Randnummer 118 heißt:  “Deshalb fehlt es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch Sperrklauseln einzugreifen, so dass der mit der Anordnung des Verhältniswahlrechts auf europäischer Ebene verfolgte Gedanke repräsentativer Demokratie (Art. 10 Abs. 1 EUV) im Europäischen Parlament uneingeschränkt entfaltet werden kann.”  Da heißt es nämlich gerade nicht “die 5%-Sperrklausel” sondern “Sperrklauseln”.

Abenteuerlich finde ich hingegen die nicht nur von Prof. Grzeszick vorgetragene Argumentation, es hätte sich seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2011 eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage ergeben. Der Lissabon-Vertrag und seine Auswirkungen können für eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage nicht herhalten. Der Lissabon-Vertrag war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG bereits in Kraft, das BVerfG nimmt explizit Bezug auf ihn in seinem Urteil. Eine Entschließung des Europaparlaments dafür in Haftung zu nehmen ist zwar witzig aber eben auch hilfos. Das Europaparlament ist ein politisches Organ und hat einen Wunsch geäußert. Aber seit wann richtet sich die Verfassungslage nach politischen Wünschen?

Prof. Mayer sah das Urteil des BVerfG auch kritisch und bewegte sich auch sonst nah an der Argumentation von Prof. Grzeszick. Er brachte allerdings das Argument, dass in allen anderen Ländern außer in Spanien eine faktische Sperrklausel existiere, so seien  in Luxemburg für ein Mandat im Europaparlament mehr als 16% notwendig. Auch dieses Argument ist aus meiner Sicht jedoch nicht überzeugend, weil selbst ohne Sperrklausel bei der Europawahl eine solche faktisch vorhanden ist, wenn auch nicht in dieser Größenordnung. Es ist ja nich so, dass eine Partei wenn sie 1 Stimme hat eine/n Vertreter/in in das Europaparlament entsendet, sondern es sind eben die zukünftig auf Deutschland entfallenden 96 Sitze auf die Parteien entsprechend des von ihnen erzielten Ergebnisses aufzuteilen. Mal abgesehen davon, dass für die von einer 3%-Sperrklausel betroffenen Parteien im Regelfall auch noch das Erfordernis des Sammelns von Unterschriften besteht, damit sie überhaupt antreten können. Das rein politische -von mir in keinster Weise geteilte- Argument ohne Sperrklausel würden die deutschen Interessen innerhalb der Fraktionen des Europaparlaments geschwächt, ist aus meiner Sicht für eine rechtliche Bewertung irrelevant.

Die eigentliche Überraschung war allerdings, dass nicht nur Prof. Mayer vorschlug um dem Dilemma einer gff. weiteren Entscheidung des BVerfG gegen Sperrklauseln zu entgehen über eine Grundgesetzänderung nachzudenken. Im Grundgesetz würde dann eine verankert werden. Ich kann da nur sagen: einer solchen Grundgesetzänderung wird DIE LINKE in keinem Fall zustimmen.

Prof. Papier verwies auf ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko bei Einführung der 3%-Sperrklausel. Ob dieses Risiko eingegangen werden soll, müsse der Gesetzgeber entscheiden. Ein neuer Gang zum BVerfG hätte aber den Vorteil, dass die aus seiner Sicht nicht klaren Kriterien für die Frage der Verafassungswidrigkeit von Sperrklauseln bei BVerfG dabei dann präzisiert werden könnten.

Prof. Schöbnerger sah die Argumentation mit einer veränderten Sachlage skeptisch. Er meinte aber, die 3%-Sperrklausel sei ein milderes Mittel und da der Gesetzgeber nicht an die tragenden Gründe aus dem Urteil gebunden sei, ist nicht ganz klar ob tatsächlich ein Verfassungswidrigkeit derselben bestehen würde. Abstrakt mag die Argumentation mit dem milderen Mittel richtig sein (3 ist nun mal weniger als 5 :-) ). Faktisch ist das -siehe Stellungnahme von Wilko Zicht- aber unzutreffend. Die Ergebnisse der Europawahl 2004 und 2009 hochgerechnet, hätte die 3%-Sperrklausel zu dem gleichen Ergebnis geführt wie die 5%-Sperrklausel. Für 2009 bedeutet das: 10,8% der gültigen abgegebenen Stimmen, das sind 2,8 Millionen Stimmen, wären unter den Tisch gefallen. Die Parteien, die von diesen 2,8 Millionen Menschen gewählt worden sind, wären nicht im Europaparlament vertreten gewesen. Wenn die Bevölkerung tatsächlich der Souverän ist, scheint mir das nicht akzteptabel zu sein. Genau die Souveränität der Bevölkerung ist im übrigen mein Argument, Sperrklauseln generell abzulehnen. Die Bevölkerung entscheidet wen sie in die Parlament wählt und die Parlamentarier/innen müssen dann einen Weg finden, wie sie arbeitsfähig sind. Es kann nicht sein, dass der Souverän sich danach richten muss, ob die Parlamentarier/innen ihre Arbeit organisiert bekommen.

Eine kleine Rolle spielte noch der Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen. Vielleicht vom schlechten Gewissen hinsichtlich der 3%-Sperrklausel getrieben, haben sie vorgeschlagen, dass die 3%-Sperrklausel nicht für anerkannte europäische Parteien gelten soll soweit diese europäische Partei mindestens 24 Mandate errungen hat und diese sich auf Mitglieder aus einem Viertel der Mitgliedsstaaten verteilen. Das ist ein wenig eine Analogie zur sog. Direktmandatsklausel im Bundeswahlgesetz. Gegen diesen Vorschlag wurden jedoch zwei rechtliche Bedenken geltend gemacht. Erstens könnte dieser Vorschlag die Unmittelbarkeit der Wahl beeinträchtigen und zweitens die Chancengleichheit der Parteien. Die Unmittelbarkeit der Wahl wäre dadurch beeinträchtigt, dass es eben nicht allein von den im Wahlgebiet (Bundesrepublik) abgegebenen Stimmen abhängt, ob eine Partei einen Sitz im Europaparlament erhält. Die Chancengleichheit der Parteien wäre verletzt, weil diese Regelung Parteien benachteiligt, die nicht in einer anerkannten europäischen Partei sind.

Bereits am Donnerstag Abend soll das neue Europawahlrecht verabschiedet werden. DIE LINKE wird es ablehnen. Sperrklauseln sind mit uns nicht zu machen.

Parlamentarismus wie er nicht sein sollte – Beispiel Europawahlrecht

In der nächsten Sitzungswoche soll der Bundestag die Änderungen im Europawahlrecht beschließen. Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hatte die 5%-Hürde bei der Wahl der Deutschen Mitglieder im Europäischen Parlament für verfassungswidrig erklärt.

Im Prinzip ist gegen eine Änderung des Europawahlrechts nichts einzuwenden. Vier von fünf Punkten im vorliegenden Gesetzentwurf finde ich sogar gut. Einzig die Einführung der 3%-Sperrklausel wird von der LINKEN abgelehnt, weswegen wir den Gesetzentwurf auch nicht mit eingebracht haben.

Die “All-Parteien-ohne-LINKE-Koalition” zeigt nun aber, wie Parlamentarismus nicht sein sollte. Ohne Rücksichtnahme auf nur irgendwas wird durchgezogen. Na klar, ist ja auch niemand außer der LINKEN da, die sich beschweren könnten.

Seriöse Debatte, wirkliches abwägen? Nein.

Der Reihe nach: Am 15.05.2013 fand das letzte Gespräch der Berichterstatter/innen der Fraktionen statt zu dem DIE LINKE noch eingeladen wurde. Berichterstatter/innern  sind die verantwortlichen Fachpolitiker/innen der Fraktionen. Am 15.05.2013 haben sich alle anderen Fraktionen u.a. darauf geeinigt einen Gesetzentwurf einzubringen, der die Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zum Europaparlament in Deutschland einführt. Bestandteil der Neuregelung ist -im Prinzip sinnvoll- auch die notwendigen Änderung der Anpassung der Zahl der in Deutschland zu wählenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

Zumindest solange ich für DIE LINKE am Gespräch beteiligt war wurde über einen Zeitplan zur Verabschiedung der Änderungen im Europwahlrecht geredet, den ich im Sinne eines seriösen parlamentariches Verfahren für akzeptabel gehalten habe. Das wir als LINKE an weiteren Gesprächen der Berichterstatter/innen nicht beteilitgt wurden, finde ich nachvollziehbar. Wenn wir den Gesetzentwurf nicht mittragen, müssen wir auch nicht an weiteren Gesprächen beteiligt werden.

Doch was dann passierte hat mit akzeptablem Ablauf parlamentarischer Arbeit nichts mehr zu tun. Erst am 27./28.6.2013 erfolgt die endgültige Entscheidung des Rats der Europäischen Union über die tatasächlich auf ein Land entfallenden Sitzte im Europäischen Parlament. Vor diesem Hintergrund sah der ursprüngliche Zeitplan vor, die 2./3. Lesung der Änderung des Europwahlrechts erst am 28. Juni 2013 durchzuführen. Es wurde sogar kurz debattiert ob es nicht auch im Notfall möglich gewesen wäre am 2./3.9.2013 die 2./3. Lesung durchzuführen. Dieser Vorschlag wurde aber verworfen. Die Idee hinter diesem Zeitplan war, eventuelle Änderungen durch die Entscheidung des Rates der Europäischen Union noch berücksichtigen zu können.  Das bzw. ob eine Anhörung zur geplanten Gesetzesänderung durchgeführt werden soll war nicht Thema der Gespräche. Am Montag dieser Woche gab es einen ersten Hinweis aus dem Innenausschuss, dass eine Anhörung geplant ist. Eigentlich sei dafür der 24. 06.2014 angedacht, es könne aber auch sein, dass die Anhörung früher stattfindet. Erst am Mittwoch dieser Woche wurde entschieden, dass am Montag (10. 06.) eine Anhörung stattfinden soll.  Meine Kollegen/innen berichten aus dem Innenausschuss, dass es dort noch eine Debatte gab, ob die Anhörung um 11.00 Uhr oder um 10.00 Uhr beginnen solle.  Dabei wurde u.a. eingewendet, dass ein Sachverständiger erst ab 11.00 Uhr kann. Diese Debatte zeigt aber, dass offensichtlich alle anderen Fraktionen sich auf einen Anhörungstermin im Vorfeld verständigt hatten, von dem DIE LINKE erst am Mittwoch erfuhr. Während alle anderen Fraktionen also auch genügend Zeit hatten, sich um einen Sachverständigen für die Anhörung zu kümmern, blieb uns Zeit von Mittwoch Mittag bis Freitag (also heute) Mittag.

Uns ist es gelungen einen Sachverständigen zu finden, aber es war nervenaufreibend und ärgerlich. Kollegial ist es in keinem Fall. Nun erwarte ich von den Koalitionsfraktionen gar nicht, dass sie diesbezüglich irgendwelche Rücksichten nehmen. Aber das SPD und Grüne, die -soweit sie keine Anträge oder Gesetzesentwürfe mit den Koalitionsfraktionen gemeinsam einbringen- von der Ausnutzung der Geschäftsordnung durch die Koalitionsfraktionen und dem damit verbundenen Durchziehen der Koalitionsinteressen qua Mehrheit ebenso betroffen sind dieses Spiel mitmachen,  ist enttäuschend.

Im übrigen bleiben dann für die Verarbeitung der Ergebnisse der Anhörung genau 2,5 Tage (großzügig gerechnet). Da nach der Anhörung die Sitzungswoche eigentlich erst so richtig beginnt -weitere Anhörungen und Sitzungstermine- bleibt nicht wirklich Zeit aus der Anhörung Schlussfolgerungen zu ziehen.

Das ist Parlamentarismus, wie er nicht sein sollte. Was hier passiert kann so zusammengefasst werden: Was interessieren mich Meinungen solange ich eine Mehrheit habe und damit alles durchsetzen kann was ich will. Ob dies dem Ansehen des Parlaments nützt, wage ich zu bezweifeln.

Eine Nachfragen produzierende Meldung

Weil  sich am gestrigen Tag in meinem Bundestagsbüro die Ereignisse überschlugen (wegen Tagesordnungsänderungen mussten zwei Reden zu Protokoll geschrieben werden, der Boykott parlamentarischer Arbeit durch die Koalition im Rechtsausschuss musste kritisiert werden) blieb so gut wie keine Zeit in die Timeline von Twitter zu schauen.

Als ich dann doch einmal in die Timeline schauen konnte musste ich feststellen,  dass von @Netz4ktivisten auf eine Meldung verlinkt wurde. In der Meldung heißt es: ” Das Haftungsrisiko für die Betreiber offener  WLAN-Internetnetzwerke wird nicht beschränkt. Die SPD-Fraktion scheiterte am Mittwoch im Ausschuss für  Wirtschaft und Technologie mit einem Antrag (17/11145), der das Ziel hatte, das Potenzial von WLAN-Netzen (Wireless Local Area Network – „drahtloses lokales Netzwerk“) für den Internetzugang im öffentlichen Raum besser zu nutzen. Dazu sollten die Haftungsbeschränkung für sogenannte Access-Provider (Internet-Dienstleister wie  Telefongesellschaften) auch auf andere WLAN-Betreiber erweitert werden. (…) Für den Antrag stimmte nur die  SPD-Fraktion, CDU/CSU- und FDP-Fraktion lehnten ab, während sich die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen der Stimme enthielten.”   Offensichtlich unter Bezugnahme auf diesen Tweet postete @rawman81: “Was zum fick. Grüne und Linke haben sich enthalten.oO” . Und matthiasgr setzte folgenden Tweet ab: “würde mich mal interessieren warum.  Sehr bedauerlich, liebe @linksfraktion. @Halina_Waw was war da los?” 

Tja, was war da los, was wird gespielt? Die Auflösung ist eigentlich ganz einfach.  Mit der Annahme des Antrages der SPD wäre das Haftungsrisiko für die Betreiber offener WLAN-Internetnetzwerke nicht beschränkt worden.  Die Meldung sit insoweit schlicht falsch. Mit der Annahme des Antrages der SPD wäre der Auftrag erteilt worden zu prüfen, wie eine Beschränkung des Haftungsrisikos erfolgen könnte und die Bundesregierung hätte den Auftrag bekommen, einen Lösungsvorschlag vorzulegen.  Kurz und gut: Der Antrag der SPD beinhaltet einen Prüfauftrag. In meiner Wahrnehmung ist das der gefühlte zwanzigste Prüfauftrag.  Er schadet nichts, er nützt aber auch nichts. An den mit der Störerhaftung verbunden Schwierigkeiten und Problemen ändert er aber überhaupt nichts.

Warum hat sich nun DIE LINKE enthalten? Auch diese Frage ist ganz einfach zu beantworten, warum sollen wir einem Prüfauftrag zustimmen, wenn wir doch einen Lösungsvorschlag haben? Warum einen Umweg gehen, wenn doch der Weg geradeaus auch zum Ziel führt? Der von der LINKEN vorgelegte Gesetzentwurf  -also unser Vorschlag für eine konkrete Lösung- basiert auf dem Gesetzentwurf der Digitalen Gesellschaft e.V. was den konkreten Gesetzestext angeht und wurde lediglich in der Begründung leicht verändert. Würde der Gesetzentwurf der LINKEN angenommen werden, wäre das Problem der sog. Störerhaftung gelöst. Die Lösung kann wie folgt kurz beschrieben werden. Die  Betreiber öffentlicher WLANs sollen genauso wie gewerbliche Provider behandelt und von einer Haftung freigestellt werden. Durch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) wollen wir klarstellen, dass die Betreiber öffentlicher WLANs ebenso als Diensteanbieter anzusehen sind wie große kommerzielle Provider. Bislang profitieren nur letztere von einer Haftungsfreistellung nach § 8 TMG. Ein Ergänzung des TMG stellte demnach nicht nur Rechtssicherheit her, sie korrigierte auch die in diesem Punkt nicht nachvollziehbare Unterlassung des BGH, WLAN-Betreiber nicht wie Provider behandeln zu wollen.

Bereits m 25. Oktober 2012 wurden sowohl der Antrag der SPD als auch der Gesetzentwurf der LINKEN im Bundestag behandelt. Die ganze Debatte kann hier (ab Seite 24494) nachgelesen werden.  Ich habe in meiner Rede in Bezug auf den SPD-Antrag ausgeführt: “Damit wiederholt sie (die SPD-H.W.) im Großen und Ganzen das, was der Bundesrat am 12.09.2012 bereits der Bundesregierung aufgegeben hat. Wir halten nichts davon bereits erteilte Prüfaufträge zu wiederholen. Wir sind wieder einmal einen Schritt weiter und bringen einen Gesetzentwurf ein, der die bekannten Probleme nicht prüft, sondern löst.”

Ich finde nach wie vor, dass eine Enthaltung die richtige Entscheidung gewesen ist. Und vielleicht überzeugt das, was ich jetzt dazu aufgeschrieben habe auch einge Menschen, bei denen gestern Aufregung herrschte.

 

Jenseits des Rechtsstaates

Innenminister/innen werden manchmal auch Verfassungsminister/innen genannt. Ihnen obliegt der Schutz der Verfassung, auch Grundgesetz genannt.

Das Grundgesetz feiert heute seinen 64. Geburtstag und legt in Artikel 20 Abs. 1 fest, dass die Bundesrepublik ein Rechtsstaat ist. Zu einem Rechtsstaat gehört auch -siehe Artikel 20 Abs. 3 GG- das die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist.

Sollte sich herausstellen das die Berichterstattung über das Treffen der Innenminister von Bund und Ländern richtig sind, nach denen schwere Straftaten von V-Leuten des Verfassungsschutzes nicht strafrechtlich verfolgt werden sollen, dürfte der Artikel 20 Abs. 3 GG mal ebenso ausgehebelt worden sein. Gleichzeitig läuft auch Artikel 3 GG “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.” leer.

V-Leute des Verfassungsschutzes sind also gleicher als gewöhnliche Straftäter/innen. V-Leute des Verfassungsschutzes dürfen -staatlich bezahlt- also schwerste Straftaten begehen ohne dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Frau Droste reibt sich freudig die Hände :-( .

Es ist eigentlich unfassbar. Der Verfassungsschutz soll verfassungsfeindliche Bestrebungen beobachten und bekämpfen (das es dafür keines Verfassungsschutzes bedarf habe ich an verschiedenen Stellen bereits ausgeführt). Zur Bekämpfung nutzt er nun Menschen, die sich -in seinen Augen- verfassungsfeindlich verhalten als V-Leute. Und die Innenminister/innen erlauben diesen V-Leuten (also Menschen die nach ihren eigenen Aussagen die Verfassung abschaffen wollen) nun auch noch Straftaten zu begehen ohne das sie strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen. Darf ich das eigentlich staatliche Förderung von kriminellem Verhalten nennen? Ist das nicht die Aufforderung an Straftäter/innen V-Leute zu werden, schließlich haben sie dann nichts zu befürchten?

Was hier durchgesetzt wird ist einfach nur jenseits des Rechtsstaates.  Auch deshalb bleibe ich dabei: Verfassungsschutz abschaffen, V-Leute-Praxis beenden. 

 

Urteil zu Antiterrordatei kein Grund zur Freude

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal gezeigt, dass es für Überraschungen gut ist. Diesmal für eine eher negative.   Das Urteil vom 24.03.2013 nachdem die sog. Antiterrordateiin ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist“  ist bedauerlich und ärgerlich zu gleich. Das ich erst jetzt dazu komme etwas dazu aufzuschreiben, hat etwas mit zu wenig Zeit in Sitzungswochen zu tun. :-(

Bei der sog. Antiterrordatei handelt es sich um eine sog. Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Das BVerfG meint, die Verbunddatei beschränke sich im Kern auf die Informationsanbahnung und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung sei nur in dringenden Ausnahmefällen vorgesehen. Ob dies sachlich tatsächlich der Fall ist, will ich hier gar nicht bewerten, denn darauf kommt es bei der Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerfG aus meiner Sicht gar nicht an.

Was wird nun eigentlich in der Antiterrordatei alles gespeichert? Gespeichert werden Daten von „Personen, die einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder diese unterstützen.“  Hinzu kommen Daten von sog. Kontaktpersonen, also „Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ das sie mit den bereits genannten Personen „nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind“.  Wer unter diesen Personenkreis fällt, von dem/der werden zunächst die sog. Grunddaten erfasst. Dazu zählen:  „Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten).“  Doch das reicht natürlich noch lange nicht. Möglich ist auch weitere Daten zu erfassen: „eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte, Adressen für elektronische Post, Bankverbindungen, Schließfächer, auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge, Familienstand,  Volkszugehörigkeit, Angaben zur Religionszugehörigkeit, (…), besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,  Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf, Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung (…) oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude, Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person, Fahr- und Flugerlaubnisse, besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,  Kontaktpersonen (…).“ Das ist mal nicht wenig und wer sich dann noch überlegt, wie schnell es mit dem Vorwurf der §§ 129ff StGB gehen kann, dem/der müssten eigentlich die Haare zu Berge stehen. Auf der einen Seite. Auf der anderen Seite müsste noch ein weiteres Erschrecken hinzukommen: Gab es nicht aus gutem Grund ein Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten? Und wird das nicht durch diese Antiterrordatei aufgehoben?

Fast scheint es so, als ob das BVerfG das mit dem Trennungsgebot auch so sieht. Immerhin erkennt es im Urteil ein aus den Grundrechten folgendes „informationelles Trennungsprinzip“ im Hinblick auf den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste an. Das ist gut und wird in den nächsten politischen und juristischen Auseinandersetzungen immer wieder zu zitieren sein.Doch gleich wird wieder eingeschränkt. Das BVerfG meint nämlich, dieser Austausch sei „ausnahmsweise“ zulässig. Praktisch -das wissen wir aus Erfahrung- werden aus Ausnahmen Regeln und Gewohnheiten. Und möglicherweise ist in der Praxis der Ausnahmefall schon zum Regelfal geworden…

Das BVerfG fordert lediglich, die Verbunddatei müsse hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten hinreichend bestimmt und entsprechend dem Übermaßverbot ausgestaltet werden und das Antiterrordateigesetz „genüge dem nicht vollständig“. Konkreter wird formuliert: „Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

Das BVerfG stellt zunächst klar: „Die den verschiedenen Sicherheitsbehörden jeweils eingeräumten Datenerhebungs- und –verarbeitungsbefugnisse sind, soweit es um personenbezogene Daten geht, auf ihre spezifischen Aufgaben zugeschnitten und durch sie begrenzt. Entsprechend unterliegen die Daten von Verfassungs wegen hinsichtlich ihrer Verwendung Zweckbindungen und können nicht ohne weiteres an andere Behörden übermittelt werden. Die Aufgliederung der Sicherheitsbehörden nach fachlichen und föderalen Gesichtspunkten entfaltet damit für den Datenschutz auch eine besondere grundrechtliche Dimension. Dass Informationen zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden nicht umfassend und frei ausgetauscht werden, ist nicht Ausdruck einer sachwidrigen Organisation dieser Behörden, sondern von der Verfassung durch den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundsätzlich vorgegeben und gewollt.“ Das BVerfG  sagt also zunächst nichts anderes als: Die Verfassung will nicht, dass Informationen der verschiedenen Sicherheitsbehörden umfassend und frei ausgetaucht werden. Das hat seine guten Gründe und wird vom BVerfG später auch noch mal schön anschaulich dargelegt.

Doch das BVerfG sieht die Möglichkeit für den Gesetzgeber eine Zweckänderung der erhobenen Daten vornehmen zu können. Allerdings habe die „Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und der Polizeibehörden erhöhtes Gewicht“ und unterliege „grundsätzlich verfassungsrechtlich engen Grenzen“.  Warum das so ist? „Denn Polizeibehörden und Nachrichtendienste haben deutlich voneinander unterschiedene Aufgaben. Dementsprechend unterliegen sie hinsichtlich der Offenheit ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie bezüglich der Datenerhebung grundlegend verschiedenen Anforderungen.“ Hier ist das Trennungsprinzip noch einmal schön zusammengefasst.  Geheimdienste ermitteln im Vorfeld einer konkreten Straftat und berichten über Entwicklungen und Tendenzen der von ihnen beobachteten Organisationen und Personen. Das BVerfG spricht insoweit von „politischer Vorfeldaufklärung“, ihre Aufgabe ist „nicht unmittelbar auf die Verhütung und Verhinderung von konkreten Straftaten oder die Vorbereitung entsprechender operativer Maßnahmen“ gerichtet. (Bemerkung am Rande: Das kann die Zivilgesellschaft deutlich besser und deshalb brauchen wir keine Geheimdienste!) Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung für die Geheimdienste dürfen diese im „Falle eines Übermittlungsersuchens (…) grundsätzlich nur solche Daten übermitteln, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.“  Polizei- und Sicherheitsbehörden hingegen „obliegt die Verhütung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie die Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ihre Aufgaben sind geprägt von einer operativen Verantwortung und insbesondere der Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen.“

Konsequent heißt es dann: „Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden.“ Konsequent? Konsequent bis auf das Wort „grundsätzlich“. Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs heißt „grundsätzlich“ eben nicht „immer“, sondern das es immer Ausnahmen gibt.

Und so schlussfolgert das BVerfG: „Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt.“  Und schon ist es vorbei mit dem Trennungsprinzip :-( .  Da hilft es auch wenig, wenn das BVerfG argumentiert: „Die so erlangten Informationen dürfen also grundsätzlich nur genutzt werden, um zu entscheiden, ob und gegenüber welcher Behörde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzelübermittlungsersuchen besser zu begründen.“ Zum einen ist zu beachten, dass hier wieder von „grundsätzlich“ die Rede ist und zum anderen wird ausgeblendet, dass ja gerade ein Zugriff auf die Daten durch Nachrichtendienste (also Geheimdienste) und Polizeibehörden möglich ist.  Das sieht das BVerfG auch selber, denn es erkennt, dass „die Antiterrordatei  (…) zu einem unmittelbaren Austausch von Erkenntnissen der Behörden“ führt.

Das BVerfG führt im Urteil aus: „Wer einmal in der Datei erfasst ist, muss damit rechnen, aufgrund einer Abfrage dem Umkreis des Terrorismus zugeordnet und – mittels weiterer, dadurch erleichterter Übermittlungsersuchen – hieran anknüpfenden belastenden Maßnahmen unterworfen zu werden. Die Konsequenzen einer solchen Zuordnung können beträchtlich sein und Einzelne in schwierige Lagen bringen, ohne dass sie um diese Einordnung wissen und eine praktikable Möglichkeit haben, sich hiergegen zu wehren. (…) Letztlich können Bürgerinnen und Bürger hierdurch erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden, ohne dafür selbst zurechenbar Anlass gegeben zu haben. Dass belastende Maßnahmen dabei grundsätzlich nicht unmittelbar auf eine Nutzung der Daten der Antiterrordatei nach den angegriffenen Vorschriften allein gestützt werden können, sondern als deren mittelbare Wirkung in Verbindung mit weiteren Vorschriften drohen, ändert nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen durch die Antiterrordatei erhöht wird.“ Allein diese Ausführungen müssten konsequenterweise dazu führen, dass die Antiterrordatei als verfassungswidrig eingestuft wird. Warum das BVerfG dies nicht macht, wird wohl sein Geheimnis bleiben.

Was führt das BVerfG nun zur Begründung der -aus meiner Sicht nicht nachvollziehbaren- prinzipiellen Zulässigkeit einer solchen Verbunddatei an?  Das  BVerfG argumentiert: “Dem Eingriffsgewicht für die Betroffenen steht das öffentliche Interesse gegenüber, für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus einen gezielten Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden und genauere Einschätzungen für die Gefahrenabwehr in wichtigen Eilfällen zu ermöglichen.” Jetzt käme die Stelle, wo das BVerfG argumentieren müsste, waurm die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus unbedingt einer solcher Datei bedarf, welche anderen Mittel und Möglichkeiten es gibt und warum diese nicht ausreichen. Genau das tut das BVerfG aber nicht. Es argumentiert lediglich damit, dass eine solche Datei die „Aufgabenwahrnehmung wesentlich verbessern“  kann.  Eine wesentliche Verbesserung reicht aber für diese Art von Grundrechtseingriff aus meiner Sicht gerade nicht aus.

Kurz gesagt begibt sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auf den Weg das Trennungsgebot zwischen Geheimdienst und Polizei weiter auszuhöhlen. Insbesondere der Urteilstenor Nr. 2 belegt das. Dort heißt es: „Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt.“   Wie schon ausgeführt, aber immer wieder nötig zu wiederholen: Was heute Ausnahme ist wird morgen zur Regel. Eeine Begründung findet sich immer. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil nichts anderes gesagt, als: im Prinzip ist die Antiterrordatei korrekt, nur so wie sie mit dem Antiterrordateigesetz ausgestaltet wurde geht es nicht.

Das dann im Detail Regelungen als nachbesserungsbedürftig angesehen werden ist zwar besser als nichts, aber kein Grund sich über das Urteil insgesamt zu freuen.

 

Ein interessanter Beschluss des AG Dresden zur Funkzellenabfrage

Über die Funkzellenabfrage rund um die Aktivitäten zu Dresden Nazifrei 2011 ist ja schon viel geschrieben worden. Da ich am 19. Februar 2011 Teilnehmerin der Aktivitäten bei Dresden nazifrei war hatte ich zunächst Auskunft begehrt, ob meine Telefonnummer auch erfasst war. Nachdem dies bestätigt wurde hatte ich mit Schreiben aus dem März 2012 beim Amtsgericht Dresden beantragt festzustellen, “dass die Maßnahmen der Erhebung der Telekommunikationsdaten und die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig war.”

Gestern nun fand ich in meinem Briefkasten den Beschluss des Amtsgerichts Dresden. Darin wird dann erklärt, die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage wie auch die Art und Weise des Vollzuges seien rechtmäßig gewesen.

Der 15seitige Beschluss scheint mir nicht wirklich auf den Einzelfall bezogen zu sein, sondern eher in die Richtung zu gehen: “Was wir einmal aufgeschrieben haben, verwenden wir in allen Fällen in denen sich Menschen an das Gericht gewandt haben.”

Nichtsdestotrotz ist der Beschluss nicht ganz uninteressant.

Zur Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichtes (es handelt sich um drei verschiedene Beschlüsse) vom 25.05.2012 eine Funkzellenabfrage durchzuführen wird in dem mir zugestellten Beschluss u.a ausgeführt, “dass ein Straftatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit dem Verdacht der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung” vorliege. Zur weiteren Begründung wird dann auf Vorfälle im August 2010 um und nach Mitternacht verwiesen, die aber “ausweislich des Beschlusses”   in größerem Sach- und Zusammenhang standen.  Dieser andere Sach- und Zeitzusammenhang sind “etwa seit einem Jahr”  in Dresden stattfindende gewaltsame Übergriffe “offensichtlich linksorientierter Tätergruppen auf  politisch Andersdenkende”. Darüberhinaus wird auf eine seit dem 19.02.2011 aktiv geschaltete Rufnummer verwiesen, mit der angeblich am 19.02.2011 gewalttätige Aktivitäten koordiniert wurden.  Ich muss das jetzt also so verstehen: Weil im August 2010 irgendwelche Menschen  Körpverletzungsdelikte begangen haben (ich unterstelle mal die Richtigkeit der Aussage), weil Menschen etwa seit einem Jahr gewaltsame Übergriffe begangen haben sollen und ein Rufnummer freigeschaltet wurde ist eine Funkzellenabfrage notwendig.  Wo der direkte Zusammenhang zwischen Teilnehmer/innen der Aktivitäten bei Dresden Nazifrei 2011 und diesen Leuten besteht, wird nicht erklärt.

Danach führt der Beschluss aus, wieviel Verkehrs- und Bestandsdaten erhoben wurden. Die erhobenen Verkehrsdatensätze und Bestandsdatensätze seien dann in einer Excel-Tabelle zusammengeführt worden. Diese Daten wiederum seien mit weiteren, aufgrund anderer Beschlüsse erhobenen Daten zugesammgeführt worden. Im weiteren wird dann dargelegt, wie die Sammlung der Verkehrs- und Bestandsdaten reduziert wurde.  Das LKA habe darüber hinaus mitgeteilt, dass zu keiner Zeit Recherchen mit Namen oder Namensbestandteilen aus Bestandsdaten durchgeführt worden seien.

Im Februar 2012 hat die Staatsanwaltschaft Dresden (so steht es in dem mir zugestellten Beschluss) dann angeordnet, dass eine Benachrichtigung unterbleibt, soweit Personen betroffen waren, gegen die sich die Maßnahme nicht richteten.” Diese würden wohl kein Interesse an einer Benachrichtigung haben, sie seien ja nur “unerheblich” von der Maßnahme betroffen gewesen und Beschuldigte würden ja durch Akteneinsicht Kenntnis von der Maßnahme erhalten.

Und dann begründet das Gericht im Detail warum die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage keinen Bedenken begegnen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses die Funkzellenabfrage durchzuführen (25.2.2012) habe -wie oben schon dargelegt- dringender Tatverdacht bestanden. Neben den zwei benannten Vorfällen werden weitere 5 Körperverletzungsdelikte in Dresden in einem Zeitraum vom Mai 2009 bis Juni 2010 genannt.  Zusätzlich heißt es dann: “Darüber hinaus waren den Ermittlungsbehörden folgende Ereignisse kurz vor dem 18. und 19.02.2011 bekannt geworden, die den Tatverdacht der kriminellen Vereinigung verstärkten:”.  Die Ereignisse waren die Störung von Veranstaltungen der Jungen Landsmannschaft Ost im Dezember 2010 und ein Überfall auf zwei Personen im Februar 2011. Auch hier bleibt also festzustellen: Es wird ein Zusammenhang zwischen Personen die Körpverletzungsdelikte begangen haben und Leuten die eine Veranstaltung stören hergestellt und daraus eine kriminelle Vereinigung gemacht. Und das alles ist die Begründung dafür mehr als eine Millionen Verkehrsdaten von Menschen zu speichern, die sich an den Aktivitäten Dresden nazifrei 2011 beteiligten.  Friedlich und die mit den Körperverletzungsdelikten nicht das geringste zu tun hatten, solche Art von politischen Auseiandersetzungen auch ablehnen. Und das wird auch noch für rechtmäßig erklärt.  In meinen Augen sieht Verhältnismäßigkeit anders aus, aber vielleicht muss ich ja noch hinzulernen.  In dem mir zugestellten Beschluss wird gesagt, es sei “besonders sachgerecht” auch am 18./19. 02.2011 für die “als fast sicher anzunehmenden Aktivitäten der Gruppe  die Telekommunikationsdaten zu erheben.”  Es ist also besonders sachgerecht, wegen fast sicher anzunehmender Aktivitäten nicht die Telekommunikationsdaten der Gruppe zu erheben -wie es in dem Beschluss heißt- sondern die Verkehrsdaten von völlig unschuldigen Bürgerinnen und Bürgern.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich noch ganz anders, wenn berücksichtigt wird, dass offensichtlich (so wieder die Ausführungen in dem mir zugestellten Beschluss) vorher Telefonüberwachungen und Observationen stattgefunden haben.

Das Amtsgericht Dresden nun geht sogar von einer Erforderlichkeit der Funkzellenabfrage aus, mit einer Begründung die mich nicht so recht überzeugen vermag. Das Ziel der Beschlüsse zur Funkezellenabfrage war “die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung an den genannten Tagen im Hinblick auf die Tatverdächtigen … zu überprüfen. Es ging nicht allein darum,  Taten im August 2010 aufzuklären.” Ja und warum bitte braucht man dazu eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage?  Es ginge “auch“  um Tathandlungen am 19.02.2011. Ich kann nichts dazu sagen, ob die Telefonüberwachung und Observation rechtmäßig war (gebe aber gern zu das ich diesbezüglich eine Grundskepsis habe), aber ich nehme zur Kenntnis das es diese Ermittlungsmittel gegeben hat. Wozu bitte brauchte es dann eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage am 19.02.2011? Das Amtsgericht versucht diese Frage zu beantworten, indem es argumentiert, andere Möglichkeiten hätten den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung gestanden, insbesondere wegen der schnell gewechselten Telefone und Rufnummern. Doch ging es wirklich darum? Oder ging es  nicht eher darum, wie es im mir zugestellten Beschluss heißt: “Zudem war zu gewärtigen, dass neben bereits verdächtigen Rufnummern auch die Kommunikation der Gesprächspartner zu weiteren Erkenntnissen … erbringen werde.”? Ich dachte ja, ich hätte gerade gelesen, dass die Rufnummer so schnell wechselten, dass eine Begrenzung der Anfrage auf diese nicht möglich gewesen sei.  Nun ist es doch möglich gewesen und es ging um neue Erkenntnisse. Logisch argumentiert sieht irgendwie anders aus.

So logisch geht es auch weiter. Es sollte ja durch Kommunikation der Gesprächspartner zu einem weiteren Erkenntnisgewinn kommen. Doch der Inhalt von Telekommunikation sei weder erhoben noch gespeichert worden heißt es nur einen Absatz weiter. Lediglich die Nutzung bestimmter Telefonnummern und Telefone sei erfasst worden.

Zum Ende des Beschlusses wird es dann noch einmal grundsätzlich. Auch im Hinblick auf die Grundrechte war die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage nämlich erforderlich meint das Amtsgericht Dresden. Dort heißt es: “Allerdings war auch schon vor dem 19.2.2011 öffentlich bekannt, dass mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war. Die unverdächtigen Dritten wussten daher vorab schon, dass die Begehung von Straftaten zu erwarten war und daher die Ermittlungsbehörden auch die Strafverfolgung aufnehmen würden. (…) … war daher aus Sicht der unverdächtigen Dritten mit zulässiger Strafverfolgung zu rechnen.”  Es sei mal dahingestellt, ob wirklich mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war, es sei mal dahingestellt das möglicherweise ein Anliegen der unverdächtigen Dritten die Verhinderung von gewaltsamen Auseinandersetzungen war. Aber dieses Amtsgericht will mir jetzt wirklich erklären, weil ich zu Anti-Nazi-Aktivitäten gehe muss ich mit einer nichtindivudalisierten Funkzellenabfrage rechnen? Dieses Amtsgericht will mir wirklich erklären, wer zu Demos geht muss halt damit rechnen das er in solche Ermittlungstätigkeiten gerät. So kann man das Demonstrationsfreiheitsrecht auch leer laufen lassen.

All das ist irgendwie nicht überzeugend. Und deshalb bleibe ich ausdrücklich dabei, was wir im Bundestag bereits beantragt haben: Die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage gehört abgeschafft!

Spekulanten drücken sich vor Grunderwerbssteuer

von Steffen Bockhahn und Halina Wawzyniak 

Spekulanten klingt immer so abstrakt. Einige verdrehen bei dem Wort “Spekulant” schon die Augen. Abstrakt wird aber ganz schnell konkret. Und dann gibt es verwundertes Augenreiben. Schweinereien von Spekulanten nicht nur zu Lasten der Steuerzahler/innen sondern im konkreten Fall auch noch zu Lasten von Mieter/innen. Realität in einem reichen Land.

Erinnert sich noch jemand an das letzte Jahr um diese Zeit? Richtig, es gab ein Bieterverfahren für die TLG Immobilien GmbH und die TLG Wohnen GmbH. Bei letzterer GmbH ging es um 11.500 Wohneinheiten ausschließlich  in Ostdeutschland, bislang im Eigentum des Bundes stehend. Die TLG Wohnen GmbH sollte privatisiert werden. Das hatte schon die große Koalition aus CDU und SPD beschlossen. Wegen der Finanzkrise waren die Preise im Keller und der damalige Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) hat den Verkauf deswegen 2008 vorerst gestoppt.

Ende letzten Jahres wurde nun bekannt, dass die bislang bundeseigenen Wohnungen in dem Privatisierungsverfahren an die TAG Immobilien AG gingen.  Das wesentlichste über die TAG Immobilien AG steht auf deren eigener Seite. Soweit so schlecht. Wenn in dem schlechten noch was Gutes gesehen werden konnte, dann war das der Anfall der Grunderwerbssteuer bei der TAG Immobilien AG. Die Grunderwerbssteuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an (welche die TLG Wohnen GmbH hatte) und kommt den Bundesländern zu Gute.

Wenigstens konnte also mit Steuereinnahmen bei den ostdeutschen Bundesländern gerechnet werden, die Verlautbarungen waren schließlich, dass die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH zu 100% erworben hatte.  Doch Spekulanten wären nicht Spekulanten wenn sie sich nicht auch trickreich vor Steuern drücken würden. Also Pustekuchen mit der Grunderwerbssteuer.  Wie nunmehr bekannt wurde, hat nicht die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH erworben, sondern zwei andere Gesellschaften. Und jetzt wird es richtig spannend. Mit einem sog. Share-Deal wird mal ganz legal die Grunderwerbssteuer umgangen, den Ländern entgehen die Einnahmen. Die Bundesregierung, die sich heute auch gern über ungehemmten Kapitalismus aufregt, hat selbst die gesetzlichen Grundlagen geschaffen.

Wie das geht? Das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) hat in § 1 Abs. 3 Nr. 1 eine Regelung, nach der die Grunderwerbssteuer nur anfällt, wenn 95% der Anteile eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Da Spekulanten natürlich clever sind werden halt die Anteile zu 94,9% an das eine Unternehmen verkauft und zu 5,1% an das andere Unternehmen. Und schwups, die Grunderwerbssteuer fällt nicht an. Jaja, richtig gehört: Wohnungen im Eigentum des Bundes stehend (als TLG Wohnen GmbH) werden verscheuert an eine Aktiengesellschaft und die muss nicht mal Grunderwerbssteuer zahlen.

Doch im Fall der TAG Immobilien AG wird es noch verrückter. Die TLG Wohnen GmbH wurde zu -welche Überraschung- 94,9% an die TAG Administrationen GmbH verkauft und zu 5,1% an die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG.  Die TAG Administrationen GmbH steht zu 100% im Eigentum der TAG Immobilien AG und die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG zu 99,5% im Eigentum der TAG Immobilien AG. Ja, richtig. Die TAG Immobilien AG hat durch ihre Eigentümerschaft an der GmbH und der GmbH & Ko.KG defacto 100% erworben und muss trotzdem nicht Grunderwerbssteuer zahlen.

Cool aus der Sicht von Spekulanten, Dreist aus der Sicht von Steuerzahler/innen und Mieter/innen. Ob das auch noch legal ist muss geklärt werden.

Aber legal oder nicht legal, es ist und bleibt eine Sauerei und dem muss dringend ein Ende bereitet werden. Wer auch immer uns jetzt große Vorträge halten will, warum und weshalb das alles angeblich notwendig sei: Lasst es. Ihr überzeugt uns nicht. Ihr würdet uns nur noch wütender machen. Da werden Wohnungen an Finanzinvestoren, denen die Mieter/innen gleich sind privatisiert, was schon ein Problem an sich ist. Das dann die den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Grunderwerbssteuer umgangen werden ist ein weiteres Problem. Wer solche Subventionierung von Spekulanten ermöglicht, der sollte beschämt schweigen. Angeblich ist für dieses und jenes kein Geld (kostenloses Schulessen, Jugendclubs, Sportförderung) da, aber diese Steuergeschenke gibt es. Bei jedem kleinen Verstoß gegen irgendwelche meist sinnlosen Auflagen nach dem SGB II wird den Leistungsbeziehenden das Geld gekürzt und denen die das Geld haben wird Geld geschenkt.  Merke: bekommst Du Hartz IV schauen sie auf jeden Cent. Bekommst Du Wohnungen, bekommst Du noch Geschenke zu Lasten aller.

Es läuft was falsch in diesem Land. Aber richtig.

Kosten einer Brille

Vor kurzem habe ich mir eine neue Brille machen lassen. Wie immer wenn dieser Vorgang ansteht musste ich auch diesmal daran denken, was das eigentlich für Leute mit geringem Einkommen oder für Transferleistungsbeziehende bedeutet.

Unstreitig gehört eine Brille für Menschen die unter Kurz- oder Weitsichtigkeit leiden zu den lebensnotwendigen Dingen. Die Kosten für eine Brille sind -im Regelfall- selbst zu tragen. Die Kosten für eine Brille haben es aber nun ganz schön in sich. Wer wie zum Beispiel ich unter starker Kurzsichtigkeit leidet muss viel Geld auf den Tisch legen um eine halbwegs vernünftige Brille zu bekommen. Glasgläser kommen im Regelfall nicht in Betracht, die Brille würde dann zu schwer werden und sitzt überall, nur nicht auf der Nase. Es bleibt deshalb eigentlich nur der Rückgriff auf Kunststoffgläser. Diese und das Brillengestell kosten dann schon mal deutlich über 500 EUR. Nun bin ich Bundestagsabgeordnete und kann mir das leisten.

Nehmen wir jetzt aber mal eine/n Bezieher/in von Leistungen nach dem SGB II, also Menschen die von Hartz IV leben müssen. Wie bitte sollen diese sich eine solche Brille leisten können? Jetzt komme mir niemand mit “Ansparen”. Mal abgesehen davon, das dies bei der Höhe des Regelsatzes an sich schon kaum möglich ist, passt sich die Verschlechterung oder ggf. die Verbesserung des Sehvermögens ja nicht daran an, ob das Geld bereits angespart wurde.

Ein klein wenig Hoffnung für Verbesserung dieser beschissenen Lage ergibt sich -zumindest für die Menschen die im Einzugsbereich des Sozialgerichtes Oldenburg leben- aus einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichtes Oldenburg. Nach dieser einstweiligen Anordnung sollen Kosten für die Reparatur von Brillen zur Korrektur der Sehschärfe (…) als Sonderbedarf nach § 24 SGB II zu erstatten” sein.

Doch bevor jetzt richtig Freude aufkommt, will ich mal gleich einschränken. Erstens gilt diese einstweilige Anordnung, sollte sie im Urteil bestätigt werden, nur für den Bereich des Sozialgerichtes Oldenburg. Natürlich kann sich jede/r auf diese Entscheidung berufen, aber sie entfaltet keine Bindungswirkung über den Bereich des Sozialgerichtes Oldenburg hinaus. Zweitens ist hier explizit nur von Reparatur die Rede. Drittens bezieht sich die Entscheidung wohl nur auf “Betroffene, die unter schweren Sehstörungen leiden”. Was unter “schwerer Sehstörung” zu verstehen ist bleibt offen. Und schließlich geht der § 24 Abs. 1 SGB II wohl eher von einem Darlehen, denn von Übernahme der Kosten aus.

Insofern wäre es aus meiner Sicht -mindestens bis Hartz IV überwunden ist-sinnvoll in § 24 Abs. 3 Nr. 3 auch die Brillen aufzunehmen. Damit wäre dann nämlich klargestellt, dass die Anschaffung und Reparatur von Brillen nicht vom Regelbedarf gedeckt und deshalb als Sonderbedarf zu erbringen ist. Die Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Reparatur einer Brille gehören aus meiner Sicht nämlich zum soziokulturellen Existenzminimum.

Natürlich gäbe es auch eine andere Möglichkeit. Warum nämlich die Kosten mindestens für die Anschaffung einer Brille nicht von der Krankenkasse übernommen werden ist unverständlich. Der § 33 Abs. 2 SGB V normiert: Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen … ” Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt nun aber nicht beispielsweise ab 10 dpt vor, sondern “wenn mit bestmöglicher Korrektur nur noch eine Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 (also maximal von 30%) erreicht werden kann.” Wer sich das ganze Drama ansehen will, der muss jetzt hier klicken. 

Die Einführung der zitierten Passage in § 33 SGB V erfolgte im Übrigen durch dieses Gesetz. Zur Begründung heißt es: Auf der Grundlage des geltenden Rechts beträgt der Sachleistungsanteil der Krankenkassen bei der Versorgung mit Sehhilfen gegenwärtig im Durchschnitt rd. 50 Euro. Obwohl dieser Betrag eine medizinisch notwendige Versorgung finanziell vollständig abdeckt, sind Versicherte im Durchschnitt bereit, darüber hinaus schätzungsweise rd. 150 Euro für medizinisch nicht notwendige Leistungen (z. B. Entspiegelung und/oder Tönung der Gläser) auszugeben. Sie tragen damit aus nicht medizinischen Gründen schätzungsweise 70 bis 80 % der Gesamtkosten einer Sehhilfenversorgung. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Leistungsausgrenzung erwachsene Versicherte grundsätzlich finanziell nicht überfordert.” Vermutlich gab es bei der Verabschiedung dieses Gesetzes weder Abgeordnete noch Berater/innen mit starker Kurzsichtigkeit. Oder nur solche, die sich nicht in die Lage von Menschen mit geringem Einkommen oder Transferleistungsbezug hineinversetzen können. 

 

 

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz – viel Licht, wenig Schatten

Manche Dinge bleiben zunächst liegen :-( .

Seit der Sitzung des Parteivorstandes im Dezember hatte ich mir vorgenommen, mich mal ein wenig intensiver mit dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz zu beschäftigen. Schließlich handelt es sich um ein Justizvollzugesetz eines linken Justiziministers. Doch viele andere Dinge hielten mich von der Beschäftigung ab.

Am Anfang muss ich vielleicht sagen, dass ich eine grundsätzliche Skepsis habe ob in einer totalen Institution wie dem Strafvollzug überhaupt Resozialisierung -und das ist die Aufgabe des Strafvollzuges- gelingen kann. Nun weiß ich aber auch: revolutionäre Forderungen wie die Abschaffung des Strafvollzuges führen eher dazu, das man/frau für verrückt erklärt wird. Dies vielleicht auch nicht ganz zu Unrecht, weil die Alternativen nun auch nicht in großer Anzahl auf dem Tisch liegen. Die Frage einer Alternative zum Strafvollzug ist aber nicht vom Tisch, wie sich allein daran zeigt, dass der Strafverteidigertag 2012 sich mit diesem Thema beschäftigte.

Vor diesem Hintergrund kann aus meiner Sicht das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz aus linker Sicht nur unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, was es zur Resozialisierung beiträgt. Mit der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz im Bereich Strafvollzug auf die Länder über.

Aus meiner Sicht positiv zu bewerten ist die Bündelung verschiedener Gesetze (zum Beispiel zum Jugendstrafvollzug und zur Untersuchungshaft) in einem Gesetz.  Ebenfalls positiv zu bewerten ist der § 2. Hier wurde der Versuchung widerstanden, den Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten als Ziel und Aufgabe des Strafvollzuges höher zu werten als die Resozialisierung. Angesichts eines allgemeinen Populismus im Umgang mit Strafgefangenen keine leichte Aufgabe. Konsequenter wäre -auch vor dem Hintergrund der Begründung des Gesetzentwurfes in welcher als alleiniges Vollzugsziel die Resozialisierung genannt wird- allerdings gewesen in § 2 S. 2 noch das Wörtchen “auch” unterzubringen, damit der Satz lautet: “Er hat auch die Aufgabe … .” Lobenswert ist aus meiner Sicht auch der § 5, der eine Einordnung der Untersuchungsgefangenen vornimmt, die den Gründen für die Anordnung der Untersuchungshaft entspricht. Während § 7 Abs. 1 nicht über das bisherige Strafvollzugesgesetz hinausgeht (was er auch nicht muss), stellt der § 7 Abs. 4 eine deutliche Verbesserung dar. Die Berücksichtigung von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität bei der Vollzugsgestaltung ist im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung zu begrüßen. Auch die Formulierung in § 8 Abs. 5 S. 3 (“Straf- und Jugendstrafgefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in Freiheit zu gewähren.”) ist im Hinblick auf das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges richtig.  Hier wird erstmals der Öffnungsgrundsatz normiert. Interessant wird sein, wie der § 18 umgesetzt werden wird, der eine Einzelunterbringung vorsieht. Es bleibt insoweit zu hoffen, dass mit den in § 18 Abs. 3 genannten “zwingenden Gründe” nicht mangelnde Haftplätze gemeint sind. Die Begründung des Gesetzentwurfes spricht insoweit von “gelegentlichen Belegungsspitzen”.

Der Abschnitt 4 zu Sozial- und Psychotherapie liest sich wie ein Rechtsanspruch. Dies würde -seine Richtigkeit unterstellt- eine lange geforderte linke Position nunmehr in Gesetzesform gießen.

Der Abschnitt 5 zur Frage Arbeit im Strafvollzug stellte einen wesentlichen Fortschritt zur bisherigen Rechtslage dar, da insoweit von einer Arbeitspflicht Abstand genommen wird. Wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung im Rechtsausschuss des Brandenburgische Landtages ergibt, erfährt aber gerade dieser Punkt erhebliche Kritik. Der Bund der Strafvollzugsbediensteten (Landesverband Brandenburg) begründet seine Kritik am Wegfall der Arbeitspflicht damit, das die Arbeitspflicht doch nur eine “Anpassung an die realen Gegebenheiten in der Gesellschaft außerhalb der Vollzugsanstalten” sei. Und weil es Leistungskürzungen gebe, wenn ein Bürger außerhalb des Strafvollzuges vom Jobcenter angebotene Arbeiten ablehne, sollte eine Leistungskürzung auch im Strafvollzug stattfinden, wenn Arbeit abgelehnt wird. Da bleibt mir erst mal die Spucke weg. Angleichung auf unterstem Niveau, statt sich generell gegen Arbeitspflicht zu wenden.  Auch Dr. Endres (Leiter des Kriminologischen Dienstes des bayrischen Strafvollzuges) wendet sich gegen den Wegfall der Arbeitspflicht im vorgelegten Gesetzentwurf, ebenso wie Prof. Dünkel und der Deutsche Richterbund. Aus meiner Sicht sind die Kritiken nicht überzeugend und so hoffe ich, dass der Wegfall der Arbeitspflicht bei der Verabschiedung des Gesetzes erhalten bleibt. 

Unklar bleibt im Gesetzentwurf leider, ob die Unterbringung in einer Wohneinheit (§ 20) den eigentliche Regelfall darstellen soll oder eine “Belohnung” darstellt. Aus der Begründung ist lediglich zu entnehmen, dass dies im offenen Vollzug die Regel sein soll, was eher gegen die Einordnung als Regelfall spricht. Allerdings findet sich in der Begründung auch der Hinweis auf u.a. Straftäter von Vermögensdelikten. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Unterbringung in Wohneinheiten zumindest für diese Straftäter der Regelfall sein soll. Hier wird die praktische Handhabung interessant werden, weil die Unterbringung in einer Wohneinheit im Hinblick auf die Resozialisierung natürlich der Unterbringung in einem Haftraum vorzuziehen ist. Für mich liest sich der  § 20 und die Begründung so, dass besondere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen um in einer Wohneinheit untergebracht zu werden und nicht -quasi im Umkehrschluss- besondere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen um von der Unterbringung in einer Wohneinheit ausgeschlossen zu sein. Diese Einschätzung wird durch § 22 noch verstärkt. Dieser schreibt gerade nicht -wie es wünschenswert wäre- den offenen Vollzug als Regelvollzug vor. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird dann auch von “gleichrangingen Unterbringungsformen” in Bezug auf den offenen und geschlossenen Vollzug gesprochen. Natürlich stellt das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz an dieser Stelle keine Verschlechterung zum bisherigen Zustand dar, denn der offene Vollzug als Regelvollzug stand eher auf dem Papier als das er Praxis war. Dennoch wäre aus linker Sicht wünschenswert gewesen, die Prioritäten hier anders zu setzen.

Etwas unklar ist auch der Verweis in § 38 Abs. 1 S. 2 hinsichtlich der Verweisung auf die Besuchsregelungen bei Telefongesprächen. Streng genommen würde dies nämlich bedeuten, dass die Gefangenen im Grundsatz lediglich in dem Umfang, in welchem Besuche gestattet sind auch telefonieren dürfen. Ausweislich der Begründung sind Telefongespräche ohne Erlaubnis der Anstalt nicht erlaubt. Dies korrespondiert natürlich auch mit der Frage, inwiefern Mobiltelefone zugelassen werden. Wie der § 118 des Gesetzentwurfes aber leider klarstellt sind diese zumindest auf dem Anstaltsgelände des geschlossenen Vollzuges untersagt. Diese Regelung wiederum könnte den positiven Ansatz des § 61 Abs. 2 S. 2 wieder zunichte machen. Dieser besagt: “Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können (…) zugelassen werden.” Richtigerweise heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes: “Durch die Formulierung `andere Formen der Telekommunikation` soll die Möglichkeit der Nutzung von derzeit noch nicht verbreiteten Telekommunikationsformen für die Zukunft eröffnet werden. Nach derzeitigem Stand der technischen Entwicklung ist dabei auch vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes insbesondere an E-Mail, E-Learning, Internet und Intranet zu denken.”  Angesichts der Veränderungen der Gesellschaft durch die Digitalisierung und im Hinblick auf die Resozialisierung eine sinnvolle Regelung, auch wenn insoweit eine generelle Erlaubnis die durch die Anstaltsleitung in begründeten Fällen versagt werden kann noch besser wäre. Allerdings dürfte vor dem Hintergrund des § 118 eine  Internetnutzung über “funkbasierte Übertragung” nicht möglich sein, was eine zusätzliche Einschränkung der schon eingeschränkten Erlaubnis darstellt. Damit wird der eigentlich positive Ansatz in sein Gegenteil verkehrt und in meinen Augen der Angleichungsgrundsatz verletzt.

Im Hinblick auf die Anhörung im Rechtsausschuss des Landtages Brandenburg  am 21. Februar 2013 will ich lediglich noch auf eine Stellungnahme des Bundes der Brandenburgischen Staatsanwälte e.V. verweisen. Dieser kritisiert die Regelung zur Unterbringung in einer Wohneinheit in § 20 des Gesetzentwurfes. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf wegen nicht bezahlbarer Kosten auf der einen Seite und “Ablehnung durch die Mehrheit der Brandenburgerinnen und Brandenburger” auf der anderen Seite abgelehnt werden soll. Sorry, aber gerade letzteres ist ein Armutszeugnis. Der Gesetzgeber ist aufgefordert für seine Auffassungen zu werben. Das nun ausgerechnet der Bund der Staatsanwälte im Bereich der Rechtspolitik einfach auf das “Rechtsempfinden” abstellt statt zu bewerten wie er die Regelung im Hinblick auf die Ziele der auch von Staatsanwälten beantragten Freiheitsstrafe beurteilt, ist ein wenig seltsam. 

Alles in allem handelt es sich beim Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz um ein sehr vorzeigbares Gesetz. Mehr Licht als Schatten kommt als Kurzbeschreibung wohl ganz gut hin. Der Sachverständige Dr. Galli hat es wie folgt formuliert: Inhaltlich weist der Gesetzesentwurf in die vernünftige Richtung einer Liberalisierung des Strafvollzuges. Diese Liberalisierung nach innen und außen ist nicht nur Gebot der Menschenwürde der Inhaftierten, sondern dient maßgeblich auch einer Erhöhung der Sicherheit der Allgemeinheit. Je mehr Kontakt und Beziehungen zur Außenwelt ermöglicht und gefördert werden, desto eher ist eine Integration Straffälliger nach ihrer Haft und damit eine Verringerung ihrer „Gefährlichkeit“ möglich. Eine restriktive Handhabung von Außenkontakten und Lockerungen des Vollzuges unter dem Postulat von Sicherheit und Ordnung der Anstalt auf der einen und Schutz der Allgemeinheit auf der anderen Seite mag vordergründig und kurzfristig unerwünschtes Verhalten unterdrücken, langfristig und mit Blick auf die große Mehrheit der Inhaftierten erhöht dies die Wahrscheinlichkeit von weiteren Straftaten und schadet damit der Allgemeinheit.”

Ein klein wenig solidarische Kritik von Links lässt der Entwurf aber dennoch zu. Die Kritikpunkte lauten (noch einmal kurz und knapp zusammengefasst): keine Normierung des offenen Vollzuges als Regelvollzug,  keine Festlegung der Unterbringung in Wohneinheiten als Regelfall,  Ausschluss der Kommunikation über “funkbasierte Übertragung” und damit auch Verbot von Handys auf dem Gelände des geschlossenen Vollzuges und keine generelle Zulassung von Geräten der Informations- und Kommunikationselektronik.

 

 

Bernadette Drostes seltsames Handbuch des Verfassungsschutzrechts

In einer der vielen Sitzungen des NSU Untersuchungsausschusses fiel der Satz: “Das steht auch so im Handbuch des Verfassungsschutzrechts von Frau Droste.” Dieses Handbuch muss ich mindestens einmal quer lesen dachte ich mir.

Gedacht, getan. 2007 also schrieb Frau Bernadette Droste das “Handbuch des Verfassungsschutzrechts”. Die gute Frau ist Juristin arbeitete von 1990-1995 beim Bundesamt für Verfassungsschutz, war persönliche Referentin von Eckart Werthebach von Juni 1995 bis November 1996, kehrte danach zum Verfassungsschutz zurück. 2004 schließlich wechselte sie in die Hessische Landesvertretung und leitet seitdem diese.

Das Wort “Handbuch” steht in der Regel für einen Gesetzeskommentar. Und das war auch mein erster Gedanke. Vermutlich ist dies sogar der  Anspruch von Bernadette Droste. Doch sie scheitert bereits am Vorwort. Das Vorwort disqualifiziert dieses Buch nämlich als ernstzunehmendes Buch, jedenfalls als ernstzunehmendes juristisches Nachschlagewerk. Bernadette Droste kommt mit politischen Wertungen um die Ecke, die es in sich haben:

„Bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus erwuchs dem Verfassungsschutz in den 90er Jahren (jedenfalls bis zum Scheitern des NPD-Verbots) Akzeptanz quer durch nahezu alle politischen Lager.“  Gut, das Buch ist 2007 geschrieben worden, die NSU Morde waren noch nicht als solche erkannt. Aber gerade das hat der Verfassungsschutz nicht hinbekommen – den Rechtsextremismus zu bekämpfen.  Doch Frau Droste hat eine weitere Begründung für die Notwendigkeit des Verfassungsschutzes: „Seine Unverzichtbarkeit ebenso wie seine ungebrochene Innovationskraft stellt der administrative Verfassungsschutz endgültig unter Beweis bei der Beobachtung und Bekämpfung des Islamismus, namentlich des islamistischen Terrors – einer weltweiten Heimsuchung teils apokalyptischen Ausmaßes“.  Eine Nummer kleiner geht es bei Frau Droste offensichtlich nicht. Wer bislang noch nicht verwundert ist, für den gibt es -außerhalb des Vorwortes- noch zwei weitere politische Bewertung die es in sich haben. Frau Droste beklagt, dass der klassische Extremismus nach § 3 Nr. 1 BVerfSchG nicht den damaligen Befugnissen des § 8 BVerfSchG (Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Telekommunikationsdienstleistern, Teledienstleistern) unterfällt. Die betroffene Regelung befindet sich nunmehr in § 8a BVerfSchG. Frau Droste weiß auch, wofür sie diese Regelungen gern erweitert hätte: „Nationale extremistische Bestrebungen sind damit selbst von Auskunftsfragen ausgenommen, wenn sie in der Variante „terroristische Bestrebung“ eine schwer wiegende Gefahr darstellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für „Protestbewegungen“, z.B. im Bereich der Anti-AKW-Szene, die als sicherheitsgefährdende Bestrebungen zu qualifizieren sind. So ist der finanzielle Hintergrund des wendländischen Anti-AKW-Spektrums bis heute weit gehend unbekannt.“  Aber holla. Die Anti-AKW-Protestbewegung ist also eine „sicherheitsgefährdende Bestrebung“ und Frau Droste nennt sie mal in einem Atemzug mit „terroristischen Bestrebungen“.  Doch nicht nur die Anti-AKW-Szene ist schlimm. Frau Droste kann sich die ihrer Meinung nach ungenügenden Befugnisse des VS nur so erklären: „Insbesondere der Ausschluss des Beobachtungsspektrums des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (inländischer Extremismus einschließlich Terrorismus) ist (…) nicht nachvollziehbar und war im Zeitpunkt der Gesetzgebung allenfalls mit fortwirkenden Affinitäten des grünen Koalitionspartners zum nationalen Linksterrorismus zu erklären.“  Ich finde ja, das Frau Droste hier die Grünen deutlich überbewertet, aber frech ist das schon irgendwie. An dieser Stelle dann wenig überraschend ist die Tatsache, dass Frau Droste in Fussnote 1207 erklärt, dass DIE LINKE eine extremistische Partei ist.

Ein seriöses Handbuch, welches als Nachschlagewerk auch im Sinne von Kommentar genutzt werden soll, hat sich dieser Art von Kommentaren zu enthalten. Frau Droste kann gern populärwissenschaftliche Bücher oder Zeitungsartikel schreiben. Allein diese vier politischen Kommentare von Frau Droste machen dieses Werk unseriös und skandalös.

Ist die Stufe des Wunderns und Kopf schüttelns überstanden, kann der Versuch gestartet werden, sich den weiteren Inhalten des Handbuches zuzuwenden.

Interessant sind zum Beispiel die Ausführungen zum Trennungsgebot. Dieses beinhalte „kein Verbot jeglichen Zusammenwirkens“ und nach der Auffassung von Frau Droste muss „Die informationelle Zusammenarbeit (…) eng sein, um die organisatorische Trennung und die Versagung polizeilicher Befugnisse zu kompensieren.“  Kurz gefasst heißt das doch nur: Was offiziell nicht erlaubt ist, regeln wir halt informell. Aber es geht auch noch konkreter. Frau Droste meint: „Insofern wäre das Trennungsgebot nicht verletzt, wenn dem Verfassungsschutz über die bisher vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben der Vorfeldbeobachtung auf dem polizeilichen Gebiet übertragen würden.“  Mit dieser Logik bricht sie allerdings im übernächsten Satz.  „Danach (§ 8 BVerfSchG – H.W.) darf das BfV weder `polizeiliche Befugnisse` eigenständig oder qua Weisung ausüben noch solche Befugnisse für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wege der Amtshilfe in Anspruch nehmen.“  Entweder Frau Droste fordert einen Gesetzesbruch oder ihr ist der Widerspruch nicht aufgefallen. So oder so, eine Empfehlung für das Handbuch ist beides nicht.

Durch das ganze Handbuch zieht sich die Frage des Quellenschutzes. Was ich im Untersuchungsausschuss zur NSU bereits von Zeugen gehört habe wird im Buch bestätigt. Was unfassbar scheint, ist knallharte Realität. Der angebliche Verfassungsschutz schei** auf alles was das Grundgesetz ausmacht. Irgendwie muss man nur V-Mann (oder V-Frau) werden, dann passiert einem schon nichts. Denn es gilt: „Ein Nachrichtendienst muss daher alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle gegen Enttarnung und deren Folgen zu schützen.“ Weiter heißt es:  „Im Zweifel ist daher ein prozessuales Interesse, auch ein solches der Strafverfolgung, dem Schutz der Quelle unterzuordnen.“  Und:  „Im Zweifel (…) ist ein mögliches Strafverfolgungsinteresse dem Schutz der  Quelle unterzuordnen.“  VS heißt nichts damit nichts anderes als: Quellenschutz vor Strafverfolgung. Die Begründung für dieses völlig unverständliche Verhalten wird auch gleich mitgeliefert: „… die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes insgesamt würde durch jede einzelne Enttarnung eines geheimen Mitarbeiters nachhaltig beeinträchtigt.“ Ich will nicht in einem Staat leben, dessen „Fürsorgepflicht“ diese Geheimhaltung sein soll. Eine Geheimhaltung die dafür sorgt, dass Strafverfolgung nicht stattfinden kann, weil Quellenschutz wichtiger ist.

Frau Droste beschäftigt sich aber auch mit den praktischen Regeln des Handwerks des Verfassungsschutzes. Bei ihr heißt es: „Personen, welche die Zielsetzung und Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen, dürfen nicht als V-Mann angeworben und geführt werden.“  Wer jetzt denkt, dass er die Verfassungsschützer zum Beispiel mit Tino Brandt und dem Thüringer Heimatschutz beim Bruch der eigenen Regeln erwischt hat, liegt falsch. Es gibt nämlich auch für solche Fälle eine Begründung:  „Die (erreichte) hohe Hierarchiestufe muss nicht unbedingt zum Abbruch der Informationsbeziehung führen.“  allerdings „ist mit Nachdruck darauf zu achten, dass die V-Person keinen steuernden Einfluss auf die beobachtete Organisation erhält“.  Das ist ja auch völlig logisch. Eine hohe Hierarchiestufe und steuernder Einfluss auf eine Organisation, das schließt sich ja praktisch von alleine aus. ;-) Und weil wir gerade bei Tino Brandt sind. Nach dem Handbuch „müssen (…) V-Leute (sich) schriftlich verpflichten, keine Straftaten zu begehen (…).  Das hat ja zumindest bei Tino Brandt richtig gut geklappt :-( .  Aber auch dafür gibt es eine Entschuldigung: „Soweit V-Leute sich angesichts aus ihrem Auftrag resultierender übergeordneter Interessen genötigt sehen, an Straftaten teilzunehmen (…) handeln sie in der Regel nicht vorwerfbar und machen sich daher nicht strafbar.“  Mithin dürfen also nach dieser Ansicht auch Straftaten begangen werden, wenn es nur der Informationsbeschaffung dient. Wieso sich das die Verfassung schützen nennt, bleibt mir allerdings schleierhaft.

Für Freundinnen und Freunde des Datenschutzes ist das Kapitel 4 von besonderem Interesse und auch das Kapitel 8 zur Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Verfassungsschutzes ist lesenswert. Damit der Beitrag hier nicht zu lang wird, sage ich mal gar nichts dazu. Oder nur soviel: Beim genauen Lesen fällt auf, was da so alles zwischen 1998 und 2005 an neuen Dateien, neuen Grundlagen für Datenaustausch und Zusammenarbeitsstrukturen geschaffen wurde. Do you remember? Das waren die Regierungszeiten von SPD und Grünen.

Nun gibt es ja immer noch Menschen die glauben, der Verfassungsschutz muss nur umstrukturiert und mit neuen Mitarbeiter/innen ausgestattet werden und das ist alles wieder schön. All jenen sei empfohlen, was die gute Frau Droste in bemerkenswerter Offenheit hinsichtlich der Datensammlung beim Verfassungsschutz schreibt. „Die Informationssammlung und –auswertung muss (lediglich) für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Weder bedarf es eines Anfangsverdachts für eine strafbewährte Tat noch einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Vielmehr können legales und illegales Verhalten gleichermaßen Anlass zur Beobachtung sein.“  Tja, ein Geheimdienst halt. Aus meiner Sicht bleibt da nur klar zu sagen: Nein, nein und nochmal nein. Legales Verhalten zum Anlass von Beobachtung zu machen ist mindestens mit meinem Verständnis von Rechtsstaat nicht vereinbar. Deshalb bleibt nur eines: Schafft den Verfassungsschutz ab!

Wieder andere glauben, eine bessere parlamentarische Kontrolle könne einen Verfassungsschutz legitimieren. Das ist aus meiner Sicht nicht hinzubekommen. Und so gibt es einen Satz von Frau Droste, den ich voll und ganz teile: “Geheime staatliche Tätigkeit widerspricht an sich dem in der deutschen Verfassung angelegten Prinzip einer offenen Gesellschaft.”  Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert nur die Regierung und gerade nicht die Geheimdienste selbst. Ein Blick in das entsprechende Gesetz zeigt dann noch auf, wie weit die Informationsrechte gehen.  Und am Ende -das liegt in der Logik solcher Gremien- werden die Informationen doch nur privatisiert. Denn die entsprechenden Abgeordneten werden zur Geheimhaltung verpflichtet. Frau Droste schreibt auch hier ganz offen: “Der Rechtsstaat muss deshalb um des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheit und Sicherheit willen damit leben, dass `seine` Nachrichtendienste partiell nicht kontrollierbar sind.”  Nein, muss er nicht. Er kann einfach auf die Nachrichtendienste verzichten. Voll und ganz. 

Nun könnte ich einfach sagen, es gibt noch viele andere Bücher, bei denen abwechselnd sarkastisch aufgelacht oder verzweifelt mit dem Kopf geschüttelt wird. Doch des seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste wird als Präsenzband in der Fachhochschule des Bundes im Fachbereich Nachrichtendienste und in der Schule für Verfassungsschutz vorgehalten, in den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen dort wird auf das Handbuch “als mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Das jedenfalls teilte mir die Bundesregierung am 7. März 2012 auf meine schriftliche Frage mit. Da -so ebenfalls die Antwort der Bundesregierung- “spezielle Standardwerke” nicht existieren, ist davon auszugehen, dass das seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste so etwas wie das Standardwerk ist, schließlich wird ja auf gerade dieses Buch als “mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Ich habe es geahnt, angesichts dessen  was in diesem Handbuch so alles steht, macht es mich aber auch ein wenig fassungslos.

Zukünftige Verfassungsschützer lernen also was eine Heimsuchung apokalyptischen Ausmaßes ist, das DIE LINKE eine extremistische Partei ist, Quellenschutz vor Strafverfolgung geht und vielen anderen Blödsinn mehr. Sorry, das Ding ist nicht mehr zu retten. Schafft die Geheimdienste endlich ab!