Das Bundesverfassungsgericht hat über die 5%-Hürde entschieden. Bei der Europawahl. Und dort hat es die 5%-Hürde für verfassungswidrig erklärt. Die LINKE hatte bereits einen Gesetzentwurf zum Wahlrecht vorgelegt, in welchem die 5%-Hürde abgeschafft werden sollte, er wurde – Überraschung
– nicht von der Mehrheit des Bundestages beschlossen. Die Forderung nach Abschaffung der 5%-Hürde auch bei der Bundestagswahl bleibt aber natürlich richtig.
Das spannende am Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind nicht die bekannten Ausführungen zur Wahlrechtsgleichheit und auch weniger die zur Verletzung selbiger durch die 5%-Hürde. Spannender sind die Ausführungen WARUM das Bundesverfassungsgericht einen Unterschied zwischen Bundestag und Europäischem Parlament meint machen zu müssen. Spannend an dem Urteil ist, ob sich nicht aus den Argumenten gegen die 5%-Hürde bei der Europawahl aufgrund der Arbeitsweise des Europäischen Parlaments auch Anregungen für die Arbeit des Bundestages und damit einer Weiterentwicklung der parlamentarischen Demokratie ergeben könnten.
Zunächst werden in dem Urteil die bekannten Ausführungen zur Wahlrechtsgleichheit wiederholt ( jede Stimme soll grundsätzlich gleichen Zählwert und gleiche Erfolgschance haben, jede Stimme soll gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben). Danach erfolgt der Hinweis darauf (auch das ist nicht neu), dass die 5%-Hürde eine Ungleichgewichtung der Wähler/innen-Stimmen bewirkt und die Chancengleichheit beeinträchtigt wird. Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Wahlrechtsgleichheit nicht absolut gilt und auf Grund eines „sachlich legitimierten `zwingenden` Grundes“ eine Einschränkung erfolgen kann. Ein solcher zwingender Grund ist -nach ständiger Rechtsprechung- „die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung. Eine große Zahl kleiner Parteien und Wählervereinigungen in einer Volksvertretung kann zu ernsthaften Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfähigkeit führen.“ Diese Standardargumentation gegen die 5%-Sperrklausel wird auch in politischen Debatten um ihre Abschaffung vorgetragen.
Diese Standardargumentation geht aber aus meiner Sicht fehl. Im Normalfall wird dieser Argumentation damit begegnet, dass sie mit einer These arbeitet, die nicht bewiesen ist. Es gibt nicht wirklich einen Beweis dafür, dass mehr Parteien in Parlamenten die Parlamente handlungsunfähig machen.
Interessant an dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist, dass es –vermutlich unfreiwillig- den Argumentationsspielraum gegen eine 5%-Sperrklausel noch erweitert. Im Hinblick auf das Europaparlament hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt geurteilt: „Faktisch kann der Wegfall von Sperrklauseln und äquivalenter Regelungen zwar eine spürbare Zunahme von Parteien mit einem oder zwei Abgeordneten im Europäischen Parlament bewirken (a). Jedoch fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass damit strukturelle Veränderungen innerhalb des Parlaments einhergehen, die eine Beeinträchtigung seiner Funktionsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich erwarten lassen (b). Durch die europäischen Verträge sind die Aufgaben des Europäischen Parlaments so ausgestaltet, dass es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch Sperrklauseln einzugreifen, fehlt (c).“
Das besagt zunächst noch nicht viel, weswegen die weiteren Ausführungen zu beachten sind. Das Bundesverfassungsgericht schreibt: „Es ist nicht erkennbar, dass durch die Zunahme von Parteien mit einem oder zwei Abgeordneten im Europäischen Parlament dessen Funktionsfähigkeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt würde. […] Zentrale Arbeitseinheiten des Europäischen Parlaments sind die Fraktionen […] Der Umstand, dass das Europäische Parlament, anders als die nationalen Volksvertretungen, nicht durch den Gegensatz zwischen (Regierungs-)Mehrheit und Opposition gekennzeichnet ist, erlaubt den Fraktionen einerseits eine gewisse Offenheit gegenüber den in ihnen gebundenen Abgeordneten, andererseits kommt ihnen dadurch in einem erhöhten Umfang die Aufgabe zu, von Fall zu Fall ihre Mitglieder zu gemeinsamem Vorgehen zu bewegen. […] Die Fraktionen haben es über die Jahre hinweg vermocht […] hinzutretende Parteien zu integrieren. Nach diesen Erfahrungen […] ist jedenfalls grundsätzlich davon auszugehen, dass auch weitere Kleinparteien, die beim Fortfall der Sperrklauseln im Parlament vertreten wären, sich den bestehenden Fraktionen anschließen können. Eine Folge der Aufnahme einer Vielzahl von nationalen Parteien und Abgeordneten unterschiedlicher Herkunft und Tradition ist allerdings, dass die einzelnen Fraktionen im Europäischen Parlament eine große Bandbreite verschiedener politischer Strömungen in sich vereinen. […] Da keine der im Europäischen Parlament vertretenen Parteien oder der dort gebildeten Fraktionen über eine Mehrheit der Abgeordneten verfügt und eine solche Mehrheit auch nicht zu erwarten ist, müssen die Fraktionen zur Mehrheitsgewinnung Absprachen treffen und Bündnisse eingehen. […] Von sachverständiger Seite wurde hervorgehoben, dass es zwischen Fraktionen im Europäischen Parlament keinen Koalitionsvertrag gebe und daher bei jeder Sach- und Personalfrage eine Einigung gefunden werden müsse, […].“
Sofort stellen sich ja mehrere Fragen: Muss zwingend der Parlamentarismus in Bund und Land vom Gegensatz zwischen (Regierungs-)Mehrheit und Opposition gekennzeichnet sein? Liegt es nicht an der politischen Kultur in Deutschland, dass es nicht von Fall zu Fall zu gemeinsamem Vorgehen über Fraktionsgrenzen hinaus kommt? Warum fangen wir (also die Abgeordneten) nicht einfach an, mit dieser Kultur zu brechen? Warum nutzen wir die Ausschüsse und das Parlament nicht als Ort, wo Argumente abgewogen und gemeinsam an Lösungen gearbeitet wird? Am Ende steht entweder eine Mehrheit der Abgeordneten oder nicht, aber es gibt nicht mehr den Automatismus „kommt von der Opposition, also ablehnen“. Warum soll es nicht möglich sein für jede Sach- und Personalfrage eine Mehrheit zu finden, jenseits von Koalitionsverträgen und der Einordnung in Mehrheits- oder Minderheitsfraktion? Und was ist eigentliche gegen eine größere Bandbreite verschiedener Strömungen in einer Fraktion einzuwenden?
Ob sich das Bundesverfassungsgericht die Fragen gestellt hat, kann ich nicht beantworten. Es scheint jedoch davon auszugehen, dass die –leider- herrschende politische Kultur in deutschen Parlamenten noch 100 Jahre bestehen bleiben wird, wenn es formuliert: „Die Fünf-Prozent-Sperrklausel findet bei der Wahl zum Deutschen Bundestag ihre Rechtfertigung im Wesentlichen darin, dass die Bildung einer stabilen Mehrheit für die Wahl einer handlungsfähigen Regierung und deren fortlaufende Unterstützung nötig ist […]. Eine vergleichbare Interessenlage besteht auf europäischer Ebene nach den europäischen Verträgen nicht. Das Europäische Parlament wählt keine Unionsregierung, die auf seine fortlaufende Unterstützung angewiesen wäre. Ebenso wenig ist die Gesetzgebung der Union von einer gleichbleibenden Mehrheit im Europäischen Parlament abhängig, die von einer stabilen Koalition bestimmter Fraktionen gebildet würde und der eine Opposition gegenüberstünde.“ Zumindest letzteres Problem könnte man auf der Ebene des Bundestages lösen, wenn einmal darüber nachgedacht werden könnte, dass auf Grund der erzielten Mehrheitsverhältnisse die Regierungsämter besetzt werden und dann eben für jeden Vorschlag eine Mehrheit aus der Mitte des Parlaments gefunden werden muss. Ist natürlich nicht von heute auf morgen zu machen und sicherlich auch ein streitbarer Vorschlag. Eine Debatte darüber mit pro und contra jedoch hätte Charme und es ist ja nicht ausgeschlossen, dass es gute Argumente dagegen gibt.