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Beschlussunfähig

Es ist Donnerstag. Ein ganz normaler Sitzungstag im Bundestag. Eigentlich der Hauptsitzungstag. Besonders angekündigte Veranstaltungen wie zum Beispiel Parteitage, auf die Rücksicht genommen werden müssten, sind nicht bekannt. Es ist kurz nach 20 Uhr.

Der Bundestag debattiert zum Apothekennotdienst.  Das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz wird beschlossen. Im Plenum befinden sich vielleicht 5o Abgeordnete. Und dann bezweifelt mein Kollege Jörn Wunderlich das Vorhandensein der Beschlussfähigkeit. Nach § 45 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Aufregung. Böse Blicke. Das Präsidium des Bundestages kündigt einen Hammelsprung zur Feststellung der Beschlussfähigkeit an. Noch bösere Blicke. Es wird hektisch zu den Telefonen gegriffen und der Versuch unternommen, Kollegen/innen herbeizutelefonieren. Um einen Hammelsprung durchzuführen, müssen zunächst alle Kollegen/inenn den Plenarsaal verlassen. Einige lassen sich dabei sehr, sehr viel Zeit.

Am Ende des Hammelsprungs steht fest, der Bundestag ist nicht beschlussfähig. Es sind keine 300 Abgeordneten anwesend (nötig wären 311). Aus den Reihen der anderen Fraktionen gibt es Pöbeleien, kurz denke ich: Gleich gibt es eine Prügelei.

Volker Beck twittert: “Die Linke hat wohl ein Rad ab, worum geht es denn?” Und wenig später: Das war gegenüber dem Parlament unsolidarisch. Freitag Nachmittag können wir nächste Woche namentliche machen.”  Nur zur Erklärung: DIE LINKE hat nächsten Freitag am Nachmittag bereits ihren Bundesparteitag. Und wer bei namentlichen Abstimmungen fehlt, der muss “Strafe” zahlen. Es gibt so etwas wie eine Vereinbarung an diesen Tagen keine namentlichen Abstimmungen zu machen. Und wieso das gegenüber dem Parlament unsolidarisch sein soll, muss Volker Beck mal in Ruhe erklären. Unsolidarisch ist die Arbeitsverweigerung der Koalition, wie gestern im Rechtausschuss geschehen. Mit der Mehrheit der Koalition werden einfach immer und immer wieder Tagesordnungspunkte vertagt. Unsolidarisch ist, wenn zum Beispiel zum Europawahlrecht am Mittwoch entschieden wird, eine Anhörung am kommenden Montag durchzuführen und die Fraktionen bis Freitag einen Sachverständigen benennen zu müssen. Unsolidarisch sind die Schnellverfahren mit denen Dinge im Bundestag durchgebracht werden, ohne das eine seriöse Befassung überhaupt möglich ist. Und dann soll es unsolidarisch sein, wenn an einem normalen Sitzungswochendonnerstag um kurz nach 20.00 Uhr die Koalition nicht mal in der Lage ist, ihre eigenen Abgeordneten zusammenzubekommen? Die Koalitionsfraktionen verfügen allein über  332 Abgeordnete. Nein, das ist nicht unsolidarisch. Ich nenne sowas den Spiegel vors Gesicht halten.  Und das passiert viel zu selten.

[erklärendes update]:  

An der einen oder anderen Stelle wurde spekuliert, welche Abstimmung verhindert werden sollte. Keine. 

An der einen oder anderen Stelle wurde angemerkt, DIE LINKE sei nur mit 11 Abgeordneten anwesend gewesen. Ob 11 oder 12 oder 13, das ist aus meiner Sicht nicht relevant. Die Koalitionsfraktionen schalten und walten mit ihrer Mehrheit wie sie wollen. Das gilt für das Behandeln oder Verschieben von Tagesordnungspunkten in den Ausschüssen (und damit für die Möglichkeit diese Punkte im Plenum zu behandeln) und das gilt für die Schnelligkeit mit der Themen behandelt und abgeschlossen werden. Die Koalitionsfraktionen nutzten und nutzen die vorhandenen Geschäftsordnungsinstrumente um ihre Positionen durchzudrücken. Eine Eingehen auf Argumente ist so gut wie nicht zu verzeichnen. Das würde sich im Übrigen auch nicht ändern, wenn die Oppositionsfraktionen bis Mitternacht vollständig im Plenarsaal sitzen würden.  Wegen des angeblich nicht vorhandenen Fraktionszwangs hätten die Koalitionsfraktionen immer die Mehrheit gehabt. Es wird nämlich nur auf die parlamentarischen Geschäftsführer geschaut. Ich habe einmal erlebt, wie eine Fraktion (die der LINKEN) im Plenum unterschiedlich abgestimmt hat. Da war die Verwirrung im Präsidium groß. Der Erstarrung des Parlamentarismus den Spiegel vors Gesicht zu halten, darum ging es. 

Im besten Fall Rechtspopulisten

Rechtspopulisten. Im besten Fall und freundlich ausgedrückt. Das ist die AfD. Nichts, aber auch nichts verbindet mich mit ihr.

Programm und Personal sprechen eine eigene Sprache. Eine Widerliche.

„Das europäische Parlament hat bei der Kontrolle Brüssels versagt. Wir unterstützen nachdrücklich die Positionen David Camerons, die EU durch mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung zu verschlanken.“ Aha. Das Europäische Parlament hat versagt. Wie es zu dieser Einschätzung kommt und was die Schlussfolgerungen daraus sind wird nicht erläutert. Wie wäre es denn mit mehr Rechten für das europäische Parlament? Oder soll die Schlussfolgerung sein, dass die  EU durch mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung verschlankt werden soll? Das ist mal so richtig sozial. Da freuen sich bestimmt die Menschen mit wenig Einkommen oder diejenigen die Transferleistungen beziehen. Ich finde ja, das klingt ein neoliberal.

Wes Geistes Kind die AfD ist zeigt sich an anderer Stelle: „Eine ungeordnete Zuwanderung in unsere Sozialsysteme muss unbedingt unterbunden werden.“ Na sicher doch. Die alte Leier, immer und immer wieder herausgeholt um den Mythos des Wirtschaftsflüchtlings zu bedienen. Die „ungeordnete Einwanderung in unsere Sozialsysteme“ musste schon herhalten zur Abschaffung des Asylrechts. Wer solch Zeug palavert hat einfach gar keine Ahnung wie es Geflüchteten hier geht und unter welchen Repressionen sie leiden. Und nein, dieser Satz ist kein Ausrutscher. Weiter geht es: „Ernsthaft politisch Verfolgte müssen in Deutschland Asyl finden können.“  Wohlstandschauvinismus vom Allerbesten. Die Deutschen entscheiden was „ernsthaft“ ist. Und die Deutschen entscheiden wer „politisch Verfolgte“ sind. Ob dann zum Beispiel geschlechtsspezifische Verfolgung darunter fällt, dass wissen wir noch nicht so richtig. Und Hunger? Nein, Hunger ist kein Fluchtgrund. Warum auch. Wir leben auf Kosten des Südens und finden das auch noch okay.

Nein, Nein, Nein. Offene Grenzen für Menschen in Not! – das ist die Forderung die ich vertrete.

Das alles ist öffentlich zugänglich auf der Homepage dieser AfD. Und eigentlich ist schon jetzt die Einordnung mindestens als Rechtspopulisten klar.

Und das Personal bestätigt diesen Eindruck noch einmal. Die sind einsame Spitze und vertreten mal so richtig dolle Thesen :-(

Da wäre Konrad Adam. Der Mann hat verfassungswidrige Vorschläge zum Wahlrecht unterbreitet und meint: „Vor diesem Hintergrund klingt die Anregung, den Inaktiven und Versorgungsempfängern das Wahlrecht abzuerkennen, provokativer, als sie tatsächlich ist. Die Fähigkeit, sich selbst und den Seinen den Lebensunterhalt zu verdienen, galt in der Theorie der europäischen Verfassungsbewegung als eine selbstverständliche Voraussetzung für die Gewährung des Wahlrechts.“ Na prima. Ausschluss vom Wahlrecht für Transferleistungsbeziehende, Rentner/innen und Staatsbedienstete.  Meine Demokratie ist das nicht.

Der stellv. Sprecher Alexander Gauland fordert eine neues Verhältnis zur Gewalt und faselt von „diffussem Ganzkörperpazifismus“. Wem jetzt noch nicht schlecht ist, für den/die gibt es noch was.

Es gibt noch Peter Oberender. Der ist namentlich genannter Unterstützer der AfD und findet: „Wenn jemand existenziell bedroht ist, sollte er die Möglichkeit haben, sich und seine Familie durch den Verkauf von Organen zu finanzieren.“  Entschuldigung, ich bin mal kurz Kotzen gegangen aufgrund dieses Sozialdarwinismus.

Es kann kein Zweifel daran geben. Bei  der AfD handelt es sich um widerlichste Rechtspopulisten mit sozialdarwinistischen Zügen. Dies gehört immer und immer wieder gesagt und belegt.  Sie sind keine Alternative für gar nichts.

Urteil zu Antiterrordatei kein Grund zur Freude

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal gezeigt, dass es für Überraschungen gut ist. Diesmal für eine eher negative.   Das Urteil vom 24.03.2013 nachdem die sog. Antiterrordateiin ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist“  ist bedauerlich und ärgerlich zu gleich. Das ich erst jetzt dazu komme etwas dazu aufzuschreiben, hat etwas mit zu wenig Zeit in Sitzungswochen zu tun. :-(

Bei der sog. Antiterrordatei handelt es sich um eine sog. Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Das BVerfG meint, die Verbunddatei beschränke sich im Kern auf die Informationsanbahnung und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung sei nur in dringenden Ausnahmefällen vorgesehen. Ob dies sachlich tatsächlich der Fall ist, will ich hier gar nicht bewerten, denn darauf kommt es bei der Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerfG aus meiner Sicht gar nicht an.

Was wird nun eigentlich in der Antiterrordatei alles gespeichert? Gespeichert werden Daten von „Personen, die einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder diese unterstützen.“  Hinzu kommen Daten von sog. Kontaktpersonen, also „Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ das sie mit den bereits genannten Personen „nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind“.  Wer unter diesen Personenkreis fällt, von dem/der werden zunächst die sog. Grunddaten erfasst. Dazu zählen:  „Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten).“  Doch das reicht natürlich noch lange nicht. Möglich ist auch weitere Daten zu erfassen: „eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte, Adressen für elektronische Post, Bankverbindungen, Schließfächer, auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge, Familienstand,  Volkszugehörigkeit, Angaben zur Religionszugehörigkeit, (…), besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,  Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf, Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung (…) oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude, Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person, Fahr- und Flugerlaubnisse, besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,  Kontaktpersonen (…).“ Das ist mal nicht wenig und wer sich dann noch überlegt, wie schnell es mit dem Vorwurf der §§ 129ff StGB gehen kann, dem/der müssten eigentlich die Haare zu Berge stehen. Auf der einen Seite. Auf der anderen Seite müsste noch ein weiteres Erschrecken hinzukommen: Gab es nicht aus gutem Grund ein Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten? Und wird das nicht durch diese Antiterrordatei aufgehoben?

Fast scheint es so, als ob das BVerfG das mit dem Trennungsgebot auch so sieht. Immerhin erkennt es im Urteil ein aus den Grundrechten folgendes „informationelles Trennungsprinzip“ im Hinblick auf den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste an. Das ist gut und wird in den nächsten politischen und juristischen Auseinandersetzungen immer wieder zu zitieren sein.Doch gleich wird wieder eingeschränkt. Das BVerfG meint nämlich, dieser Austausch sei „ausnahmsweise“ zulässig. Praktisch -das wissen wir aus Erfahrung- werden aus Ausnahmen Regeln und Gewohnheiten. Und möglicherweise ist in der Praxis der Ausnahmefall schon zum Regelfal geworden…

Das BVerfG fordert lediglich, die Verbunddatei müsse hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten hinreichend bestimmt und entsprechend dem Übermaßverbot ausgestaltet werden und das Antiterrordateigesetz „genüge dem nicht vollständig“. Konkreter wird formuliert: „Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

Das BVerfG stellt zunächst klar: „Die den verschiedenen Sicherheitsbehörden jeweils eingeräumten Datenerhebungs- und –verarbeitungsbefugnisse sind, soweit es um personenbezogene Daten geht, auf ihre spezifischen Aufgaben zugeschnitten und durch sie begrenzt. Entsprechend unterliegen die Daten von Verfassungs wegen hinsichtlich ihrer Verwendung Zweckbindungen und können nicht ohne weiteres an andere Behörden übermittelt werden. Die Aufgliederung der Sicherheitsbehörden nach fachlichen und föderalen Gesichtspunkten entfaltet damit für den Datenschutz auch eine besondere grundrechtliche Dimension. Dass Informationen zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden nicht umfassend und frei ausgetauscht werden, ist nicht Ausdruck einer sachwidrigen Organisation dieser Behörden, sondern von der Verfassung durch den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundsätzlich vorgegeben und gewollt.“ Das BVerfG  sagt also zunächst nichts anderes als: Die Verfassung will nicht, dass Informationen der verschiedenen Sicherheitsbehörden umfassend und frei ausgetaucht werden. Das hat seine guten Gründe und wird vom BVerfG später auch noch mal schön anschaulich dargelegt.

Doch das BVerfG sieht die Möglichkeit für den Gesetzgeber eine Zweckänderung der erhobenen Daten vornehmen zu können. Allerdings habe die „Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und der Polizeibehörden erhöhtes Gewicht“ und unterliege „grundsätzlich verfassungsrechtlich engen Grenzen“.  Warum das so ist? „Denn Polizeibehörden und Nachrichtendienste haben deutlich voneinander unterschiedene Aufgaben. Dementsprechend unterliegen sie hinsichtlich der Offenheit ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie bezüglich der Datenerhebung grundlegend verschiedenen Anforderungen.“ Hier ist das Trennungsprinzip noch einmal schön zusammengefasst.  Geheimdienste ermitteln im Vorfeld einer konkreten Straftat und berichten über Entwicklungen und Tendenzen der von ihnen beobachteten Organisationen und Personen. Das BVerfG spricht insoweit von „politischer Vorfeldaufklärung“, ihre Aufgabe ist „nicht unmittelbar auf die Verhütung und Verhinderung von konkreten Straftaten oder die Vorbereitung entsprechender operativer Maßnahmen“ gerichtet. (Bemerkung am Rande: Das kann die Zivilgesellschaft deutlich besser und deshalb brauchen wir keine Geheimdienste!) Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung für die Geheimdienste dürfen diese im „Falle eines Übermittlungsersuchens (…) grundsätzlich nur solche Daten übermitteln, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.“  Polizei- und Sicherheitsbehörden hingegen „obliegt die Verhütung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie die Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ihre Aufgaben sind geprägt von einer operativen Verantwortung und insbesondere der Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen.“

Konsequent heißt es dann: „Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden.“ Konsequent? Konsequent bis auf das Wort „grundsätzlich“. Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs heißt „grundsätzlich“ eben nicht „immer“, sondern das es immer Ausnahmen gibt.

Und so schlussfolgert das BVerfG: „Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt.“  Und schon ist es vorbei mit dem Trennungsprinzip :-( .  Da hilft es auch wenig, wenn das BVerfG argumentiert: „Die so erlangten Informationen dürfen also grundsätzlich nur genutzt werden, um zu entscheiden, ob und gegenüber welcher Behörde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzelübermittlungsersuchen besser zu begründen.“ Zum einen ist zu beachten, dass hier wieder von „grundsätzlich“ die Rede ist und zum anderen wird ausgeblendet, dass ja gerade ein Zugriff auf die Daten durch Nachrichtendienste (also Geheimdienste) und Polizeibehörden möglich ist.  Das sieht das BVerfG auch selber, denn es erkennt, dass „die Antiterrordatei  (…) zu einem unmittelbaren Austausch von Erkenntnissen der Behörden“ führt.

Das BVerfG führt im Urteil aus: „Wer einmal in der Datei erfasst ist, muss damit rechnen, aufgrund einer Abfrage dem Umkreis des Terrorismus zugeordnet und – mittels weiterer, dadurch erleichterter Übermittlungsersuchen – hieran anknüpfenden belastenden Maßnahmen unterworfen zu werden. Die Konsequenzen einer solchen Zuordnung können beträchtlich sein und Einzelne in schwierige Lagen bringen, ohne dass sie um diese Einordnung wissen und eine praktikable Möglichkeit haben, sich hiergegen zu wehren. (…) Letztlich können Bürgerinnen und Bürger hierdurch erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden, ohne dafür selbst zurechenbar Anlass gegeben zu haben. Dass belastende Maßnahmen dabei grundsätzlich nicht unmittelbar auf eine Nutzung der Daten der Antiterrordatei nach den angegriffenen Vorschriften allein gestützt werden können, sondern als deren mittelbare Wirkung in Verbindung mit weiteren Vorschriften drohen, ändert nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen durch die Antiterrordatei erhöht wird.“ Allein diese Ausführungen müssten konsequenterweise dazu führen, dass die Antiterrordatei als verfassungswidrig eingestuft wird. Warum das BVerfG dies nicht macht, wird wohl sein Geheimnis bleiben.

Was führt das BVerfG nun zur Begründung der -aus meiner Sicht nicht nachvollziehbaren- prinzipiellen Zulässigkeit einer solchen Verbunddatei an?  Das  BVerfG argumentiert: “Dem Eingriffsgewicht für die Betroffenen steht das öffentliche Interesse gegenüber, für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus einen gezielten Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden und genauere Einschätzungen für die Gefahrenabwehr in wichtigen Eilfällen zu ermöglichen.” Jetzt käme die Stelle, wo das BVerfG argumentieren müsste, waurm die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus unbedingt einer solcher Datei bedarf, welche anderen Mittel und Möglichkeiten es gibt und warum diese nicht ausreichen. Genau das tut das BVerfG aber nicht. Es argumentiert lediglich damit, dass eine solche Datei die „Aufgabenwahrnehmung wesentlich verbessern“  kann.  Eine wesentliche Verbesserung reicht aber für diese Art von Grundrechtseingriff aus meiner Sicht gerade nicht aus.

Kurz gesagt begibt sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auf den Weg das Trennungsgebot zwischen Geheimdienst und Polizei weiter auszuhöhlen. Insbesondere der Urteilstenor Nr. 2 belegt das. Dort heißt es: „Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt.“   Wie schon ausgeführt, aber immer wieder nötig zu wiederholen: Was heute Ausnahme ist wird morgen zur Regel. Eeine Begründung findet sich immer. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil nichts anderes gesagt, als: im Prinzip ist die Antiterrordatei korrekt, nur so wie sie mit dem Antiterrordateigesetz ausgestaltet wurde geht es nicht.

Das dann im Detail Regelungen als nachbesserungsbedürftig angesehen werden ist zwar besser als nichts, aber kein Grund sich über das Urteil insgesamt zu freuen.

 

Vor der Parteivorstandssitzung Nr. 8

Am Wochenende wird der Parteivorstand der LINKEN wieder tagen. Natürlich wird es nach der Parteivorstandssitzung einen Blogbeitrag geben, in welchem ich über die Ergebnisse der Parteivorstandssitzung informiere.

Allerdings will ich diesmal schon vorab kurz etwas schreiben. Der Parteivorstand wird nämlich den Leitantrag zum Wahlprogramm verabschieden. Der Entwurf des Wahlprogramms wurde dazu noch einmal überarbeitet und den Parteivorstandsmitgliedern kurz vor Ostern zugeschickt. Bis gestern bestand für die Parteivorstandsmitglieder die Möglichkeit Änderungsanträge zum nunmehr veränderten Entwurf einzureichen. Davon wurde auch rege Gebrauch gemacht. Wenn ich mich nicht verzählt habe liegen mehr als 200 Einzelanträge vor.

Ich selbst habe mich mit insgesamt 27 Änderungsanträgen beteiligt. Diese Änderungsanträge dokumentiere ich aus Transparenzgründen hier und hier. Sicherlich wird es an der einen oder anderen Stelle etwas schwierig sein die einzelnen Änderungen nachzuvollziehen. Kurz und knapp gesagt geht es mir darum das Wahlprogramm in die Richtung zu qualifizieren, dass der Commons-Gedanke und das Profil der LINKEN als sozialistische Bürgerrechtspartei noch deutlicher erkennbar wird.

 

Ein interessanter Beschluss des AG Dresden zur Funkzellenabfrage

Über die Funkzellenabfrage rund um die Aktivitäten zu Dresden Nazifrei 2011 ist ja schon viel geschrieben worden. Da ich am 19. Februar 2011 Teilnehmerin der Aktivitäten bei Dresden nazifrei war hatte ich zunächst Auskunft begehrt, ob meine Telefonnummer auch erfasst war. Nachdem dies bestätigt wurde hatte ich mit Schreiben aus dem März 2012 beim Amtsgericht Dresden beantragt festzustellen, “dass die Maßnahmen der Erhebung der Telekommunikationsdaten und die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig war.”

Gestern nun fand ich in meinem Briefkasten den Beschluss des Amtsgerichts Dresden. Darin wird dann erklärt, die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage wie auch die Art und Weise des Vollzuges seien rechtmäßig gewesen.

Der 15seitige Beschluss scheint mir nicht wirklich auf den Einzelfall bezogen zu sein, sondern eher in die Richtung zu gehen: “Was wir einmal aufgeschrieben haben, verwenden wir in allen Fällen in denen sich Menschen an das Gericht gewandt haben.”

Nichtsdestotrotz ist der Beschluss nicht ganz uninteressant.

Zur Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichtes (es handelt sich um drei verschiedene Beschlüsse) vom 25.05.2012 eine Funkzellenabfrage durchzuführen wird in dem mir zugestellten Beschluss u.a ausgeführt, “dass ein Straftatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit dem Verdacht der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung” vorliege. Zur weiteren Begründung wird dann auf Vorfälle im August 2010 um und nach Mitternacht verwiesen, die aber “ausweislich des Beschlusses”   in größerem Sach- und Zusammenhang standen.  Dieser andere Sach- und Zeitzusammenhang sind “etwa seit einem Jahr”  in Dresden stattfindende gewaltsame Übergriffe “offensichtlich linksorientierter Tätergruppen auf  politisch Andersdenkende”. Darüberhinaus wird auf eine seit dem 19.02.2011 aktiv geschaltete Rufnummer verwiesen, mit der angeblich am 19.02.2011 gewalttätige Aktivitäten koordiniert wurden.  Ich muss das jetzt also so verstehen: Weil im August 2010 irgendwelche Menschen  Körpverletzungsdelikte begangen haben (ich unterstelle mal die Richtigkeit der Aussage), weil Menschen etwa seit einem Jahr gewaltsame Übergriffe begangen haben sollen und ein Rufnummer freigeschaltet wurde ist eine Funkzellenabfrage notwendig.  Wo der direkte Zusammenhang zwischen Teilnehmer/innen der Aktivitäten bei Dresden Nazifrei 2011 und diesen Leuten besteht, wird nicht erklärt.

Danach führt der Beschluss aus, wieviel Verkehrs- und Bestandsdaten erhoben wurden. Die erhobenen Verkehrsdatensätze und Bestandsdatensätze seien dann in einer Excel-Tabelle zusammengeführt worden. Diese Daten wiederum seien mit weiteren, aufgrund anderer Beschlüsse erhobenen Daten zugesammgeführt worden. Im weiteren wird dann dargelegt, wie die Sammlung der Verkehrs- und Bestandsdaten reduziert wurde.  Das LKA habe darüber hinaus mitgeteilt, dass zu keiner Zeit Recherchen mit Namen oder Namensbestandteilen aus Bestandsdaten durchgeführt worden seien.

Im Februar 2012 hat die Staatsanwaltschaft Dresden (so steht es in dem mir zugestellten Beschluss) dann angeordnet, dass eine Benachrichtigung unterbleibt, soweit Personen betroffen waren, gegen die sich die Maßnahme nicht richteten.” Diese würden wohl kein Interesse an einer Benachrichtigung haben, sie seien ja nur “unerheblich” von der Maßnahme betroffen gewesen und Beschuldigte würden ja durch Akteneinsicht Kenntnis von der Maßnahme erhalten.

Und dann begründet das Gericht im Detail warum die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage keinen Bedenken begegnen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses die Funkzellenabfrage durchzuführen (25.2.2012) habe -wie oben schon dargelegt- dringender Tatverdacht bestanden. Neben den zwei benannten Vorfällen werden weitere 5 Körperverletzungsdelikte in Dresden in einem Zeitraum vom Mai 2009 bis Juni 2010 genannt.  Zusätzlich heißt es dann: “Darüber hinaus waren den Ermittlungsbehörden folgende Ereignisse kurz vor dem 18. und 19.02.2011 bekannt geworden, die den Tatverdacht der kriminellen Vereinigung verstärkten:”.  Die Ereignisse waren die Störung von Veranstaltungen der Jungen Landsmannschaft Ost im Dezember 2010 und ein Überfall auf zwei Personen im Februar 2011. Auch hier bleibt also festzustellen: Es wird ein Zusammenhang zwischen Personen die Körpverletzungsdelikte begangen haben und Leuten die eine Veranstaltung stören hergestellt und daraus eine kriminelle Vereinigung gemacht. Und das alles ist die Begründung dafür mehr als eine Millionen Verkehrsdaten von Menschen zu speichern, die sich an den Aktivitäten Dresden nazifrei 2011 beteiligten.  Friedlich und die mit den Körperverletzungsdelikten nicht das geringste zu tun hatten, solche Art von politischen Auseiandersetzungen auch ablehnen. Und das wird auch noch für rechtmäßig erklärt.  In meinen Augen sieht Verhältnismäßigkeit anders aus, aber vielleicht muss ich ja noch hinzulernen.  In dem mir zugestellten Beschluss wird gesagt, es sei “besonders sachgerecht” auch am 18./19. 02.2011 für die “als fast sicher anzunehmenden Aktivitäten der Gruppe  die Telekommunikationsdaten zu erheben.”  Es ist also besonders sachgerecht, wegen fast sicher anzunehmender Aktivitäten nicht die Telekommunikationsdaten der Gruppe zu erheben -wie es in dem Beschluss heißt- sondern die Verkehrsdaten von völlig unschuldigen Bürgerinnen und Bürgern.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich noch ganz anders, wenn berücksichtigt wird, dass offensichtlich (so wieder die Ausführungen in dem mir zugestellten Beschluss) vorher Telefonüberwachungen und Observationen stattgefunden haben.

Das Amtsgericht Dresden nun geht sogar von einer Erforderlichkeit der Funkzellenabfrage aus, mit einer Begründung die mich nicht so recht überzeugen vermag. Das Ziel der Beschlüsse zur Funkezellenabfrage war “die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung an den genannten Tagen im Hinblick auf die Tatverdächtigen … zu überprüfen. Es ging nicht allein darum,  Taten im August 2010 aufzuklären.” Ja und warum bitte braucht man dazu eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage?  Es ginge “auch“  um Tathandlungen am 19.02.2011. Ich kann nichts dazu sagen, ob die Telefonüberwachung und Observation rechtmäßig war (gebe aber gern zu das ich diesbezüglich eine Grundskepsis habe), aber ich nehme zur Kenntnis das es diese Ermittlungsmittel gegeben hat. Wozu bitte brauchte es dann eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage am 19.02.2011? Das Amtsgericht versucht diese Frage zu beantworten, indem es argumentiert, andere Möglichkeiten hätten den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung gestanden, insbesondere wegen der schnell gewechselten Telefone und Rufnummern. Doch ging es wirklich darum? Oder ging es  nicht eher darum, wie es im mir zugestellten Beschluss heißt: “Zudem war zu gewärtigen, dass neben bereits verdächtigen Rufnummern auch die Kommunikation der Gesprächspartner zu weiteren Erkenntnissen … erbringen werde.”? Ich dachte ja, ich hätte gerade gelesen, dass die Rufnummer so schnell wechselten, dass eine Begrenzung der Anfrage auf diese nicht möglich gewesen sei.  Nun ist es doch möglich gewesen und es ging um neue Erkenntnisse. Logisch argumentiert sieht irgendwie anders aus.

So logisch geht es auch weiter. Es sollte ja durch Kommunikation der Gesprächspartner zu einem weiteren Erkenntnisgewinn kommen. Doch der Inhalt von Telekommunikation sei weder erhoben noch gespeichert worden heißt es nur einen Absatz weiter. Lediglich die Nutzung bestimmter Telefonnummern und Telefone sei erfasst worden.

Zum Ende des Beschlusses wird es dann noch einmal grundsätzlich. Auch im Hinblick auf die Grundrechte war die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage nämlich erforderlich meint das Amtsgericht Dresden. Dort heißt es: “Allerdings war auch schon vor dem 19.2.2011 öffentlich bekannt, dass mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war. Die unverdächtigen Dritten wussten daher vorab schon, dass die Begehung von Straftaten zu erwarten war und daher die Ermittlungsbehörden auch die Strafverfolgung aufnehmen würden. (…) … war daher aus Sicht der unverdächtigen Dritten mit zulässiger Strafverfolgung zu rechnen.”  Es sei mal dahingestellt, ob wirklich mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war, es sei mal dahingestellt das möglicherweise ein Anliegen der unverdächtigen Dritten die Verhinderung von gewaltsamen Auseinandersetzungen war. Aber dieses Amtsgericht will mir jetzt wirklich erklären, weil ich zu Anti-Nazi-Aktivitäten gehe muss ich mit einer nichtindivudalisierten Funkzellenabfrage rechnen? Dieses Amtsgericht will mir wirklich erklären, wer zu Demos geht muss halt damit rechnen das er in solche Ermittlungstätigkeiten gerät. So kann man das Demonstrationsfreiheitsrecht auch leer laufen lassen.

All das ist irgendwie nicht überzeugend. Und deshalb bleibe ich ausdrücklich dabei, was wir im Bundestag bereits beantragt haben: Die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage gehört abgeschafft!

Spekulanten drücken sich vor Grunderwerbssteuer

von Steffen Bockhahn und Halina Wawzyniak 

Spekulanten klingt immer so abstrakt. Einige verdrehen bei dem Wort “Spekulant” schon die Augen. Abstrakt wird aber ganz schnell konkret. Und dann gibt es verwundertes Augenreiben. Schweinereien von Spekulanten nicht nur zu Lasten der Steuerzahler/innen sondern im konkreten Fall auch noch zu Lasten von Mieter/innen. Realität in einem reichen Land.

Erinnert sich noch jemand an das letzte Jahr um diese Zeit? Richtig, es gab ein Bieterverfahren für die TLG Immobilien GmbH und die TLG Wohnen GmbH. Bei letzterer GmbH ging es um 11.500 Wohneinheiten ausschließlich  in Ostdeutschland, bislang im Eigentum des Bundes stehend. Die TLG Wohnen GmbH sollte privatisiert werden. Das hatte schon die große Koalition aus CDU und SPD beschlossen. Wegen der Finanzkrise waren die Preise im Keller und der damalige Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) hat den Verkauf deswegen 2008 vorerst gestoppt.

Ende letzten Jahres wurde nun bekannt, dass die bislang bundeseigenen Wohnungen in dem Privatisierungsverfahren an die TAG Immobilien AG gingen.  Das wesentlichste über die TAG Immobilien AG steht auf deren eigener Seite. Soweit so schlecht. Wenn in dem schlechten noch was Gutes gesehen werden konnte, dann war das der Anfall der Grunderwerbssteuer bei der TAG Immobilien AG. Die Grunderwerbssteuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an (welche die TLG Wohnen GmbH hatte) und kommt den Bundesländern zu Gute.

Wenigstens konnte also mit Steuereinnahmen bei den ostdeutschen Bundesländern gerechnet werden, die Verlautbarungen waren schließlich, dass die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH zu 100% erworben hatte.  Doch Spekulanten wären nicht Spekulanten wenn sie sich nicht auch trickreich vor Steuern drücken würden. Also Pustekuchen mit der Grunderwerbssteuer.  Wie nunmehr bekannt wurde, hat nicht die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH erworben, sondern zwei andere Gesellschaften. Und jetzt wird es richtig spannend. Mit einem sog. Share-Deal wird mal ganz legal die Grunderwerbssteuer umgangen, den Ländern entgehen die Einnahmen. Die Bundesregierung, die sich heute auch gern über ungehemmten Kapitalismus aufregt, hat selbst die gesetzlichen Grundlagen geschaffen.

Wie das geht? Das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) hat in § 1 Abs. 3 Nr. 1 eine Regelung, nach der die Grunderwerbssteuer nur anfällt, wenn 95% der Anteile eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Da Spekulanten natürlich clever sind werden halt die Anteile zu 94,9% an das eine Unternehmen verkauft und zu 5,1% an das andere Unternehmen. Und schwups, die Grunderwerbssteuer fällt nicht an. Jaja, richtig gehört: Wohnungen im Eigentum des Bundes stehend (als TLG Wohnen GmbH) werden verscheuert an eine Aktiengesellschaft und die muss nicht mal Grunderwerbssteuer zahlen.

Doch im Fall der TAG Immobilien AG wird es noch verrückter. Die TLG Wohnen GmbH wurde zu -welche Überraschung- 94,9% an die TAG Administrationen GmbH verkauft und zu 5,1% an die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG.  Die TAG Administrationen GmbH steht zu 100% im Eigentum der TAG Immobilien AG und die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG zu 99,5% im Eigentum der TAG Immobilien AG. Ja, richtig. Die TAG Immobilien AG hat durch ihre Eigentümerschaft an der GmbH und der GmbH & Ko.KG defacto 100% erworben und muss trotzdem nicht Grunderwerbssteuer zahlen.

Cool aus der Sicht von Spekulanten, Dreist aus der Sicht von Steuerzahler/innen und Mieter/innen. Ob das auch noch legal ist muss geklärt werden.

Aber legal oder nicht legal, es ist und bleibt eine Sauerei und dem muss dringend ein Ende bereitet werden. Wer auch immer uns jetzt große Vorträge halten will, warum und weshalb das alles angeblich notwendig sei: Lasst es. Ihr überzeugt uns nicht. Ihr würdet uns nur noch wütender machen. Da werden Wohnungen an Finanzinvestoren, denen die Mieter/innen gleich sind privatisiert, was schon ein Problem an sich ist. Das dann die den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Grunderwerbssteuer umgangen werden ist ein weiteres Problem. Wer solche Subventionierung von Spekulanten ermöglicht, der sollte beschämt schweigen. Angeblich ist für dieses und jenes kein Geld (kostenloses Schulessen, Jugendclubs, Sportförderung) da, aber diese Steuergeschenke gibt es. Bei jedem kleinen Verstoß gegen irgendwelche meist sinnlosen Auflagen nach dem SGB II wird den Leistungsbeziehenden das Geld gekürzt und denen die das Geld haben wird Geld geschenkt.  Merke: bekommst Du Hartz IV schauen sie auf jeden Cent. Bekommst Du Wohnungen, bekommst Du noch Geschenke zu Lasten aller.

Es läuft was falsch in diesem Land. Aber richtig.

Bernadette Drostes seltsames Handbuch des Verfassungsschutzrechts

In einer der vielen Sitzungen des NSU Untersuchungsausschusses fiel der Satz: “Das steht auch so im Handbuch des Verfassungsschutzrechts von Frau Droste.” Dieses Handbuch muss ich mindestens einmal quer lesen dachte ich mir.

Gedacht, getan. 2007 also schrieb Frau Bernadette Droste das “Handbuch des Verfassungsschutzrechts”. Die gute Frau ist Juristin arbeitete von 1990-1995 beim Bundesamt für Verfassungsschutz, war persönliche Referentin von Eckart Werthebach von Juni 1995 bis November 1996, kehrte danach zum Verfassungsschutz zurück. 2004 schließlich wechselte sie in die Hessische Landesvertretung und leitet seitdem diese.

Das Wort “Handbuch” steht in der Regel für einen Gesetzeskommentar. Und das war auch mein erster Gedanke. Vermutlich ist dies sogar der  Anspruch von Bernadette Droste. Doch sie scheitert bereits am Vorwort. Das Vorwort disqualifiziert dieses Buch nämlich als ernstzunehmendes Buch, jedenfalls als ernstzunehmendes juristisches Nachschlagewerk. Bernadette Droste kommt mit politischen Wertungen um die Ecke, die es in sich haben:

„Bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus erwuchs dem Verfassungsschutz in den 90er Jahren (jedenfalls bis zum Scheitern des NPD-Verbots) Akzeptanz quer durch nahezu alle politischen Lager.“  Gut, das Buch ist 2007 geschrieben worden, die NSU Morde waren noch nicht als solche erkannt. Aber gerade das hat der Verfassungsschutz nicht hinbekommen – den Rechtsextremismus zu bekämpfen.  Doch Frau Droste hat eine weitere Begründung für die Notwendigkeit des Verfassungsschutzes: „Seine Unverzichtbarkeit ebenso wie seine ungebrochene Innovationskraft stellt der administrative Verfassungsschutz endgültig unter Beweis bei der Beobachtung und Bekämpfung des Islamismus, namentlich des islamistischen Terrors – einer weltweiten Heimsuchung teils apokalyptischen Ausmaßes“.  Eine Nummer kleiner geht es bei Frau Droste offensichtlich nicht. Wer bislang noch nicht verwundert ist, für den gibt es -außerhalb des Vorwortes- noch zwei weitere politische Bewertung die es in sich haben. Frau Droste beklagt, dass der klassische Extremismus nach § 3 Nr. 1 BVerfSchG nicht den damaligen Befugnissen des § 8 BVerfSchG (Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Telekommunikationsdienstleistern, Teledienstleistern) unterfällt. Die betroffene Regelung befindet sich nunmehr in § 8a BVerfSchG. Frau Droste weiß auch, wofür sie diese Regelungen gern erweitert hätte: „Nationale extremistische Bestrebungen sind damit selbst von Auskunftsfragen ausgenommen, wenn sie in der Variante „terroristische Bestrebung“ eine schwer wiegende Gefahr darstellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für „Protestbewegungen“, z.B. im Bereich der Anti-AKW-Szene, die als sicherheitsgefährdende Bestrebungen zu qualifizieren sind. So ist der finanzielle Hintergrund des wendländischen Anti-AKW-Spektrums bis heute weit gehend unbekannt.“  Aber holla. Die Anti-AKW-Protestbewegung ist also eine „sicherheitsgefährdende Bestrebung“ und Frau Droste nennt sie mal in einem Atemzug mit „terroristischen Bestrebungen“.  Doch nicht nur die Anti-AKW-Szene ist schlimm. Frau Droste kann sich die ihrer Meinung nach ungenügenden Befugnisse des VS nur so erklären: „Insbesondere der Ausschluss des Beobachtungsspektrums des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (inländischer Extremismus einschließlich Terrorismus) ist (…) nicht nachvollziehbar und war im Zeitpunkt der Gesetzgebung allenfalls mit fortwirkenden Affinitäten des grünen Koalitionspartners zum nationalen Linksterrorismus zu erklären.“  Ich finde ja, das Frau Droste hier die Grünen deutlich überbewertet, aber frech ist das schon irgendwie. An dieser Stelle dann wenig überraschend ist die Tatsache, dass Frau Droste in Fussnote 1207 erklärt, dass DIE LINKE eine extremistische Partei ist.

Ein seriöses Handbuch, welches als Nachschlagewerk auch im Sinne von Kommentar genutzt werden soll, hat sich dieser Art von Kommentaren zu enthalten. Frau Droste kann gern populärwissenschaftliche Bücher oder Zeitungsartikel schreiben. Allein diese vier politischen Kommentare von Frau Droste machen dieses Werk unseriös und skandalös.

Ist die Stufe des Wunderns und Kopf schüttelns überstanden, kann der Versuch gestartet werden, sich den weiteren Inhalten des Handbuches zuzuwenden.

Interessant sind zum Beispiel die Ausführungen zum Trennungsgebot. Dieses beinhalte „kein Verbot jeglichen Zusammenwirkens“ und nach der Auffassung von Frau Droste muss „Die informationelle Zusammenarbeit (…) eng sein, um die organisatorische Trennung und die Versagung polizeilicher Befugnisse zu kompensieren.“  Kurz gefasst heißt das doch nur: Was offiziell nicht erlaubt ist, regeln wir halt informell. Aber es geht auch noch konkreter. Frau Droste meint: „Insofern wäre das Trennungsgebot nicht verletzt, wenn dem Verfassungsschutz über die bisher vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben der Vorfeldbeobachtung auf dem polizeilichen Gebiet übertragen würden.“  Mit dieser Logik bricht sie allerdings im übernächsten Satz.  „Danach (§ 8 BVerfSchG – H.W.) darf das BfV weder `polizeiliche Befugnisse` eigenständig oder qua Weisung ausüben noch solche Befugnisse für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wege der Amtshilfe in Anspruch nehmen.“  Entweder Frau Droste fordert einen Gesetzesbruch oder ihr ist der Widerspruch nicht aufgefallen. So oder so, eine Empfehlung für das Handbuch ist beides nicht.

Durch das ganze Handbuch zieht sich die Frage des Quellenschutzes. Was ich im Untersuchungsausschuss zur NSU bereits von Zeugen gehört habe wird im Buch bestätigt. Was unfassbar scheint, ist knallharte Realität. Der angebliche Verfassungsschutz schei** auf alles was das Grundgesetz ausmacht. Irgendwie muss man nur V-Mann (oder V-Frau) werden, dann passiert einem schon nichts. Denn es gilt: „Ein Nachrichtendienst muss daher alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle gegen Enttarnung und deren Folgen zu schützen.“ Weiter heißt es:  „Im Zweifel ist daher ein prozessuales Interesse, auch ein solches der Strafverfolgung, dem Schutz der Quelle unterzuordnen.“  Und:  „Im Zweifel (…) ist ein mögliches Strafverfolgungsinteresse dem Schutz der  Quelle unterzuordnen.“  VS heißt nichts damit nichts anderes als: Quellenschutz vor Strafverfolgung. Die Begründung für dieses völlig unverständliche Verhalten wird auch gleich mitgeliefert: „… die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes insgesamt würde durch jede einzelne Enttarnung eines geheimen Mitarbeiters nachhaltig beeinträchtigt.“ Ich will nicht in einem Staat leben, dessen „Fürsorgepflicht“ diese Geheimhaltung sein soll. Eine Geheimhaltung die dafür sorgt, dass Strafverfolgung nicht stattfinden kann, weil Quellenschutz wichtiger ist.

Frau Droste beschäftigt sich aber auch mit den praktischen Regeln des Handwerks des Verfassungsschutzes. Bei ihr heißt es: „Personen, welche die Zielsetzung und Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen, dürfen nicht als V-Mann angeworben und geführt werden.“  Wer jetzt denkt, dass er die Verfassungsschützer zum Beispiel mit Tino Brandt und dem Thüringer Heimatschutz beim Bruch der eigenen Regeln erwischt hat, liegt falsch. Es gibt nämlich auch für solche Fälle eine Begründung:  „Die (erreichte) hohe Hierarchiestufe muss nicht unbedingt zum Abbruch der Informationsbeziehung führen.“  allerdings „ist mit Nachdruck darauf zu achten, dass die V-Person keinen steuernden Einfluss auf die beobachtete Organisation erhält“.  Das ist ja auch völlig logisch. Eine hohe Hierarchiestufe und steuernder Einfluss auf eine Organisation, das schließt sich ja praktisch von alleine aus. ;-) Und weil wir gerade bei Tino Brandt sind. Nach dem Handbuch „müssen (…) V-Leute (sich) schriftlich verpflichten, keine Straftaten zu begehen (…).  Das hat ja zumindest bei Tino Brandt richtig gut geklappt :-( .  Aber auch dafür gibt es eine Entschuldigung: „Soweit V-Leute sich angesichts aus ihrem Auftrag resultierender übergeordneter Interessen genötigt sehen, an Straftaten teilzunehmen (…) handeln sie in der Regel nicht vorwerfbar und machen sich daher nicht strafbar.“  Mithin dürfen also nach dieser Ansicht auch Straftaten begangen werden, wenn es nur der Informationsbeschaffung dient. Wieso sich das die Verfassung schützen nennt, bleibt mir allerdings schleierhaft.

Für Freundinnen und Freunde des Datenschutzes ist das Kapitel 4 von besonderem Interesse und auch das Kapitel 8 zur Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Verfassungsschutzes ist lesenswert. Damit der Beitrag hier nicht zu lang wird, sage ich mal gar nichts dazu. Oder nur soviel: Beim genauen Lesen fällt auf, was da so alles zwischen 1998 und 2005 an neuen Dateien, neuen Grundlagen für Datenaustausch und Zusammenarbeitsstrukturen geschaffen wurde. Do you remember? Das waren die Regierungszeiten von SPD und Grünen.

Nun gibt es ja immer noch Menschen die glauben, der Verfassungsschutz muss nur umstrukturiert und mit neuen Mitarbeiter/innen ausgestattet werden und das ist alles wieder schön. All jenen sei empfohlen, was die gute Frau Droste in bemerkenswerter Offenheit hinsichtlich der Datensammlung beim Verfassungsschutz schreibt. „Die Informationssammlung und –auswertung muss (lediglich) für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Weder bedarf es eines Anfangsverdachts für eine strafbewährte Tat noch einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Vielmehr können legales und illegales Verhalten gleichermaßen Anlass zur Beobachtung sein.“  Tja, ein Geheimdienst halt. Aus meiner Sicht bleibt da nur klar zu sagen: Nein, nein und nochmal nein. Legales Verhalten zum Anlass von Beobachtung zu machen ist mindestens mit meinem Verständnis von Rechtsstaat nicht vereinbar. Deshalb bleibt nur eines: Schafft den Verfassungsschutz ab!

Wieder andere glauben, eine bessere parlamentarische Kontrolle könne einen Verfassungsschutz legitimieren. Das ist aus meiner Sicht nicht hinzubekommen. Und so gibt es einen Satz von Frau Droste, den ich voll und ganz teile: “Geheime staatliche Tätigkeit widerspricht an sich dem in der deutschen Verfassung angelegten Prinzip einer offenen Gesellschaft.”  Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert nur die Regierung und gerade nicht die Geheimdienste selbst. Ein Blick in das entsprechende Gesetz zeigt dann noch auf, wie weit die Informationsrechte gehen.  Und am Ende -das liegt in der Logik solcher Gremien- werden die Informationen doch nur privatisiert. Denn die entsprechenden Abgeordneten werden zur Geheimhaltung verpflichtet. Frau Droste schreibt auch hier ganz offen: “Der Rechtsstaat muss deshalb um des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheit und Sicherheit willen damit leben, dass `seine` Nachrichtendienste partiell nicht kontrollierbar sind.”  Nein, muss er nicht. Er kann einfach auf die Nachrichtendienste verzichten. Voll und ganz. 

Nun könnte ich einfach sagen, es gibt noch viele andere Bücher, bei denen abwechselnd sarkastisch aufgelacht oder verzweifelt mit dem Kopf geschüttelt wird. Doch des seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste wird als Präsenzband in der Fachhochschule des Bundes im Fachbereich Nachrichtendienste und in der Schule für Verfassungsschutz vorgehalten, in den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen dort wird auf das Handbuch “als mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Das jedenfalls teilte mir die Bundesregierung am 7. März 2012 auf meine schriftliche Frage mit. Da -so ebenfalls die Antwort der Bundesregierung- “spezielle Standardwerke” nicht existieren, ist davon auszugehen, dass das seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste so etwas wie das Standardwerk ist, schließlich wird ja auf gerade dieses Buch als “mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Ich habe es geahnt, angesichts dessen  was in diesem Handbuch so alles steht, macht es mich aber auch ein wenig fassungslos.

Zukünftige Verfassungsschützer lernen also was eine Heimsuchung apokalyptischen Ausmaßes ist, das DIE LINKE eine extremistische Partei ist, Quellenschutz vor Strafverfolgung geht und vielen anderen Blödsinn mehr. Sorry, das Ding ist nicht mehr zu retten. Schafft die Geheimdienste endlich ab!

 

Mindestsicherung im Wahlprogramm und ein Debattenbeitrag dazu

Über einen Twitter-Eintrag des Neuen Deutschland stieß ich auf den Artikel von Ralf Krämer  zum Wahlprogrammentwurf. Dort wiederum sprang mir der Punkt 2 ins Auge. Dort heißt es: „Die im Entwurf Seite 17 formulierte Forderung für eine Mindestsicherung bei Erwerbslosigkeit in Höhe von mindestens 1050 Euro monatlich ist nicht zielführend und ungerecht, ihre Umsetzung würde die lohndrückende Kombilohnwirkung des Arbeitslosengeldes II stark erweitern und wäre enorm teuer. Die Forderung ist unrealistisch, nützt niemandem und schadet der LINKEN.“ Gleichzeitig wird auf einen konkreten Änderungsantrag verwiesen. Und der hat es dann in sich. Er hat es so in sich, dass mir ein wenig die Spucke wegblieb.

 „Es gibt keine von der persönlichen Bedarfslage unabhängige pauschale Einkommenshöhe, die individuelle Armut verhindert. Solche Pauschalisierungen führen zudem zu gravierenden Ungerechtigkeiten.“  Mit einem Satz stellt Ralf Krämer damit eine Grundposition der LINKEN in Frage, nämlich das es eines soziokulturelles Existenzminimum für alle Menschen bedarf. Ein soziokulturelles Existenzminimum welches nicht nur zum Überleben (Essen, Trinken, Schlafen) sondern auch zum Leben und damit der Teilhabe am kulturellen, gesellschaftlichen Leben ermöglicht.  Denn wenn es „keine von der persönliche Bedarfslage unabhängige pauschale Einkommenshöhe, die individuelle Armut verhindert“ gibt, dann kann ja ruhig die Verwaltung oder der Staat festlegen, was jeder persönlichen Bedarfslage“  angemessen ist um individuelle Armut zu verhindern. Dann bekommt halt der/die in der Großstadt mehr Geld als der/die auf dem Dorf, Asylsuchende und Geflüchtete weniger als Menschen mit Deutscher Staatsbürgerschaft und am besten alle gleich Warengutscheine.

Nein. Soziokulturelles Existenzminimum meint eben gerade, dass es einen Betrag gibt, der „unabhängig von der persönlichen Bedarfslage“ jeder und jedem  zusteht, weil es das Minimum dessen ist, was zur Teilhabe an der Gesellschaft benötigt wird.

Doch Ralf Krämer argumentier weiter:1050 Euro sind sicherlich nicht viel Geld zum Leben, aber dennoch müssen solche Forderungen vor dem Hintergrund der sozialen Realitäten und Einkommensverhältnisse von Millionen Beschäftigten betrachtet werden. Eine solche Forderung erscheint den allermeisten Menschen als überzogen und ungerecht gegenüber denjenigen, die bei oft ebenfalls niedrigen Einkommen erwerbsarbeiten und Steuern zahlen müssen.“  Eine astreine neoliberale Argumentation! Die sozialen Realitäten sind eben nicht nur niedrige Einkommen (deshalb im übrigen die Forderung zum Mindestlohn), sondern die Realitäten sind eben auch Einkommen in Millionen und Milliardenhöhe und gerade eine immer wieder kritisierte ungerechte Steuerpolitik. Doch statt dies zu thematisieren werden hier Erwerbstätige gegen Erwerbslose ausgespielt. Solidarität sieht anders aus.

Und zum Schluss schreibt Ralf Krämer: „Jedem einigermaßen realistisch denkenden Menschen ist klar, dass eine Mindestsicherung in dieser Höhe nicht kommen wird.“  Wenn das so ist, dann kann ich Ralf Krämer nur zurufen: „Seien wir realistisch, versuchen wir das Unmögliche.“

Zwangsräumung Lausitzer Str. 8 durchgesetzt

Ei auf`m Kopf. Das ist noch die netteste Formulierung die mir für Herrn Franell einfällt. Die Franell Consulting GmbH ist Eigentümerin des Hauses Lausitzer Str. 8. Herr Franell hat heute die Familie Gülbol aus ihrer Wohnung zwangsräumen lassen. Nachdem ein erster Versuch der Zwangsräumung scheiterte, war er nunmehr erfolgreich. Leider.

Hat dieser Mann überhaupt ein Herz? Ich bin geneigt zu fragen: Was soll der Scheiß? Ja, die Familie hat einen Prozess um Mieterhöhungen verloren. Ja, die Familie hat eine Frist verpasst. Aber die Familie hat die ausstehende Mieterhöhung längst beglichen. Dennoch eine fristlose Kündigung, dennoch die Durchsetzung der Zwangsräumung mit allen Mitteln. Die Familie Gülbol hat nach eigenen Angaben die Wohnung für 20.000 Euro saniert und mit dem vorherigen Eigentümer vereinbart, dass die Miete nicht erhöht wird. Nach Presseberichten soll in der nächsten Woche der BGH über die Revision entscheiden, die gegen die Kündigung eingelegt wurde. Trotz allem Zwangsräumung. Das ist einfach nur Panne.

Hier geht es offensichtlich nicht um Wohnen als Zuhause für Menschen. Hier geht es um Rendite und da schei** man dann schon mal auf alles andere. Es geht um Gentrifizierung und Vertreibung. Während zunächst kräftig an der Mietpreisspirale gedreht wird, wird jetzt unter Amtshilfe der Polizei und mit imensen Kosten eine Familie auf die Straße gesetzt.

Um 7.30 Uhr waren schon viele Menschen an der Ecke Wiener Str./ Lausitzer Str. und vor der Lausitzer Str. 8 befanden sich ebenfalls Sitzblockierer/innen. Sie alle wollten die Zwangsräumung der Famile Gülbol verhindern. Ein riesiges Polizeiaufgebot wiederum wollte im Wege der Amtshilfe der Gerichtsvollzieherin die Zwangsräumung ermöglichen. Das auch noch ein Hubschrauber vor Ort war verdeutlichte nur noch mehr den Unsinn der da stattfand. Gab es denn wirklich niemanden Verantwortlichen der mal eine Sekunde nachgedacht hat, ob die ganze Aktion überhaupt verhältnismäßig ist?  Kann denn niemand Herrn Franell sagen, dass er den Unsinn sein lassen soll, weil die Kosten höher und höher werden? Wenn schon der Wille fehlt, die Mietpreissteigerungen endlich in den Griff zu bekommen, muss dann auch noch dieser Quatsch der Durchsetzung der Zwangsräumung sein? Was ist mit der Gerichtsvollzieherin, wäre es ihr wirklich unmöglich gewesen zu sagen, ich vollziehe die Zwangsräumung nicht? Insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden BGH-Entscheidung.

Die Durchsetzung der Zwangsräumung gelang. Offensichtlich über die Wiener Str. 13 bekam die  Gerichtsvollzieherin Zugang zur Wohnung der Familie Gülbol. Das ist bitter. Doch diese bittere Niederlage darf nicht zur Entmutigung führen. Die Lausitzer Str. 8 wird nicht das letzte Objekt gewesen sein, in  welchem Vermieter/innen ohne Rücksicht auf Verluste ihre (Rendite)Interessen durchsetzen wollen. Die Aufgabe muss sein, immer wieder zu kommen und immer mehr zu werden. Bis irgendwann auch der/die Letzte einsieht, dass Zwangsräumungen konstenintensiv sind und deshalb keinen Sinn machen. Heute gab es eine bittere Niederlage, aber eine solche Niederlage stachelt nur an weiter zu machen.

Weiter zu machen heißt aber auch endlich eine Mietpreisbremse einzuführen. Aus meiner Sicht heißt das:

1) Im gesamten Bundesgebiet werden qualifizierte Mietspiegel sowie Betriebs- und Heizkostenspiegel flächendeckend eingeführt. Die Erstellung erfolgt auf einheitlicher Grundlage. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird in einem transparenten und für alle Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbaren Verfahren auf der Grundlage aller Bestandsmieten gebildet.
2. Die Erhöhung der Nettokaltmiete bei bestehenden Mietverhältnissen und bei Neuvermietung wird an die Verbesserung des bisherigen Wohnstandards gekoppelt. Ohne wohnwertverbessernde Maßnahmen sind Mieterhöhungen
höchstens im Rahmen des Inflationsausgleiches zulässig.
3. Die Höhe der Wohnkosten für angemessenen Wohnraum darf höchstens 30 Prozent des Nettoeinkommens eines Mieterhaushaltes betragen. Die Obergrenze wird durch das bundesdurchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen
bestimmt. Die Höhe des Wohngeldes wird in Anlehnung an die Mieten- und Einkommensentwicklung jährlich so angepasst, dass Mietsteigerungen ausgeglichen werden.
4. Eine ersatzlose Räumung der Wohnung nach Kündigung ist nicht zulässig.

Wohnung ist ein Zuhause für Menschen. Dafür gilt es auch bei anderen Zwangsräumungen wieder auf die Straße zu gehen.

 

Parteivorstandssitzung Nr. 7

Am Wochenende tagte erneut der Parteivorstand. Auf diesem Blog kann ich nicht alles wiedergeben was besprochen wurde. Was ich hier aufschreibe ist immer meine ganz subjektive Wertung und Einschätzung von Parteivorstandssitzungen. Hätte sich der Parteivorstand für einen Livestream entschieden, wäre ein objektives Bild möglich.

Im Rahmen der Aktuellen Verständigung wurde u.a. auch über Sachsen und die dort geplante Schuldenbremse geredet. Ich halte die Entscheidung pro Schuldenbremse in Sachsen -nachdem was ich bislang darüber weiß-  für nicht nachvollziehbar. Die sächsischen Genossen/innen werden auf einem kleinen Parteitag  oder einem Parteitag eine Entscheidung treffen.  Der Parteivorstand bekräftigte einstimmig, dass er Schuldenbremsen ablehnt und wird dies in die Debatte mit den sächsischen Genossen einbringen. Etwas überrascht hat mich -und deshalb habe ich das angesprochen- das  es seitens der Friedenspartei DIE LINKE keinerlei offizielle Reaktion zur geplanten engeren Kooperation DGB und Bundeswehr gegeben hat. Jedenfalls findet sich weder auf der Parteihomepage noch auf der der Fraktion diesbezüglich eine Erklärung. Und das trotz der Frechheit, dass der Verteidigungsminister nach dem Gespräch die Bundeswehr als Teil der Friedensbewegung bezeichnet hat und es keinen Widerspruch dazu gegeben hat. Aber aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben. Ich gehe davon aus, dass die beiden Vorsitzenden bei einem Gespräch mit dem DGB recht deutlich sagen, was sie von dieser engeren Kooperation halten.

Eine ausführlichere Auswertung der Niedersachsen-Wahl und eine strategische Debatte schloss sich an. An dieser Stelle kann ich mich nur wiederholen: DIE LINKE muss für ihre Kandidierenden und ihre Positionen werben. Es kann und sollte nicht um Konstellationsfragen gehen. Insoweit kann ich insbesondere auf die Punkte 2 und 3 meines Beitrages in der letzten Parteivorstandssitzung verweisen, von dem ich aber auch sonst nichts zurückzunehmen habe :-) .

Danach ging es um die erste Lesung des Wahlprogramms. Meine detaillierte Kritik, verbunden mit Änderungsvorschlägen hatte ich in einem siebenseitigen Papier bereits vorher übermittelt. Dem Parteivorstand lagen viele solcher Wortmeldungen vor, mit denen Parteivorstandsmitglieder Änderungsvorschläge oder Anmerkungen formulierten. Aus meiner Sicht kommt es darauf an, dass das Wahlprogramm klar und deutlich sagt, wofür wir als LINKE in den einzelnen Politikfeldern stehen. Deshalb kann wegen mir die Präambel gern als Essay gestaltet werden, aber danach müssen optisch leicht erkennbar die Forderungen sichtbar sein. Das ist im Hinblick auf  das Verständnis als Arbeitsgrundlage einer zukünftigen Fraktion aber auch für Multiplikatoren wie Fachjournalisten und Vereine und Verbände wichtig. Wir müssen ganz konkret und schnell nachvollziehbar anbieten, wofür und wogegen wir sind. Drei Forderungen in einem Absatz versteckt werden schnell überlesen und sind dann eben auch nicht konkret.  Das was aus der online-Debatte aufgegriffen wurde, muss erkennbar sein. Denkbar wäre beispielsweise eine Fußnote mit einem Verweis auf die Online-Debatte. Geschieht dies nicht, war die online-Debatte lediglich ein Placebo für Partizipation, denn die Beteiligten würden nur mühsam erkennen, ob ihre Forderungen aufgegriffen wurden. Schließlich sollten wir vermeiden über Kampfabstimmungen neue Beschlüsse herbeizuführen, wenn es bereits substantielle Gemeinsamkeiten gibt. In vielen Bereichen sind durch die Arbeit in den vergangenen Jahren oder durch das Parteiprogramm Gemeinsamkeiten entstanden, die wir in den Mittelpunkt stellen sollten. Die eine oder andere Detailfrage kann dann auch mal offengelassen werden, soweit es in dem betroffenen Politikfeld substantielle Vorschläge und Ideen gibt. Die Qualifizierung des Wahlprogramms ist nun eröffnet und ich hoffe auf viele Beiträge.

Der Parteivorstand hat den Parteitag für den 14./15./16. Juni nach Dresden einberufen. Dort wird das Wahlprogramm beschlossen. Darüberhinaus wurden noch weitere Vorlagen beschlossen.

Schließlich will ich noch darauf hinweisen, dass ein Diskussionspapier zum Thema Commons als Informationsvorlage vorlag. Ein Positionspapier will die zuständige AG noch im Jahr 2013 entwickeln. Es soll dann unmittelbar nach der Bundestagswahl debattiert werden. Wer also Anmerkungen zum Diskussionspapier hat ist gern eingeladen, diese aufzuschreiben und mitzuteilen.