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Anhörung zum Europawahlrecht im Innenausschuss

Der Innenausschuss hat am heutigen Tag eine Anhörung zur bereits für Donnerstag geplanten Änderung des Europawahlrechts durchgeführt. Wie ich bereits hier geschrieben habe, hatten wir erst kurzfristig von dem endgültigen Termin erfahren und mussten schnell einen Sachverständigen finden. Dieser wiederum hatte heute das Pech von den ständigen Verspätungen der Deutschen Bahn bzw. einem auf der Bahnstrecke liegenden Dammbruch betroffen zu sein und kam in Berlin an, als die Anhörung beendet war. Wobei, genau betrachtet waren eigentlich noch 5 Minuten Zeit. Aber zu Wort ist er trotzdem nicht gekommen, weil die Sitzung beendet wurde. :-( Dankenswerterweise hat Wilko Zicht von wahlrecht.de seine Stellungnahme aber auch schriftlich eingereicht.

Wer sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Europawahlrecht noch einmal genauer ansieht, wird sicherlich über einige -besser die meisten- der vorgetragenen Argumente sicherlich überrascht sein.

Prof. Grzeszick kritisierte die Entscheidung des BVerfG als schwer nachvollziehbar. Das Urteil sei nicht überzeugend gewesen. Er wies allerdings -aus meiner Sicht zu Recht- darauf hin, dass in den die Entscheidung tragenden Gründen ein Hinweis gesehen werden kann, dass das BVerfG auch eine 3%-Hürde als verfassungswidrig ansehen könnte.  Ich stimme im insoweit zu, als es in Randnummer 118 heißt:  “Deshalb fehlt es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch Sperrklauseln einzugreifen, so dass der mit der Anordnung des Verhältniswahlrechts auf europäischer Ebene verfolgte Gedanke repräsentativer Demokratie (Art. 10 Abs. 1 EUV) im Europäischen Parlament uneingeschränkt entfaltet werden kann.”  Da heißt es nämlich gerade nicht “die 5%-Sperrklausel” sondern “Sperrklauseln”.

Abenteuerlich finde ich hingegen die nicht nur von Prof. Grzeszick vorgetragene Argumentation, es hätte sich seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2011 eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage ergeben. Der Lissabon-Vertrag und seine Auswirkungen können für eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage nicht herhalten. Der Lissabon-Vertrag war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG bereits in Kraft, das BVerfG nimmt explizit Bezug auf ihn in seinem Urteil. Eine Entschließung des Europaparlaments dafür in Haftung zu nehmen ist zwar witzig aber eben auch hilfos. Das Europaparlament ist ein politisches Organ und hat einen Wunsch geäußert. Aber seit wann richtet sich die Verfassungslage nach politischen Wünschen?

Prof. Mayer sah das Urteil des BVerfG auch kritisch und bewegte sich auch sonst nah an der Argumentation von Prof. Grzeszick. Er brachte allerdings das Argument, dass in allen anderen Ländern außer in Spanien eine faktische Sperrklausel existiere, so seien  in Luxemburg für ein Mandat im Europaparlament mehr als 16% notwendig. Auch dieses Argument ist aus meiner Sicht jedoch nicht überzeugend, weil selbst ohne Sperrklausel bei der Europawahl eine solche faktisch vorhanden ist, wenn auch nicht in dieser Größenordnung. Es ist ja nich so, dass eine Partei wenn sie 1 Stimme hat eine/n Vertreter/in in das Europaparlament entsendet, sondern es sind eben die zukünftig auf Deutschland entfallenden 96 Sitze auf die Parteien entsprechend des von ihnen erzielten Ergebnisses aufzuteilen. Mal abgesehen davon, dass für die von einer 3%-Sperrklausel betroffenen Parteien im Regelfall auch noch das Erfordernis des Sammelns von Unterschriften besteht, damit sie überhaupt antreten können. Das rein politische -von mir in keinster Weise geteilte- Argument ohne Sperrklausel würden die deutschen Interessen innerhalb der Fraktionen des Europaparlaments geschwächt, ist aus meiner Sicht für eine rechtliche Bewertung irrelevant.

Die eigentliche Überraschung war allerdings, dass nicht nur Prof. Mayer vorschlug um dem Dilemma einer gff. weiteren Entscheidung des BVerfG gegen Sperrklauseln zu entgehen über eine Grundgesetzänderung nachzudenken. Im Grundgesetz würde dann eine verankert werden. Ich kann da nur sagen: einer solchen Grundgesetzänderung wird DIE LINKE in keinem Fall zustimmen.

Prof. Papier verwies auf ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko bei Einführung der 3%-Sperrklausel. Ob dieses Risiko eingegangen werden soll, müsse der Gesetzgeber entscheiden. Ein neuer Gang zum BVerfG hätte aber den Vorteil, dass die aus seiner Sicht nicht klaren Kriterien für die Frage der Verafassungswidrigkeit von Sperrklauseln bei BVerfG dabei dann präzisiert werden könnten.

Prof. Schöbnerger sah die Argumentation mit einer veränderten Sachlage skeptisch. Er meinte aber, die 3%-Sperrklausel sei ein milderes Mittel und da der Gesetzgeber nicht an die tragenden Gründe aus dem Urteil gebunden sei, ist nicht ganz klar ob tatsächlich ein Verfassungswidrigkeit derselben bestehen würde. Abstrakt mag die Argumentation mit dem milderen Mittel richtig sein (3 ist nun mal weniger als 5 :-) ). Faktisch ist das -siehe Stellungnahme von Wilko Zicht- aber unzutreffend. Die Ergebnisse der Europawahl 2004 und 2009 hochgerechnet, hätte die 3%-Sperrklausel zu dem gleichen Ergebnis geführt wie die 5%-Sperrklausel. Für 2009 bedeutet das: 10,8% der gültigen abgegebenen Stimmen, das sind 2,8 Millionen Stimmen, wären unter den Tisch gefallen. Die Parteien, die von diesen 2,8 Millionen Menschen gewählt worden sind, wären nicht im Europaparlament vertreten gewesen. Wenn die Bevölkerung tatsächlich der Souverän ist, scheint mir das nicht akzteptabel zu sein. Genau die Souveränität der Bevölkerung ist im übrigen mein Argument, Sperrklauseln generell abzulehnen. Die Bevölkerung entscheidet wen sie in die Parlament wählt und die Parlamentarier/innen müssen dann einen Weg finden, wie sie arbeitsfähig sind. Es kann nicht sein, dass der Souverän sich danach richten muss, ob die Parlamentarier/innen ihre Arbeit organisiert bekommen.

Eine kleine Rolle spielte noch der Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen. Vielleicht vom schlechten Gewissen hinsichtlich der 3%-Sperrklausel getrieben, haben sie vorgeschlagen, dass die 3%-Sperrklausel nicht für anerkannte europäische Parteien gelten soll soweit diese europäische Partei mindestens 24 Mandate errungen hat und diese sich auf Mitglieder aus einem Viertel der Mitgliedsstaaten verteilen. Das ist ein wenig eine Analogie zur sog. Direktmandatsklausel im Bundeswahlgesetz. Gegen diesen Vorschlag wurden jedoch zwei rechtliche Bedenken geltend gemacht. Erstens könnte dieser Vorschlag die Unmittelbarkeit der Wahl beeinträchtigen und zweitens die Chancengleichheit der Parteien. Die Unmittelbarkeit der Wahl wäre dadurch beeinträchtigt, dass es eben nicht allein von den im Wahlgebiet (Bundesrepublik) abgegebenen Stimmen abhängt, ob eine Partei einen Sitz im Europaparlament erhält. Die Chancengleichheit der Parteien wäre verletzt, weil diese Regelung Parteien benachteiligt, die nicht in einer anerkannten europäischen Partei sind.

Bereits am Donnerstag Abend soll das neue Europawahlrecht verabschiedet werden. DIE LINKE wird es ablehnen. Sperrklauseln sind mit uns nicht zu machen.

Jenseits des Rechtsstaates

Innenminister/innen werden manchmal auch Verfassungsminister/innen genannt. Ihnen obliegt der Schutz der Verfassung, auch Grundgesetz genannt.

Das Grundgesetz feiert heute seinen 64. Geburtstag und legt in Artikel 20 Abs. 1 fest, dass die Bundesrepublik ein Rechtsstaat ist. Zu einem Rechtsstaat gehört auch -siehe Artikel 20 Abs. 3 GG- das die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist.

Sollte sich herausstellen das die Berichterstattung über das Treffen der Innenminister von Bund und Ländern richtig sind, nach denen schwere Straftaten von V-Leuten des Verfassungsschutzes nicht strafrechtlich verfolgt werden sollen, dürfte der Artikel 20 Abs. 3 GG mal ebenso ausgehebelt worden sein. Gleichzeitig läuft auch Artikel 3 GG “Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.” leer.

V-Leute des Verfassungsschutzes sind also gleicher als gewöhnliche Straftäter/innen. V-Leute des Verfassungsschutzes dürfen -staatlich bezahlt- also schwerste Straftaten begehen ohne dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Frau Droste reibt sich freudig die Hände :-( .

Es ist eigentlich unfassbar. Der Verfassungsschutz soll verfassungsfeindliche Bestrebungen beobachten und bekämpfen (das es dafür keines Verfassungsschutzes bedarf habe ich an verschiedenen Stellen bereits ausgeführt). Zur Bekämpfung nutzt er nun Menschen, die sich -in seinen Augen- verfassungsfeindlich verhalten als V-Leute. Und die Innenminister/innen erlauben diesen V-Leuten (also Menschen die nach ihren eigenen Aussagen die Verfassung abschaffen wollen) nun auch noch Straftaten zu begehen ohne das sie strafrechtliche Konsequenzen befürchten müssen. Darf ich das eigentlich staatliche Förderung von kriminellem Verhalten nennen? Ist das nicht die Aufforderung an Straftäter/innen V-Leute zu werden, schließlich haben sie dann nichts zu befürchten?

Was hier durchgesetzt wird ist einfach nur jenseits des Rechtsstaates.  Auch deshalb bleibe ich dabei: Verfassungsschutz abschaffen, V-Leute-Praxis beenden. 

 

Im besten Fall Rechtspopulisten

Rechtspopulisten. Im besten Fall und freundlich ausgedrückt. Das ist die AfD. Nichts, aber auch nichts verbindet mich mit ihr.

Programm und Personal sprechen eine eigene Sprache. Eine Widerliche.

„Das europäische Parlament hat bei der Kontrolle Brüssels versagt. Wir unterstützen nachdrücklich die Positionen David Camerons, die EU durch mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung zu verschlanken.“ Aha. Das Europäische Parlament hat versagt. Wie es zu dieser Einschätzung kommt und was die Schlussfolgerungen daraus sind wird nicht erläutert. Wie wäre es denn mit mehr Rechten für das europäische Parlament? Oder soll die Schlussfolgerung sein, dass die  EU durch mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung verschlankt werden soll? Das ist mal so richtig sozial. Da freuen sich bestimmt die Menschen mit wenig Einkommen oder diejenigen die Transferleistungen beziehen. Ich finde ja, das klingt ein neoliberal.

Wes Geistes Kind die AfD ist zeigt sich an anderer Stelle: „Eine ungeordnete Zuwanderung in unsere Sozialsysteme muss unbedingt unterbunden werden.“ Na sicher doch. Die alte Leier, immer und immer wieder herausgeholt um den Mythos des Wirtschaftsflüchtlings zu bedienen. Die „ungeordnete Einwanderung in unsere Sozialsysteme“ musste schon herhalten zur Abschaffung des Asylrechts. Wer solch Zeug palavert hat einfach gar keine Ahnung wie es Geflüchteten hier geht und unter welchen Repressionen sie leiden. Und nein, dieser Satz ist kein Ausrutscher. Weiter geht es: „Ernsthaft politisch Verfolgte müssen in Deutschland Asyl finden können.“  Wohlstandschauvinismus vom Allerbesten. Die Deutschen entscheiden was „ernsthaft“ ist. Und die Deutschen entscheiden wer „politisch Verfolgte“ sind. Ob dann zum Beispiel geschlechtsspezifische Verfolgung darunter fällt, dass wissen wir noch nicht so richtig. Und Hunger? Nein, Hunger ist kein Fluchtgrund. Warum auch. Wir leben auf Kosten des Südens und finden das auch noch okay.

Nein, Nein, Nein. Offene Grenzen für Menschen in Not! – das ist die Forderung die ich vertrete.

Das alles ist öffentlich zugänglich auf der Homepage dieser AfD. Und eigentlich ist schon jetzt die Einordnung mindestens als Rechtspopulisten klar.

Und das Personal bestätigt diesen Eindruck noch einmal. Die sind einsame Spitze und vertreten mal so richtig dolle Thesen :-(

Da wäre Konrad Adam. Der Mann hat verfassungswidrige Vorschläge zum Wahlrecht unterbreitet und meint: „Vor diesem Hintergrund klingt die Anregung, den Inaktiven und Versorgungsempfängern das Wahlrecht abzuerkennen, provokativer, als sie tatsächlich ist. Die Fähigkeit, sich selbst und den Seinen den Lebensunterhalt zu verdienen, galt in der Theorie der europäischen Verfassungsbewegung als eine selbstverständliche Voraussetzung für die Gewährung des Wahlrechts.“ Na prima. Ausschluss vom Wahlrecht für Transferleistungsbeziehende, Rentner/innen und Staatsbedienstete.  Meine Demokratie ist das nicht.

Der stellv. Sprecher Alexander Gauland fordert eine neues Verhältnis zur Gewalt und faselt von „diffussem Ganzkörperpazifismus“. Wem jetzt noch nicht schlecht ist, für den/die gibt es noch was.

Es gibt noch Peter Oberender. Der ist namentlich genannter Unterstützer der AfD und findet: „Wenn jemand existenziell bedroht ist, sollte er die Möglichkeit haben, sich und seine Familie durch den Verkauf von Organen zu finanzieren.“  Entschuldigung, ich bin mal kurz Kotzen gegangen aufgrund dieses Sozialdarwinismus.

Es kann kein Zweifel daran geben. Bei  der AfD handelt es sich um widerlichste Rechtspopulisten mit sozialdarwinistischen Zügen. Dies gehört immer und immer wieder gesagt und belegt.  Sie sind keine Alternative für gar nichts.

Urteil zu Antiterrordatei kein Grund zur Freude

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal gezeigt, dass es für Überraschungen gut ist. Diesmal für eine eher negative.   Das Urteil vom 24.03.2013 nachdem die sog. Antiterrordateiin ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist“  ist bedauerlich und ärgerlich zu gleich. Das ich erst jetzt dazu komme etwas dazu aufzuschreiben, hat etwas mit zu wenig Zeit in Sitzungswochen zu tun. :-(

Bei der sog. Antiterrordatei handelt es sich um eine sog. Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Das BVerfG meint, die Verbunddatei beschränke sich im Kern auf die Informationsanbahnung und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung sei nur in dringenden Ausnahmefällen vorgesehen. Ob dies sachlich tatsächlich der Fall ist, will ich hier gar nicht bewerten, denn darauf kommt es bei der Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerfG aus meiner Sicht gar nicht an.

Was wird nun eigentlich in der Antiterrordatei alles gespeichert? Gespeichert werden Daten von „Personen, die einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder diese unterstützen.“  Hinzu kommen Daten von sog. Kontaktpersonen, also „Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ das sie mit den bereits genannten Personen „nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind“.  Wer unter diesen Personenkreis fällt, von dem/der werden zunächst die sog. Grunddaten erfasst. Dazu zählen:  „Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten).“  Doch das reicht natürlich noch lange nicht. Möglich ist auch weitere Daten zu erfassen: „eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte, Adressen für elektronische Post, Bankverbindungen, Schließfächer, auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge, Familienstand,  Volkszugehörigkeit, Angaben zur Religionszugehörigkeit, (…), besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,  Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf, Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung (…) oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude, Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person, Fahr- und Flugerlaubnisse, besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,  Kontaktpersonen (…).“ Das ist mal nicht wenig und wer sich dann noch überlegt, wie schnell es mit dem Vorwurf der §§ 129ff StGB gehen kann, dem/der müssten eigentlich die Haare zu Berge stehen. Auf der einen Seite. Auf der anderen Seite müsste noch ein weiteres Erschrecken hinzukommen: Gab es nicht aus gutem Grund ein Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten? Und wird das nicht durch diese Antiterrordatei aufgehoben?

Fast scheint es so, als ob das BVerfG das mit dem Trennungsgebot auch so sieht. Immerhin erkennt es im Urteil ein aus den Grundrechten folgendes „informationelles Trennungsprinzip“ im Hinblick auf den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste an. Das ist gut und wird in den nächsten politischen und juristischen Auseinandersetzungen immer wieder zu zitieren sein.Doch gleich wird wieder eingeschränkt. Das BVerfG meint nämlich, dieser Austausch sei „ausnahmsweise“ zulässig. Praktisch -das wissen wir aus Erfahrung- werden aus Ausnahmen Regeln und Gewohnheiten. Und möglicherweise ist in der Praxis der Ausnahmefall schon zum Regelfal geworden…

Das BVerfG fordert lediglich, die Verbunddatei müsse hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten hinreichend bestimmt und entsprechend dem Übermaßverbot ausgestaltet werden und das Antiterrordateigesetz „genüge dem nicht vollständig“. Konkreter wird formuliert: „Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

Das BVerfG stellt zunächst klar: „Die den verschiedenen Sicherheitsbehörden jeweils eingeräumten Datenerhebungs- und –verarbeitungsbefugnisse sind, soweit es um personenbezogene Daten geht, auf ihre spezifischen Aufgaben zugeschnitten und durch sie begrenzt. Entsprechend unterliegen die Daten von Verfassungs wegen hinsichtlich ihrer Verwendung Zweckbindungen und können nicht ohne weiteres an andere Behörden übermittelt werden. Die Aufgliederung der Sicherheitsbehörden nach fachlichen und föderalen Gesichtspunkten entfaltet damit für den Datenschutz auch eine besondere grundrechtliche Dimension. Dass Informationen zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden nicht umfassend und frei ausgetauscht werden, ist nicht Ausdruck einer sachwidrigen Organisation dieser Behörden, sondern von der Verfassung durch den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundsätzlich vorgegeben und gewollt.“ Das BVerfG  sagt also zunächst nichts anderes als: Die Verfassung will nicht, dass Informationen der verschiedenen Sicherheitsbehörden umfassend und frei ausgetaucht werden. Das hat seine guten Gründe und wird vom BVerfG später auch noch mal schön anschaulich dargelegt.

Doch das BVerfG sieht die Möglichkeit für den Gesetzgeber eine Zweckänderung der erhobenen Daten vornehmen zu können. Allerdings habe die „Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und der Polizeibehörden erhöhtes Gewicht“ und unterliege „grundsätzlich verfassungsrechtlich engen Grenzen“.  Warum das so ist? „Denn Polizeibehörden und Nachrichtendienste haben deutlich voneinander unterschiedene Aufgaben. Dementsprechend unterliegen sie hinsichtlich der Offenheit ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie bezüglich der Datenerhebung grundlegend verschiedenen Anforderungen.“ Hier ist das Trennungsprinzip noch einmal schön zusammengefasst.  Geheimdienste ermitteln im Vorfeld einer konkreten Straftat und berichten über Entwicklungen und Tendenzen der von ihnen beobachteten Organisationen und Personen. Das BVerfG spricht insoweit von „politischer Vorfeldaufklärung“, ihre Aufgabe ist „nicht unmittelbar auf die Verhütung und Verhinderung von konkreten Straftaten oder die Vorbereitung entsprechender operativer Maßnahmen“ gerichtet. (Bemerkung am Rande: Das kann die Zivilgesellschaft deutlich besser und deshalb brauchen wir keine Geheimdienste!) Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung für die Geheimdienste dürfen diese im „Falle eines Übermittlungsersuchens (…) grundsätzlich nur solche Daten übermitteln, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.“  Polizei- und Sicherheitsbehörden hingegen „obliegt die Verhütung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie die Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ihre Aufgaben sind geprägt von einer operativen Verantwortung und insbesondere der Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen.“

Konsequent heißt es dann: „Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden.“ Konsequent? Konsequent bis auf das Wort „grundsätzlich“. Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs heißt „grundsätzlich“ eben nicht „immer“, sondern das es immer Ausnahmen gibt.

Und so schlussfolgert das BVerfG: „Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt.“  Und schon ist es vorbei mit dem Trennungsprinzip :-( .  Da hilft es auch wenig, wenn das BVerfG argumentiert: „Die so erlangten Informationen dürfen also grundsätzlich nur genutzt werden, um zu entscheiden, ob und gegenüber welcher Behörde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzelübermittlungsersuchen besser zu begründen.“ Zum einen ist zu beachten, dass hier wieder von „grundsätzlich“ die Rede ist und zum anderen wird ausgeblendet, dass ja gerade ein Zugriff auf die Daten durch Nachrichtendienste (also Geheimdienste) und Polizeibehörden möglich ist.  Das sieht das BVerfG auch selber, denn es erkennt, dass „die Antiterrordatei  (…) zu einem unmittelbaren Austausch von Erkenntnissen der Behörden“ führt.

Das BVerfG führt im Urteil aus: „Wer einmal in der Datei erfasst ist, muss damit rechnen, aufgrund einer Abfrage dem Umkreis des Terrorismus zugeordnet und – mittels weiterer, dadurch erleichterter Übermittlungsersuchen – hieran anknüpfenden belastenden Maßnahmen unterworfen zu werden. Die Konsequenzen einer solchen Zuordnung können beträchtlich sein und Einzelne in schwierige Lagen bringen, ohne dass sie um diese Einordnung wissen und eine praktikable Möglichkeit haben, sich hiergegen zu wehren. (…) Letztlich können Bürgerinnen und Bürger hierdurch erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden, ohne dafür selbst zurechenbar Anlass gegeben zu haben. Dass belastende Maßnahmen dabei grundsätzlich nicht unmittelbar auf eine Nutzung der Daten der Antiterrordatei nach den angegriffenen Vorschriften allein gestützt werden können, sondern als deren mittelbare Wirkung in Verbindung mit weiteren Vorschriften drohen, ändert nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen durch die Antiterrordatei erhöht wird.“ Allein diese Ausführungen müssten konsequenterweise dazu führen, dass die Antiterrordatei als verfassungswidrig eingestuft wird. Warum das BVerfG dies nicht macht, wird wohl sein Geheimnis bleiben.

Was führt das BVerfG nun zur Begründung der -aus meiner Sicht nicht nachvollziehbaren- prinzipiellen Zulässigkeit einer solchen Verbunddatei an?  Das  BVerfG argumentiert: “Dem Eingriffsgewicht für die Betroffenen steht das öffentliche Interesse gegenüber, für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus einen gezielten Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden und genauere Einschätzungen für die Gefahrenabwehr in wichtigen Eilfällen zu ermöglichen.” Jetzt käme die Stelle, wo das BVerfG argumentieren müsste, waurm die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus unbedingt einer solcher Datei bedarf, welche anderen Mittel und Möglichkeiten es gibt und warum diese nicht ausreichen. Genau das tut das BVerfG aber nicht. Es argumentiert lediglich damit, dass eine solche Datei die „Aufgabenwahrnehmung wesentlich verbessern“  kann.  Eine wesentliche Verbesserung reicht aber für diese Art von Grundrechtseingriff aus meiner Sicht gerade nicht aus.

Kurz gesagt begibt sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auf den Weg das Trennungsgebot zwischen Geheimdienst und Polizei weiter auszuhöhlen. Insbesondere der Urteilstenor Nr. 2 belegt das. Dort heißt es: „Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt.“   Wie schon ausgeführt, aber immer wieder nötig zu wiederholen: Was heute Ausnahme ist wird morgen zur Regel. Eeine Begründung findet sich immer. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil nichts anderes gesagt, als: im Prinzip ist die Antiterrordatei korrekt, nur so wie sie mit dem Antiterrordateigesetz ausgestaltet wurde geht es nicht.

Das dann im Detail Regelungen als nachbesserungsbedürftig angesehen werden ist zwar besser als nichts, aber kein Grund sich über das Urteil insgesamt zu freuen.

 

Parteivorstandssitzung Nr. 8

Im Zentrum der Parteivorstandssitzung (mit Überstunden am Samstag) stand die Verabschiedung des Leitantrages für ein Bundestagswahlprogramm.

Tatsächlich ist es gelungen das Wahlprogramm deutlich zu qualifizieren und selbst meine Anträge waren mit einer überraschend hohen Erfolgsquote versehen :-) . Das DIE LINKE eine sozialistische Bürgerrechtspartei ist konnte deutlicher gemacht werden. Auch eine Verankerung der Commons-Debatte ist gelungen. Der Leitantrag wird einen kleinen aber feinen eigenen Abschnitt zur Trennung von Staat und Kirche enthalten, der im wesentlichen von Raju Sharma erarbeitet wurde. Auch ein kleines Kapitel zur Unabhängigkeit der Justiz, im wesentlichen erarbeitet von Jens Petermann, wird sich im Leitantrag befinden. DIE LINKE fordert nach wie vor die Abschaffung von Geheimdiensten. Darüber hinaus fanden auch weitere Veränderungen Eingang in den Leitantrag, die ich sinnvoll und richtig finde. Aber hier in meinem Blog beschränke ich mich mal auf die Anträge, die ich selbst oder in Vertretung von anderen gestellt habe. ;-)

Darüberhinaus hat der Parteivorstand die Mitglieder gebeten, diesen Appell gegen Kampfdrohnen zu unterschreiben.

Schade ist, dass wiedereinmal die Satzungsfragen am Ende und unter Zeitdruck debattiert werden mussten. Schließlich hat der Parteivorstand noch den Delegiertenschlüssel für die Parteitage und Vertreter/innen-Versammlungen in den Jahren 2014 und 2105 beschlossen.

 

 

Vor der Parteivorstandssitzung Nr. 8

Am Wochenende wird der Parteivorstand der LINKEN wieder tagen. Natürlich wird es nach der Parteivorstandssitzung einen Blogbeitrag geben, in welchem ich über die Ergebnisse der Parteivorstandssitzung informiere.

Allerdings will ich diesmal schon vorab kurz etwas schreiben. Der Parteivorstand wird nämlich den Leitantrag zum Wahlprogramm verabschieden. Der Entwurf des Wahlprogramms wurde dazu noch einmal überarbeitet und den Parteivorstandsmitgliedern kurz vor Ostern zugeschickt. Bis gestern bestand für die Parteivorstandsmitglieder die Möglichkeit Änderungsanträge zum nunmehr veränderten Entwurf einzureichen. Davon wurde auch rege Gebrauch gemacht. Wenn ich mich nicht verzählt habe liegen mehr als 200 Einzelanträge vor.

Ich selbst habe mich mit insgesamt 27 Änderungsanträgen beteiligt. Diese Änderungsanträge dokumentiere ich aus Transparenzgründen hier und hier. Sicherlich wird es an der einen oder anderen Stelle etwas schwierig sein die einzelnen Änderungen nachzuvollziehen. Kurz und knapp gesagt geht es mir darum das Wahlprogramm in die Richtung zu qualifizieren, dass der Commons-Gedanke und das Profil der LINKEN als sozialistische Bürgerrechtspartei noch deutlicher erkennbar wird.

 

Ein interessanter Beschluss des AG Dresden zur Funkzellenabfrage

Über die Funkzellenabfrage rund um die Aktivitäten zu Dresden Nazifrei 2011 ist ja schon viel geschrieben worden. Da ich am 19. Februar 2011 Teilnehmerin der Aktivitäten bei Dresden nazifrei war hatte ich zunächst Auskunft begehrt, ob meine Telefonnummer auch erfasst war. Nachdem dies bestätigt wurde hatte ich mit Schreiben aus dem März 2012 beim Amtsgericht Dresden beantragt festzustellen, “dass die Maßnahmen der Erhebung der Telekommunikationsdaten und die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig war.”

Gestern nun fand ich in meinem Briefkasten den Beschluss des Amtsgerichts Dresden. Darin wird dann erklärt, die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage wie auch die Art und Weise des Vollzuges seien rechtmäßig gewesen.

Der 15seitige Beschluss scheint mir nicht wirklich auf den Einzelfall bezogen zu sein, sondern eher in die Richtung zu gehen: “Was wir einmal aufgeschrieben haben, verwenden wir in allen Fällen in denen sich Menschen an das Gericht gewandt haben.”

Nichtsdestotrotz ist der Beschluss nicht ganz uninteressant.

Zur Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichtes (es handelt sich um drei verschiedene Beschlüsse) vom 25.05.2012 eine Funkzellenabfrage durchzuführen wird in dem mir zugestellten Beschluss u.a ausgeführt, “dass ein Straftatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit dem Verdacht der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung” vorliege. Zur weiteren Begründung wird dann auf Vorfälle im August 2010 um und nach Mitternacht verwiesen, die aber “ausweislich des Beschlusses”   in größerem Sach- und Zusammenhang standen.  Dieser andere Sach- und Zeitzusammenhang sind “etwa seit einem Jahr”  in Dresden stattfindende gewaltsame Übergriffe “offensichtlich linksorientierter Tätergruppen auf  politisch Andersdenkende”. Darüberhinaus wird auf eine seit dem 19.02.2011 aktiv geschaltete Rufnummer verwiesen, mit der angeblich am 19.02.2011 gewalttätige Aktivitäten koordiniert wurden.  Ich muss das jetzt also so verstehen: Weil im August 2010 irgendwelche Menschen  Körpverletzungsdelikte begangen haben (ich unterstelle mal die Richtigkeit der Aussage), weil Menschen etwa seit einem Jahr gewaltsame Übergriffe begangen haben sollen und ein Rufnummer freigeschaltet wurde ist eine Funkzellenabfrage notwendig.  Wo der direkte Zusammenhang zwischen Teilnehmer/innen der Aktivitäten bei Dresden Nazifrei 2011 und diesen Leuten besteht, wird nicht erklärt.

Danach führt der Beschluss aus, wieviel Verkehrs- und Bestandsdaten erhoben wurden. Die erhobenen Verkehrsdatensätze und Bestandsdatensätze seien dann in einer Excel-Tabelle zusammengeführt worden. Diese Daten wiederum seien mit weiteren, aufgrund anderer Beschlüsse erhobenen Daten zugesammgeführt worden. Im weiteren wird dann dargelegt, wie die Sammlung der Verkehrs- und Bestandsdaten reduziert wurde.  Das LKA habe darüber hinaus mitgeteilt, dass zu keiner Zeit Recherchen mit Namen oder Namensbestandteilen aus Bestandsdaten durchgeführt worden seien.

Im Februar 2012 hat die Staatsanwaltschaft Dresden (so steht es in dem mir zugestellten Beschluss) dann angeordnet, dass eine Benachrichtigung unterbleibt, soweit Personen betroffen waren, gegen die sich die Maßnahme nicht richteten.” Diese würden wohl kein Interesse an einer Benachrichtigung haben, sie seien ja nur “unerheblich” von der Maßnahme betroffen gewesen und Beschuldigte würden ja durch Akteneinsicht Kenntnis von der Maßnahme erhalten.

Und dann begründet das Gericht im Detail warum die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage keinen Bedenken begegnen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses die Funkzellenabfrage durchzuführen (25.2.2012) habe -wie oben schon dargelegt- dringender Tatverdacht bestanden. Neben den zwei benannten Vorfällen werden weitere 5 Körperverletzungsdelikte in Dresden in einem Zeitraum vom Mai 2009 bis Juni 2010 genannt.  Zusätzlich heißt es dann: “Darüber hinaus waren den Ermittlungsbehörden folgende Ereignisse kurz vor dem 18. und 19.02.2011 bekannt geworden, die den Tatverdacht der kriminellen Vereinigung verstärkten:”.  Die Ereignisse waren die Störung von Veranstaltungen der Jungen Landsmannschaft Ost im Dezember 2010 und ein Überfall auf zwei Personen im Februar 2011. Auch hier bleibt also festzustellen: Es wird ein Zusammenhang zwischen Personen die Körpverletzungsdelikte begangen haben und Leuten die eine Veranstaltung stören hergestellt und daraus eine kriminelle Vereinigung gemacht. Und das alles ist die Begründung dafür mehr als eine Millionen Verkehrsdaten von Menschen zu speichern, die sich an den Aktivitäten Dresden nazifrei 2011 beteiligten.  Friedlich und die mit den Körperverletzungsdelikten nicht das geringste zu tun hatten, solche Art von politischen Auseiandersetzungen auch ablehnen. Und das wird auch noch für rechtmäßig erklärt.  In meinen Augen sieht Verhältnismäßigkeit anders aus, aber vielleicht muss ich ja noch hinzulernen.  In dem mir zugestellten Beschluss wird gesagt, es sei “besonders sachgerecht” auch am 18./19. 02.2011 für die “als fast sicher anzunehmenden Aktivitäten der Gruppe  die Telekommunikationsdaten zu erheben.”  Es ist also besonders sachgerecht, wegen fast sicher anzunehmender Aktivitäten nicht die Telekommunikationsdaten der Gruppe zu erheben -wie es in dem Beschluss heißt- sondern die Verkehrsdaten von völlig unschuldigen Bürgerinnen und Bürgern.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich noch ganz anders, wenn berücksichtigt wird, dass offensichtlich (so wieder die Ausführungen in dem mir zugestellten Beschluss) vorher Telefonüberwachungen und Observationen stattgefunden haben.

Das Amtsgericht Dresden nun geht sogar von einer Erforderlichkeit der Funkzellenabfrage aus, mit einer Begründung die mich nicht so recht überzeugen vermag. Das Ziel der Beschlüsse zur Funkezellenabfrage war “die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung an den genannten Tagen im Hinblick auf die Tatverdächtigen … zu überprüfen. Es ging nicht allein darum,  Taten im August 2010 aufzuklären.” Ja und warum bitte braucht man dazu eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage?  Es ginge “auch“  um Tathandlungen am 19.02.2011. Ich kann nichts dazu sagen, ob die Telefonüberwachung und Observation rechtmäßig war (gebe aber gern zu das ich diesbezüglich eine Grundskepsis habe), aber ich nehme zur Kenntnis das es diese Ermittlungsmittel gegeben hat. Wozu bitte brauchte es dann eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage am 19.02.2011? Das Amtsgericht versucht diese Frage zu beantworten, indem es argumentiert, andere Möglichkeiten hätten den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung gestanden, insbesondere wegen der schnell gewechselten Telefone und Rufnummern. Doch ging es wirklich darum? Oder ging es  nicht eher darum, wie es im mir zugestellten Beschluss heißt: “Zudem war zu gewärtigen, dass neben bereits verdächtigen Rufnummern auch die Kommunikation der Gesprächspartner zu weiteren Erkenntnissen … erbringen werde.”? Ich dachte ja, ich hätte gerade gelesen, dass die Rufnummer so schnell wechselten, dass eine Begrenzung der Anfrage auf diese nicht möglich gewesen sei.  Nun ist es doch möglich gewesen und es ging um neue Erkenntnisse. Logisch argumentiert sieht irgendwie anders aus.

So logisch geht es auch weiter. Es sollte ja durch Kommunikation der Gesprächspartner zu einem weiteren Erkenntnisgewinn kommen. Doch der Inhalt von Telekommunikation sei weder erhoben noch gespeichert worden heißt es nur einen Absatz weiter. Lediglich die Nutzung bestimmter Telefonnummern und Telefone sei erfasst worden.

Zum Ende des Beschlusses wird es dann noch einmal grundsätzlich. Auch im Hinblick auf die Grundrechte war die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage nämlich erforderlich meint das Amtsgericht Dresden. Dort heißt es: “Allerdings war auch schon vor dem 19.2.2011 öffentlich bekannt, dass mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war. Die unverdächtigen Dritten wussten daher vorab schon, dass die Begehung von Straftaten zu erwarten war und daher die Ermittlungsbehörden auch die Strafverfolgung aufnehmen würden. (…) … war daher aus Sicht der unverdächtigen Dritten mit zulässiger Strafverfolgung zu rechnen.”  Es sei mal dahingestellt, ob wirklich mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war, es sei mal dahingestellt das möglicherweise ein Anliegen der unverdächtigen Dritten die Verhinderung von gewaltsamen Auseinandersetzungen war. Aber dieses Amtsgericht will mir jetzt wirklich erklären, weil ich zu Anti-Nazi-Aktivitäten gehe muss ich mit einer nichtindivudalisierten Funkzellenabfrage rechnen? Dieses Amtsgericht will mir wirklich erklären, wer zu Demos geht muss halt damit rechnen das er in solche Ermittlungstätigkeiten gerät. So kann man das Demonstrationsfreiheitsrecht auch leer laufen lassen.

All das ist irgendwie nicht überzeugend. Und deshalb bleibe ich ausdrücklich dabei, was wir im Bundestag bereits beantragt haben: Die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage gehört abgeschafft!

Spekulanten drücken sich vor Grunderwerbssteuer

von Steffen Bockhahn und Halina Wawzyniak 

Spekulanten klingt immer so abstrakt. Einige verdrehen bei dem Wort “Spekulant” schon die Augen. Abstrakt wird aber ganz schnell konkret. Und dann gibt es verwundertes Augenreiben. Schweinereien von Spekulanten nicht nur zu Lasten der Steuerzahler/innen sondern im konkreten Fall auch noch zu Lasten von Mieter/innen. Realität in einem reichen Land.

Erinnert sich noch jemand an das letzte Jahr um diese Zeit? Richtig, es gab ein Bieterverfahren für die TLG Immobilien GmbH und die TLG Wohnen GmbH. Bei letzterer GmbH ging es um 11.500 Wohneinheiten ausschließlich  in Ostdeutschland, bislang im Eigentum des Bundes stehend. Die TLG Wohnen GmbH sollte privatisiert werden. Das hatte schon die große Koalition aus CDU und SPD beschlossen. Wegen der Finanzkrise waren die Preise im Keller und der damalige Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) hat den Verkauf deswegen 2008 vorerst gestoppt.

Ende letzten Jahres wurde nun bekannt, dass die bislang bundeseigenen Wohnungen in dem Privatisierungsverfahren an die TAG Immobilien AG gingen.  Das wesentlichste über die TAG Immobilien AG steht auf deren eigener Seite. Soweit so schlecht. Wenn in dem schlechten noch was Gutes gesehen werden konnte, dann war das der Anfall der Grunderwerbssteuer bei der TAG Immobilien AG. Die Grunderwerbssteuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an (welche die TLG Wohnen GmbH hatte) und kommt den Bundesländern zu Gute.

Wenigstens konnte also mit Steuereinnahmen bei den ostdeutschen Bundesländern gerechnet werden, die Verlautbarungen waren schließlich, dass die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH zu 100% erworben hatte.  Doch Spekulanten wären nicht Spekulanten wenn sie sich nicht auch trickreich vor Steuern drücken würden. Also Pustekuchen mit der Grunderwerbssteuer.  Wie nunmehr bekannt wurde, hat nicht die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH erworben, sondern zwei andere Gesellschaften. Und jetzt wird es richtig spannend. Mit einem sog. Share-Deal wird mal ganz legal die Grunderwerbssteuer umgangen, den Ländern entgehen die Einnahmen. Die Bundesregierung, die sich heute auch gern über ungehemmten Kapitalismus aufregt, hat selbst die gesetzlichen Grundlagen geschaffen.

Wie das geht? Das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) hat in § 1 Abs. 3 Nr. 1 eine Regelung, nach der die Grunderwerbssteuer nur anfällt, wenn 95% der Anteile eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Da Spekulanten natürlich clever sind werden halt die Anteile zu 94,9% an das eine Unternehmen verkauft und zu 5,1% an das andere Unternehmen. Und schwups, die Grunderwerbssteuer fällt nicht an. Jaja, richtig gehört: Wohnungen im Eigentum des Bundes stehend (als TLG Wohnen GmbH) werden verscheuert an eine Aktiengesellschaft und die muss nicht mal Grunderwerbssteuer zahlen.

Doch im Fall der TAG Immobilien AG wird es noch verrückter. Die TLG Wohnen GmbH wurde zu -welche Überraschung- 94,9% an die TAG Administrationen GmbH verkauft und zu 5,1% an die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG.  Die TAG Administrationen GmbH steht zu 100% im Eigentum der TAG Immobilien AG und die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG zu 99,5% im Eigentum der TAG Immobilien AG. Ja, richtig. Die TAG Immobilien AG hat durch ihre Eigentümerschaft an der GmbH und der GmbH & Ko.KG defacto 100% erworben und muss trotzdem nicht Grunderwerbssteuer zahlen.

Cool aus der Sicht von Spekulanten, Dreist aus der Sicht von Steuerzahler/innen und Mieter/innen. Ob das auch noch legal ist muss geklärt werden.

Aber legal oder nicht legal, es ist und bleibt eine Sauerei und dem muss dringend ein Ende bereitet werden. Wer auch immer uns jetzt große Vorträge halten will, warum und weshalb das alles angeblich notwendig sei: Lasst es. Ihr überzeugt uns nicht. Ihr würdet uns nur noch wütender machen. Da werden Wohnungen an Finanzinvestoren, denen die Mieter/innen gleich sind privatisiert, was schon ein Problem an sich ist. Das dann die den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Grunderwerbssteuer umgangen werden ist ein weiteres Problem. Wer solche Subventionierung von Spekulanten ermöglicht, der sollte beschämt schweigen. Angeblich ist für dieses und jenes kein Geld (kostenloses Schulessen, Jugendclubs, Sportförderung) da, aber diese Steuergeschenke gibt es. Bei jedem kleinen Verstoß gegen irgendwelche meist sinnlosen Auflagen nach dem SGB II wird den Leistungsbeziehenden das Geld gekürzt und denen die das Geld haben wird Geld geschenkt.  Merke: bekommst Du Hartz IV schauen sie auf jeden Cent. Bekommst Du Wohnungen, bekommst Du noch Geschenke zu Lasten aller.

Es läuft was falsch in diesem Land. Aber richtig.

Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz – viel Licht, wenig Schatten

Manche Dinge bleiben zunächst liegen :-( .

Seit der Sitzung des Parteivorstandes im Dezember hatte ich mir vorgenommen, mich mal ein wenig intensiver mit dem Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz zu beschäftigen. Schließlich handelt es sich um ein Justizvollzugesetz eines linken Justiziministers. Doch viele andere Dinge hielten mich von der Beschäftigung ab.

Am Anfang muss ich vielleicht sagen, dass ich eine grundsätzliche Skepsis habe ob in einer totalen Institution wie dem Strafvollzug überhaupt Resozialisierung -und das ist die Aufgabe des Strafvollzuges- gelingen kann. Nun weiß ich aber auch: revolutionäre Forderungen wie die Abschaffung des Strafvollzuges führen eher dazu, das man/frau für verrückt erklärt wird. Dies vielleicht auch nicht ganz zu Unrecht, weil die Alternativen nun auch nicht in großer Anzahl auf dem Tisch liegen. Die Frage einer Alternative zum Strafvollzug ist aber nicht vom Tisch, wie sich allein daran zeigt, dass der Strafverteidigertag 2012 sich mit diesem Thema beschäftigte.

Vor diesem Hintergrund kann aus meiner Sicht das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz aus linker Sicht nur unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, was es zur Resozialisierung beiträgt. Mit der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz im Bereich Strafvollzug auf die Länder über.

Aus meiner Sicht positiv zu bewerten ist die Bündelung verschiedener Gesetze (zum Beispiel zum Jugendstrafvollzug und zur Untersuchungshaft) in einem Gesetz.  Ebenfalls positiv zu bewerten ist der § 2. Hier wurde der Versuchung widerstanden, den Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten als Ziel und Aufgabe des Strafvollzuges höher zu werten als die Resozialisierung. Angesichts eines allgemeinen Populismus im Umgang mit Strafgefangenen keine leichte Aufgabe. Konsequenter wäre -auch vor dem Hintergrund der Begründung des Gesetzentwurfes in welcher als alleiniges Vollzugsziel die Resozialisierung genannt wird- allerdings gewesen in § 2 S. 2 noch das Wörtchen “auch” unterzubringen, damit der Satz lautet: “Er hat auch die Aufgabe … .” Lobenswert ist aus meiner Sicht auch der § 5, der eine Einordnung der Untersuchungsgefangenen vornimmt, die den Gründen für die Anordnung der Untersuchungshaft entspricht. Während § 7 Abs. 1 nicht über das bisherige Strafvollzugesgesetz hinausgeht (was er auch nicht muss), stellt der § 7 Abs. 4 eine deutliche Verbesserung dar. Die Berücksichtigung von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung und sexuelle Identität bei der Vollzugsgestaltung ist im Hinblick auf das Ziel der Resozialisierung zu begrüßen. Auch die Formulierung in § 8 Abs. 5 S. 3 (“Straf- und Jugendstrafgefangenen ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in Freiheit zu gewähren.”) ist im Hinblick auf das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges richtig.  Hier wird erstmals der Öffnungsgrundsatz normiert. Interessant wird sein, wie der § 18 umgesetzt werden wird, der eine Einzelunterbringung vorsieht. Es bleibt insoweit zu hoffen, dass mit den in § 18 Abs. 3 genannten “zwingenden Gründe” nicht mangelnde Haftplätze gemeint sind. Die Begründung des Gesetzentwurfes spricht insoweit von “gelegentlichen Belegungsspitzen”.

Der Abschnitt 4 zu Sozial- und Psychotherapie liest sich wie ein Rechtsanspruch. Dies würde -seine Richtigkeit unterstellt- eine lange geforderte linke Position nunmehr in Gesetzesform gießen.

Der Abschnitt 5 zur Frage Arbeit im Strafvollzug stellte einen wesentlichen Fortschritt zur bisherigen Rechtslage dar, da insoweit von einer Arbeitspflicht Abstand genommen wird. Wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung im Rechtsausschuss des Brandenburgische Landtages ergibt, erfährt aber gerade dieser Punkt erhebliche Kritik. Der Bund der Strafvollzugsbediensteten (Landesverband Brandenburg) begründet seine Kritik am Wegfall der Arbeitspflicht damit, das die Arbeitspflicht doch nur eine “Anpassung an die realen Gegebenheiten in der Gesellschaft außerhalb der Vollzugsanstalten” sei. Und weil es Leistungskürzungen gebe, wenn ein Bürger außerhalb des Strafvollzuges vom Jobcenter angebotene Arbeiten ablehne, sollte eine Leistungskürzung auch im Strafvollzug stattfinden, wenn Arbeit abgelehnt wird. Da bleibt mir erst mal die Spucke weg. Angleichung auf unterstem Niveau, statt sich generell gegen Arbeitspflicht zu wenden.  Auch Dr. Endres (Leiter des Kriminologischen Dienstes des bayrischen Strafvollzuges) wendet sich gegen den Wegfall der Arbeitspflicht im vorgelegten Gesetzentwurf, ebenso wie Prof. Dünkel und der Deutsche Richterbund. Aus meiner Sicht sind die Kritiken nicht überzeugend und so hoffe ich, dass der Wegfall der Arbeitspflicht bei der Verabschiedung des Gesetzes erhalten bleibt. 

Unklar bleibt im Gesetzentwurf leider, ob die Unterbringung in einer Wohneinheit (§ 20) den eigentliche Regelfall darstellen soll oder eine “Belohnung” darstellt. Aus der Begründung ist lediglich zu entnehmen, dass dies im offenen Vollzug die Regel sein soll, was eher gegen die Einordnung als Regelfall spricht. Allerdings findet sich in der Begründung auch der Hinweis auf u.a. Straftäter von Vermögensdelikten. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Unterbringung in Wohneinheiten zumindest für diese Straftäter der Regelfall sein soll. Hier wird die praktische Handhabung interessant werden, weil die Unterbringung in einer Wohneinheit im Hinblick auf die Resozialisierung natürlich der Unterbringung in einem Haftraum vorzuziehen ist. Für mich liest sich der  § 20 und die Begründung so, dass besondere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen um in einer Wohneinheit untergebracht zu werden und nicht -quasi im Umkehrschluss- besondere Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen um von der Unterbringung in einer Wohneinheit ausgeschlossen zu sein. Diese Einschätzung wird durch § 22 noch verstärkt. Dieser schreibt gerade nicht -wie es wünschenswert wäre- den offenen Vollzug als Regelvollzug vor. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird dann auch von “gleichrangingen Unterbringungsformen” in Bezug auf den offenen und geschlossenen Vollzug gesprochen. Natürlich stellt das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz an dieser Stelle keine Verschlechterung zum bisherigen Zustand dar, denn der offene Vollzug als Regelvollzug stand eher auf dem Papier als das er Praxis war. Dennoch wäre aus linker Sicht wünschenswert gewesen, die Prioritäten hier anders zu setzen.

Etwas unklar ist auch der Verweis in § 38 Abs. 1 S. 2 hinsichtlich der Verweisung auf die Besuchsregelungen bei Telefongesprächen. Streng genommen würde dies nämlich bedeuten, dass die Gefangenen im Grundsatz lediglich in dem Umfang, in welchem Besuche gestattet sind auch telefonieren dürfen. Ausweislich der Begründung sind Telefongespräche ohne Erlaubnis der Anstalt nicht erlaubt. Dies korrespondiert natürlich auch mit der Frage, inwiefern Mobiltelefone zugelassen werden. Wie der § 118 des Gesetzentwurfes aber leider klarstellt sind diese zumindest auf dem Anstaltsgelände des geschlossenen Vollzuges untersagt. Diese Regelung wiederum könnte den positiven Ansatz des § 61 Abs. 2 S. 2 wieder zunichte machen. Dieser besagt: “Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können (…) zugelassen werden.” Richtigerweise heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes: “Durch die Formulierung `andere Formen der Telekommunikation` soll die Möglichkeit der Nutzung von derzeit noch nicht verbreiteten Telekommunikationsformen für die Zukunft eröffnet werden. Nach derzeitigem Stand der technischen Entwicklung ist dabei auch vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes insbesondere an E-Mail, E-Learning, Internet und Intranet zu denken.”  Angesichts der Veränderungen der Gesellschaft durch die Digitalisierung und im Hinblick auf die Resozialisierung eine sinnvolle Regelung, auch wenn insoweit eine generelle Erlaubnis die durch die Anstaltsleitung in begründeten Fällen versagt werden kann noch besser wäre. Allerdings dürfte vor dem Hintergrund des § 118 eine  Internetnutzung über “funkbasierte Übertragung” nicht möglich sein, was eine zusätzliche Einschränkung der schon eingeschränkten Erlaubnis darstellt. Damit wird der eigentlich positive Ansatz in sein Gegenteil verkehrt und in meinen Augen der Angleichungsgrundsatz verletzt.

Im Hinblick auf die Anhörung im Rechtsausschuss des Landtages Brandenburg  am 21. Februar 2013 will ich lediglich noch auf eine Stellungnahme des Bundes der Brandenburgischen Staatsanwälte e.V. verweisen. Dieser kritisiert die Regelung zur Unterbringung in einer Wohneinheit in § 20 des Gesetzentwurfes. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf wegen nicht bezahlbarer Kosten auf der einen Seite und “Ablehnung durch die Mehrheit der Brandenburgerinnen und Brandenburger” auf der anderen Seite abgelehnt werden soll. Sorry, aber gerade letzteres ist ein Armutszeugnis. Der Gesetzgeber ist aufgefordert für seine Auffassungen zu werben. Das nun ausgerechnet der Bund der Staatsanwälte im Bereich der Rechtspolitik einfach auf das “Rechtsempfinden” abstellt statt zu bewerten wie er die Regelung im Hinblick auf die Ziele der auch von Staatsanwälten beantragten Freiheitsstrafe beurteilt, ist ein wenig seltsam. 

Alles in allem handelt es sich beim Brandenburgischen Justizvollzugsgesetz um ein sehr vorzeigbares Gesetz. Mehr Licht als Schatten kommt als Kurzbeschreibung wohl ganz gut hin. Der Sachverständige Dr. Galli hat es wie folgt formuliert: Inhaltlich weist der Gesetzesentwurf in die vernünftige Richtung einer Liberalisierung des Strafvollzuges. Diese Liberalisierung nach innen und außen ist nicht nur Gebot der Menschenwürde der Inhaftierten, sondern dient maßgeblich auch einer Erhöhung der Sicherheit der Allgemeinheit. Je mehr Kontakt und Beziehungen zur Außenwelt ermöglicht und gefördert werden, desto eher ist eine Integration Straffälliger nach ihrer Haft und damit eine Verringerung ihrer „Gefährlichkeit“ möglich. Eine restriktive Handhabung von Außenkontakten und Lockerungen des Vollzuges unter dem Postulat von Sicherheit und Ordnung der Anstalt auf der einen und Schutz der Allgemeinheit auf der anderen Seite mag vordergründig und kurzfristig unerwünschtes Verhalten unterdrücken, langfristig und mit Blick auf die große Mehrheit der Inhaftierten erhöht dies die Wahrscheinlichkeit von weiteren Straftaten und schadet damit der Allgemeinheit.”

Ein klein wenig solidarische Kritik von Links lässt der Entwurf aber dennoch zu. Die Kritikpunkte lauten (noch einmal kurz und knapp zusammengefasst): keine Normierung des offenen Vollzuges als Regelvollzug,  keine Festlegung der Unterbringung in Wohneinheiten als Regelfall,  Ausschluss der Kommunikation über “funkbasierte Übertragung” und damit auch Verbot von Handys auf dem Gelände des geschlossenen Vollzuges und keine generelle Zulassung von Geräten der Informations- und Kommunikationselektronik.

 

 

Bernadette Drostes seltsames Handbuch des Verfassungsschutzrechts

In einer der vielen Sitzungen des NSU Untersuchungsausschusses fiel der Satz: “Das steht auch so im Handbuch des Verfassungsschutzrechts von Frau Droste.” Dieses Handbuch muss ich mindestens einmal quer lesen dachte ich mir.

Gedacht, getan. 2007 also schrieb Frau Bernadette Droste das “Handbuch des Verfassungsschutzrechts”. Die gute Frau ist Juristin arbeitete von 1990-1995 beim Bundesamt für Verfassungsschutz, war persönliche Referentin von Eckart Werthebach von Juni 1995 bis November 1996, kehrte danach zum Verfassungsschutz zurück. 2004 schließlich wechselte sie in die Hessische Landesvertretung und leitet seitdem diese.

Das Wort “Handbuch” steht in der Regel für einen Gesetzeskommentar. Und das war auch mein erster Gedanke. Vermutlich ist dies sogar der  Anspruch von Bernadette Droste. Doch sie scheitert bereits am Vorwort. Das Vorwort disqualifiziert dieses Buch nämlich als ernstzunehmendes Buch, jedenfalls als ernstzunehmendes juristisches Nachschlagewerk. Bernadette Droste kommt mit politischen Wertungen um die Ecke, die es in sich haben:

„Bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus erwuchs dem Verfassungsschutz in den 90er Jahren (jedenfalls bis zum Scheitern des NPD-Verbots) Akzeptanz quer durch nahezu alle politischen Lager.“  Gut, das Buch ist 2007 geschrieben worden, die NSU Morde waren noch nicht als solche erkannt. Aber gerade das hat der Verfassungsschutz nicht hinbekommen – den Rechtsextremismus zu bekämpfen.  Doch Frau Droste hat eine weitere Begründung für die Notwendigkeit des Verfassungsschutzes: „Seine Unverzichtbarkeit ebenso wie seine ungebrochene Innovationskraft stellt der administrative Verfassungsschutz endgültig unter Beweis bei der Beobachtung und Bekämpfung des Islamismus, namentlich des islamistischen Terrors – einer weltweiten Heimsuchung teils apokalyptischen Ausmaßes“.  Eine Nummer kleiner geht es bei Frau Droste offensichtlich nicht. Wer bislang noch nicht verwundert ist, für den gibt es -außerhalb des Vorwortes- noch zwei weitere politische Bewertung die es in sich haben. Frau Droste beklagt, dass der klassische Extremismus nach § 3 Nr. 1 BVerfSchG nicht den damaligen Befugnissen des § 8 BVerfSchG (Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Telekommunikationsdienstleistern, Teledienstleistern) unterfällt. Die betroffene Regelung befindet sich nunmehr in § 8a BVerfSchG. Frau Droste weiß auch, wofür sie diese Regelungen gern erweitert hätte: „Nationale extremistische Bestrebungen sind damit selbst von Auskunftsfragen ausgenommen, wenn sie in der Variante „terroristische Bestrebung“ eine schwer wiegende Gefahr darstellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für „Protestbewegungen“, z.B. im Bereich der Anti-AKW-Szene, die als sicherheitsgefährdende Bestrebungen zu qualifizieren sind. So ist der finanzielle Hintergrund des wendländischen Anti-AKW-Spektrums bis heute weit gehend unbekannt.“  Aber holla. Die Anti-AKW-Protestbewegung ist also eine „sicherheitsgefährdende Bestrebung“ und Frau Droste nennt sie mal in einem Atemzug mit „terroristischen Bestrebungen“.  Doch nicht nur die Anti-AKW-Szene ist schlimm. Frau Droste kann sich die ihrer Meinung nach ungenügenden Befugnisse des VS nur so erklären: „Insbesondere der Ausschluss des Beobachtungsspektrums des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (inländischer Extremismus einschließlich Terrorismus) ist (…) nicht nachvollziehbar und war im Zeitpunkt der Gesetzgebung allenfalls mit fortwirkenden Affinitäten des grünen Koalitionspartners zum nationalen Linksterrorismus zu erklären.“  Ich finde ja, das Frau Droste hier die Grünen deutlich überbewertet, aber frech ist das schon irgendwie. An dieser Stelle dann wenig überraschend ist die Tatsache, dass Frau Droste in Fussnote 1207 erklärt, dass DIE LINKE eine extremistische Partei ist.

Ein seriöses Handbuch, welches als Nachschlagewerk auch im Sinne von Kommentar genutzt werden soll, hat sich dieser Art von Kommentaren zu enthalten. Frau Droste kann gern populärwissenschaftliche Bücher oder Zeitungsartikel schreiben. Allein diese vier politischen Kommentare von Frau Droste machen dieses Werk unseriös und skandalös.

Ist die Stufe des Wunderns und Kopf schüttelns überstanden, kann der Versuch gestartet werden, sich den weiteren Inhalten des Handbuches zuzuwenden.

Interessant sind zum Beispiel die Ausführungen zum Trennungsgebot. Dieses beinhalte „kein Verbot jeglichen Zusammenwirkens“ und nach der Auffassung von Frau Droste muss „Die informationelle Zusammenarbeit (…) eng sein, um die organisatorische Trennung und die Versagung polizeilicher Befugnisse zu kompensieren.“  Kurz gefasst heißt das doch nur: Was offiziell nicht erlaubt ist, regeln wir halt informell. Aber es geht auch noch konkreter. Frau Droste meint: „Insofern wäre das Trennungsgebot nicht verletzt, wenn dem Verfassungsschutz über die bisher vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben der Vorfeldbeobachtung auf dem polizeilichen Gebiet übertragen würden.“  Mit dieser Logik bricht sie allerdings im übernächsten Satz.  „Danach (§ 8 BVerfSchG – H.W.) darf das BfV weder `polizeiliche Befugnisse` eigenständig oder qua Weisung ausüben noch solche Befugnisse für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wege der Amtshilfe in Anspruch nehmen.“  Entweder Frau Droste fordert einen Gesetzesbruch oder ihr ist der Widerspruch nicht aufgefallen. So oder so, eine Empfehlung für das Handbuch ist beides nicht.

Durch das ganze Handbuch zieht sich die Frage des Quellenschutzes. Was ich im Untersuchungsausschuss zur NSU bereits von Zeugen gehört habe wird im Buch bestätigt. Was unfassbar scheint, ist knallharte Realität. Der angebliche Verfassungsschutz schei** auf alles was das Grundgesetz ausmacht. Irgendwie muss man nur V-Mann (oder V-Frau) werden, dann passiert einem schon nichts. Denn es gilt: „Ein Nachrichtendienst muss daher alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle gegen Enttarnung und deren Folgen zu schützen.“ Weiter heißt es:  „Im Zweifel ist daher ein prozessuales Interesse, auch ein solches der Strafverfolgung, dem Schutz der Quelle unterzuordnen.“  Und:  „Im Zweifel (…) ist ein mögliches Strafverfolgungsinteresse dem Schutz der  Quelle unterzuordnen.“  VS heißt nichts damit nichts anderes als: Quellenschutz vor Strafverfolgung. Die Begründung für dieses völlig unverständliche Verhalten wird auch gleich mitgeliefert: „… die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes insgesamt würde durch jede einzelne Enttarnung eines geheimen Mitarbeiters nachhaltig beeinträchtigt.“ Ich will nicht in einem Staat leben, dessen „Fürsorgepflicht“ diese Geheimhaltung sein soll. Eine Geheimhaltung die dafür sorgt, dass Strafverfolgung nicht stattfinden kann, weil Quellenschutz wichtiger ist.

Frau Droste beschäftigt sich aber auch mit den praktischen Regeln des Handwerks des Verfassungsschutzes. Bei ihr heißt es: „Personen, welche die Zielsetzung und Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen, dürfen nicht als V-Mann angeworben und geführt werden.“  Wer jetzt denkt, dass er die Verfassungsschützer zum Beispiel mit Tino Brandt und dem Thüringer Heimatschutz beim Bruch der eigenen Regeln erwischt hat, liegt falsch. Es gibt nämlich auch für solche Fälle eine Begründung:  „Die (erreichte) hohe Hierarchiestufe muss nicht unbedingt zum Abbruch der Informationsbeziehung führen.“  allerdings „ist mit Nachdruck darauf zu achten, dass die V-Person keinen steuernden Einfluss auf die beobachtete Organisation erhält“.  Das ist ja auch völlig logisch. Eine hohe Hierarchiestufe und steuernder Einfluss auf eine Organisation, das schließt sich ja praktisch von alleine aus. ;-) Und weil wir gerade bei Tino Brandt sind. Nach dem Handbuch „müssen (…) V-Leute (sich) schriftlich verpflichten, keine Straftaten zu begehen (…).  Das hat ja zumindest bei Tino Brandt richtig gut geklappt :-( .  Aber auch dafür gibt es eine Entschuldigung: „Soweit V-Leute sich angesichts aus ihrem Auftrag resultierender übergeordneter Interessen genötigt sehen, an Straftaten teilzunehmen (…) handeln sie in der Regel nicht vorwerfbar und machen sich daher nicht strafbar.“  Mithin dürfen also nach dieser Ansicht auch Straftaten begangen werden, wenn es nur der Informationsbeschaffung dient. Wieso sich das die Verfassung schützen nennt, bleibt mir allerdings schleierhaft.

Für Freundinnen und Freunde des Datenschutzes ist das Kapitel 4 von besonderem Interesse und auch das Kapitel 8 zur Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Verfassungsschutzes ist lesenswert. Damit der Beitrag hier nicht zu lang wird, sage ich mal gar nichts dazu. Oder nur soviel: Beim genauen Lesen fällt auf, was da so alles zwischen 1998 und 2005 an neuen Dateien, neuen Grundlagen für Datenaustausch und Zusammenarbeitsstrukturen geschaffen wurde. Do you remember? Das waren die Regierungszeiten von SPD und Grünen.

Nun gibt es ja immer noch Menschen die glauben, der Verfassungsschutz muss nur umstrukturiert und mit neuen Mitarbeiter/innen ausgestattet werden und das ist alles wieder schön. All jenen sei empfohlen, was die gute Frau Droste in bemerkenswerter Offenheit hinsichtlich der Datensammlung beim Verfassungsschutz schreibt. „Die Informationssammlung und –auswertung muss (lediglich) für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Weder bedarf es eines Anfangsverdachts für eine strafbewährte Tat noch einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Vielmehr können legales und illegales Verhalten gleichermaßen Anlass zur Beobachtung sein.“  Tja, ein Geheimdienst halt. Aus meiner Sicht bleibt da nur klar zu sagen: Nein, nein und nochmal nein. Legales Verhalten zum Anlass von Beobachtung zu machen ist mindestens mit meinem Verständnis von Rechtsstaat nicht vereinbar. Deshalb bleibt nur eines: Schafft den Verfassungsschutz ab!

Wieder andere glauben, eine bessere parlamentarische Kontrolle könne einen Verfassungsschutz legitimieren. Das ist aus meiner Sicht nicht hinzubekommen. Und so gibt es einen Satz von Frau Droste, den ich voll und ganz teile: “Geheime staatliche Tätigkeit widerspricht an sich dem in der deutschen Verfassung angelegten Prinzip einer offenen Gesellschaft.”  Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert nur die Regierung und gerade nicht die Geheimdienste selbst. Ein Blick in das entsprechende Gesetz zeigt dann noch auf, wie weit die Informationsrechte gehen.  Und am Ende -das liegt in der Logik solcher Gremien- werden die Informationen doch nur privatisiert. Denn die entsprechenden Abgeordneten werden zur Geheimhaltung verpflichtet. Frau Droste schreibt auch hier ganz offen: “Der Rechtsstaat muss deshalb um des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheit und Sicherheit willen damit leben, dass `seine` Nachrichtendienste partiell nicht kontrollierbar sind.”  Nein, muss er nicht. Er kann einfach auf die Nachrichtendienste verzichten. Voll und ganz. 

Nun könnte ich einfach sagen, es gibt noch viele andere Bücher, bei denen abwechselnd sarkastisch aufgelacht oder verzweifelt mit dem Kopf geschüttelt wird. Doch des seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste wird als Präsenzband in der Fachhochschule des Bundes im Fachbereich Nachrichtendienste und in der Schule für Verfassungsschutz vorgehalten, in den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen dort wird auf das Handbuch “als mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Das jedenfalls teilte mir die Bundesregierung am 7. März 2012 auf meine schriftliche Frage mit. Da -so ebenfalls die Antwort der Bundesregierung- “spezielle Standardwerke” nicht existieren, ist davon auszugehen, dass das seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste so etwas wie das Standardwerk ist, schließlich wird ja auf gerade dieses Buch als “mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Ich habe es geahnt, angesichts dessen  was in diesem Handbuch so alles steht, macht es mich aber auch ein wenig fassungslos.

Zukünftige Verfassungsschützer lernen also was eine Heimsuchung apokalyptischen Ausmaßes ist, das DIE LINKE eine extremistische Partei ist, Quellenschutz vor Strafverfolgung geht und vielen anderen Blödsinn mehr. Sorry, das Ding ist nicht mehr zu retten. Schafft die Geheimdienste endlich ab!