Archiv für die Kategorie ‘Aus dem Bundestag’

Anhörung zum Europawahlrecht im Innenausschuss

Der Innenausschuss hat am heutigen Tag eine Anhörung zur bereits für Donnerstag geplanten Änderung des Europawahlrechts durchgeführt. Wie ich bereits hier geschrieben habe, hatten wir erst kurzfristig von dem endgültigen Termin erfahren und mussten schnell einen Sachverständigen finden. Dieser wiederum hatte heute das Pech von den ständigen Verspätungen der Deutschen Bahn bzw. einem auf der Bahnstrecke liegenden Dammbruch betroffen zu sein und kam in Berlin an, als die Anhörung beendet war. Wobei, genau betrachtet waren eigentlich noch 5 Minuten Zeit. Aber zu Wort ist er trotzdem nicht gekommen, weil die Sitzung beendet wurde. :-( Dankenswerterweise hat Wilko Zicht von wahlrecht.de seine Stellungnahme aber auch schriftlich eingereicht.

Wer sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Europawahlrecht noch einmal genauer ansieht, wird sicherlich über einige -besser die meisten- der vorgetragenen Argumente sicherlich überrascht sein.

Prof. Grzeszick kritisierte die Entscheidung des BVerfG als schwer nachvollziehbar. Das Urteil sei nicht überzeugend gewesen. Er wies allerdings -aus meiner Sicht zu Recht- darauf hin, dass in den die Entscheidung tragenden Gründen ein Hinweis gesehen werden kann, dass das BVerfG auch eine 3%-Hürde als verfassungswidrig ansehen könnte.  Ich stimme im insoweit zu, als es in Randnummer 118 heißt:  “Deshalb fehlt es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch Sperrklauseln einzugreifen, so dass der mit der Anordnung des Verhältniswahlrechts auf europäischer Ebene verfolgte Gedanke repräsentativer Demokratie (Art. 10 Abs. 1 EUV) im Europäischen Parlament uneingeschränkt entfaltet werden kann.”  Da heißt es nämlich gerade nicht “die 5%-Sperrklausel” sondern “Sperrklauseln”.

Abenteuerlich finde ich hingegen die nicht nur von Prof. Grzeszick vorgetragene Argumentation, es hätte sich seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2011 eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage ergeben. Der Lissabon-Vertrag und seine Auswirkungen können für eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage nicht herhalten. Der Lissabon-Vertrag war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG bereits in Kraft, das BVerfG nimmt explizit Bezug auf ihn in seinem Urteil. Eine Entschließung des Europaparlaments dafür in Haftung zu nehmen ist zwar witzig aber eben auch hilfos. Das Europaparlament ist ein politisches Organ und hat einen Wunsch geäußert. Aber seit wann richtet sich die Verfassungslage nach politischen Wünschen?

Prof. Mayer sah das Urteil des BVerfG auch kritisch und bewegte sich auch sonst nah an der Argumentation von Prof. Grzeszick. Er brachte allerdings das Argument, dass in allen anderen Ländern außer in Spanien eine faktische Sperrklausel existiere, so seien  in Luxemburg für ein Mandat im Europaparlament mehr als 16% notwendig. Auch dieses Argument ist aus meiner Sicht jedoch nicht überzeugend, weil selbst ohne Sperrklausel bei der Europawahl eine solche faktisch vorhanden ist, wenn auch nicht in dieser Größenordnung. Es ist ja nich so, dass eine Partei wenn sie 1 Stimme hat eine/n Vertreter/in in das Europaparlament entsendet, sondern es sind eben die zukünftig auf Deutschland entfallenden 96 Sitze auf die Parteien entsprechend des von ihnen erzielten Ergebnisses aufzuteilen. Mal abgesehen davon, dass für die von einer 3%-Sperrklausel betroffenen Parteien im Regelfall auch noch das Erfordernis des Sammelns von Unterschriften besteht, damit sie überhaupt antreten können. Das rein politische -von mir in keinster Weise geteilte- Argument ohne Sperrklausel würden die deutschen Interessen innerhalb der Fraktionen des Europaparlaments geschwächt, ist aus meiner Sicht für eine rechtliche Bewertung irrelevant.

Die eigentliche Überraschung war allerdings, dass nicht nur Prof. Mayer vorschlug um dem Dilemma einer gff. weiteren Entscheidung des BVerfG gegen Sperrklauseln zu entgehen über eine Grundgesetzänderung nachzudenken. Im Grundgesetz würde dann eine verankert werden. Ich kann da nur sagen: einer solchen Grundgesetzänderung wird DIE LINKE in keinem Fall zustimmen.

Prof. Papier verwies auf ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko bei Einführung der 3%-Sperrklausel. Ob dieses Risiko eingegangen werden soll, müsse der Gesetzgeber entscheiden. Ein neuer Gang zum BVerfG hätte aber den Vorteil, dass die aus seiner Sicht nicht klaren Kriterien für die Frage der Verafassungswidrigkeit von Sperrklauseln bei BVerfG dabei dann präzisiert werden könnten.

Prof. Schöbnerger sah die Argumentation mit einer veränderten Sachlage skeptisch. Er meinte aber, die 3%-Sperrklausel sei ein milderes Mittel und da der Gesetzgeber nicht an die tragenden Gründe aus dem Urteil gebunden sei, ist nicht ganz klar ob tatsächlich ein Verfassungswidrigkeit derselben bestehen würde. Abstrakt mag die Argumentation mit dem milderen Mittel richtig sein (3 ist nun mal weniger als 5 :-) ). Faktisch ist das -siehe Stellungnahme von Wilko Zicht- aber unzutreffend. Die Ergebnisse der Europawahl 2004 und 2009 hochgerechnet, hätte die 3%-Sperrklausel zu dem gleichen Ergebnis geführt wie die 5%-Sperrklausel. Für 2009 bedeutet das: 10,8% der gültigen abgegebenen Stimmen, das sind 2,8 Millionen Stimmen, wären unter den Tisch gefallen. Die Parteien, die von diesen 2,8 Millionen Menschen gewählt worden sind, wären nicht im Europaparlament vertreten gewesen. Wenn die Bevölkerung tatsächlich der Souverän ist, scheint mir das nicht akzteptabel zu sein. Genau die Souveränität der Bevölkerung ist im übrigen mein Argument, Sperrklauseln generell abzulehnen. Die Bevölkerung entscheidet wen sie in die Parlament wählt und die Parlamentarier/innen müssen dann einen Weg finden, wie sie arbeitsfähig sind. Es kann nicht sein, dass der Souverän sich danach richten muss, ob die Parlamentarier/innen ihre Arbeit organisiert bekommen.

Eine kleine Rolle spielte noch der Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen. Vielleicht vom schlechten Gewissen hinsichtlich der 3%-Sperrklausel getrieben, haben sie vorgeschlagen, dass die 3%-Sperrklausel nicht für anerkannte europäische Parteien gelten soll soweit diese europäische Partei mindestens 24 Mandate errungen hat und diese sich auf Mitglieder aus einem Viertel der Mitgliedsstaaten verteilen. Das ist ein wenig eine Analogie zur sog. Direktmandatsklausel im Bundeswahlgesetz. Gegen diesen Vorschlag wurden jedoch zwei rechtliche Bedenken geltend gemacht. Erstens könnte dieser Vorschlag die Unmittelbarkeit der Wahl beeinträchtigen und zweitens die Chancengleichheit der Parteien. Die Unmittelbarkeit der Wahl wäre dadurch beeinträchtigt, dass es eben nicht allein von den im Wahlgebiet (Bundesrepublik) abgegebenen Stimmen abhängt, ob eine Partei einen Sitz im Europaparlament erhält. Die Chancengleichheit der Parteien wäre verletzt, weil diese Regelung Parteien benachteiligt, die nicht in einer anerkannten europäischen Partei sind.

Bereits am Donnerstag Abend soll das neue Europawahlrecht verabschiedet werden. DIE LINKE wird es ablehnen. Sperrklauseln sind mit uns nicht zu machen.

Parlamentarismus wie er nicht sein sollte – Beispiel Europawahlrecht

In der nächsten Sitzungswoche soll der Bundestag die Änderungen im Europawahlrecht beschließen. Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht hatte die 5%-Hürde bei der Wahl der Deutschen Mitglieder im Europäischen Parlament für verfassungswidrig erklärt.

Im Prinzip ist gegen eine Änderung des Europawahlrechts nichts einzuwenden. Vier von fünf Punkten im vorliegenden Gesetzentwurf finde ich sogar gut. Einzig die Einführung der 3%-Sperrklausel wird von der LINKEN abgelehnt, weswegen wir den Gesetzentwurf auch nicht mit eingebracht haben.

Die “All-Parteien-ohne-LINKE-Koalition” zeigt nun aber, wie Parlamentarismus nicht sein sollte. Ohne Rücksichtnahme auf nur irgendwas wird durchgezogen. Na klar, ist ja auch niemand außer der LINKEN da, die sich beschweren könnten.

Seriöse Debatte, wirkliches abwägen? Nein.

Der Reihe nach: Am 15.05.2013 fand das letzte Gespräch der Berichterstatter/innen der Fraktionen statt zu dem DIE LINKE noch eingeladen wurde. Berichterstatter/innern  sind die verantwortlichen Fachpolitiker/innen der Fraktionen. Am 15.05.2013 haben sich alle anderen Fraktionen u.a. darauf geeinigt einen Gesetzentwurf einzubringen, der die Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zum Europaparlament in Deutschland einführt. Bestandteil der Neuregelung ist -im Prinzip sinnvoll- auch die notwendigen Änderung der Anpassung der Zahl der in Deutschland zu wählenden Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

Zumindest solange ich für DIE LINKE am Gespräch beteiligt war wurde über einen Zeitplan zur Verabschiedung der Änderungen im Europwahlrecht geredet, den ich im Sinne eines seriösen parlamentariches Verfahren für akzeptabel gehalten habe. Das wir als LINKE an weiteren Gesprächen der Berichterstatter/innen nicht beteilitgt wurden, finde ich nachvollziehbar. Wenn wir den Gesetzentwurf nicht mittragen, müssen wir auch nicht an weiteren Gesprächen beteiligt werden.

Doch was dann passierte hat mit akzeptablem Ablauf parlamentarischer Arbeit nichts mehr zu tun. Erst am 27./28.6.2013 erfolgt die endgültige Entscheidung des Rats der Europäischen Union über die tatasächlich auf ein Land entfallenden Sitzte im Europäischen Parlament. Vor diesem Hintergrund sah der ursprüngliche Zeitplan vor, die 2./3. Lesung der Änderung des Europwahlrechts erst am 28. Juni 2013 durchzuführen. Es wurde sogar kurz debattiert ob es nicht auch im Notfall möglich gewesen wäre am 2./3.9.2013 die 2./3. Lesung durchzuführen. Dieser Vorschlag wurde aber verworfen. Die Idee hinter diesem Zeitplan war, eventuelle Änderungen durch die Entscheidung des Rates der Europäischen Union noch berücksichtigen zu können.  Das bzw. ob eine Anhörung zur geplanten Gesetzesänderung durchgeführt werden soll war nicht Thema der Gespräche. Am Montag dieser Woche gab es einen ersten Hinweis aus dem Innenausschuss, dass eine Anhörung geplant ist. Eigentlich sei dafür der 24. 06.2014 angedacht, es könne aber auch sein, dass die Anhörung früher stattfindet. Erst am Mittwoch dieser Woche wurde entschieden, dass am Montag (10. 06.) eine Anhörung stattfinden soll.  Meine Kollegen/innen berichten aus dem Innenausschuss, dass es dort noch eine Debatte gab, ob die Anhörung um 11.00 Uhr oder um 10.00 Uhr beginnen solle.  Dabei wurde u.a. eingewendet, dass ein Sachverständiger erst ab 11.00 Uhr kann. Diese Debatte zeigt aber, dass offensichtlich alle anderen Fraktionen sich auf einen Anhörungstermin im Vorfeld verständigt hatten, von dem DIE LINKE erst am Mittwoch erfuhr. Während alle anderen Fraktionen also auch genügend Zeit hatten, sich um einen Sachverständigen für die Anhörung zu kümmern, blieb uns Zeit von Mittwoch Mittag bis Freitag (also heute) Mittag.

Uns ist es gelungen einen Sachverständigen zu finden, aber es war nervenaufreibend und ärgerlich. Kollegial ist es in keinem Fall. Nun erwarte ich von den Koalitionsfraktionen gar nicht, dass sie diesbezüglich irgendwelche Rücksichten nehmen. Aber das SPD und Grüne, die -soweit sie keine Anträge oder Gesetzesentwürfe mit den Koalitionsfraktionen gemeinsam einbringen- von der Ausnutzung der Geschäftsordnung durch die Koalitionsfraktionen und dem damit verbundenen Durchziehen der Koalitionsinteressen qua Mehrheit ebenso betroffen sind dieses Spiel mitmachen,  ist enttäuschend.

Im übrigen bleiben dann für die Verarbeitung der Ergebnisse der Anhörung genau 2,5 Tage (großzügig gerechnet). Da nach der Anhörung die Sitzungswoche eigentlich erst so richtig beginnt -weitere Anhörungen und Sitzungstermine- bleibt nicht wirklich Zeit aus der Anhörung Schlussfolgerungen zu ziehen.

Das ist Parlamentarismus, wie er nicht sein sollte. Was hier passiert kann so zusammengefasst werden: Was interessieren mich Meinungen solange ich eine Mehrheit habe und damit alles durchsetzen kann was ich will. Ob dies dem Ansehen des Parlaments nützt, wage ich zu bezweifeln.

Beschlussunfähig

Es ist Donnerstag. Ein ganz normaler Sitzungstag im Bundestag. Eigentlich der Hauptsitzungstag. Besonders angekündigte Veranstaltungen wie zum Beispiel Parteitage, auf die Rücksicht genommen werden müssten, sind nicht bekannt. Es ist kurz nach 20 Uhr.

Der Bundestag debattiert zum Apothekennotdienst.  Das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz wird beschlossen. Im Plenum befinden sich vielleicht 5o Abgeordnete. Und dann bezweifelt mein Kollege Jörn Wunderlich das Vorhandensein der Beschlussfähigkeit. Nach § 45 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Aufregung. Böse Blicke. Das Präsidium des Bundestages kündigt einen Hammelsprung zur Feststellung der Beschlussfähigkeit an. Noch bösere Blicke. Es wird hektisch zu den Telefonen gegriffen und der Versuch unternommen, Kollegen/innen herbeizutelefonieren. Um einen Hammelsprung durchzuführen, müssen zunächst alle Kollegen/inenn den Plenarsaal verlassen. Einige lassen sich dabei sehr, sehr viel Zeit.

Am Ende des Hammelsprungs steht fest, der Bundestag ist nicht beschlussfähig. Es sind keine 300 Abgeordneten anwesend (nötig wären 311). Aus den Reihen der anderen Fraktionen gibt es Pöbeleien, kurz denke ich: Gleich gibt es eine Prügelei.

Volker Beck twittert: “Die Linke hat wohl ein Rad ab, worum geht es denn?” Und wenig später: Das war gegenüber dem Parlament unsolidarisch. Freitag Nachmittag können wir nächste Woche namentliche machen.”  Nur zur Erklärung: DIE LINKE hat nächsten Freitag am Nachmittag bereits ihren Bundesparteitag. Und wer bei namentlichen Abstimmungen fehlt, der muss “Strafe” zahlen. Es gibt so etwas wie eine Vereinbarung an diesen Tagen keine namentlichen Abstimmungen zu machen. Und wieso das gegenüber dem Parlament unsolidarisch sein soll, muss Volker Beck mal in Ruhe erklären. Unsolidarisch ist die Arbeitsverweigerung der Koalition, wie gestern im Rechtausschuss geschehen. Mit der Mehrheit der Koalition werden einfach immer und immer wieder Tagesordnungspunkte vertagt. Unsolidarisch ist, wenn zum Beispiel zum Europawahlrecht am Mittwoch entschieden wird, eine Anhörung am kommenden Montag durchzuführen und die Fraktionen bis Freitag einen Sachverständigen benennen zu müssen. Unsolidarisch sind die Schnellverfahren mit denen Dinge im Bundestag durchgebracht werden, ohne das eine seriöse Befassung überhaupt möglich ist. Und dann soll es unsolidarisch sein, wenn an einem normalen Sitzungswochendonnerstag um kurz nach 20.00 Uhr die Koalition nicht mal in der Lage ist, ihre eigenen Abgeordneten zusammenzubekommen? Die Koalitionsfraktionen verfügen allein über  332 Abgeordnete. Nein, das ist nicht unsolidarisch. Ich nenne sowas den Spiegel vors Gesicht halten.  Und das passiert viel zu selten.

[erklärendes update]:  

An der einen oder anderen Stelle wurde spekuliert, welche Abstimmung verhindert werden sollte. Keine. 

An der einen oder anderen Stelle wurde angemerkt, DIE LINKE sei nur mit 11 Abgeordneten anwesend gewesen. Ob 11 oder 12 oder 13, das ist aus meiner Sicht nicht relevant. Die Koalitionsfraktionen schalten und walten mit ihrer Mehrheit wie sie wollen. Das gilt für das Behandeln oder Verschieben von Tagesordnungspunkten in den Ausschüssen (und damit für die Möglichkeit diese Punkte im Plenum zu behandeln) und das gilt für die Schnelligkeit mit der Themen behandelt und abgeschlossen werden. Die Koalitionsfraktionen nutzten und nutzen die vorhandenen Geschäftsordnungsinstrumente um ihre Positionen durchzudrücken. Eine Eingehen auf Argumente ist so gut wie nicht zu verzeichnen. Das würde sich im Übrigen auch nicht ändern, wenn die Oppositionsfraktionen bis Mitternacht vollständig im Plenarsaal sitzen würden.  Wegen des angeblich nicht vorhandenen Fraktionszwangs hätten die Koalitionsfraktionen immer die Mehrheit gehabt. Es wird nämlich nur auf die parlamentarischen Geschäftsführer geschaut. Ich habe einmal erlebt, wie eine Fraktion (die der LINKEN) im Plenum unterschiedlich abgestimmt hat. Da war die Verwirrung im Präsidium groß. Der Erstarrung des Parlamentarismus den Spiegel vors Gesicht zu halten, darum ging es. 

Eine Nachfragen produzierende Meldung

Weil  sich am gestrigen Tag in meinem Bundestagsbüro die Ereignisse überschlugen (wegen Tagesordnungsänderungen mussten zwei Reden zu Protokoll geschrieben werden, der Boykott parlamentarischer Arbeit durch die Koalition im Rechtsausschuss musste kritisiert werden) blieb so gut wie keine Zeit in die Timeline von Twitter zu schauen.

Als ich dann doch einmal in die Timeline schauen konnte musste ich feststellen,  dass von @Netz4ktivisten auf eine Meldung verlinkt wurde. In der Meldung heißt es: ” Das Haftungsrisiko für die Betreiber offener  WLAN-Internetnetzwerke wird nicht beschränkt. Die SPD-Fraktion scheiterte am Mittwoch im Ausschuss für  Wirtschaft und Technologie mit einem Antrag (17/11145), der das Ziel hatte, das Potenzial von WLAN-Netzen (Wireless Local Area Network – „drahtloses lokales Netzwerk“) für den Internetzugang im öffentlichen Raum besser zu nutzen. Dazu sollten die Haftungsbeschränkung für sogenannte Access-Provider (Internet-Dienstleister wie  Telefongesellschaften) auch auf andere WLAN-Betreiber erweitert werden. (…) Für den Antrag stimmte nur die  SPD-Fraktion, CDU/CSU- und FDP-Fraktion lehnten ab, während sich die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen der Stimme enthielten.”   Offensichtlich unter Bezugnahme auf diesen Tweet postete @rawman81: “Was zum fick. Grüne und Linke haben sich enthalten.oO” . Und matthiasgr setzte folgenden Tweet ab: “würde mich mal interessieren warum.  Sehr bedauerlich, liebe @linksfraktion. @Halina_Waw was war da los?” 

Tja, was war da los, was wird gespielt? Die Auflösung ist eigentlich ganz einfach.  Mit der Annahme des Antrages der SPD wäre das Haftungsrisiko für die Betreiber offener WLAN-Internetnetzwerke nicht beschränkt worden.  Die Meldung sit insoweit schlicht falsch. Mit der Annahme des Antrages der SPD wäre der Auftrag erteilt worden zu prüfen, wie eine Beschränkung des Haftungsrisikos erfolgen könnte und die Bundesregierung hätte den Auftrag bekommen, einen Lösungsvorschlag vorzulegen.  Kurz und gut: Der Antrag der SPD beinhaltet einen Prüfauftrag. In meiner Wahrnehmung ist das der gefühlte zwanzigste Prüfauftrag.  Er schadet nichts, er nützt aber auch nichts. An den mit der Störerhaftung verbunden Schwierigkeiten und Problemen ändert er aber überhaupt nichts.

Warum hat sich nun DIE LINKE enthalten? Auch diese Frage ist ganz einfach zu beantworten, warum sollen wir einem Prüfauftrag zustimmen, wenn wir doch einen Lösungsvorschlag haben? Warum einen Umweg gehen, wenn doch der Weg geradeaus auch zum Ziel führt? Der von der LINKEN vorgelegte Gesetzentwurf  -also unser Vorschlag für eine konkrete Lösung- basiert auf dem Gesetzentwurf der Digitalen Gesellschaft e.V. was den konkreten Gesetzestext angeht und wurde lediglich in der Begründung leicht verändert. Würde der Gesetzentwurf der LINKEN angenommen werden, wäre das Problem der sog. Störerhaftung gelöst. Die Lösung kann wie folgt kurz beschrieben werden. Die  Betreiber öffentlicher WLANs sollen genauso wie gewerbliche Provider behandelt und von einer Haftung freigestellt werden. Durch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) wollen wir klarstellen, dass die Betreiber öffentlicher WLANs ebenso als Diensteanbieter anzusehen sind wie große kommerzielle Provider. Bislang profitieren nur letztere von einer Haftungsfreistellung nach § 8 TMG. Ein Ergänzung des TMG stellte demnach nicht nur Rechtssicherheit her, sie korrigierte auch die in diesem Punkt nicht nachvollziehbare Unterlassung des BGH, WLAN-Betreiber nicht wie Provider behandeln zu wollen.

Bereits m 25. Oktober 2012 wurden sowohl der Antrag der SPD als auch der Gesetzentwurf der LINKEN im Bundestag behandelt. Die ganze Debatte kann hier (ab Seite 24494) nachgelesen werden.  Ich habe in meiner Rede in Bezug auf den SPD-Antrag ausgeführt: “Damit wiederholt sie (die SPD-H.W.) im Großen und Ganzen das, was der Bundesrat am 12.09.2012 bereits der Bundesregierung aufgegeben hat. Wir halten nichts davon bereits erteilte Prüfaufträge zu wiederholen. Wir sind wieder einmal einen Schritt weiter und bringen einen Gesetzentwurf ein, der die bekannten Probleme nicht prüft, sondern löst.”

Ich finde nach wie vor, dass eine Enthaltung die richtige Entscheidung gewesen ist. Und vielleicht überzeugt das, was ich jetzt dazu aufgeschrieben habe auch einge Menschen, bei denen gestern Aufregung herrschte.

 

Protokolldebatte im Bundestag zur gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität

Am vergangenen Donnerstag debattierte der Bundestag -zu Protokoll- auf Antrag der Fraktion DIE LINKE erneut die Frage der gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität.  Die Debatte kann hier nachgelesen werden (ab Seite 30441).

DIE LINKE hatte vor allem vor dem Hintergrund der Ankündigungen der Telekom erneut einen Antrag in den Bundestag eingebracht, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird die Netzneutralität gesetzlich festzuschreiben. In der Begründung des Antrages nahmen wir explizit Bezug auf die Debatten in der Enquete Internet und Digitale Gesellschaft. Mein Redebeitrag kann hier nachgelesen werden.

Was sagen nun die anderen im Bundestag vertretenen Parteien zur gesetzlichen Festschreibung der Netzneutralität?

Georg Nüßlein von der Union fängt zunächst sachfremd aber immerhin lustig an: “Es wäre schön gewesen, wenn sich die Kollegen der Linken bei der Debatte um die Netzneutralität wenigstens ein Mal neutral verhalten hätten. Dass die tiefroten Genossinnen und Genossen am liebsten alles ,endlich gesetzlich festschreiben` würden – flächendeckende Mindestlöhne, die Höhe der Managergehälter oder den Anspruch auf ein bedingungsloses Grundeinkommen –, ist höchstwahrscheinlich aus alten SED-Zeiten genetisch vererbt.” Das war wohl ein ziemlich starker Kaffee -wenn es nur Kaffee war- der beim Erstellen der Rede getrunken wurde. Nach Überwindung des auf diese Einleitung folgenden Lachanfalls begegnet man einer Lobpreisung des Breitbandausbaus der Bundesregierung. Dieser sei aber in Gefahr, wenn nicht bei den Kunden/innen abkassiert wird. Im Prinzip sei man auch für Netzneutralität, aber dafür müsse man etwas tun und die Netze weiter ausbauen. Nüßlein meint: “Das Thema ist sehr komplex und bedarf weiterer Auseinandersetzung.” Da es ja den  § 41a Abs. 2 Nr. 2 TKG (Verordnungsermächtigung) gibt, sei ein  “Sozialismus in den Netzen” nicht nötig. Letztendlich würden wir mit unserem Antrag nur “sozialutopische Krokodilstränen” vergießen, beim Antrag handele es sich um “neosozialistische Propaganda erster Güte“.  Soviel Sozialismus auf einmal, da hat wohl jemand dem Kollegen Nüßlein sozialistische Wahntröpfchen in den Kaffee getan ;-) . Sicherlich hat der Kollege Nüßlein reicht, wenn er meint, man müsse sich auch um den Breitbandausbau kümmern, weswegen es auch zu diesem Thema einen Antrag der LINKEN im Bundestag gibt. Zum Thema gesetzliche Festschreibung der Netzneutralität hatte der Kollege Nüßlein in der Debatte aber nichts substantielles beizutragen.

Der Kollege Peter Tauber von der Union lies es da schon ein wenig seriöser angehen.  Er verwies darauf, dass Hauptstreitpunkt der vergangenen Wochen die Frage war,  “ob die Deutsche Telekom mit ihren Tarifen gegen das Prinzip der Netzneutralität verstößt.”  Und er gab zu:In der Tat sind hier Zweifel angebracht.” Unmittelbar danach wartet Peter Tauber dann mit einer Überraschung auf: Die christlich-liberale Koalition hat darüber hinaus das Prinzip der Netzneutralität längst gesetzlich verankert.” Huch, ist mir da etwas entgangen? Nein. Wer die Rede von Peter Tauber weiterliest stellt fest, er bezieht sich auf den § 41a TKG, also die Möglichkeit per Verordnung Netzneutralität herzustellen. Eine solche Verordnung ist mir nicht bekannt, mithin kann Peter Tauber nur die Verankerung der Möglichkeit die Netzneutralität festzuschreiben meinen, eine gesetzliche Festschreibung ist etwas anderes. Im weiteren Verlauf seiner Rede führt Peter Tauber dann aus, dass nicht die an eine Datenvolumen gekoppelten Tarife ein Problem im Hinblick auf die Netzneutralität darstellen, sondern “die Ankündigung der Telekom sehen vor, bestimmte Dienste von einer Anrechnung auf das im Paket verkaufte Datenvolumen auszunehmen.” Insoweit sieht auch Peter Tauber einen “glasklaren Verstoß gegen die Netzneutralität”. Um das zu verhindern seien aber keine neuen Gesetze nötig, sondern die zuständige Aufsicht und die Regulierungsbehörden müssten handeln. Peter Tauber endet mit einem Versprechen: Sollte die Bundesnetzagentur nicht in der Lage sein der Telekom entsprechende Vorgaben zu machen würde die Bundesregierung von der Verordnung nach § 41a TKG Gebrauch machen. 

Martin Dörmann von der SPD formulierte: “Die aktuelle Debatte beweist, wie falsch es war, die Novellierung des TKG nicht dafür zu nutzen, klare Rahmenbedingungen für die Unternehmen zu definieren, konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Bundesnetzagentur zu formulieren und somit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.” Richtig ist aus meiner Sicht, dass die Novellierung des TKG hätte genutzt werden müssen, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern.  Etwas stutzig macht mich die Formulierung von Martin Dörmann deshalb, weil er dies nicht so klar sagt sondern etwas umschreibt, was durchaus auch in Richtung Verordnungsermächtigung gehen könnte. Diese haben wir ja schon, ich finde sie aber nicht ausreichend. Im weiteren Verlauf heißt es dann, man wolle die Netzneutralität “gesetzlich absichern”. Martin Dörmann nimmt Bezug auf den schon vor zwei Jahren eingereichten SPD-Antrag zum Thema und referiert ihn, um dann zu bedauern, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 41a TKG bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Im Hinblick auf die Telekom formuliert Martin Dörmann vorsichtig: “Was den gerade diskutierten Fall Telekom angeht,erwarten wir, dass die Bundesnetzagentur nun sorgfältig prüft, inwieweit durch die neue Tarifstruktur eine Diskriminierung oder ein Zurückdrängen des Best-effort-Internet verbunden sein könnte.”

Claudia Bögel von der FDP erklärt zunächst, warum Netzneutralität wichtig sei, fordert die Debatte die durch die Telekom-Tarife entstanden ist auf einer sachliche Ebene zurückzuführen um im nächsten Satz von einem “populistischen Schnellschuss” der LINKEN zu reden. Die Drosselung der Datenübertragungsgeschwindigkeit bei Überschreitung einer bestimmten Volumengrenze sei zunächst einmal ein Geschäftsmodell. Dies gefährde aber nicht die Netzneutralität. Den Kunden der Telekom empfiehlt sie mit den Füßen über das Geschäftsmodell abzustimmen, schließlich gäbe es ja einen funktionierenden Markt. Sie begrüßte den Brief von Wirtschaftsminister Dr. Rösler an die Telekom. Immerhin ist Claudia Bögel bereit, wenn gar nichts mehr hilft als ultima ratio auch weitere gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen. Wann dieser Punkt erreicht ist bleibt allerdings unklar.

Jimmy Schulz von der FDP beginnt wie gewohnt unterhaltsam: “Gegrüßt seien auch diejenigen die diese Rede jetzt nur lesen können, da sie zu Protokoll geht.” Weiter heißt es bei Jimmy Schulz: “Ich stimme Ihrem Antrag inhaltlich zu. Er ist wohlformuliert und beinhaltet nahezu alle wichtigen Aspekte. Ich würde dies anders begründen, aber auch damit könnte ich leben. Ich würde sogar noch weitergehen und das Thema Netzabschlusspunkt mit in die Betrachtung aufnehmen.” Wächst hier etwa ein neues, vielleicht sogar zukunftsfähiges linksliberales Bündnis? Nein, denn im weiteren Verlauf seiner Rede begründet Jimmy Schulz, warum er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. Er selbst sagt: “Ich bin gegen Vorratsgesetzgebung.” Die Volumentarife  seien kein Verstoß gegen die Netzneutralität, die Telekom dürfe sie aber nicht Flatrate nennen. Andernfalls handele es sich um “digitales Pferdefleisch”In der Ausnahme des eigenen Video-on-Demand-Dienstes von der Volumenberechnung sieht Jimmy Schulz aber eine “klare Ungleichbehandlung gegenüber den Mitbewerbern.” Er schreibt: “Hier scheint mir eine klare Verletzung der Netzneutralität vorzuliegen.” Aber auch Jimmy Schulz ist der Ansicht, die Regelung des § 41a TKG reiche zunächst zur Lösung des Problems aus.

Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen) bezeichnet die Frage, wie die Netzneutralität gesichert werden kann als eine “der Schlüsselfragen der digitalen Gesellschaft”. Konstantin von Notz macht sich für eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität stark und weist die Regierungskoalition darauf hin, dass diese auch hinsichtlich zahlreicher anderer netz- und innenpolitischer Kernprojekte dieser Legislatur heute vor einem Scherbenhaufen” stehe. Die Zeit für eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität sei überfällig. 

Zum Schluss bleibt noch zu bedauern, dass die Debatte lediglich zu Protokoll geführt werden konnte. Ein Blick in die Tagesordnung zeigt aber, das dies die einzige Chance war, das Thema überhaupt noch debattieren zu können. Die Tagesordnung des Bundestages wird gerade zum Ende einer Legislaturperiode immer länger, weil viele Projekte noch abgeschlossen werden sollen. Das Thema Netzneutralität ist aber noch lange nicht erledigt und ich bin mir sicher der nächste Bundestag wird dieses Thema dann auch wieder live und in Farbe debattieren.

 


Internetenquete nun auch offiziell beendet

Am gestrigen Tag fand die Enquete “Internet und digitale Gesellschaft” nun auch offiziell ihr Ende mit einer Debatte im Plenum des Deutschen Bundestages.

Meine Rede findet sich hier und die meiner Kollegin Petra Sitte hier.

Die Einschätzung des Ergebnisses der Enquete mag unterschiedlich sein. Möglicherweise waren aber auch schon die Ansprüche und Erwartungen an diese Enquete unterschiedlich.  Damit jede/r sich ein eigenes Urteil machen kann, verweise ich hier auf die Zwischenberichte der Projektgruppen

Bildung und Forschung

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Demokratie und Staat

Internationales und Internet Governance

Interoperabilität, Standards, Freie Software

Kultur, Medien, Öffentlichkeit

Medienkompetenz

Netzneutralität

Urheberrecht

Verbraucherschutz

Arbeit, Wirtschaft, Green IT

Zugang, Struktur und Sicherheit im Netz

Der entscheidende Punkt für die Zukunft wird sein, wie mit den Handlungsempfehlungen und Sondervoten der Enquete vom Gesetzgeber umgegangen wird. Es wird u.a. am nächsten Bundestag liegen was er von den Handlungsempfehlungen und Sondervoten aufgreift. Dann wird sich zeigen ob es gelingt, das Internet als Raum der Freiheit, Offenheit und des sozial gerechten Zugangs zu gestalten.

Ein interessanter Beschluss des AG Dresden zur Funkzellenabfrage

Über die Funkzellenabfrage rund um die Aktivitäten zu Dresden Nazifrei 2011 ist ja schon viel geschrieben worden. Da ich am 19. Februar 2011 Teilnehmerin der Aktivitäten bei Dresden nazifrei war hatte ich zunächst Auskunft begehrt, ob meine Telefonnummer auch erfasst war. Nachdem dies bestätigt wurde hatte ich mit Schreiben aus dem März 2012 beim Amtsgericht Dresden beantragt festzustellen, “dass die Maßnahmen der Erhebung der Telekommunikationsdaten und die Vollziehung der Maßnahme rechtswidrig war.”

Gestern nun fand ich in meinem Briefkasten den Beschluss des Amtsgerichts Dresden. Darin wird dann erklärt, die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage wie auch die Art und Weise des Vollzuges seien rechtmäßig gewesen.

Der 15seitige Beschluss scheint mir nicht wirklich auf den Einzelfall bezogen zu sein, sondern eher in die Richtung zu gehen: “Was wir einmal aufgeschrieben haben, verwenden wir in allen Fällen in denen sich Menschen an das Gericht gewandt haben.”

Nichtsdestotrotz ist der Beschluss nicht ganz uninteressant.

Zur Begründung der Beschlüsse des Amtsgerichtes (es handelt sich um drei verschiedene Beschlüsse) vom 25.05.2012 eine Funkzellenabfrage durchzuführen wird in dem mir zugestellten Beschluss u.a ausgeführt, “dass ein Straftatverdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit dem Verdacht der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung” vorliege. Zur weiteren Begründung wird dann auf Vorfälle im August 2010 um und nach Mitternacht verwiesen, die aber “ausweislich des Beschlusses”   in größerem Sach- und Zusammenhang standen.  Dieser andere Sach- und Zeitzusammenhang sind “etwa seit einem Jahr”  in Dresden stattfindende gewaltsame Übergriffe “offensichtlich linksorientierter Tätergruppen auf  politisch Andersdenkende”. Darüberhinaus wird auf eine seit dem 19.02.2011 aktiv geschaltete Rufnummer verwiesen, mit der angeblich am 19.02.2011 gewalttätige Aktivitäten koordiniert wurden.  Ich muss das jetzt also so verstehen: Weil im August 2010 irgendwelche Menschen  Körpverletzungsdelikte begangen haben (ich unterstelle mal die Richtigkeit der Aussage), weil Menschen etwa seit einem Jahr gewaltsame Übergriffe begangen haben sollen und ein Rufnummer freigeschaltet wurde ist eine Funkzellenabfrage notwendig.  Wo der direkte Zusammenhang zwischen Teilnehmer/innen der Aktivitäten bei Dresden Nazifrei 2011 und diesen Leuten besteht, wird nicht erklärt.

Danach führt der Beschluss aus, wieviel Verkehrs- und Bestandsdaten erhoben wurden. Die erhobenen Verkehrsdatensätze und Bestandsdatensätze seien dann in einer Excel-Tabelle zusammengeführt worden. Diese Daten wiederum seien mit weiteren, aufgrund anderer Beschlüsse erhobenen Daten zugesammgeführt worden. Im weiteren wird dann dargelegt, wie die Sammlung der Verkehrs- und Bestandsdaten reduziert wurde.  Das LKA habe darüber hinaus mitgeteilt, dass zu keiner Zeit Recherchen mit Namen oder Namensbestandteilen aus Bestandsdaten durchgeführt worden seien.

Im Februar 2012 hat die Staatsanwaltschaft Dresden (so steht es in dem mir zugestellten Beschluss) dann angeordnet, dass eine Benachrichtigung unterbleibt, soweit Personen betroffen waren, gegen die sich die Maßnahme nicht richteten.” Diese würden wohl kein Interesse an einer Benachrichtigung haben, sie seien ja nur “unerheblich” von der Maßnahme betroffen gewesen und Beschuldigte würden ja durch Akteneinsicht Kenntnis von der Maßnahme erhalten.

Und dann begründet das Gericht im Detail warum die Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden zur Funkzellenabfrage keinen Bedenken begegnen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses die Funkzellenabfrage durchzuführen (25.2.2012) habe -wie oben schon dargelegt- dringender Tatverdacht bestanden. Neben den zwei benannten Vorfällen werden weitere 5 Körperverletzungsdelikte in Dresden in einem Zeitraum vom Mai 2009 bis Juni 2010 genannt.  Zusätzlich heißt es dann: “Darüber hinaus waren den Ermittlungsbehörden folgende Ereignisse kurz vor dem 18. und 19.02.2011 bekannt geworden, die den Tatverdacht der kriminellen Vereinigung verstärkten:”.  Die Ereignisse waren die Störung von Veranstaltungen der Jungen Landsmannschaft Ost im Dezember 2010 und ein Überfall auf zwei Personen im Februar 2011. Auch hier bleibt also festzustellen: Es wird ein Zusammenhang zwischen Personen die Körpverletzungsdelikte begangen haben und Leuten die eine Veranstaltung stören hergestellt und daraus eine kriminelle Vereinigung gemacht. Und das alles ist die Begründung dafür mehr als eine Millionen Verkehrsdaten von Menschen zu speichern, die sich an den Aktivitäten Dresden nazifrei 2011 beteiligten.  Friedlich und die mit den Körperverletzungsdelikten nicht das geringste zu tun hatten, solche Art von politischen Auseiandersetzungen auch ablehnen. Und das wird auch noch für rechtmäßig erklärt.  In meinen Augen sieht Verhältnismäßigkeit anders aus, aber vielleicht muss ich ja noch hinzulernen.  In dem mir zugestellten Beschluss wird gesagt, es sei “besonders sachgerecht” auch am 18./19. 02.2011 für die “als fast sicher anzunehmenden Aktivitäten der Gruppe  die Telekommunikationsdaten zu erheben.”  Es ist also besonders sachgerecht, wegen fast sicher anzunehmender Aktivitäten nicht die Telekommunikationsdaten der Gruppe zu erheben -wie es in dem Beschluss heißt- sondern die Verkehrsdaten von völlig unschuldigen Bürgerinnen und Bürgern.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich noch ganz anders, wenn berücksichtigt wird, dass offensichtlich (so wieder die Ausführungen in dem mir zugestellten Beschluss) vorher Telefonüberwachungen und Observationen stattgefunden haben.

Das Amtsgericht Dresden nun geht sogar von einer Erforderlichkeit der Funkzellenabfrage aus, mit einer Begründung die mich nicht so recht überzeugen vermag. Das Ziel der Beschlüsse zur Funkezellenabfrage war “die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung an den genannten Tagen im Hinblick auf die Tatverdächtigen … zu überprüfen. Es ging nicht allein darum,  Taten im August 2010 aufzuklären.” Ja und warum bitte braucht man dazu eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage?  Es ginge “auch“  um Tathandlungen am 19.02.2011. Ich kann nichts dazu sagen, ob die Telefonüberwachung und Observation rechtmäßig war (gebe aber gern zu das ich diesbezüglich eine Grundskepsis habe), aber ich nehme zur Kenntnis das es diese Ermittlungsmittel gegeben hat. Wozu bitte brauchte es dann eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage am 19.02.2011? Das Amtsgericht versucht diese Frage zu beantworten, indem es argumentiert, andere Möglichkeiten hätten den Ermittlungsbehörden nicht zur Verfügung gestanden, insbesondere wegen der schnell gewechselten Telefone und Rufnummern. Doch ging es wirklich darum? Oder ging es  nicht eher darum, wie es im mir zugestellten Beschluss heißt: “Zudem war zu gewärtigen, dass neben bereits verdächtigen Rufnummern auch die Kommunikation der Gesprächspartner zu weiteren Erkenntnissen … erbringen werde.”? Ich dachte ja, ich hätte gerade gelesen, dass die Rufnummer so schnell wechselten, dass eine Begrenzung der Anfrage auf diese nicht möglich gewesen sei.  Nun ist es doch möglich gewesen und es ging um neue Erkenntnisse. Logisch argumentiert sieht irgendwie anders aus.

So logisch geht es auch weiter. Es sollte ja durch Kommunikation der Gesprächspartner zu einem weiteren Erkenntnisgewinn kommen. Doch der Inhalt von Telekommunikation sei weder erhoben noch gespeichert worden heißt es nur einen Absatz weiter. Lediglich die Nutzung bestimmter Telefonnummern und Telefone sei erfasst worden.

Zum Ende des Beschlusses wird es dann noch einmal grundsätzlich. Auch im Hinblick auf die Grundrechte war die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage nämlich erforderlich meint das Amtsgericht Dresden. Dort heißt es: “Allerdings war auch schon vor dem 19.2.2011 öffentlich bekannt, dass mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war. Die unverdächtigen Dritten wussten daher vorab schon, dass die Begehung von Straftaten zu erwarten war und daher die Ermittlungsbehörden auch die Strafverfolgung aufnehmen würden. (…) … war daher aus Sicht der unverdächtigen Dritten mit zulässiger Strafverfolgung zu rechnen.”  Es sei mal dahingestellt, ob wirklich mit zahlreichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen war, es sei mal dahingestellt das möglicherweise ein Anliegen der unverdächtigen Dritten die Verhinderung von gewaltsamen Auseinandersetzungen war. Aber dieses Amtsgericht will mir jetzt wirklich erklären, weil ich zu Anti-Nazi-Aktivitäten gehe muss ich mit einer nichtindivudalisierten Funkzellenabfrage rechnen? Dieses Amtsgericht will mir wirklich erklären, wer zu Demos geht muss halt damit rechnen das er in solche Ermittlungstätigkeiten gerät. So kann man das Demonstrationsfreiheitsrecht auch leer laufen lassen.

All das ist irgendwie nicht überzeugend. Und deshalb bleibe ich ausdrücklich dabei, was wir im Bundestag bereits beantragt haben: Die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage gehört abgeschafft!

Spekulanten drücken sich vor Grunderwerbssteuer

von Steffen Bockhahn und Halina Wawzyniak 

Spekulanten klingt immer so abstrakt. Einige verdrehen bei dem Wort “Spekulant” schon die Augen. Abstrakt wird aber ganz schnell konkret. Und dann gibt es verwundertes Augenreiben. Schweinereien von Spekulanten nicht nur zu Lasten der Steuerzahler/innen sondern im konkreten Fall auch noch zu Lasten von Mieter/innen. Realität in einem reichen Land.

Erinnert sich noch jemand an das letzte Jahr um diese Zeit? Richtig, es gab ein Bieterverfahren für die TLG Immobilien GmbH und die TLG Wohnen GmbH. Bei letzterer GmbH ging es um 11.500 Wohneinheiten ausschließlich  in Ostdeutschland, bislang im Eigentum des Bundes stehend. Die TLG Wohnen GmbH sollte privatisiert werden. Das hatte schon die große Koalition aus CDU und SPD beschlossen. Wegen der Finanzkrise waren die Preise im Keller und der damalige Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) hat den Verkauf deswegen 2008 vorerst gestoppt.

Ende letzten Jahres wurde nun bekannt, dass die bislang bundeseigenen Wohnungen in dem Privatisierungsverfahren an die TAG Immobilien AG gingen.  Das wesentlichste über die TAG Immobilien AG steht auf deren eigener Seite. Soweit so schlecht. Wenn in dem schlechten noch was Gutes gesehen werden konnte, dann war das der Anfall der Grunderwerbssteuer bei der TAG Immobilien AG. Die Grunderwerbssteuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an (welche die TLG Wohnen GmbH hatte) und kommt den Bundesländern zu Gute.

Wenigstens konnte also mit Steuereinnahmen bei den ostdeutschen Bundesländern gerechnet werden, die Verlautbarungen waren schließlich, dass die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH zu 100% erworben hatte.  Doch Spekulanten wären nicht Spekulanten wenn sie sich nicht auch trickreich vor Steuern drücken würden. Also Pustekuchen mit der Grunderwerbssteuer.  Wie nunmehr bekannt wurde, hat nicht die TAG Immobilien AG die TLG Wohnen GmbH erworben, sondern zwei andere Gesellschaften. Und jetzt wird es richtig spannend. Mit einem sog. Share-Deal wird mal ganz legal die Grunderwerbssteuer umgangen, den Ländern entgehen die Einnahmen. Die Bundesregierung, die sich heute auch gern über ungehemmten Kapitalismus aufregt, hat selbst die gesetzlichen Grundlagen geschaffen.

Wie das geht? Das Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) hat in § 1 Abs. 3 Nr. 1 eine Regelung, nach der die Grunderwerbssteuer nur anfällt, wenn 95% der Anteile eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Da Spekulanten natürlich clever sind werden halt die Anteile zu 94,9% an das eine Unternehmen verkauft und zu 5,1% an das andere Unternehmen. Und schwups, die Grunderwerbssteuer fällt nicht an. Jaja, richtig gehört: Wohnungen im Eigentum des Bundes stehend (als TLG Wohnen GmbH) werden verscheuert an eine Aktiengesellschaft und die muss nicht mal Grunderwerbssteuer zahlen.

Doch im Fall der TAG Immobilien AG wird es noch verrückter. Die TLG Wohnen GmbH wurde zu -welche Überraschung- 94,9% an die TAG Administrationen GmbH verkauft und zu 5,1% an die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG.  Die TAG Administrationen GmbH steht zu 100% im Eigentum der TAG Immobilien AG und die TAG Beteiligungs GmbH & Co.KG zu 99,5% im Eigentum der TAG Immobilien AG. Ja, richtig. Die TAG Immobilien AG hat durch ihre Eigentümerschaft an der GmbH und der GmbH & Ko.KG defacto 100% erworben und muss trotzdem nicht Grunderwerbssteuer zahlen.

Cool aus der Sicht von Spekulanten, Dreist aus der Sicht von Steuerzahler/innen und Mieter/innen. Ob das auch noch legal ist muss geklärt werden.

Aber legal oder nicht legal, es ist und bleibt eine Sauerei und dem muss dringend ein Ende bereitet werden. Wer auch immer uns jetzt große Vorträge halten will, warum und weshalb das alles angeblich notwendig sei: Lasst es. Ihr überzeugt uns nicht. Ihr würdet uns nur noch wütender machen. Da werden Wohnungen an Finanzinvestoren, denen die Mieter/innen gleich sind privatisiert, was schon ein Problem an sich ist. Das dann die den Ländern zustehenden Einnahmen aus der Grunderwerbssteuer umgangen werden ist ein weiteres Problem. Wer solche Subventionierung von Spekulanten ermöglicht, der sollte beschämt schweigen. Angeblich ist für dieses und jenes kein Geld (kostenloses Schulessen, Jugendclubs, Sportförderung) da, aber diese Steuergeschenke gibt es. Bei jedem kleinen Verstoß gegen irgendwelche meist sinnlosen Auflagen nach dem SGB II wird den Leistungsbeziehenden das Geld gekürzt und denen die das Geld haben wird Geld geschenkt.  Merke: bekommst Du Hartz IV schauen sie auf jeden Cent. Bekommst Du Wohnungen, bekommst Du noch Geschenke zu Lasten aller.

Es läuft was falsch in diesem Land. Aber richtig.

Bernadette Drostes seltsames Handbuch des Verfassungsschutzrechts

In einer der vielen Sitzungen des NSU Untersuchungsausschusses fiel der Satz: “Das steht auch so im Handbuch des Verfassungsschutzrechts von Frau Droste.” Dieses Handbuch muss ich mindestens einmal quer lesen dachte ich mir.

Gedacht, getan. 2007 also schrieb Frau Bernadette Droste das “Handbuch des Verfassungsschutzrechts”. Die gute Frau ist Juristin arbeitete von 1990-1995 beim Bundesamt für Verfassungsschutz, war persönliche Referentin von Eckart Werthebach von Juni 1995 bis November 1996, kehrte danach zum Verfassungsschutz zurück. 2004 schließlich wechselte sie in die Hessische Landesvertretung und leitet seitdem diese.

Das Wort “Handbuch” steht in der Regel für einen Gesetzeskommentar. Und das war auch mein erster Gedanke. Vermutlich ist dies sogar der  Anspruch von Bernadette Droste. Doch sie scheitert bereits am Vorwort. Das Vorwort disqualifiziert dieses Buch nämlich als ernstzunehmendes Buch, jedenfalls als ernstzunehmendes juristisches Nachschlagewerk. Bernadette Droste kommt mit politischen Wertungen um die Ecke, die es in sich haben:

„Bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus erwuchs dem Verfassungsschutz in den 90er Jahren (jedenfalls bis zum Scheitern des NPD-Verbots) Akzeptanz quer durch nahezu alle politischen Lager.“  Gut, das Buch ist 2007 geschrieben worden, die NSU Morde waren noch nicht als solche erkannt. Aber gerade das hat der Verfassungsschutz nicht hinbekommen – den Rechtsextremismus zu bekämpfen.  Doch Frau Droste hat eine weitere Begründung für die Notwendigkeit des Verfassungsschutzes: „Seine Unverzichtbarkeit ebenso wie seine ungebrochene Innovationskraft stellt der administrative Verfassungsschutz endgültig unter Beweis bei der Beobachtung und Bekämpfung des Islamismus, namentlich des islamistischen Terrors – einer weltweiten Heimsuchung teils apokalyptischen Ausmaßes“.  Eine Nummer kleiner geht es bei Frau Droste offensichtlich nicht. Wer bislang noch nicht verwundert ist, für den gibt es -außerhalb des Vorwortes- noch zwei weitere politische Bewertung die es in sich haben. Frau Droste beklagt, dass der klassische Extremismus nach § 3 Nr. 1 BVerfSchG nicht den damaligen Befugnissen des § 8 BVerfSchG (Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Telekommunikationsdienstleistern, Teledienstleistern) unterfällt. Die betroffene Regelung befindet sich nunmehr in § 8a BVerfSchG. Frau Droste weiß auch, wofür sie diese Regelungen gern erweitert hätte: „Nationale extremistische Bestrebungen sind damit selbst von Auskunftsfragen ausgenommen, wenn sie in der Variante „terroristische Bestrebung“ eine schwer wiegende Gefahr darstellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für „Protestbewegungen“, z.B. im Bereich der Anti-AKW-Szene, die als sicherheitsgefährdende Bestrebungen zu qualifizieren sind. So ist der finanzielle Hintergrund des wendländischen Anti-AKW-Spektrums bis heute weit gehend unbekannt.“  Aber holla. Die Anti-AKW-Protestbewegung ist also eine „sicherheitsgefährdende Bestrebung“ und Frau Droste nennt sie mal in einem Atemzug mit „terroristischen Bestrebungen“.  Doch nicht nur die Anti-AKW-Szene ist schlimm. Frau Droste kann sich die ihrer Meinung nach ungenügenden Befugnisse des VS nur so erklären: „Insbesondere der Ausschluss des Beobachtungsspektrums des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (inländischer Extremismus einschließlich Terrorismus) ist (…) nicht nachvollziehbar und war im Zeitpunkt der Gesetzgebung allenfalls mit fortwirkenden Affinitäten des grünen Koalitionspartners zum nationalen Linksterrorismus zu erklären.“  Ich finde ja, das Frau Droste hier die Grünen deutlich überbewertet, aber frech ist das schon irgendwie. An dieser Stelle dann wenig überraschend ist die Tatsache, dass Frau Droste in Fussnote 1207 erklärt, dass DIE LINKE eine extremistische Partei ist.

Ein seriöses Handbuch, welches als Nachschlagewerk auch im Sinne von Kommentar genutzt werden soll, hat sich dieser Art von Kommentaren zu enthalten. Frau Droste kann gern populärwissenschaftliche Bücher oder Zeitungsartikel schreiben. Allein diese vier politischen Kommentare von Frau Droste machen dieses Werk unseriös und skandalös.

Ist die Stufe des Wunderns und Kopf schüttelns überstanden, kann der Versuch gestartet werden, sich den weiteren Inhalten des Handbuches zuzuwenden.

Interessant sind zum Beispiel die Ausführungen zum Trennungsgebot. Dieses beinhalte „kein Verbot jeglichen Zusammenwirkens“ und nach der Auffassung von Frau Droste muss „Die informationelle Zusammenarbeit (…) eng sein, um die organisatorische Trennung und die Versagung polizeilicher Befugnisse zu kompensieren.“  Kurz gefasst heißt das doch nur: Was offiziell nicht erlaubt ist, regeln wir halt informell. Aber es geht auch noch konkreter. Frau Droste meint: „Insofern wäre das Trennungsgebot nicht verletzt, wenn dem Verfassungsschutz über die bisher vorgesehenen Aufgaben hinaus weitere Aufgaben der Vorfeldbeobachtung auf dem polizeilichen Gebiet übertragen würden.“  Mit dieser Logik bricht sie allerdings im übernächsten Satz.  „Danach (§ 8 BVerfSchG – H.W.) darf das BfV weder `polizeiliche Befugnisse` eigenständig oder qua Weisung ausüben noch solche Befugnisse für die Erfüllung seiner Aufgaben im Wege der Amtshilfe in Anspruch nehmen.“  Entweder Frau Droste fordert einen Gesetzesbruch oder ihr ist der Widerspruch nicht aufgefallen. So oder so, eine Empfehlung für das Handbuch ist beides nicht.

Durch das ganze Handbuch zieht sich die Frage des Quellenschutzes. Was ich im Untersuchungsausschuss zur NSU bereits von Zeugen gehört habe wird im Buch bestätigt. Was unfassbar scheint, ist knallharte Realität. Der angebliche Verfassungsschutz schei** auf alles was das Grundgesetz ausmacht. Irgendwie muss man nur V-Mann (oder V-Frau) werden, dann passiert einem schon nichts. Denn es gilt: „Ein Nachrichtendienst muss daher alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine nachrichtendienstliche Quelle gegen Enttarnung und deren Folgen zu schützen.“ Weiter heißt es:  „Im Zweifel ist daher ein prozessuales Interesse, auch ein solches der Strafverfolgung, dem Schutz der Quelle unterzuordnen.“  Und:  „Im Zweifel (…) ist ein mögliches Strafverfolgungsinteresse dem Schutz der  Quelle unterzuordnen.“  VS heißt nichts damit nichts anderes als: Quellenschutz vor Strafverfolgung. Die Begründung für dieses völlig unverständliche Verhalten wird auch gleich mitgeliefert: „… die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes insgesamt würde durch jede einzelne Enttarnung eines geheimen Mitarbeiters nachhaltig beeinträchtigt.“ Ich will nicht in einem Staat leben, dessen „Fürsorgepflicht“ diese Geheimhaltung sein soll. Eine Geheimhaltung die dafür sorgt, dass Strafverfolgung nicht stattfinden kann, weil Quellenschutz wichtiger ist.

Frau Droste beschäftigt sich aber auch mit den praktischen Regeln des Handwerks des Verfassungsschutzes. Bei ihr heißt es: „Personen, welche die Zielsetzung und Aktivitäten eines Beobachtungsobjektes entscheidend bestimmen, dürfen nicht als V-Mann angeworben und geführt werden.“  Wer jetzt denkt, dass er die Verfassungsschützer zum Beispiel mit Tino Brandt und dem Thüringer Heimatschutz beim Bruch der eigenen Regeln erwischt hat, liegt falsch. Es gibt nämlich auch für solche Fälle eine Begründung:  „Die (erreichte) hohe Hierarchiestufe muss nicht unbedingt zum Abbruch der Informationsbeziehung führen.“  allerdings „ist mit Nachdruck darauf zu achten, dass die V-Person keinen steuernden Einfluss auf die beobachtete Organisation erhält“.  Das ist ja auch völlig logisch. Eine hohe Hierarchiestufe und steuernder Einfluss auf eine Organisation, das schließt sich ja praktisch von alleine aus. ;-) Und weil wir gerade bei Tino Brandt sind. Nach dem Handbuch „müssen (…) V-Leute (sich) schriftlich verpflichten, keine Straftaten zu begehen (…).  Das hat ja zumindest bei Tino Brandt richtig gut geklappt :-( .  Aber auch dafür gibt es eine Entschuldigung: „Soweit V-Leute sich angesichts aus ihrem Auftrag resultierender übergeordneter Interessen genötigt sehen, an Straftaten teilzunehmen (…) handeln sie in der Regel nicht vorwerfbar und machen sich daher nicht strafbar.“  Mithin dürfen also nach dieser Ansicht auch Straftaten begangen werden, wenn es nur der Informationsbeschaffung dient. Wieso sich das die Verfassung schützen nennt, bleibt mir allerdings schleierhaft.

Für Freundinnen und Freunde des Datenschutzes ist das Kapitel 4 von besonderem Interesse und auch das Kapitel 8 zur Zusammenarbeit mit Stellen außerhalb des Verfassungsschutzes ist lesenswert. Damit der Beitrag hier nicht zu lang wird, sage ich mal gar nichts dazu. Oder nur soviel: Beim genauen Lesen fällt auf, was da so alles zwischen 1998 und 2005 an neuen Dateien, neuen Grundlagen für Datenaustausch und Zusammenarbeitsstrukturen geschaffen wurde. Do you remember? Das waren die Regierungszeiten von SPD und Grünen.

Nun gibt es ja immer noch Menschen die glauben, der Verfassungsschutz muss nur umstrukturiert und mit neuen Mitarbeiter/innen ausgestattet werden und das ist alles wieder schön. All jenen sei empfohlen, was die gute Frau Droste in bemerkenswerter Offenheit hinsichtlich der Datensammlung beim Verfassungsschutz schreibt. „Die Informationssammlung und –auswertung muss (lediglich) für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein. Weder bedarf es eines Anfangsverdachts für eine strafbewährte Tat noch einer (konkreten) Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Vielmehr können legales und illegales Verhalten gleichermaßen Anlass zur Beobachtung sein.“  Tja, ein Geheimdienst halt. Aus meiner Sicht bleibt da nur klar zu sagen: Nein, nein und nochmal nein. Legales Verhalten zum Anlass von Beobachtung zu machen ist mindestens mit meinem Verständnis von Rechtsstaat nicht vereinbar. Deshalb bleibt nur eines: Schafft den Verfassungsschutz ab!

Wieder andere glauben, eine bessere parlamentarische Kontrolle könne einen Verfassungsschutz legitimieren. Das ist aus meiner Sicht nicht hinzubekommen. Und so gibt es einen Satz von Frau Droste, den ich voll und ganz teile: “Geheime staatliche Tätigkeit widerspricht an sich dem in der deutschen Verfassung angelegten Prinzip einer offenen Gesellschaft.”  Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) kontrolliert nur die Regierung und gerade nicht die Geheimdienste selbst. Ein Blick in das entsprechende Gesetz zeigt dann noch auf, wie weit die Informationsrechte gehen.  Und am Ende -das liegt in der Logik solcher Gremien- werden die Informationen doch nur privatisiert. Denn die entsprechenden Abgeordneten werden zur Geheimhaltung verpflichtet. Frau Droste schreibt auch hier ganz offen: “Der Rechtsstaat muss deshalb um des Spannungsverhältnisses zwischen Freiheit und Sicherheit willen damit leben, dass `seine` Nachrichtendienste partiell nicht kontrollierbar sind.”  Nein, muss er nicht. Er kann einfach auf die Nachrichtendienste verzichten. Voll und ganz. 

Nun könnte ich einfach sagen, es gibt noch viele andere Bücher, bei denen abwechselnd sarkastisch aufgelacht oder verzweifelt mit dem Kopf geschüttelt wird. Doch des seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste wird als Präsenzband in der Fachhochschule des Bundes im Fachbereich Nachrichtendienste und in der Schule für Verfassungsschutz vorgehalten, in den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen dort wird auf das Handbuch “als mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Das jedenfalls teilte mir die Bundesregierung am 7. März 2012 auf meine schriftliche Frage mit. Da -so ebenfalls die Antwort der Bundesregierung- “spezielle Standardwerke” nicht existieren, ist davon auszugehen, dass das seltsame Handbuch des Verfassungsschutzrechts der Bernadette Droste so etwas wie das Standardwerk ist, schließlich wird ja auf gerade dieses Buch als “mögliche Vertiefungsliteratur” hingewiesen. Ich habe es geahnt, angesichts dessen  was in diesem Handbuch so alles steht, macht es mich aber auch ein wenig fassungslos.

Zukünftige Verfassungsschützer lernen also was eine Heimsuchung apokalyptischen Ausmaßes ist, das DIE LINKE eine extremistische Partei ist, Quellenschutz vor Strafverfolgung geht und vielen anderen Blödsinn mehr. Sorry, das Ding ist nicht mehr zu retten. Schafft die Geheimdienste endlich ab!

 

Prozesskostenhilfe: Petition zeichnen und Anhörung vormerken

Noch 3 Tage gibt es die Möglichkeit die Petition Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht einschränken mitzuzeichnen. Ich will ausdrücklich dazu auffordern. Warum?

Wenn die Petition das notwendige Quorum erreicht wird sie im Regelfall im Petitionsausschuss öffentlich beraten. Der Petent/die Petentin wird eingeladen und darf sein/ihr Ansinnen dort vortragen. Das notwendige Quorum beträgt 50.000 Menschen. Die Petition wird dann auch parlamentarisch geprüft.

Ich werbe aber auch aus einem anderen Grund für die Mitzeichnung der Petition. Je mehr Menschen unterschreiben, desto größer wird der Druck für die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses am 13.03. um 12.00 Uhr.  Gegenstand dieser Anhörung ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Prozesskostenhilfe, der Gesetzentwurf des Bundesrates zum gleichen Thema und ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beratungshilfe.

Mein Kollege Petermann hat in der vergangenen Sitzungswoche bei der ersten Lesung der vorliegenden Gesetzentwürfe in seiner Rede bereits auf die darin enthaltenen Probleme hingewiesen. In meinem Blogbeitrag vom 9. Mai 2012 habe ich deutlich gemacht, was an Rechtseinschränkungen mit dem Referentenentwurf (und der Gesetzentwurf ist nicht wirklich verändert dazu) geplant ist. Kritik kommt auch von Brandenburgs Justizminister.

Was steht nun in den Gesetzentwürfen der Bundesregierung?

Der Gesetzentwurf zur Beratungshilfe möchte “die Kosten der Beratungshilfe auf ein angemessenes Maß” zurückführen.  Beratungshilfe bekommen vor allem Menschen die Transferleistungen beziehen oder niedrige Einkommen haben bevor es zum Gerichtsverfahren kommt. Mit einem solchen Beratungshilfeschein kann der/die Betroffene zu einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin gehen und sich beraten lassen. Eine der wesentlichen Änderungen die der Gesetzentwurf vorschlägt besteht darin, dass eine Pflicht zur Antragstellung auf Beratungshilfe vor Gewährung der Beratung festgelegt wird. Sollte diese Änderung Realität werden ist Aufklärungsarbeit gefordert. Bei diversen Sprechstunden zu Hartz IV habe ich festgestellt, dass die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen häufig unbekannt ist. Mit der Änderung kann der/die Betroffene nicht zuerst zu einem Anwalt/einer Anwältin gehen und von dieser auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen werden, er/sie  muss dies vor dem Besuch beim Anwalt/der Anwältin erledigt haben. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass der/die Betroffene sich nicht wie bislang mit 10 EUR an den Kosten beteiligen soll, sondern nunmehr 20 EUR Eigenbeteiligung erforderlich ist. Was 20 EUR für einen Transferleistungsbeziehenden bedeuten, muss hier glaube ich nicht näher erläutert werden.

Der Gesetzentwurf zur Prozesskostenhilfe unterscheidet sich kaum von dem Referentenentwurf. So bleibt mir nur zu wiederholen: das Gericht wird zur Datensammelstelle, Prozesskostenhilfebeziehende werden stärker zur Kasse gebeten und durch die Definition der “Mutwilligkeit” in § 114 Abs. 2 ZPO wird der Grundsatz der Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt.

Das alles sind gute Gründe die Petition zu zeichnen. Das alles sind aber auch gute Gründe sich die öffentliche Anhörung am 13.03. um 12.00 Uhr vorzumerken. Und das alles sind vor allem gute Gründe im Protest nicht nachzulassen und diesen öffentlich sichtbar zu machen. Andernfalls droht das gleiche wie beim Mietrechtsänderungsgesetz – die Mehrheit im Parlament beschließt den Unsinn einfach. Der Druck außerparlamentarischer Initiativen und Gruppen ist nötig um die Verschlechterung im Prozesskostenhilferecht zu verhindern.