Archiv für die Kategorie ‘Aus dem Ausschuss’

Prozesskostenhilfe: Petition zeichnen und Anhörung vormerken

Noch 3 Tage gibt es die Möglichkeit die Petition Beratungs- und Prozesskostenhilfe nicht einschränken mitzuzeichnen. Ich will ausdrücklich dazu auffordern. Warum?

Wenn die Petition das notwendige Quorum erreicht wird sie im Regelfall im Petitionsausschuss öffentlich beraten. Der Petent/die Petentin wird eingeladen und darf sein/ihr Ansinnen dort vortragen. Das notwendige Quorum beträgt 50.000 Menschen. Die Petition wird dann auch parlamentarisch geprüft.

Ich werbe aber auch aus einem anderen Grund für die Mitzeichnung der Petition. Je mehr Menschen unterschreiben, desto größer wird der Druck für die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses am 13.03. um 12.00 Uhr.  Gegenstand dieser Anhörung ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Prozesskostenhilfe, der Gesetzentwurf des Bundesrates zum gleichen Thema und ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beratungshilfe.

Mein Kollege Petermann hat in der vergangenen Sitzungswoche bei der ersten Lesung der vorliegenden Gesetzentwürfe in seiner Rede bereits auf die darin enthaltenen Probleme hingewiesen. In meinem Blogbeitrag vom 9. Mai 2012 habe ich deutlich gemacht, was an Rechtseinschränkungen mit dem Referentenentwurf (und der Gesetzentwurf ist nicht wirklich verändert dazu) geplant ist. Kritik kommt auch von Brandenburgs Justizminister.

Was steht nun in den Gesetzentwürfen der Bundesregierung?

Der Gesetzentwurf zur Beratungshilfe möchte “die Kosten der Beratungshilfe auf ein angemessenes Maß” zurückführen.  Beratungshilfe bekommen vor allem Menschen die Transferleistungen beziehen oder niedrige Einkommen haben bevor es zum Gerichtsverfahren kommt. Mit einem solchen Beratungshilfeschein kann der/die Betroffene zu einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin gehen und sich beraten lassen. Eine der wesentlichen Änderungen die der Gesetzentwurf vorschlägt besteht darin, dass eine Pflicht zur Antragstellung auf Beratungshilfe vor Gewährung der Beratung festgelegt wird. Sollte diese Änderung Realität werden ist Aufklärungsarbeit gefordert. Bei diversen Sprechstunden zu Hartz IV habe ich festgestellt, dass die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen häufig unbekannt ist. Mit der Änderung kann der/die Betroffene nicht zuerst zu einem Anwalt/einer Anwältin gehen und von dieser auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen werden, er/sie  muss dies vor dem Besuch beim Anwalt/der Anwältin erledigt haben. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass der/die Betroffene sich nicht wie bislang mit 10 EUR an den Kosten beteiligen soll, sondern nunmehr 20 EUR Eigenbeteiligung erforderlich ist. Was 20 EUR für einen Transferleistungsbeziehenden bedeuten, muss hier glaube ich nicht näher erläutert werden.

Der Gesetzentwurf zur Prozesskostenhilfe unterscheidet sich kaum von dem Referentenentwurf. So bleibt mir nur zu wiederholen: das Gericht wird zur Datensammelstelle, Prozesskostenhilfebeziehende werden stärker zur Kasse gebeten und durch die Definition der “Mutwilligkeit” in § 114 Abs. 2 ZPO wird der Grundsatz der Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt.

Das alles sind gute Gründe die Petition zu zeichnen. Das alles sind aber auch gute Gründe sich die öffentliche Anhörung am 13.03. um 12.00 Uhr vorzumerken. Und das alles sind vor allem gute Gründe im Protest nicht nachzulassen und diesen öffentlich sichtbar zu machen. Andernfalls droht das gleiche wie beim Mietrechtsänderungsgesetz – die Mehrheit im Parlament beschließt den Unsinn einfach. Der Druck außerparlamentarischer Initiativen und Gruppen ist nötig um die Verschlechterung im Prozesskostenhilferecht zu verhindern.

 

Das Leistungsschutzrecht

… war gestern Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages.

Was die Sachverständigen vorab schriftlich erklärt haben kann hier nachgelesen werden. Da ich von der Anhörung getwittert habe und hier eine Quasi-Live-Berichterstattung stattfand, verweise ich einfach darauf.

Ich bin gespannt, wie die ganze Geschichte weitergeht.

 

Beobachtung und Überwachung von Abgeordneten

Das war das Thema der öffentlichen Anhörung im Geschäftsordnungausschuss des Bundestages.  Grundlage der Anhörung war ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Die öffentliche Anhörung, zu der von der LINKEN fünf Abgeordnete erschienen, (Dagmar Enkelmann, Jörn Wunderlich, Ulla Jelpke, Raju Sharma und ich) versprach schon auf Grund der schriftlichen Stellungnahmen (anders als beim Rechtsausschuss habe ich sie im Internet beim Ausschuss nicht finden können) sehr amüsant zu werden.

Und so war es dann auch. Der Höhepunkt des Tages kam nämlich gleich am Anfang, als Prof. Battis im Hinblick auf den Verfassungsschutz die Ansicht vertrat, es handelt sich gar nicht um einen Geheimdienst. Denn der Verfassungsschutz dürfe ja nur sammeln und nicht schießen. Na dann wäre das ja auch mal geklärt.  Er wie auch die Prof. Schwarz und Grzeszick sahen es als nicht notwendig an, für die Beobachtung und Überwachung von Abgeordneten eine eigene Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, das sei bereits alles durch das Bundesverfassungsschutzgesetz geregelt. Herr Prof. Grzeszick versuchte dies mit Analogien zum Gefahrenabwehrrecht und den dort enthaltenen Generalklauseln zu belgen und Herr Prof. Schwarz, der These vom Sammler Verfassungsschutz der kein Jäger sei übernahm, meinte -zunächst- eine Beobachtung mit allgemein zugänglichen Quellen sei unterhalb der Eingriffsschwelle in das freie Mandat. Sowohl Prof. Grzeszick als auch Prof. Battis argumentierten zunächst ohne jeglichen Bezug zum Grundgesetz und den Artikeln 38 und 46. Diese drei Prof. waren der Ansicht, es müssen nicht unbedingt in der Person des zu Beobachtenden verfassungsfeindlcihe Bestrebungen vorliegen, es reiche schon aus, dass Personen in Zusammenhängen -hier Parteien- Funktionen haben, die verfassungsfeindliche Bestrebungen vermuten lassen.

Dem gegenüber standen die Prof. Gusy und Morlok sowie Dr. Hauck-Scholz die sich deutlich für eine eigene Rechtsgrundlage zur Beobachtung und Überwachung von Abgeordneten aussprachen.  Darüber hinaus seien bei der konkreten Person verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verlangen um eine Beobachtung und Überwachung zu rechtfertigen.  Herr Dr. Hauck-Scholz plädierte dafür den Begriff  “offene Beobachtung” fallen zu lassen, denn alles was beobachtet wird landet ja am Ende in Akten. Danach gab er eine kleine Unterrichtsstunde in Aktenführung, indem er darauf verwies, dass aus den Sachakten (zum Beispiel zur Fraktion DIE LINKE im Bundestag) eine Personenakte werde, wenn eine bestimmte Anzahl von Informationen zu Personen überschritten sei. Es erfolge mitnichten eine inhaltliche Prüfung, sondern wer halt x Einträge hat, bekommt eine Personenakte. Herr Prof. Morlok sah durch die Beobachtung einen Gefahr für das Kommunikationsverhalten des/der Abgeordneten und damit einen Eingriff in das freie Mandat.

Nach der Fragerunde der Abgeordneten, in der Dagmar Enkelmann als Betroffene sehr deutlich schilderte, wie die Beobachtung Einfluss auf die Kommunikationsfähigkeit vor allem mit Bürger/innen hat, ging es an die Antwortrunde.  Hier ist anzumerken, dass es eine kleine Einführung in Datenschutz für einen Koalitionsabgeordneten gab, da dieser meinte, ein reines Lesen und Sammeln Materialien aus allgemein zugänglichen Quellen sei doch kein Problem. Das Lesen allein ist sicherlich kein Problem, aber die Einsortierung in eine Akte und damit auch die Enttextualisierung sind ein Problem. Ein Blick in das Volkszählungsurteil hätte den Abgeordneten aber auch selbst zu dieser Erkenntnis führen können.

Ein Problem was zumindest nach meiner Auffassung nicht geklärt ist, ist die Frage wie  damit umgegangen wird, dass selbst wenn ein Parlamentagremium über die Beobachtung entscheidet oder diese kontrolliert, dort die Regierung immer die Mehrheit hat und ggf. über die Beobachtung der Opposition entscheidet. Mir scheint es nicht überzeugend, da auf die parlamentarischen Gepflogenheiten zu vertrauen.

Am besten ist dann doch, der Verfassungsschutz wird abgeschafft. Dann gibt es weder ein Problem mit der Beobachtung und Überwachung von Abgeordneten noch von Bürger/innen.  Manchmal sind Probleme ganz einfach zu lösen.

Erste Stellungnahmen zum Wahlrecht sind da

Am Montag findet nicht nur die Enquete Internet und Digitale Gesellschaft statt, sondern auch die Anhörung zum Wahlrecht. Da ich nicht an beiden Veranstaltungen gleichzeitig teilnehmen kann, musste ich mich entscheiden und werde an der Anhörung zum Wahlrecht teilnehmen.

Dort geht es um drei Gesetzentwürfe. Den Gesetzentwurf aller Fraktionen zum Thema Wahlrecht für Auslandsdeutsche und zwei Gesetzentwürfe zum sog. Sitzuzuteilungsverfahren. Hier gibt es den Gesetzentwurf von Union/FDP/SPD und Grünen auf der einen Seite und den Gesetzentwurf der LINKEN.

Nunmehr liegen die ersten vier Stellungnahmen vor und sind mehr als interessant.

Prof. Pukelsheim geht davon aus, dass beide Gesetzentwürfen zum Sitzuteilungsverfahren die Erfolgswertgleichheit für die parteiliche Zusammensetzung des Bundestages sicherstellen. Beide Gesetzentwürfe führen zur föderalen Unproportionalitäten, beim Gesetzentwurf der LINKEN sind diese stärker ausgeprägt als im anderen Gesetzentwurf. Pukelsheim erläutert im Detail wie die föderalen Unproportionalitäten aussehen könnten am Beispiel der Bundestagswahl 2009.  Der Gesetzentwurf aller anderen Parteien hätte 12 Sitztransfers bewirkt, der Gesetzentwurf der LINKEN 16 Sitztransfers. Pukelsheim präferiert, was die Verständlichkeit der Regelung angeht die von Bündnis 90/DIE Grünen in den Innenausschuss eingebrachte Variante. Nach Pukelsheim sind beide Gesetzentwürfe frei vom Aspekt des negativen Stimmgewichts.

Die Sachverständige Prof. Sacksofskywiederum verweist zunächst darauf, dass beide Gesetzentwürfe zum Sitzuzuteilungsverfahren am “überkommenen bundesrepublikanischen Wahlsystem einer mit Personenwahl verbundenen Verhältniswahl” festhalten. Damit hat sie Recht und ich wiederhole jetzt hier nicht, das wir im Wahlrecht viel weniger Probleme hätten, wenn wir das Einstimmenwahlrecht mit der Möglichkeit der Einflussnahme auf die Landeslisten hätten ;-) . Im weiteren beschäftigt sich Frau Sacksofsky vor allem mit dem Gesetzentwurf der anderen im Bundestag vertretenen Parteien und nicht mit dem Gesetzentwurf der LINKEN. Der Gesetzentwurf sei mit den Wahlgrundsätzen vereinbar, der Effekt des negativen Stimmgewichts wird “soweit er verfassungsrechtlich relevant ist” beseitigt. Sie sieht auch im Gesetzentwurf der anderen Parteien die Möglichkeit der Verzerrung des föderalen Proporzes. Auch sie präferiert den Formulierung im Änderungsantrag von Bündnis 90/DIE Grünen im Sinne der besseren Verständlichkeit. Am Ende der Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf zum Sitzzuteilungsverfahren formuliert sie: “Der Gesetzentwurf ist verfassungsgemäß, es hätte aber elegantere und stringentere Lösungen gegeben.” Jetzt würde es eigentlich spannend werden. Wie sähe eine elegantere und stringentere Lösung aus? Wäre möglicherweise der Gesetzentwurf der LINKEN eine solche? Als einzige der Sachverständigen, die bisher ihre Stellungnahmen eingereicht haben, setzt sich Frau Sacksofsky mit dem Gesetzentwurf zum Wahlrecht für Auslandsdeutsche auseinander. Hier sieht sie erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und schlägt vor, allen Auslandsdeutschen das Wahlrecht zuzusprechen. Ich persönlich könnte damit gut leben, aber bin auch auf die anderen Einschätzungen gespannt bevor ich der Fraktion eine Empfehlung gebe. 

Dr. Fehndrichvon wahlrecht.de hat eine Stellungnahme abgegeben, die insbesondere für die Mathe-Fans sicherlich ein großes Fest ist. Dr. Fehndrich verweist darauf, das eine starke Vergrößerung des Bundestages in Kauf genommen wird. Im Hinblick auf den Gesetzentwurf aller anderen Parteien formuliert er, dass dies ein “recht grober Ansatz” sei und ein Teil der “Hausgröße” u.a. durch “Rundungszufälle”bestimmt wird.  Dr. Fehndrich weist -wie auch ich es in meiner Rede getan habe- daraufhin, dass die “Berechnung mit dem Ergebnis der Bundestagswahl 2009 in Stufe 1 für die CDU in Sachsen-Anhalt und die SPD in Mecklenburg-Vorpommern je einen Sitz mehr (ergeben), als die Parteien dort am Ende auch erhielten“. Im Detail wird dann von Dr. Fehndrich nachgewiesen, dass auch ohne “Überhangmandate” es regelmäßig zu einer Vergrößerung des Bundestages kommen wird. Um Rundungsunschärfen zu vermeiden schlägt Dr. Fehndrich vor, die einem Bundesland zustehenden Mandate anhand der Bevölkerungszahl zu bestimmen und nicht wie jetzt einfach die doppelte Anzahl der Wahlkreismandate zu nehmen. Darüber hinaus könne man in der ersten Stufe der Berechnung der Mandate auf Rundungen verzichten. Allein beim Gesetzentwurf der LINKEN gibt es bei den Zweitstimmen keinen dem negativen Stimmgewicht ähnlichen Effekt. Dr. Fehndrich mahnt eine umfassende Wahlrechtsreform in der nächsten Legislaturperiode an und präferiert ein System von Mehrstimmenwahlkreisen.

Prof. Hans Meyermacht in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass die Regelung im Gesetzentwurf aller anderen im Bundestag vertretenen Parteien nur für Kundige verständlich ist. Insbesondere kritisiert er, dass von zwei Verteilungsschritte gesprochen wird obwohl tatsächlich im ersten Schritt nur eine Berechnungsgrundlage geschaffen wird. Sollte die erste “Verteilung” aber nicht nur ein rechnerisches Vorverfahren sein, sondern eine “Garantie eines Mindeststandards an Sitzen für jedes Land” würden sich Fragen stellen hinsichtlich eines Verstoßes gegen Wahlgleichheit. In -wie immer- unterhaltsamer Weise beschäftigt sich Prof. Meyer dann mit den Detailfragen und -formulierungen. Ein Beispiel: “Die Konsequenz der in Absatz 1 Satz 2 und 3 angewandten Technik rächt sich schon in Satz 1 des Absatzes 2: er enthält einen unerfüllbaren Gesetzesbefehl.Wenn es nämlich wirklich um die nach Absatz 1 Satz 3 „verbleibenden“ Sitze geht, dann sind es nach den Regeln der Rechenkunst, worauf auch Absatz 1 Satz 3 verweist, weniger als 598. Wie können dann aber auf jedes Land doppelt so viele Sitze entfallen, wie es Wahlkreise hat? Die Zahl der Wahlkreise steht unabhängig von Absatz 1 Satz 3 mit 299 fest. Die doppelteZahl ist 598.” Prof. Meyer  sieht ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko durch die Bestimmung der Länderkontingente in der Form, dass die auf ein Land entfallenden Sitze doppelt so groß sein soll, wie es Wahlkreise gibt. Er schlägt -wie auch Dr. Fehndrich- eine Orientierung an der Bevölkerungszahl vor um “Abbildungsunschärfen” der Wahlkreiseeinteilung nicht zu potenzieren. Unter IV. schreibt Prof. Meyer: Der schlankere Entwurf 17/11819 (er meint wohl 11821 – H.W.) schlägt eine radikalere und zugleich einfachere Lösung der vorhandenen Probleme vor.”

Ich weiß nun nicht, was die anderen Sachverständigen noch aufschreiben und vor allem bei der Anhörung sagen werden. Aber nachdem bisher gelesenen finde ich die Entscheidung der LINKEN einen eigenen Gesetzentwurf vorzulegen richtiger denn je. Er ist verfassungsgemäß, er hat weder negatives Stimmgewicht noch Effekte ähnlich dem negativen Stimmgewicht (bei den Zweitstimmen), er ist schlanker und einfacher als der Gesetzentwurf aller anderen im Bundestag vertretenen Parteien und er führt im Regelfall nicht zu einer Vergrößerung des Bundestages. Das ist sehr überzeugend :-) .

 

 

 

Mietrechtsänderungsgesetz: Was soll der Scheiß?

Über das Mietrechtsänderungsgesetz habe ich in diesem Blog an verschiedenen Stellen (zum Beispiel hier und hier) bereits geschrieben. Die Nichtbehandlung im Rechtsausschuss in der vergangenen Sitzungswoche hat mich ein wenig optimistisch gestimmt, dass vielleicht doch noch Einsicht einkehrt in die Reihen der Koalition.

Nunmehr haben die Fraktionen von Union und FDP einen umfangreichen Änderungsantrag für die 2./3. Lesung des Mietrechtsänderungsgesetzes am Donnerstag (13. Dezember) vorgelegt. Dieser wird zunächst am Mittwoch im Rechtsausschuss behandelt. Die Hoffnung auf Einsicht erwies sich als vergebens. Zwar wird an der einen oder anderen Stelle eine Schweinerei zurückgenommen, die größten Schweinereien bleiben aber erhalten.

Der Vermieter soll (nicht muss!) den Mieter nunmehr darauf hinweisen, in welcher Form und welcher Frist der Einwand der Härte bei Modernisierungsmaßnahmen erhoben werden kann. Das ist tatsächlich in der Anhörung auch so gefordert worden, ändert aber nichts daran, dass die Berufung auf eine Härte durch dieses Gesetz massiv eingeschränkt wird. Es bleibt bei der Modernisierungsumlage von 11 Prozent. Es verbleibt auch beim Ausschluss der Mietminderung für 3 Monate bei energetischer Modernisierung.

Es verbleibt auch bei der Sicherungsanordnung. Sicherungsanordnung meint, dass der Kläger/die Klägerin von dem/der Beklagten die Hinterlegung eines Geldbetrages fordern kann. Die Sicherungsanordnung im Mietrechtsänderungsgesetz war ursprünglich in § 283a ZPO so geregelt, dass angenommen werden konnte, das alle Dauerschuldverhältnisse (Vertrag über die Lieferung von Strom, Vertrag mit Telekommunikationsunternehmen etc.) davon betroffen waren. Das wollen die Koalitionsfraktionen nun ändern und die Sicherungsanordnung wie folgt regeln: “Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit …”. Mit dieser Formulierung wird die Sicherungsanordnung in ihrer Anwendungsmöglichkeit auf den Fall der Räumungsklage in Verbindung mit einer Zahlungsklage beschränkt. 

Die Folge der sog. Sicherungsanordnung befand sich in § 283a Abs. 2 ZPO: “Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen. Befolgt der Beklagte die Sicherungsanordnung nicht, setzt das Gericht gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Verspricht die Anordnung des Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.”  Richtig gelesen, wer den vom Kläger geforderten Betrag nicht leisten kann der kam nach dieser Regelung in den Knast. Der Änderungsantrag streicht nunmehr das Ordnungsgeld und die Ordnungshaft und belässt es bei der Pflicht die Sicherheitsleistung nachzuweisen. 

Wer jetzt aufatmet hat sich getäuscht. Zwar droht nicht mehr der Knast, dafür aber die Wohnungsräumung ohne Abschluss des eigentlichen Räumungsverfahrens. Es droht also die Räumung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. In § 940a Abs. 3 ZPO heißt es unverändert: “Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.”  Hier handelt die Koalition nach dem Motto: Wozu brauchen wir Knast, wenn wir den Leuten auch gleich die Bude wegreißen können. Und in der Begründung schreibt die Koalition es dann auch: Mit der Streichung der Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 entfällt die Möglichkeit des Gerichtes, bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuordnen. Der Ausschuss hält eine solche gerichtliche Ahndungsmöglichkeit bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung für unangemessen, denn eine Nichtbefolgung der gerichtlichen Sicherungsanordnung beruht nicht zwingend auf einem Verschulden des Schuldners. Die Nichtbefolgung ist damit aber nicht sanktionslos. Vielmehr kann der Gläubiger in Wohnraummietsachen dann nach § 940a Absatz 3 – neu – vorgehen und beantragen, die Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen.”  Da fasst man sich ja nur noch an den Kopf. Es ist zwar sehr richtig, dass es völlig unangemessen ist bei Nichtleistung der Sicherungsleistung die Leute in den Knast zu stecken. Es ist aber ebenso völlig unangemessen bei Nichtleistung der Sicherungsleistung den Leuten ohne das gerichtliche Verfahren abzuwarten die Wohnung wegzunehmen. Die Begründung liest sich aber so, als sei Knast unangemessen, Wohnungsräumung aber nicht. In dieser kruden Logik ist die Wegnahme der Wohnung vermutlich auch noch das mildere Mittel. Was soll der Scheiß? 

Welche sozialen Verwerfungen hier hervorgerufen werden scheint entweder der Koalition nicht bewusst zu sein oder sie nimmt es billigend in Kauf. Ich halte die Regelung der Räumung per einstweiliger Verfügung für krass verfassungswidrig und kann nur hoffen, dass dieser Unsinn aus dem Gesetz noch verschwindet.

 

 

 

 

Mit Kopfschütteln aus dem NSU-Untersuchungsausschuss raus

Am gestrigen Freitag durfte ich mal wieder die Vertretung der Vertretung im NSU-Untersuchungsausschuss machen. Als ich am späten Nachmittag den Ausschuss verließ kam ich aus dem Kopfschütteln nicht mehr heraus.

Der erste Zeuge des Tages war August Hanning. Hanning war Präsident des BND und von 2005-2009 Staatssekretär im Innenministerium. Der zentralste Satz im Ausschuss der von ihm zu hören war lautete: “Daran kann ich mich nicht erinnern.”  Herr Hanning zeichnete sich ansonsten dadurch aus, dass er immer und immer wieder behauptete, ab 2001 sei die größte Bedrohung der islamische Terrorismus gewesen, aber die rechtsextremistische Bedrohung sei immer ernst genommen worden. Mit Kritik an den Sicherheitsbehörden solle man sich doch zurückhalten, es sei objektiv ermittelt worden. Die Verfassungsschutzbehörden seien als tragende Säule der Sicherheitsarchitektur zu stärken. Der -negative- Höhepunkt bestand darin, dass Herr Hanning meinte, bei 9 fachem Mord an Polizeibeamten/innen hätte es keinen Untersuchungsausschuss gegeben.

Spannend wird aber auch sein, was sich aus der in dieser Presseerklärung von Petra Pau vorgetragenen Erkenntnis noch alles ergibt.

Als zweiter Zeuge wurde ein Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Zeuge vernommen. Hier ging es vor allem um die Frage, ob die Bundesanwaltschaft nicht irgendwann zuständig für die Ermittlungen gewesen wäre. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 120 GVG, d.h. wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt zureichende Hinweise auf das Bestehen einer festgefügten (terroristischen) Vereinigung vorhanden gewesen wären und diese Vereinigung bestimmte Straftaten geplant bzw. auch durchgeführt hätte. Der vernommene Zeuge hatte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bundesanwaltschaft im Referat Rechtsterrorismus u.a. zu prüfen, ob die “Tötung von acht Personen türkischer und einer Person griechischer Nationalität durch einen unbekannten Täter im Zeitraum September 2000-April 2006″ eine Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes ergibt. Bei den Opfern handelte es sich -wie wir heute wissen- um Opfer der NSU. (Wie der Vorsitzende des Ausschusses Sebastian Edathy zu Recht bemerkte, hatten zwei der Opfer die deutsche Staatsbürgerschaft). Eine Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes wurde auch aufgrund eines vom Zeugen mit verfassten Prüfvermerkes verneint.

Im Evaluierungsbericht zum damaligen Prüfbericht, der u.a. vom Zeugen gefertigt wurde, heißt es:  “Am 21. Augsut 2006 legte die Bundesanwaltschaft einen Prüfvorgang aufgrund mehrerer Medienberichte zur Mordserie [...] an, [...]. Am 24. August 2006 wurden die im Internet vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellten Informationen zu der Mordserie erhoben.”

In der Befragung offenbarte sich dann erstaunliches: Zumindest in dem Zeitraum, in dem der Zeuge mit der Prüfung beschäftigt war, wurden keine weiteren Erkundigungen eingezogen. Die Feststellung der Unzuständigkeit erfolgte allein auf der Grundlage der Zeitungsausschnitte und der vom BKA zur Verfügung gestellten Informationen zu der Mordserie. Kein Anruf bei den ermittelnden Polizeibehörden, keine Nachfrage beim Profiler. Nichts. Und das obwohl der Zeuge erklärte, dass im Rahmen von solchen Prüfvorgängen durchaus auch der Besuch von Tatorten gehört. Die Frage, weshalb hier lediglich Zeitungsmeldungen und die Website des BKA herangezogen wurden, konnte der Zeuge nicht beantworten. Aber selbst diese Zeitungslektüre war wohl nicht umfassend. Denn das unmittelbar nach dem neunten Mord in Kassel eine Demonstration “Kein zehntes Opfer” v.a. von Migranten/innen stattfand, war den Erstellern des Prüfvermerks nichts bekannt. Und das alles, obwohl es laut Aussage des Zeugen explizit einen Mitarbeiter gibt, der sich vorwiegend mit Medienlektüre beschäftigt.

Wenn ich bis dahin aus dem Kopfschütteln wieder herausgekommen bin, werde ich mich vielleicht auf diese Stelle bei der Bundesanwaltschaft bewerben ;-) .

 

Der Rechtsausschuss

… hat heute noch nicht das Mietrechtsänderungsgesetz beschlossen. Ein wenig hatte ich die Hoffnung, dass in die Reihen der Koalitionsfraktionen doch noch Vernunft eingekehrt ist und die allergrößten Klopper aus diesem Gesetz herausgenommen werden. Schließlich haben sich in der Anhörung alle Sachverständigen außer die der Immobilienwirtschaft gegen die Sicherungsanordnung ausgesprochen. Noch mal zum Verständnis: Mit der in der Zivilprozessordnung normierten Sicherungsanordnung soll es möglich sein, dass -nicht nur im Mietrecht- bei Dauerschuldverhältnissen der Kläger mit der Klageeinreichung verlangen kann, dass ein Geldbetrag hinterlegt wird. Passiert das nicht, kann Ordnungsgeld und Ordnungshaft verhängt werden. Speziell für das Mietrecht bedeutet dies, dass der Vermieter beispielsweise die ab Klageeinreichung fällige Miete verlangen kann, die als Sicherheitsleistung hinterlegt werden soll. Geschieht dies nicht, kann aber nicht nur Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden, sondern auch die Räumung der Wohnung. Eine Räumung also in einem laufenden Gerichtsverfahren. Das halte nicht nur ich für krass verfassungswidrig. Doch wie sich herausstellte, ist die Entscheidung im Rechtsausschuss wohl nicht wegen Einsicht erfolgt, sondern weil der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu diesem Gesetz noch ein Expertengespräch durchführen will. Dies wiederum gibt die Möglichkeit, den Widerstand gegen dieses Gesetz noch ein wenig zu intensivieren. Ich gehe allerdings davon aus, dass in der Woche vom 10.-14. Dezember das Mietrechtsänderungsgesetz wenigstens im Rechtsausschuss zur abschließenden Beratung wieder auf die Tagesordnung kommt.

Von einer anderen Dreistigkeit haben die Koalitionsfraktionen Abstand genommen. Ich hatte hier bereits darauf verwiesen, dass die Koalitionsfraktionen beim Bilanzrechtsänderungsgesetz noch eine Änderung zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch betreffend die Therapieunterbringung unterbringen wollte.  Ich war gespannt, wie der nach der Geschäftsordnung notwendige unmittelbare Sachzusammenhang zwischen beiden Gesetzen hergestellt werden sollte. Die Koalitionsfraktionen haben diesen Antrag zurückgezogen, bringen ihn in die zweite Lesung des Bilanzrechtsänderungsgesetzes im Plenum ein und wollen das ganze dann in der nächsten Sitzungswoche in der dritten Lesung eben jenes Gesetzes verabschieden. Das ist geschickt getrickst, nach Geschäftsordnung vermutlich aber leider erlaubt.

Interessant war aber folgendes: Der Staatssekretär Stadler wies darauf hin, dass mit diesem Gesetz ein (ich wiederhole: ein!!!) bekannter Fall aus dem Saarland geregelt werden soll. Angesichts der Antwort der Bundesregierung auf meine Frage zu den Flüchtlingsprotesten ein ziemlich starkes Stück.  Inhaltlich erweitert die Änderung den Anwendungsbereich des von der LINKEN abgelehnten Therapierunterbringungsgesetzes. Eine Zustimmung von der LINKEN wird es deshalb auch zu diesem Änderungsantrag nicht geben.

Koalition wird dreist im Rechtsausschuss

Am Mittwoch tagt wieder der Rechtsausschuss. Dort steht nicht nur das völlig verrückte und mieterfeindliche Mietrechtsänderungsgesetz auf der Tagesordnung (bislang unverändert), sondern jetzt wird die Koaltion auch noch dreist.

Auf der Tagesordnung steht auch dIe Ausschussdrucksache Nr. 17(6)219 der Regierungskoalitionsfraktionen. Dabei geht es um den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG).  Das Gesetz soll beschlossen werden mit der Änderung, dass ein neuer Artikel 8 eingeführt werden soll, der eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch betrifft. In dieses soll ein neuer Absatz wie folgt eingefügt werden: „(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsver wahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungs verwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegen stand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.“

Das eine Gesetz (Bilanzrechtsänderungsgesetz) hat mit dem anderen (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) nun gar nichts zu tun. Es wird hier ein Omnibusverfahren gewählt um im Rahmen der Sicherungsverwahrung noch etwas zu regeln, was vorher vergessen wurde oder nicht geregelt werden sollte. Änderungsanträge im Ausschuss sind aber nur zulässig zu einem Punkt, der im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem eigentlichen Antrag/Gesetzentwurf steht. Da dies hier nicht gegeben ist, kann dieser Änderungsantrag im Ausschuss nicht behandelt werden. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht allerdings: In einer Abstimmung im Ausschuss -die wir als LINKE in jedem Fall herbeiführen werden- kann die Mehrheit entscheiden, dass ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Auf die Begründung wäre ich dann aber sehr gespannt. 

Sollte der Ausschuss mehrheitlich den unmittelbaren Sachzusammenhang herstellen, entwertet er ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren durch Anwendung parlamanterischer Mittel. Vertrauen in die Demokratie würde das wohl nicht bringen.

Rote Karte für Mietrechtsänderungsgesetz notwendig!

Der Rechtsausschuss des Bundestages beschäftigte sich heute im Rahmen einer öffentlichen Anhörung mit dem Mietrechtsänderungsgesetz.

Der von der SPD benannte Sachverständige Prof. Artz war der Ansicht, dass von dem Ausschluss der Mietminderung in den ersten drei Monate bei energetischer Modernisierung Abstand genommen werden soll. Dies sei „unangemessen und gefährlich“. Die Sicherungsanordnung und die einstweilige Verfügung kritisierte er in Bezug auf die Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft als „unerträglich“. Im Detail stellte er noch mal dar, dass das Ordnungsgeld sich bisher  auf einen zahlungsfähigen Schuldner bezogen hat, der zu einer Änderung seines Verhaltens (Tun oder Unterlassen) gebracht werden soll. Wenn man jetzt aber jemanden in Ordnungshaft nehmen will, der Zahlungsunfähig ist, dann bestehen erheblich verfassungsrechtliche Bedenken. Gleiches gilt für die Räumung im einstweiligen Rechtsschutz bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung. Er nahm Bezug auf die Mietnomadenstudie aus Bielefeld und verwies darauf, dass diese keine quantitative Studie sei und sich aus ihr nichts im Hinblick auf die Anzahl von sog. Mietnomaden ergibt.

Der Sachverständige Arzt (von der Union benannt) bezog seine Stellungnahme auf das Wärmecontracting. Die diesbezügliche Regelung sei verbesserungswürdig. Der Gesetzentwurf enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Notwendigkeit tatsächlicher Energieeinsparungen.

Dr. Börstinghaus (von der Union benannt), Richter am Amtsgericht, schloss an seine schriftliche Stellungnahme an. Er hält das Rechtsinstitut der Sicherungsanordnung aus Sicht der Praxis für problematisch. Auch Rechtsstaatlich sei dieses Institut bedenklich. „Wenn jemand geräumt wird nach dieser Regelung, dann sind dass SGB II-Empfänger.“ sagte er in der Anhörung. Die Sicherungsanordnung passe auch systematisch nicht, was er im Detail erklärte. Er schlug als Alternative zum Schutz der Vermieter eine bevorzugte Behandlung von Räumungsklagen bei den Amtsgerichten vor. Sehr interessant war auch sein Hinweis, dass bei der Neuregelung in § 940a ZPO (Räumung per einstweiligem Rechtsschutz) nur von Räumung die Rede ist, nicht aber auch von Herausgabe. Das könne ja dazu führen, dass der/die Mieter/in aus der Wohnung fliegt, die Wohnung an den Vermieter allerdings erst nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens herausgegeben wird.

Frau von Cölln, ebenfalls von der Union benannt, hält den Mietminderungsausschluss bei energetischer Modernisierung für drei Monate für einen interessengerechten Kompromiss. Allerdings bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zur „normalen“ Modernisierung. Sie verwies darauf, dass es bei Umstellung auf Wärmecontracting nicht von Anfang an zu einer Kostenneutralität komme. Insofern müsse an dieser Regelung noch einmal nachgebessert werden. In Bezug auf die sog. Mietnomaden habe jeder Vermieter ein Anspruch auf Schutz. Der Vorschlag von Herrn Börstinghaus löse das Einzelfallproblem nicht. Im Übrigen gehe es bei der Sicherungsanordnung um die verbesserte Rechtsstellung der  Kleinvermieter. Der Kleinvermieter sei an dieser Stelle eban auch Verbraucher.

 Dr. Hinz, von der FDP benannt,  hat den Gesetzentwurf aus der Sicht der Praxis bewertet und findet diesen insgesamt gelungen. Aber er kritisierte, dass der Mietminderungsausschluss bei Modernisierung gelten soll, ohne dass eine Verpflichtung des Vermieters zur Ankündigung der Modernisierung vorgesehen ist. Wenn man an einem Mietminderungsausschluss festhalten will, dann sollte man ihn wenigstens an eine Modernisierungsankündigung knüpfen. Auch dieser Sachverständige kritisiert die Sicherungsanordnung. Nach seiner Meinung könne vor vollständigem Abschluss der Beweisaufnahme keine Sicherungsanordnung erlassen werden. Der einzige Vorteil für den Vermieter liege in der Möglichkeit der Räumung, die würde aber erst nach der ersten Instanz möglich sein. Wenn überhaupt, dann sollte eine solche Räumung nur im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung möglich sein.

Herr Schach, von der SPD benannt, hält den Mietminderungsausschluss nicht für einen Knackpunkt. Dieser sei dennoch ein Systembruch und bei drei Monaten von Anreiz für die Vermieter zu sprechen sei nicht angebracht. Kritisch äußerte er sich auch zur Regelung zum Wärmecontracting, er wisse nicht wie Kostenneutralität hergestellt werden soll. Im Hinblick auf die Sicherungsanordnung bezweifelte er die Praktikabilität. Im Zweifelsfall würden wohl Richter/innen gegen eine solche entscheiden. Er habe grundsätzliche Bedenken, dass auf Grund von Prognosen eine solche Sicherungsanordnung erlassen werden soll. „Schlichtweg gefährlich“ ist die einstweilige Verfügung zur Räumung auf Grund der Nichterfüllung einer Sicherungsanordnung.

Herr Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes und von der LINKEN benannt, wendete sich entschieden gegen den Ausschluss der Mietminderung für drei Monate bei energetischer Modernisierung. Die Modernisierungsumlage von 11% sei völlig willkürlich gewählt worden. Wichtiger als die Frage des Prozentsatzes der Umlage sei die Frage, ob man sie nicht umgestalten (zum Beispiel in drei gleiche Teile auf Mieter, Vermieter, Staat) oder ggf. sogar durch eine andere Regelung ersetzen kann. Er rechnete im Detail vor, dass der Vermieter derzeit überhaupt nichts von der Umlage hat, denn dadurch werden keine Investitionen gefördert. Im Hinblick auf den neuen Kündigungstatbestand Nichtzahlung der Kaution verwies er darauf, dass ein  Mietnomade, der brav seine Miete zahlt aber nicht seine Kaution eben kein Mietnomade ist. Da macht der Kündigungstatbestand „Verzug bei Kautionszahlung“ keinen Sinn. Notwendig seien  vernünftige Regelung im Hinblick auf Neuvertragsmieten. Hier muss eine Kappungsgrenze eingeführt werden.  Er machte sich darüberhinaus besonders dafür stark, Regelungen für diejenigen zu schaffen, die ein Haushaltseinkommen von unter 1.500 EUR haben und jetzt schon 45% ihres Haushaltseinkommens für die Miete aufwenden müsse und verwies dazu u.a. auf die Wohngeldregelungen.

Herr Warnecke, von Haus & Grund kommend und von der Union benannt, lobte den Entwurf. Man hatte fast den Eindruck er verteidigt einen von seinem Verband geschriebenen Gesetzentwurf auf den die Regierung nur ihren Namen  gesetzt hat. Das alles war auf dem Niveau seiner unterirdischen schriftlichen Stellungnahme. Vom Grundsatz her seien Mieter schon redlich (er sprach von 98% der Mietvertragsverhältnisse), aber es gäbe ja immer wieder Fälle von Unredlichkeit. Da helfe eine vorgezogene Behandlung von Räumungsklagen überhaupt nicht. Die Sicherungsanordnung könnte eigentlich doch  mit noch weniger Mieterrechten eingeführt werden, denn die Hinterlegung eines Betrages beziehe sich ja nur auf vom Mieter eh zu zahlenden Beträge, da ja sonst keine Klage eingereicht worden wäre. Was passiert, wenn der/die Mieter/in diesen Betrag nicht hinterlegen kann (zum Beispiel weil sie arbeitslos geworden sind und sich die Miete nicht leisten können), darauf ging der gute Herr nicht ein. Eine Antwort auf die Frage, ob er es als Bestrafung des Vermieters ansehe, wenn die Umlage von 11% nach den neun Jahren –in denen sie geltend gemacht werden kann- nicht rückgängig gemacht wird, bekam ich nicht. Nach den neun Jahren hat sich die Investition ja amortisiert. Die Frage war deshalb notwendig, weil Herr Warnecke in seiner schriftlichen Stellungnahme meinte, der Vermieter werde endlich nicht mehr „bestraft“ wenn die Mietminderung für drei Monate ausgeschlossen wird. Beim wiederholten Nachfragen erklärte der gute Mann, er sehe „keine Beeinträchtigung“ einer Rechtsposition, wenn aufgrund einer nicht befolgten Sicherungsanordnung eine Räumung erfolgt, sich dann aber herausstellt, dass die Anordnung der Sicherungsanordnung nicht rechtmäßig gewesen ist. Das sei schließlich die Folge von einem Rechtsirrtum. Was für ein Zynismus. Doch Herr Warnecke konnte seine schriftliche Stellungnahme noch toppen. Er erklärte nämlich zunächst,  das ALG II-Empfangende von der Sicherungsanordnung und deren Folgen, insbesondere der Räumung, nicht betroffen sein werden. Die Richter/innen müssten sich ja dreimal mit der Person beschäftigen, bevor eine Sicherungsanordnung erlassen wird und ALG II-Empfangende seien die beliebtesten Mieter/innen. Sie bekommen deshalb auch immer eine Wohnung. Auf Nachfrage korrigierte er, dass es sich tatsächlich um eine dreimalige Behandlung durch den gesetzlichen Richter handelt, nicht aber um eine Auseinandersetzung der Richter/innen mit der Zahlungsfähigkeit von Personen gegen die eine Sicherungsanordnung und Räumung erfolgen soll. Schließlich erklärte der Sachverständige noch, dass die Realmieten außer 2009 gesunken seien.

Die von Bündnis 90/DIE Grünen benannte Sachverständige Ziehm verwies darauf, dass mit den Regelungen nicht dem sog. Mietnomadentum begegnet werde, sondern der „normale“ Mieter betroffen wird. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ein Ausschluss der Mietminderung nötig sei um energetische Modernisierung zu ermöglichen. Der Ausschluss der Mietminderung stelle einen Systembruch dar. Die Sachverständige  schlug eine Differenzierung bei den Prozentsätzen der Modernisierungsumlage vor um Anreize zu energetischer Modernisierung zu schaffen. Die Sicherungsanordnung widerspreche dem bisherigen System der ZPO und habe Auswirkungen auch außerhalb des Mietrechts. Eine Kündigung auf Grund Verzug bei der Zahlung der Mietkaution sei im Prinzip denkbar, allerdings müsse vorher eine Abmahnung erfolgen.

Alles in allem bleibt festzustellen: Sowohl der Mietminderungsausschluss als auch die Sicherungsanordnung mit all ihren katastrophalen Folgen haben von den Sachverständigen in ihrer Mehrheit eine deutliche Abfuhr erhalten. Für diese Regelungen waren eigentlich nur die Vertreter/innen von Haus & Grund und des Bundesverbandes Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V..

Der Bundestag wäre also gut beraten einem Gesetzentwurf der diese beiden Bestandteile enthält deutlich die Rote Karte zu zeigen!

Stellungnahmen sind da – Mietrechtsänderungsgesetz

Am Montag findet ja um 12.00 Uhr im Paul-Löbe-Haus im Raum E 600 die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages zum Mietrechtsänderungsgesetz statt.

Über die Frechheiten die in diesem Gesetz stehen, habe ich mich sowohl im Plenum des Bundestages als auch hier im Blog (mit weiteren Links) geäußert. Die Stellungnahmen für die Anhörung liegen jetzt vor. Und ohne das ich auf alles eingehen kann, sind sie doch bemerkenswert.

Der Sachverständige Prof. Artz lehnt die Einführung eines dreimonatigen Minderungsausschlusses ab. Gleiches gilt für die Sicherungsanordnung, hinsichtlich der vorgesehenen Sanktionen schreibt er: “Ordnungsmittel mit repressivem,  strafähnlichem Zweck wegen Nichtbefolgung der Sicherungsanordung zu verhängen – Ordnungsgeld und Ordnungshaft- ist evident unzweckmäßig und verfassungswidrig.”  Folgerichtig lehnt er auch die Wohnungsräumung im Wege der einstweiligen Verfügung bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung ab.

Der Sachverständige Richter am Landgericht Itzehoe, Dr. Werner Hinz, erwartet im Hinblick auf den Minderungsausschluss “eine Fülle von neuen Rechtsproblemen” und sieht das Institut der Sicherungsanordnung “skeptisch”.

Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm meint, der vorliegende Gesetzentwurf würde “statt einer dezidierten Anreizung von energetischen Sanierungen vermieterfreundliche (Luxus)Sanierungen Vorschub [leisten) und das Mietrecht zu Lasten der Mieter [verschieben]“. Sie erhebt erhebliche rechtliche Bedenken gegen die Sicherungsanordnung und die Räumung von Wohnraum im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Hier würde der Vorwand der Bekämpfung des Mietnomadentums genutzt um “en passant den Rechtsschutz in Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich zu verkürzen”. Sie fordert die zulässige Mieterhöhung auf Grund der Modernisierung teils zu streichen, jedenfalls aber auf einen deutlich geringeren Prozentsatz zu begrenzen.

Dr. Ulf Börstinghaus, Richte am Amtsgericht lehnt ebenfalls die Einführung der Sicherungsanordnung ab und hält die Räumung im einstweiligen Rechtsschutz rechtsstaatlich für “mehr als bedenklich”.  Der Ausschluss der Mietminderung sei “völlig verfehlt”.  Er verweist darauf, dass die sog. Mietnomaden 0,0005% aller Mietverhältnisse ausmachen und schreibt: “Soweit die polizeiliche Kriminalstatistik ca. 10.000 Fälle von Einmietbetrug ausweist, handelt es sich ganz überwiegend um nicht bezahlte Hotelzimmer.”  Börstinghaus erklärt in seiner Stellungnahme, dass die Einführung der Sicherungsanordnung und der Rechtsfolgen ihrer Nichtbefolgung an dieser Stelle in der ZPO im übrigen Einfluss auf alle wiederkehrenden Leistungen haben werde, dies würde dann auch das Familienrecht betreffen. Die unsozialen Folgen des Handelns der Regierung beschreibt er wie folgt: “Die meisten Räumungsklagen richten sich gegen ALG II Bezieher. Die ARGE oder das Sozialamt werden die Beträge kaum hinterlegen oder Sicherheit leisten. Es werden also vor allem Empfänger von Transferzahlungen geräumt werden, [...].”

Wer angesichts der Änderungen die mit dem Mietrechtsänderungsgsetz geplant sind nicht schon wütend genug ist, dem sei die Stellungnahme von Haus & Grund empfohlen.  Da kann ich wirklich nur noch sagen: Ich glaube es hackt! Hinsichtlich des Ausschlusses der Mietminderung für drei Monate bei energetischer Modernisierung heißt es: “Damit werden Vermieter zumindest für drei Monate nicht mehr für energetische Modernisierungen bestraft.” Es ist ja nicht so, dass die “Bestrafung” der Vermieter darin liegt, dass sie eine Umlage von 11% erheben können, selbst dann noch, wenn sich die Kosten der Modernisierung längst wieder rein haben. Doch Grund & Boden sieht das ganz anders, die finden ja, dass die “zeitliche Begrenzung[...] aufzugeben” ist. Mit anderen Worten, sie fordern den generellen Ausschluss von Mietminderungen bei Modernisierungen.  Doch Haus & Grund geht noch weiter, sie kritisieren, dass das  Sonderkündigungsrecht des Mieters bei energetischer Modernisierung bestehen bleibt. Ihre Begründung: Der Vermieter führe die energetische Sanierung mit erheblichem wirtschaftlichen Risiko durch und “Gerade in Gebieten mit hohem Wohnungsleerstand machen viele Mieter von diesem Kündigungsrecht Gebrauch und ziehen ein paar Häuser weiter in eine nicht modernisierte Wohnung.“  Weiterhin kritisiert Grund & Boden, dass für einen Großteil der Mietverhältnisse eine Modernisierungsmieterhöhung ausgeschlossen sei, dies sei aber dringend geboten.  Haus & Grund macht dann mal so am Rande jede/n der/die in Zahlungsverzug kommt zum Mietnomaden, die ein “bundesweit bekanntes Phänomen” sind. Grund & Boden kann aber auch zynisch. Hinsichtlich der Sicherungsanordnung (das ist das, wo man Geld hinterlegen muss) und ihren Folgen (bei Nichtzahlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft, Räumung im einstweiligen Rechtsschutz möglich) schreiben sie: “Da ein Schuldner, der zu Unrecht zur Sicherheitsleistung verpflichtet wurde, im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die hinterlegten Beträge zurückerhält, wird seine Rechtsposition nicht beeinträchtigt.” Na klar doch. Man saß zwar ggf. in Ordnungshaft und wurde aus der Wohnung zwangsgeräumt, aber eine Beeinträchtigung der Rechtsposition hat nicht stattgefunden. Und in der Logik von Haus & Grund liegt es dann auch, die Sicherungsanordnung noch auszuweiten. Nicht nur für Geldforderungen ab Klageeinreichung, sondern auch für davor aufgelaufene Klageforderungen. Und ganz am Ende fordert dann Haus & Grund die Kündigungsfristen zu vereinheitlichen, d.h. auch der Vermieter soll binnen drei Monaten kündigen können.
Ich kann nur hoffen, dass Haus & Grund eine ordentliche Abfuhr für ihre Forderungen im Rechtsausschuss bekommen und auf die anderen Sachverständigen gehört wird. Dieses Mietrechtsänderungsgesetz muss gestoppt werden!