Kosten einer Brille

Vor kurzem habe ich mir eine neue Brille machen lassen. Wie immer wenn dieser Vorgang ansteht musste ich auch diesmal daran denken, was das eigentlich für Leute mit geringem Einkommen oder für Transferleistungsbeziehende bedeutet.

Unstreitig gehört eine Brille für Menschen die unter Kurz- oder Weitsichtigkeit leiden zu den lebensnotwendigen Dingen. Die Kosten für eine Brille sind -im Regelfall- selbst zu tragen. Die Kosten für eine Brille haben es aber nun ganz schön in sich. Wer wie zum Beispiel ich unter starker Kurzsichtigkeit leidet muss viel Geld auf den Tisch legen um eine halbwegs vernünftige Brille zu bekommen. Glasgläser kommen im Regelfall nicht in Betracht, die Brille würde dann zu schwer werden und sitzt überall, nur nicht auf der Nase. Es bleibt deshalb eigentlich nur der Rückgriff auf Kunststoffgläser. Diese und das Brillengestell kosten dann schon mal deutlich über 500 EUR. Nun bin ich Bundestagsabgeordnete und kann mir das leisten.

Nehmen wir jetzt aber mal eine/n Bezieher/in von Leistungen nach dem SGB II, also Menschen die von Hartz IV leben müssen. Wie bitte sollen diese sich eine solche Brille leisten können? Jetzt komme mir niemand mit „Ansparen“. Mal abgesehen davon, das dies bei der Höhe des Regelsatzes an sich schon kaum möglich ist, passt sich die Verschlechterung oder ggf. die Verbesserung des Sehvermögens ja nicht daran an, ob das Geld bereits angespart wurde.

Ein klein wenig Hoffnung für Verbesserung dieser beschissenen Lage ergibt sich -zumindest für die Menschen die im Einzugsbereich des Sozialgerichtes Oldenburg leben- aus einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichtes Oldenburg. Nach dieser einstweiligen Anordnung sollen Kosten für die „Reparatur von Brillen zur Korrektur der Sehschärfe (…) als Sonderbedarf nach § 24 SGB II zu erstatten“ sein.

Doch bevor jetzt richtig Freude aufkommt, will ich mal gleich einschränken. Erstens gilt diese einstweilige Anordnung, sollte sie im Urteil bestätigt werden, nur für den Bereich des Sozialgerichtes Oldenburg. Natürlich kann sich jede/r auf diese Entscheidung berufen, aber sie entfaltet keine Bindungswirkung über den Bereich des Sozialgerichtes Oldenburg hinaus. Zweitens ist hier explizit nur von Reparatur die Rede. Drittens bezieht sich die Entscheidung wohl nur auf Betroffene, die unter schweren Sehstörungen leiden“. Was unter „schwerer Sehstörung“ zu verstehen ist bleibt offen. Und schließlich geht der § 24 Abs. 1 SGB II wohl eher von einem Darlehen, denn von Übernahme der Kosten aus.

Insofern wäre es aus meiner Sicht -mindestens bis Hartz IV überwunden ist-sinnvoll in § 24 Abs. 3 Nr. 3 auch die Brillen aufzunehmen. Damit wäre dann nämlich klargestellt, dass die Anschaffung und Reparatur von Brillen nicht vom Regelbedarf gedeckt und deshalb als Sonderbedarf zu erbringen ist. Die Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Reparatur einer Brille gehören aus meiner Sicht nämlich zum soziokulturellen Existenzminimum.

Natürlich gäbe es auch eine andere Möglichkeit. Warum nämlich die Kosten mindestens für die Anschaffung einer Brille nicht von der Krankenkasse übernommen werden ist unverständlich. Der § 33 Abs. 2 SGB V normiert.“ Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen … “ Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt nun aber nicht beispielsweise ab 10 dpt vor, sondern „wenn mit bestmöglicher Korrektur nur noch eine Sehschärfe (Visus) von 0,3 bis 0,1 (also maximal von 30%) erreicht werden kann.“  Wer sich das ganze Drama ansehen will, der muss jetzt hier klicken. 

Die Einführung der zitierten Passage in § 33 SGB V erfolgte im Übrigen durch dieses Gesetz. Zur Begründung heißt es:„Auf der Grundlage des geltenden Rechts beträgt der Sachleistungsanteil der Krankenkassen bei der Versorgung mit Sehhilfen gegenwärtig im Durchschnitt rd. 50 Euro. Obwohl dieser Betrag eine medizinisch notwendige Versorgung finanziell vollständig abdeckt, sind Versicherte im Durchschnitt bereit, darüber hinaus schätzungsweise rd. 150 Euro für medizinisch nicht notwendige Leistungen (z. B. Entspiegelung und/oder Tönung der Gläser) auszugeben. Sie tragen damit aus nicht medizinischen Gründen schätzungsweise 70 bis 80 % der Gesamtkosten einer Sehhilfenversorgung. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Leistungsausgrenzung erwachsene Versicherte grundsätzlich finanziell nicht überfordert.“ Vermutlich gab es bei der Verabschiedung dieses Gesetzes weder Abgeordnete noch Berater/innen mit starker Kurzsichtigkeit. Oder nur solche, die sich nicht in die Lage von Menschen mit geringem Einkommen oder Transferleistungsbezug hineinversetzen können.

 

2 Replies to “Kosten einer Brille”

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag. Schluss endlich glaube ich das es sich immer lohnt die Krankenkasse zu Vergleichen und dann die Alte Krankenkasse rechtzeitig zu Kündigen und die Krankenkasse zu wechseln. Ich habe das gemacht mit http://www.bfox.ch

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