Posts mit dem Tag ‘Wahlrecht’

Letzte Sitzungswoche des Jahres 2012 vorbei

Die letzte Sitzungswoche des Jahres 2012 ist vorbei. Sie hatte es in sich.

Nicht nur, dass die Mehrheit des Bundestages diverse Auslandseinsätze der Bundeswehr beschlossen hat (selbstverständlich gegen meine Stimme), sie hat auch das Mietrechtsänderungsgesetz beschlossen. Was ich von diesem Gesetz halte, habe ich an unterschiedlichsten Stellen in diesem Blog deutlich gemacht. Deshalb verweise ich nur auf meinen letzten Beitrag dazu.

Heute morgen haben wir über das Sitzzuteilungsverfahren im Wahlrecht geredet, meine Rede dazu ist hier nachlesbar. DIE LINKE lehnt das von den anderen Parteien vorgeschlagene Sitzzuteilungsverfahren ab, weil es eine verfassungsgemäße Alternative gibt. Gäbe es diese nicht, wäre die durch das von den anderen Parteien vorgeschlagene Modell entstehende Vergrößerung des Bundestages hinzunehmen.

Schließlich war Wolfgang Schäuble heute Zeuge im NSU-Untersuchungsausschuss. Das alles war wenig ergiebig, denn der Zeuge Schäuble konnte sich entweder nicht erinnern, glaubte irgendetwas oder verfuhr nach dem Motto: “Mein Name ist Schäuble. Ich bin Minister und weiß von nichts. Ich habe mich auf die Aussagen meiner Experten verlassen.” Worte des Bedauerns für die Opfer fand Schäuble nur indirekt, als er darauf verwies, dass er an der Gedenkveranstaltung teilgenommen hat. Auch ansonsten schien es so, als habe Schäuble sich nie mit dem Thema Rechtsterrorismus beschäftigt. Und der Unterschied zwischen einem Beamten und einem politisch Verantwortlichen schien im nicht wirklich bewusst oder bekannt zu sein. Das ganze war eher ein Trauerspiel, denn ein Erkenntnisgewinn.

Morgen geht es noch zur Mietenpolitischen Konferenz der LINKEN. Danach wartet viel Lesestoff und im Januar dann auch wieder eine Sitzungswoche. Doch bis dahin ist noch Zeit.

Wahlrechseinigung -ohne LINKE- amtlich gemacht

Die Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer/innen und Fachabgeordneten zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beim Thema Wahlrecht hat heute die Einigung amtlich gemacht.

Die Einigung erfolgte ohne DIE LINKE, die aber an den Gesprächen beteiligt war. Über die sich schon andeutende Einigung habe ich bereits hier geschrieben.

Der Vorwurf der anderen Parteien wird nun sein, dass DIE LINKE sich in Populismus flüchtet. Warum dies nicht der Fall ist, habe ich in dieser Presseerklärung dokumentiert. Um es noch einmal sehr deutlich zu sagen: Wäre ein verfassungsgemäßer Zustand nur durch eine Vergrößerung des Parlaments zu erreichen, würden wir uns nicht gegen eine solche Vergrößerung sperren.  Es liegt aber eine -von SPD und Grünen am 27. September noch favorisierte- verfassungsgemäße Alternative auf dem Tisch, auf die wir bereit gewesen wären uns einzulassen.

Solange am Zweistimmenwahlrecht festgehalten wird -ich persönlich favorisiere ein Einstimmenwahlrecht mit Verhältniswahl und der Möglichkeit mindestens innerhalb der Listen der Parteien Veränderungen vorzunehmen, das ist aber nicht die Position der LINKEN- wird es immer ein Abwägungsprozess zwischen verschiedenen Berechnungsmodellen geben müssen. Denn alle Direktmandate sollen anerkannt werden und gleichzeitig soll der Bundestag das Zweitstimmenergebnis der Parteien darstellen.

Ich bin sicher, der nunmehr erzielte Kompromiss der anderen Parteien wird das neue Wahlrecht sein. Ob damit in die politischen Auseinandersetzung um das Wahlrecht Ruhe einziehen wird, das wage ich zu bezweifeln. Ich gehe davon aus, dass das Wahlrecht auf der Tagesordnung bleiben wird.

LINKE nicht an Einigung zum Wahlrecht beteiligt

An der einen oder anderen Stelle wurde bereits verkündet, es gäbe eine Einigung im Wahlrecht aller im Bundestag vertretenen Parteien. Dies ist unzutreffend. DIE LINKE hat sich nicht geeinigt.

Worum geht es eigentlich? Seit August trafen sich die Parlamentarischen Geschäftsführer/innen der im Bundestag vertretenen Parteien und die zuständigen Fachabgeordneten um über eine Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum Wahlrecht zu reden. In dieser Runde gab es im wesentlichen zwei Probleme zu lösen, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ergaben:

1) Es muss ein Wahlrecht geschaffen werden, welches kein negatives Stimmgewicht beinhaltet. Negatives Stimmgewicht bedeutet, dass ein mehr an Stimmen für eine Partei zu weniger Mandaten für diese Partei führt und umgekehrt.

2)  Die Verringerung der Überhangmandate, wobei das Bundesverfassungsgericht von einer Anzahl von 15 hinnehmbaren Überhangmandaten spricht. Überhangmandate entstehen, wenn einer Partei nach dem Zweistimmenergebnis weniger Mandate zustehen als sie Direktmandate erzielt hat. Die Direktmandate -so das Bundesverfassungsgericht- müssen aber bestehen bleiben.

DIE LINKE hatte einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, der zweifellos verfassungsgemäß ist und wäre er angewendet worden außer im Jahr 2009 nie zu einer Vergrößerung des Bundestages geführt hätte. Dieser Vorschlag sah vor, dass die Verrechnung von Listenmandaten (diese ergeben sich aus dem Zweitstimmenergebnis) und Direktmandaten auf der Bundesebene stattfindet und die verbleibenden Mandate dann auf die Landeslisten der jeweiligen Partei verteilt werden. Sollte es dennoch zu Überhangmandaten kommen würden diese auf der Bundesebene durch Ausgleichsmandate ausgegelichen und die dann den jeweiligen Parteien -zusätzlich- zur Verfügung stehenden Mandate auf die Landeslisten verteilt.

In der letzten Sitzung dieser Wahlrechtsrunde haben wir noch einmal sehr deutlich gemacht, dass wir diesen Gesetzentwurf nach wie vor für den besten Gesetzentwurf halten. Wir sind von den anderen Parteien aber gebeten worden, doch noch einmal zu prüfen, ob wir uns nicht einem der in der Diskussion befindlichen Modelle nähern könnten. Bei den noch in der Debatte befindlichen Modellen handelte es sich um folgende:

Modell 1: Sitzkontingent nach Bevölkerungszahl und Ausgleich von Überhangmandaten

Dieses  Modell legt anhand der Bevölkerungszahl in den einzelnen Bundesländern fest, wieviel Bundestagsmandate jeweils auf das Bundesland entfallen. In einer zweiten Stufe kommt es zu einem Ausgleich der ggf. anfallenden Überhangmandate. Diese Ausgleichsmandate werden für die jeweilige Partei auf der Bundesebene berechnet. Fallen für eine Partei Ausgleichsmandate an, werden diese dann auf die Landeslisten verteilt.

Modell 2: Pukelsheim III

Dieses Modell -benannt nach einem Professor-  sieht vor, dass auf der Bundesebene die Direktmandate mit den Listenmandaten verrechnet werden. Was nach dieser Verrechnung noch übrig bleibt, wird auf die jeweiligen Landeslisten verteilt. Soweit ist dieses Modell identisch mit dem Modell, welches DIE LINKE ihn ihrem Gesetzentwurf vorgeschlagen hat. Um nun aber sicherzugehen, dass -insbesondere bei den Parteien CDU und SPD- nicht alle Bundestagssitze allein durch die Direktmandate vergeben werden, soll ein sog. 10% Aufschlag auf die Direktmandate erfolgen. Dieser 10%ige Aufschlag  würde dazu führen, dass in diesem Umfang auch noch die Landeslisten mit Bundestagsmandaten bedacht werden. Es wären alle Parteien betroffen, die mehr Direktmandate als Listenmandate (auf der Bundesebene!) hätten. Gerade dieser 10%-Aufschlag entspricht dem Wunsch der Union, die eine sog. regionale Proporzverschiebung befürchtete.

In der vergangenen Beratungsrunde hatten Grüne und SPD eine Präferenz für das Modell Pukelsheim III geäußert. Um der Union aber auch dem Wunsch der anderen Parteien etwas entgegenzukommen hatten wir uns dem Modell Pukelsheim III angenähert und waren bereit über dieses Modell in die weitere Debatte einzutreten.

In der heutigen Sitzung wurden Experten angehört, damit für die nächste Sitzung eine Entscheidungsgrundlage geschaffen werden kann. Unzweifelhaft sind beide Modelle verfassungsgemäß. Am Ende der Sitzung gab es dann jedoch eine Überraschung. FDP und SPD erklärten, sie würden das Modell 1 gern weiter diskutieren, vielleicht könne ja für die nächste Sitzung schon eine Formulierung vorliegen, wie das gesetzlich normiert aussehen kann. Die Grünen wiederum erklärten, sie wären im Grundsatz bereit das Modell 1 mitzugehen. Ich konnte dann zwar noch einmal erklären, dass wir nunmehr auch über das Modell Pukelsheim III bereit wären im Detail zu reden, aber damit standen wir ziemlich allein.

Ich werde meiner Fraktion nicht empfehlen dem Modell 1 die Zustimmung zu geben. Der ausschlaggebende Punkt für mich an dieser Stelle ist, dass das Modell 1 -wäre es zur Anwendung gekommen- seit 1994 immer zu einer Vergrößerung des Bundestages geführt hätte.  Das Modell 2 jedoch außer im Jahr 2009 nicht. Darüberhinaus kann das Modell 2 durchaus als Weiterentwicklung des Modells angesehen werden, welches die LINKE in den Bundestag eingebracht hatte. Wenn ich zwischen zwei verfassungsgemäßen Alternativen entscheiden kann, dann wähle ich die Alternative, die nicht zu einer Vergrößerung des Bundestages führt. Denn erst im Jahr 2002 wurde die gesetzliche Anzahl der Mitglieder im Bundestag von 656 auf 598 reduziert. Warum eine solche Entscheidung jetzt konterkariert werden soll ist mir nicht einleuchtend. Eine Vergrößerung des Bundestages ist nicht gleichbedeutend mit mehr Demokratie.

 

Land ohne verfassungsgemäßes Wahlrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen. Die Bundesrepublik ist ein Land ohne verfassungsgemäßes Wahlrecht und Schuld hat die Koaltion aus Union und FDP.

Die Verfassungsbeschwerde von mehr als 3.000 Bürger/innen (darunter auch ich), koordiniert durch Mehr Demokratie e.V. hat damit Erfolg gehabt. Doch was hat das Bundesverfassungsgericht nun im Detail entschieden und was folgt daraus?

Fangen wir mal mit dem Wahlrecht in Deutschland an sich an. Das Wahlrecht ist eine Verbindung von Personen- und Verhältniswahl. Jede/r Wähler/in hat zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wird eine Person gewählt, mit der zweiten Stimme eine Partei. Entgegen des Wortlautes ist für die Sitzverteilung im Bundestag die zweite Stimme die entscheidende Stimme. Die erste Stimme hat im Grundsatz keine Auswirkung auf die den Parteien zustehenden Mandate. Die Ausnahme ist, wenn eine Partei mehr Direktmandate hat als ihr Mandate nach den Zweitstimmen zustehen. In diesem Fall wird von Überhangmandaten gesprochen. Ein Wechsel im Zuteilungsverfahren der Mandate erfolgte durch die Neuregelung im November letzten Jahres. Es werden demnach zuerst die auf ein Bundesland entfallenden Mandate in Abhängigkeit von der Wähler/innen-Anzahl ermittelt. Dann werden die errungenen Direktmandate abgezogen und die verbleibenden Sitze werden auf die Parteien im jeweiligen Bundesland aufgeteilt. Danach werden Zusatzmandate verteilt (sog. Reststimmenverfahren).

Das Bundesverfassungsgericht hat nun an zwei entscheidenden Stellen das im November letzten Jahres allein von den Regierungskoalitionen verabschiedete Wahlrecht für verfassungswidrig und für nichtig erklärt, eine weitere Regelung wurde für unanwendbar erklärt und die alten ebenfalls verfassungswidrigen Regelungen leben nicht wieder auf.

1) Verfassungswidrig ist die Regelung nach der die einem Bundesland zustehenden Sitze im Bundestag nach der Anzahl der Wähler/innen berechnet werden

Soweit dieses Sitzverteilungsverfahren den Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht, verstößt es gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie die Chancengleichheit der Parteien. Und diese Regelung ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts, wie das Bundesverfassungsgericht schreibt “nicht nur in seltenen, vernachlässigbaren Ausnahmefällen”.
Grundsätzlich -so das Bundesverfassungsgericht- sei die Unterteilung des Wahlgebietes in regionale Wahlkörper (also hier konkret in 16 Bundesländer) weder unter Aspekten demokratischer Repräsentation, noch wegen hinreichender Normenbestimmtheit und auch nicht wegen der praktisch in kleineren Bundesländern deutlich höhreren Sperrklausel verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Aus meiner Sicht ist das nicht ganz nachvollziehbar, weist das Bundesverfassungsgericht doch selbsts darauf hin, dass dies dazu führt, dass “die Zahl der Wählerstimmen, die von vornherein ohne Stimmerfolg bleiben, [...] notwendig größer” [wird] und die Wähler/innen-Stimmen im Landesvergleich unterschiedliche Erfolgswerte haben.
Das Bundesverfassungsgericht geht aber davon aus, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts “keine zwangsläufige Folge einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl in Listenwahlkreisen” ist. Der Gesetzgeber könne den Ursachenzusammenhang des Effektes des negativen Stimmgewichts innerhalb des Systems unterbinden, “indem er zur Bemessung der Ländersitzkontingente statt der Wählerzahl die Zahl der Bevölkerung oder der Wahlberechtigten heranzieht.” Ich erlaube mir die Anmerkung, dass dies dann aber wohl bedeuten würde, dass nicht die Bundesländer die Listenwahlkreise sein können, denn die Anzahl der Wahlberechtigten ist da nicht annähernd gleich groß.

2) Verfassungswidrig ist auch das sog. Reststimmenverfahren.

Hier hat das Bundesverfassungsgericht eine Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien gesehen.
Soweit das Bundesverfassungsgericht der Regelung des Reststimmenverfahrens nach § 6 Abs. 2a BWG bescheinigt, der Grundsatz der Normenbestimmtheit sei gewahrt, kann ich das nur verwundert zu Kenntnis nehmen und es als Großzügigkeit des Bundesverfassungsgerichtes interpretieren.
Das Bundesverfassungsgericht kritisiert an dieser Regelung, dass an der Vergabe der Mandate im Reststimmenverfahren “nicht jeder Wähler mit gleichen Erfolgschancen mitwirken” kann. Denn bereits bei der eigentlichen Mandatsverteilung werden alle gültigen Zweitstimmen berücksichtigt, am Reststimmenverfahren wird aber nur einem “gleichheitswidrig abgegrenztem Teil der Wählerstimmen eine weitere Chance auf Mandatswirksamkeit” eingeräumt.
Das Bundesverfassungsgericht sieht eine Ausgleichsmöglichkeit der Rundungsabweichungen nach der eigentlichen Mandatsvergabe darin, dass Abrundungsverluste und Aufrundungsgewinne aufsummiert und dann verrechnet werden.
Das Reststimmenverfahren könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dasss die faktische Sperrwirkung in kleineren Ländern damit kompensiert werde. Gerade das mache die Regelung nämlich nicht, die Zusatmandate werden gerade nicht an dieses Länder verteilt.

3) Die getroffene Regelung zu den Überhangmandaten ist nicht anwendbar.

Das Bundesverfassungsgericht sah hier durch den Umfang der anfallenden ausgleichslosen Überhangmandate den Grundcharakter der Bundestagswahl als Verhältniswahl aufgehoben. Dies sei erreicht, wenn “die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten überschreitet”. Das Bundesverfassungsgericht selbst meint 15 Überhangmandate seien gerechtfertigt. Die Zahl kann “als Akt richterlicher Normkonkretisierung nicht vollständig begründet werden” fügt es hinzu.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass das Wahlsystem den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt. Richtigerweise geht es davon aus, dass die “Zuteilung von Überhangmandaten ohne Ausgleich oder Verrechnung [...] Wählerstimmen im Sitzzuteilungsverfahren ungleich” behandelt. Die Chancengleichheit der Parteien sei nur gewahrt, wenn jede Partei “annähernd dieselbe Stimmzahl benötigt, um ein Mandat zu erringen”.
Das Bundesverfassungsgericht sieht allerdings die ungleiche Behandlung der Wähler/innen-Stimmen als grundsätzlich durch die personalisierten Verhältniswahl als gerechtfertigt an. Das ist nun aber nicht überzeugend, denn das Bundesverfassungsgericht sagt nichts anderes als: dieses Wahlsystem bringt das Problem mit sich, aber weil es dieses Wahlsystem ist, ist es gerechtfertigt. Es wirkt dann auch ein wenig bemüht (wenn auch in der Sache zutreffend), wenn das Bundesverfassungsgericht meint, das Erfordernis eines föderalen Proporzes zwischen den Landlisten rechtfertige die ausgleichslosen Überhangmandate nicht. Auch das Argument diese Mandate dienen der Mehrheitssicherung sei kein Rechtfertigungsgrund meint das Bundesverfassungsgericht. Hier fehle es am Kausalzusammenhang.

Konsequent und in meinen Augen richtig wäre es gewesen, wenn das Bundesverfassungsgericht aus den von ihm selbst genannten Gründen (Ungleichbehandlung von Wähler/innen-Stimmen) gesagt hätte, das Überhangmandate überhaupt nur akzeptabel sind, wenn sie ausgeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber aber folgendes mit auf den Weg: “Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, die Zahl der hinnehmbaren Überhangmandate festzulegen und zu regeln, wie mit den die gesetzliche Grenze überschreitenden Überhangmandaten zu verfahren ist, sowie, sollte eine derartige Regelung nicht gefunden werden, Alternativen zum geltenden Wahlsystem ins Auge zu fassen”. Hier erscheint mir aber wichtig darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass das Ziel der personalisierten Verhältniswahl “nur verwirklicht werden [kann], wenn der erfolgreiche Kandidat sein Wahlkreismandat auch dann erhält, wenn das nach dem Proporz ermittelt Sitzkontingent der Landesliste seiner Partei nicht ausreicht”. Die Nichteinhaltung dieser Vorgabe ist nämlich genau das Problem am sonst gelungenen Gesetzentwurf zum Wahlrecht von Bündnis 90/Die Grünen, dem wir als LINKE im Bundestag genau deshalb nicht zustimmen konnten.

Bedauerlich am Urteil ist, dass die 5%-Hürde vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt wird. Im Gegenteil im Urteil heißt es: “Das [...] Quorum von fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitze auf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungskonform beurteilt.”

Was folgt nun aus allem? Schnellstmöglich muss eine Regelung geschaffen werden, damit eine verfassungsgemäße Bundestagswahl stattfinden kann. Denn im Moment gibt es kein Wahlrecht auf dessen Grundlage eine Bundestagswahl stattfinden könnte. Die alten Regelungen sind ebenso verfassungswidrig wie die im November letzten Jahres beschlossenen. Das Problem wäre einfach zu lösen. Der Gesetzentwurf der LINKEN müsste einfach nur angenommen werden. Danach werden die Mandate (wie vor der Neuregelung) auf die Parteien bundesweit verteilt, davon die gewonnenen Direktmandate abgezogen und dann die verbleibenden Mandate auf die Länder verteilt. Das schließt negatives Stimmgewicht komplett aus und Überhangmandate fast. Sollten Überhangmandate dennoch entstehen, werden diese auch auf der Bundesebene verrechnet.

Der Bundestag könnte aber auch meinen Lieblingshalbsatz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgreifen. “Altenativen zum geltenden Wahlsystem ins Auge fassen.” Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt, dass der Gesetzgeber entscheiden kann, ob er das Wahlrecht als Mehrheits- oder Verhältniswahlrecht ausgestaltet oder eine Kombination von beidem macht. Ich plädiere für eine Umstellung des Zweistimmenwahlrechts auf ein Einstimmenwahlrecht im Rahmen der reinen Verhältniswahl wie folgt:
Es treten nur Landeslisten einer Partei an, Direktkandidaturen gibt es nicht mehr. Allerdings soll den Wähler/innen ein Einfluss auf die Landeslisten ermöglicht werden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass sie drei Stimmen bekommen, die sie panaschieren können. D.h. die Wähler/innen können entweder
a) ein Kreuz bei einer Partei machen, dann erhalten die ersten drei Personen auf der Landesliste jeweils eine Stimme oder
b) innerhalb einer Landesliste einer Partei drei verschiedenen Personen eine Stimme geben (zum Beispiel Listenplatz 1, 3, 5) oder
c) innerhalb verschiedener Landeslisten bis zu drei Personen jeweils eine Stimme geben (zum Beispiel: Listenplatz 1 der Partei X, Listenplatz 3 der Partei Y und Listenplatz 5 der Partei Z).

Warum nicht einfach das Bundesverfassungsgericht aufgreifen und tatsächlich Alternativen zum geltenden Wahlsystem ins Auge fassen?

Bundesverfassungsgericht entscheidet über Wahlrecht

Das Bundesverfassungsgericht wird morgen über das im November 2011 vom Bundestag beschlossene Wahlrecht zur Bundestagswahl entscheiden. Die Neuregelung sieht -vereinfacht gesagt- wie folgt aus:

1) Es werden die Sitze für das jeweilige Bundesland anhand der Wähler/innenanzahl ermittelt, also die Bundestagssitze die auf das Land X oder das Land Y entfallen.

2) Nachdem klar ist, wieviel Sitze das Land X oder das Land Y im Bundestag hat, werden diese Sitze auf die jeweiligen Parteien aufgeteilt.

3) Im Verfahren der sog. Reststimmenverwertung werden weitere Mandate auf die Parteien aufgeteilt. Maßstab ist hier das Bundesgebiet.

Im Prinzip findet also ein Verfahrenswechsel in der Verteilung der Mandate statt. Bislang galt:   Zuerst die Mandate für die Partei, dann für das Bundesland. Jetzt gilt: Erst die Mandate für das Bundesland (abhängig von der Wähler/innen-Anzahl) und dann die Mandate für die Partei.

Ich selbst habe mich als Klägerin an der Bürgerklage von Mehr Demokratie e.V. beteiligt und über diese Verfassungsbeschwerde bereits hier geschrieben. Zentrale Schwerpunkte der auch von der Partei Bündnis 90/Die Grünen und von den Fraktionen von SPD und Grünen eingereichten Klage sind die Punkte

* negatives Stimmgewicht

* ausgleichslose Überhangmandate

* Verfahren der Reststimmenverwertung

* Systembrüche

Negatives Stimmgewicht meint, dass mehr Stimmen für eine Partei zu weniger Sitzen für diese Partei führen oder umgekehrt weniger Stimmen für eine Partei zu mehr Sitzen für diese führen.

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt als ihr nach dem Zweitstimmenanteil an Sitzen im Parlament zur Verfügung stehen. Wenn beispielsweise eine Partei Anspruch auf 3 Listenplätze hat, aber vier gewonnene Direktmandate hat, entsteht ein Überhangmandat.

Die Reststimmenverwertung  wiederum ist -finde ich- äußerst kompliziert. Sie beruht darauf, dass beim derzeitigen (mathematischen) Verteilungsverfahren für die Mandate nach Sainte-Lague/Schepers gerundet wird. Kleiner als 0,5 wird abgerundet, größer als 0,5  wird aufgerundet. Soll heißen, ergibt die mathematische Verteilung 3,6 Mandate bekommt die Partei X im Bundesland Y 4 Mandate, ergibt sich eine mathematische Verteilung von 3,4 Mandanten verbleibt es bei 3 Mandaten.  Das bezieht sich (siehe oben) auf die Mandate einer Partei in einem Bundesland. Bei der Reststimmenverwertung werden die abgerundeten Stimmen (also die, die kleiner 0,5 sind) die die jeweiligen Parteien in den einzelnen Bundesländern erzielt haben zusammengerechnet. Dies ergibt die auf eine Partei im Bundesgebiet entfallenden Reststimmen. Diese Reststimmen ergeben dann auch wieder Mandate, die für die jeweilige Partei dann wieder auf die Bundesländer verteilt werden. Vorrangig behandelt werden allerdings die Länder, in denen die jeweilige Partei Überhangmandate produziert hat. 

Die von den drei Klagevertretern vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt jeweils zusammenfassen:

Überhangmandate

Mehr Demokratie e.V. und Bündnis 90/Die Grünen rügen ausdrücklich die Zulassung ausgleichsloser Überhangmandate. Stimmen, die zu einem Überhangmandat führen haben deshalb ein doppeltes Stimmgewicht und das ist mit der Wahlrechtsgleichheit nicht vereinbar. Es geht hierbei um die sog. Erfolgswertgleichheit, d.h. jede Wähler/innen-Stimme muss den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die Zusammensetzung des Parlaments haben.

negatives Stimmgewicht

Das sogenannte negative Stimmgewicht tritt nicht weniger, sondern eher mehr auf. Es trete auf, wenn in den jeweiligen Bundesländern für eine Partei Überhangmandate entstehen, durch das Reststimmenverfahren und kann auch auftreten in Bundesländern wo keine Überhangmandate entstehen. Bei der Verfassungsbeschwerde von Mehr Demokratie e.V. wird dies anhand des Beispiels erklärt, dass in Berlin 40.000 Wähler/innen der LINKEN nicht zur Wahl gehen würden. Dabei wir das neue Wahlrecht und das Wahlergebnis von 2009 zu Grunde gelegt. Berlin würde aufgrund der geringeren Wahlbeteiligung nur noch 23 statt bislang 24 Sitze haben, den entsprechenden Sitz würden die Grünen zunächst verlieren und dann über das Reststimmenverfahren zurückbekommen. Profiteur wäre NRW, dass statt 129 dann 130 Sitze bekommen würde und dort wiederum DIE LINKE, die statt 11 dann 12 Abgeordnete aus NRW stellen würde.

Reststimmenverwertung

Nach Ansicht von Mehr Demokratie e.V. führt das Reststimmenverfahren dazu, dass es nicht zu einer vom Zweitstimmenanteil abhängigen Verteilung von zusätzlichen Mandaten kommt, sondern zu einer mehr oder weniger gleichmäßigen Verteilung zwischen den Parteien, die über die 5%-Hürde gekommen sind. Darüber hinaus werden bei diesem Verfahren nur die positiven Reststimmen berücksichtigt, nicht aber die negativen Reststimmen. Die negativen Restimmen allerdings führen bereits dazu, dass -durch die Aufrundung- Parteien ein Mandat erhalten. Hierin wird eine Verdopplung des Stimmgewichts gesehen. In der Klage der Fraktionen von SPD und Grünen ist gar von “Überhangmandaten neuer Art” die Rede.

Systembrüche und Ungereimtheiten

Unter diese Rubrik fällt die Tatsache, dass mal auf die landesweit abgegebenen Stimmen abgestellt wird (Anzahl der Mandate pro Bundesland) und mal auf die bundesweit abgegebenen Stimmen (5%-Klausel). De facto werden auf der einen Seite 16 getrennte Wahlgebiete (die Bundesländer) geschaffen auf die Mandate entfallen und auf der anderen Seite wird im Hinblick auf die 5%-Klausel und die Reststimmenverwertung dann wieder das Wahlgebiet Bundesrepublik Deutschland der Maßstab.

Ebenso fällt darunter, dass es problematisch erscheint, die auf ein Bundesland anfallenden Mandate von der Anzahl der Wähler/innen abhängig zu machen. Hier verweist insbesondere Mehr Demokratie e.V. darauf, dass sich erst aus der Begründung des Gesetzes ergibt, dass es sich nicht um die Wahlberechtigten handelt und auch nicht um die Zahl der Gültig-Wähler/innen, sondern um die Zahl der Wähler/innen, die überhaupt eine Stimme bei der Bundestagswahl abgeben. D.h. aber auch, dass derjenige/diejenige die lediglich die Erststimme abgibt mitgezählt wird. Konkret heißt das aber auch, dass diejenigen Wähler/innen die zum Beispiel ungültig wählen oder eine Partei wählen die an der 5%-Hürde scheitert, bei der Frage der auf ein Bundesland entfallenden Mandate mitzählen und damit dafür sorgen, dass dieses Mandate auf die Parteien entfallen, die nach der Wahl im Bundestag vertreten sind.Weiterhin wird kritisiert, dass für die Anzahl der auf ein Bundesland entfallenden Mandate die Anzahl der tatsächlich zur Wahl gehenden Personen berücksichtigt wird, für die Mandatsverteilung auf die Parteien innerhalb des Bundeslandes dann aber die Zahl der gültigen Zweitstimmen.

Nur am Rande sei noch einmal erwähnt, dass der Vorschlag der LINKEN der einzige Vorschlag gewesen ist, bei dem überhaupt kein negatives Stimmgewicht aufgetreten wäre. Er hätte auch das Problem der ausgleichslosen Überhangmandate gelöst und durch den Wegfall der 5%-Hürde wären auch keine Problem mit der Sperrklausel aufgetreten. Der Vorschlag der LINKEN sah -vereinfacht dargestellt- wie folgt aus:

1) Aus den bundesweiten Zweitstimmen für eine Partei errechnet sich deren Sitzanzahl im Bundestag.

2) Soweit die errungenen Direktmandate die Anzahl der Listenmandate (bundesweit) übersteigt verbleiben diese Mandate der Partei. Diese Uberhangmandate werden durch Ausgleichsmandate ausgeglichen (ebenfalls bundesweit).

3) Die  dann einer Partei bundesweit verbleibenden Sitzen werden auf die Landeslisten der Parteien aufgeteilt.

Und mit meinem Vorschlag wäre es noch einfacher und übersichtlicher gewesen, hier würden nämlich weder Überhangmandate entstehen noch negatives Stimmgewicht.  Er sah die Umstellung auf die reine Verhältniswahl mit der Möglichkeit des Panaschierens vor. D.h. es treten nur noch Parteien mit Landeslisten an, die Bürger/innen haben aber die Möglichkeit 3 Stimmen zu vergeben. Entweder für eine Partei (dann bekommen die ersten drei Kandidaten/innen auf der jeweiligen Parteiliste jeweils eine Stimme) oder für drei verschiedene Kandidaten/innen einer Partei oder drei verschiedene Kandidaten/innen verschiedener Parteien (3 x 3 Modell). Die sog. Direktmandate gibt es nicht mehr.

Ich mache mich heute auf den Weg nach Karlsruhe um morgen bei der Urteilsverkündung vor Ort sein zu können. Eine Prognose über den Ausgang wage ich nicht.

Volksabstimmung und Fiskalpakt

Artikel 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz geht davon aus, dass die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Ich persönlich hätte es ja lieber, wenn die Staatsgewalt von der Bevölkerung in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Denn ich finde, wer hier eine entsprechend lange Zeit (zum Beispiel 5 Jahre) lebt, soll auch mitentscheiden können. Deshalb hat DIE LINKE beispielsweise in ihrem Wahlrechtsantrag genau das gefordert.

Außer diesem Hinweis in Artikel 20 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz gibt es in selbigem mit einer Ausnahme aber keine weiteren Hinweise auf die Durchführung, Gegenstände und Anlässe für Volksentscheide. Die Ausnahme befindet sich in Artikel 29 des Grundgesetzes und betrifft die Neugliederung des Bundesgebietes. Diese bedarf der Bestätigung durch einen Volksentscheid. In Artikel 77 wird formuliert, dass die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen werden. Das sich damit im Grundgesetz eine Lücke befindet, hat DIE LINKE erkannt und deshalb in dieser Legislaturperiode im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Einführung der dreistufigen Volksgesetzgebung vorgelegt. Auch dieser wurde aber leider abgelehnt.

Wer jetzt also im Hinblick auf den ESM, den Fiskalpakt, die Europäische Union an sich oder einen Sozialpakt eine Volksabstimmung fordert, der oder die sollte auch darauf hinweisen, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen erst noch geschaffen werden müssen. DIE LINKE hat dazu vorgelegt, wer außer der LINKEN jetzt noch Volksabstimmungen fordert sollte nachlegen und die gesetzlichen Grundlagen für Volksabstimmungen schaffen.

Derzeit legt der Artikel 23 Abs. 1 S. 2 im Hinblick auf Europa lediglich fest, dass der Bund durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen kann. In Satz 3 wird formuliert, dass für die Begründung der Europäischen Union und die Änderung ihrer vertraglichen Grundlagen durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden der Artikel 79 Abs. 2 und 3 Grundgesetz gilt. Das bedeutet, dass ein solches Gesetz einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf (Artikel 79 Abs. 2). Darüber hinaus wären solche Gesetze unzulässig, die die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder  die in den Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berühren (Artikel 79 Abs. 3, Ewiggkeitsgarantie). Auch Artikel 24 enthält, wenn er in Absatz 1 festlegt, dass der Bund Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen kann, keinen Hinweis auf eine Volksabstimmung.

Der Fiskalpakt ist tatsächlich abzulehnen. Er soll u.a. nach Artikel 1 die Haushaltsdisziplin fördern. In Artikel 3 werden die konkreten und verbindlichen Vorgaben für die Haushalte der Länder festgeschrieben und das ein automatischer Korrekturmechanismus in Kraft tritt, wenn die Vorgaben verfehlt werden. Letztendlich findet mit dem Fiskalpakt  Demokratie- und Sozialabbau statt. DIE LINKE  wird nicht zustimmen sich aber weiter für Volksabstimmungen nicht nur zu europäischen Themen einsetzen.

Unserer kleine Wahlrechtsfamilie

… traf sich gestern beim Bundesverfassungsgericht um über das von der Koalitionsmehrheit verabschiedete Wahlrecht zu verhandeln. Unsere kleine Wahlrechtsfamilie deshalb, weil mittlerweile jeder der Beteiligten jeden kennt und so auch inhaltlich wenig Überraschendes geboten wurde. Unsere kleine Wahlrechtsfamilie meint neben mir ;-) die Abgeordneten Krings, Ruppert, Wiefelspütz und Beck. Unsere kleine Wahlrechtsfamilie meint die Sachverständigen Lang, Schorkopf, Sacksofsky, Grzezsick, Meyer und Pukelsheim sowie die Vertreter_innen von Mehr Demokratie e.V. die sowohl an der Anhörung zum Wahlrecht im Deutschen Bundestag beteiligt waren, als auch beim Bundesverfassungsgericht in der einen oder anderen Funktion beteiligt waren.

Worum geht es nun eigentlich bei der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht. Dem Bundestag lagen, wie ich bereits hier geschrieben habe, Gesetzentwürfe zum Wahlrecht von LINKEN, SPD, Grünen und Koalition vor. Allein mit der Koalitionsmehrheit wurde schließlich der Gesetzentwurf der Koalition beschlossen. Die Fraktionen von Grünen und SPD klagen ebenso gegen das beschlossene Wahlrecht, wie die Partei der Grünen und über 3.000 Bürger_innen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde. Eine der 3.000 Bürger_innen bin ich.  Worum es in der  Verfassungsbeschwerde geht habe ich hier schon einmal aufgeschrieben und warum dieses Wahlrecht unweigerlich nach Karlsruhe führt, habe ich im Bundestag bereits ausgeführt. Ein guter Überblick über die verschiedenen Klagen und weitere Hintergrundinformationen findet man auf der Kampagnenseite zur Bürgerklage von Mehr Demokratie e.V. .

Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht, die ich leider nur bis zur Mittagspause verfolgen konnte, weil ich noch einen weiteren Termin hatte, brachte im Hinblick auf die vorgetragenen Argumente der verschiedenen Seiten wenig neue Erkenntnisse. Das verwundert nun aber nicht wirklich, wenn man berücksichtigt, dass im Rahmen unserer kleinen Wahlrechresfamilie die Argumente mehrmals ausgetauscht wurden. Lediglich der Verfahrensbevollmächtige der Verfassungsbeschwerde Herr Prof. Rossi konnte -auch auf Grund seiner sehr guten schriftlichen Stellungnahme- den einen oder anderen Überraschungseffekt einbringen. Den Gang der Verhandlung kann man ungefähr aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes zur mündlichen Verhandlung erkennen.

Die Verhandlung wurde vom Präsident des Bundesverfassungsgerichtes Voßkuhle eröffnet. Er zitierte aus dem Urteil zum Wahlrecht von 2008 und verwies noch einmal darauf, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bewusst einen langen Zeitraum zur Neufassung des Wahlrechts gelassen hat. Er bedauerte ausdrücklich, dass es nicht zu einer gemeinsamen Neuregelung des Wahlrechts aller Parteien gekommen ist und die Koalitionsfraktionen allein einen Gesetzesentwurf durchgedrückt haben. Der Gesetzgeber habe sich damit dafür entschieden, dass es keine Listenverbindungen der Parteien mehr gibt, die Wähleranzahl über die Anzahl der pro Bundesland zu vergebenden Mandate entscheidet, ein sog. Reststimmenausgleich stattfindet und Überhangmandate erhalten bleiben. Juristisch sei zu prüfen, ob die Neuregelung den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit, der Chancengleichheit der Parteien und der Unmittelbarkeit der Wahl entspricht. Es sei Aufgabe der Politik, so Voßkuhle, rechtzeitig und in großer Übereinstimmung ein Wahlrecht zu verabschieden, was in diesem Falle nicht gelungen sei.

Nach dem Aufruf der Verfahrensbeteiligten führte Berichterstatter Gerhardt in das Verfahren ein und warf u.a. die Frage auf, ob das neue Wahlrecht beispielsweise die angemessene Repräsentanz des Ostens sicherstelle, eine Erfolgswertgleichheit bei den kleinen Bundesländern noch gegeben sei, wie damit umgegangen werden soll das eine mehrfache Rundung bei der Errechnung der Mandate zu erfolgen hat, ob die Regelung überhaupt bestimmt und schlüssig ist und deutete an, dass der Senat sich auch noch einmal mit der Frage der Legitimität von Überhangmandaten sowie der genaueren Definition des negativen Stimmgewichts beschäftigen muss.

Die Argumente der Verfahrensbeteiligten will ich an dieser Stelle nicht wiederholen, im wesentlichen findet man diese nämlich in den Stellungnahmen zur Anhörung im Bundestag und den Schriftsätzen zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.  Das Einzige worauf ich an dieser Stelle noch einmal kurz verweisen will -eben weil es am Rande der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht eine Rolle spielte- ist die Tatsache, dass all die Probleme mit dem Wahlrecht deshalb auftreten, weil wir eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahl haben. Keine im Bundestag vertretene Partei hat sich diesem Problem angenommen, da muss ich Herrn Krings mal ausnahmsweise Recht geben. Vielleicht aber gibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, was wohl noch einige Zeit dauert, einen Hinweis auf dieses Problem und dann kann ja über meinen Vorschlag zum Wahlrecht (unter dem Punkt 3 x 3 Modell)  noch einmal diskutiert werden, den entsprechenden Gesetzentwurf habe ich noch auf der Festplatte ;-)

PS: All diejenigen die auf eine Auswertung/Bewertung des Göttinger Parteitages der LINKEN von mir warten, muss ich enttäuschen. Es wird zunächst keine geben. Erstens habe ich mir noch kein abschließendes Urteil gebildet und zweitens versuche ich noch zu verarbeiten was mit und durch Freunde_innen und vermeintliche Freunde_innen passiert ist. Ich schaue deshalb nach vorn und kümmere mich um das wofür ich angetreten bin und die Sachpolitik für die ich in den Bundestag gewählt worden bin.

Debatte zum Wahlrechtsschutz als Debatte zu Protokoll

Der Deutsche Bundestag hat dann heute über den Antrag “Alle-Fraktionen-ohne-LINKE” zum Wahlrechtsschutz doch nur zu Protokoll debattiert.

Das gab mir die Möglichkeit bei der Bürger_innenversammlung für einen Gedenkort für Silvio Meier teilzunehmen. Meine Rede zum Gesetzentwurf Nur die halbe Sonnebornregelung, die ich streng an den “Krings-Kriterien” orientiert aufgebaut habe, gibt es deshalb nicht zu sehen, sondern nur zum lesen.

Die Debatte ist damit sicherlich noch nicht beendet, jetzt werden sich die Ausschüsse mit dem Wahlrechtsschutz beschäftigen. Und irgendwann wird das Bundesverfassungsgericht ja auch über die Neuregelung des Wahlrechts an sich entscheiden. Wer weiß, vielleicht gibt es bald noch viel mehr Wahlrechtsdebatten :-)

 

Halbe Sonnebornregelung

Morgen am späten Abend wird der Gesetzentwurf “Alle-Parteien-ohne Linke” zum Wahlrechtsschutz debattiert. Heute morgen trudelte er ein, die ebenfalls vorgesehene Grundgesetzänderung um den Wahlrechtsschutz zu ermöglichen liegt mir allerdings noch nicht vor.

Den Gesetzentwurf habe ich jetzt einmal überflogen und werde ihn jetzt in Ruhe durcharbeiten. Der Tagesordnungspunkt steht morgen Abend im Bundestag zur Debatte. Schon jetzt kann ich aber sagen: Die Sonnebornregelung kommt. Wenn auch nur als halbe Sonnebornregelung. Die halbe Sonnebornregelung kommt, auch wenn die anderen Parteien sie so nicht nennen wollen.

Doch mehr verrate ich jetzt nicht, sonst ist ja schon bekannt, was ich morgen sagen werde :-)

[update]: Jetzt liegt auch der Vorschlag zur Grundgesetzänderung vor.

Ehrenmitgliedschaft angenommen

Gemeinsam mit meinen Kollegen/innen Jan Korte, Ulla Jelpke, Raju Sharma und Frank Tempel habe ich gestern in der Dienststelle von Die Partei in der  Manyo-Bar das Angebot einer Ehrenmitgliedschaft angennommen.

Hintergrund des Angebotes war der Antrag der LINKEN zur  Stärkung des Rechtsschutzes im Wahlrecht durch Einführung der Sonneborn-Regelung.  Die -doch recht amüsante- Debatte dazu kann hier nachgelesen werden.

Zu einer ordentlichen Ehrenmitgliedschaftsverleihung gehört eine Agitationsrede. Die  Rede zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann hier nachgelesen werden.

Allen Beteiligten gilt mein herzlichster Dank für einen schönen Abend.