Änderungsbedarf mindestens an der Wahlordnung

Zu einem meiner verrückten 😉 Hobbys zählt ja das Wahlrecht. In der letzten Wahlperiode des Bundestages ging es eher um das Wahlgesetz und das Wahlverfahren. Es ist -zum meinem Bedauern- nicht davon auszugehen, dass es in dieser Legislaturperiode außer beim Parlamentspräsidenten Lammert und mir ein Bedürfnis gibt, das Wahlverfahren noch einmal zu thematisieren. Schade, denn ich finde ja immer noch, das ein Einstimmenwahlrecht bei Verhältniswahl mit Veränderungsmöglichkeit der Parteilisten das gerechteste und juristisch auch sauberste Wahlverfahren ist.

Unterhalb des Wahlgesetzes gibt es wohl aber doch Veränderungsbedarf.  So interpretiere ich jedenfalls die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN. Bevor der Veränderungsbedarf aber endgültig festgestellt werden kann, werden noch weitere Fragen notwendig sein.

Doch zunächst noch einmal zum Bundeswahlgesetz, jenseits des Sitzuzuteilungsverfahrens. In der vergangenen Legislaturperiode wurde ja der § 12 BWahlG  mit den Stimmen aller Fraktionen verändert. Dabei geht es um das Wahlrecht für sog. Auslandsdeutsche.  Insbesondere die Nummer 2 war durchaus umstritten. In der Begründung wurde ausgeführt:  „Die dafür notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Um nach Nummer 2 wahlberechtigt zu sein, müssen Auslandsdeutsche zudem von den politischen Verhältnissen betroffen sein. Diese Betroffenheit kann sich daraus ergeben, dass ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt (vgl. BVerfG vom 4. Juli 2012, Rn. 45), ist aber nicht darauf beschränkt.“ Aus der Antwort der Bundesregierung ergibt sich nun, dass 2.155 sog. Auslandsdeutsche, die nicht in den vergangenen 25 Jahren mal einen Wohnsitz für eine gewisse Zeit in Deutschland hatten,  einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Nummer 2 gestellt haben. 500 diesbezügliche Anträge wurden abgelehnt. Spannend ist ja nun eigentlich, was die Ablehnungsgründe (natürlich anonymisiert) bei diesen 500 Anträgen waren.

Aus der Antwort der Bundesregierung ergibt sich aber auch, dass nach wie vor keine Zahlen vorliegen, wieviel Menschen auf Grund der Anordnung einer „Betreuung in allen Angelegenheiten“ vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Es gibt wohl eine von der Bundesregierung vergebenen Studie, die Ende 2015 abgesschlossen sein soll. Dann wird es vielleicht Zahlen geben. Doch was steht in der von der Bundesregierung vergebenen Studie? Stutzig geworden bin ich, weil die Bundesregierung auf die Frage, wieviel Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, weil sie sich in einem psychatrischen Krankenhaus auf Grund einer Anordnung nach § 63 iVm § 20 StGB befinden, mit Verweis auf diese Studie antwortet. Da wird es interessant, denn eine solche Anordnung setzt ja ein strafrechlich relevantes Verhalten voraus. Und das wird gemeinsam mit einer Studie zur tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts“ erfasst?

Doch nun zur Wahlordnung selbst. Die Bundesregierung -wir haben bei der Fragestellung hier Hinweise aus der Bevölkerung aufgegriffen- findet es also nicht so schlimm, wenn in Wahllokalen ein Spendenteller aufgestellt wird und sieht keinen Klarstellungsbedarf in der Wahlordnung. Noch schärfer finde ich allerdings, dass die Bundesregierung offensichtlich keinen Bedarf sieht, die Bundeswahlordnung einheitlich auszulegen und damit einer unterschiedlichen Handhabung durch die Gemeinden tatenlos zusieht. Was nämlich „kleinere“ Krankehäuser, kleinere Alten- und Pflegeheiheime, Klöster und sozialtherapeutische Anstalten und Vollzugsanstalten“ sind bleibt ebenso der Auslegung der Gemeinden überlassen, wie die Frage wer ein „Bedürfnis“ nach beweglichen Wahlvorständen wem mitteilen muss. Das gilt auch für „größere“ Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser und die „Notwendigkeit“ eines Sonderwahlbezirkes. Wie das im Detail nun gehandhabt wird, das bleibt den Gemeinden überlassen. Aus meiner Sicht ist das nicht hinnehmbar. Es müssen schon einheitliche Kriterien zur Anwendung kommen.

Schließlich ist noch interessant, dass die Bundesregierung keinen Bedarf sieht, den § 46 Abs. 1 S. 3 BWO klar zu regeln. Dieser lautet: „Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.“ Eine „Soll-Regelung“ lässt ja Platz für Ausnahmen. Deswegen wäre es aus meiner Sicht sinnvoll eine „Muss-Regelung“ in der Bundeswahlordnung zu verankern, weil nur diese sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen und/oder Mobilitätsbeeinträchtigungen auch unkompliziert an der Wahl teilnehmen können.  Doch die Bundesregierung möchte das nicht, sie verweist -ich finde mit einer gewissen Arroganz- darauf hin, dass ja die Betroffenen über eine anzugebende Stelle Informationen über barrierefreie Wahlräume im Wahlkreis erhalten können und auf Antrag auch im Wege der Briefwahl an der Wahl teilnehmen können. So kann Menschen die Wahrnahme ihres Rechts auch erschwert werden :-(.

Wenig sensibel scheint die Bundesregierung auch bei der Frage zu sein, ob Wahlräume in Gebäuden bzw. Räumen mit Überwachungstechnik eingerichtet werden. Für ein Verbot der Einrichung von Wahlräumen in solchen Gebäuden bzw. Räumen sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf.

Ich werde zu verschiedenen Punkten noch einmal nachfragen und dann meiner Fraktion Vorschläge mindestens zur Anpassung der Bundeswahlordnung unterbreiten.

3 Replies to “Änderungsbedarf mindestens an der Wahlordnung”

  1. Eine Mussbestimmung für Barrierefreiheit halt ich für deutlich übertrieben. Das kann die Zugänglichkeit auch beeinträchtigen, wenn etwa die einzige geeignete barrierefreie Räumlichkeit im Ort das Sportheim 1 km außerhalb ist oder ein Wahllokal deshalb garnicht eingerichtet werden kann. So wie es derzeit formuliert ist („allen Wahlberechtigten […] die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird“), könnte man allerdings schon das „sollen“ durch „müssen“ ersetzen. Ein gewisser Einschätzungsspielraum bei der Optimierung würd den Gemeinden dabei verbleiben.

    Ob es praktisch viel bringt, ist zweifelhaft. Vielleicht wär es effektiver, etwas Wettbewerb zu schaffen, indem der Anteil der barrierefreien Wahllokale nach Gemeinden, Kreisen, Wahlkreisen und Ländern vom Bundeswahlleiter veröffentlicht wird (bezogen auf die Zahl der Wahllokale sowie der zugehörigen Wahlberechtigten). Allgemein könnte man noch ein paar Statistikpflichten einbauen, damit sich solche Anfragen künftig besser beantworten lassen (bzw. sich wegen ohnehin verfügbarer Zahlen teilweise erübrigen).

    @§ 12 BWahlG: Wobei man aber berücksichtigen muss, dass Satz 1 nichtig war.

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