Anhörung zum Europawahlrecht im Innenausschuss

Der Innenausschuss hat am heutigen Tag eine Anhörung zur bereits für Donnerstag geplanten Änderung des Europawahlrechts durchgeführt. Wie ich bereits hier geschrieben habe, hatten wir erst kurzfristig von dem endgültigen Termin erfahren und mussten schnell einen Sachverständigen finden. Dieser wiederum hatte heute das Pech von den ständigen Verspätungen der Deutschen Bahn bzw. einem auf der Bahnstrecke liegenden Dammbruch betroffen zu sein und kam in Berlin an, als die Anhörung beendet war. Wobei, genau betrachtet waren eigentlich noch 5 Minuten Zeit. Aber zu Wort ist er trotzdem nicht gekommen, weil die Sitzung beendet wurde. 🙁. Dankenswerterweise hat Wilko Zicht von wahlrecht.de seine Stellungnahme aber auch schriftlich eingereicht.

Wer sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Europawahlrecht noch einmal genauer ansieht, wird sicherlich über einige -besser die meisten- der vorgetragenen Argumente sicherlich überrascht sein.

Prof. Grzeszick kritisierte die Entscheidung des BVerfG als schwer nachvollziehbar. Das Urteil sei nicht überzeugend gewesen. Er wies allerdings -aus meiner Sicht zu Recht- darauf hin, dass in den die Entscheidung tragenden Gründen ein Hinweis gesehen werden kann, dass das BVerfG auch eine 3%-Hürde als verfassungswidrig ansehen könnte.  Ich stimme im insoweit zu, als es in Randnummer 118 heißt:  „Deshalb fehlt es an zwingenden Gründen, in die Wahl- und Chancengleichheit durch Sperrklauseln einzugreifen, so dass der mit der Anordnung des Verhältniswahlrechts auf europäischer Ebene verfolgte Gedanke repräsentativer Demokratie (Art. 10 Abs. 1 EUV) im Europäischen Parlament uneingeschränkt entfaltet werden kann.“  Da heißt es nämlich gerade nicht „die 5%-Sperrklausel“ sondern „Sperrklauseln„.

Abenteuerlich finde ich hingegen die nicht nur von Prof. Grzeszick vorgetragene Argumentation, es hätte sich seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2011 eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage ergeben. Der Lissabon-Vertrag und seine Auswirkungen können für eine veränderte tatsächliche und rechtliche Lage nicht herhalten. Der Lissabon-Vertrag war zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG bereits in Kraft, das BVerfG nimmt explizit Bezug auf ihn in seinem Urteil. Eine Entschließung des Europaparlaments dafür in Haftung zu nehmen ist zwar witzig aber eben auch hilfos. Das Europaparlament ist ein politisches Organ und hat einen Wunsch geäußert. Aber seit wann richtet sich die Verfassungslage nach politischen Wünschen?

Prof. Meyer sah das Urteil des BVerfG auch kritisch und bewegte sich auch sonst nah an der Argumentation von Prof. Grzeszick. Er brachte allerdings das Argument, dass in allen anderen Ländern außer in Spanien eine faktische Sperrklausel existiere, so seien  in Luxemburg für ein Mandat im Europaparlament mehr als 16% notwendig. Auch dieses Argument ist aus meiner Sicht jedoch nicht überzeugend, weil selbst ohne Sperrklausel bei der Europawahl eine solche faktisch vorhanden ist, wenn auch nicht in dieser Größenordnung. Es ist ja nicht so, dass eine Partei wenn sie 1 Stimme hat eine/n Vertreter/in in das Europaparlament entsendet, sondern es sind eben die zukünftig auf Deutschland entfallenden 96 Sitze auf die Parteien entsprechend des von ihnen erzielten Ergebnisses aufzuteilen. Mal abgesehen davon, dass für die von einer 3%-Sperrklausel betroffenen Parteien im Regelfall auch noch das Erfordernis des Sammelns von Unterschriften besteht, damit sie überhaupt antreten können. Das rein politische -von mir in keinster Weise geteilte- Argument ohne Sperrklausel würden die deutschen Interessen innerhalb der Fraktionen des Europaparlaments geschwächt, ist aus meiner Sicht für eine rechtliche Bewertung irrelevant.

Die eigentliche Überraschung war allerdings, dass nicht nur Prof. Meyer vorschlug um dem Dilemma einer gff. weiteren Entscheidung des BVerfG gegen Sperrklauseln zu entgehen über eine Grundgesetzänderung nachzudenken. Im Grundgesetz würde dann eine verankert werden. Ich kann da nur sagen: einer solchen Grundgesetzänderung wird DIE LINKE in keinem Fall zustimmen.

Prof. Papier verwies auf ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko bei Einführung der 3%-Sperrklausel. Ob dieses Risiko eingegangen werden soll, müsse der Gesetzgeber entscheiden. Ein neuer Gang zum BVerfG hätte aber den Vorteil, dass die aus seiner Sicht nicht klaren Kriterien für die Frage der Verfassungswidrigkeit von Sperrklauseln bei BVerfG dabei dann präzisiert werden könnten.

Prof. Schönberger sah die Argumentation mit einer veränderten Sachlage skeptisch. Er meinte aber, die 3%-Sperrklausel sei ein milderes Mittel und da der Gesetzgeber nicht an die tragenden Gründe aus dem Urteil gebunden sei, ist nicht ganz klar ob tatsächlich ein Verfassungswidrigkeit derselben bestehen würde. Abstrakt mag die Argumentation mit dem milderen Mittel richtig sein (3 ist nun mal weniger als 5 :-)). Faktisch ist das -siehe Stellungnahme von Wilko Zicht- aber unzutreffend. Die Ergebnisse der Europawahl 2004 und 2009 hochgerechnet, hätte die 3%-Sperrklausel zu dem gleichen Ergebnis geführt wie die 5%-Sperrklausel. Für 2009 bedeutet das: 10,8% der gültigen abgegebenen Stimmen, das sind 2,8 Millionen Stimmen, wären unter den Tisch gefallen. Die Parteien, die von diesen 2,8 Millionen Menschen gewählt worden sind, wären nicht im Europaparlament vertreten gewesen. Wenn die Bevölkerung tatsächlich der Souverän ist, scheint mir das nicht akzeptabel zu sein. Genau die Souveränität der Bevölkerung ist im übrigen mein Argument, Sperrklauseln generell abzulehnen. Die Bevölkerung entscheidet wen sie in die Parlament wählt und die Parlamentarier/innen müssen dann einen Weg finden, wie sie arbeitsfähig sind. Es kann nicht sein, dass der Souverän sich danach richten muss, ob die Parlamentarier/innen ihre Arbeit organisiert bekommen.

Eine kleine Rolle spielte noch der Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen. Vielleicht vom schlechten Gewissen hinsichtlich der 3%-Sperrklausel getrieben, haben sie vorgeschlagen, dass die 3%-Sperrklausel nicht für anerkannte europäische Parteien gelten soll soweit diese europäische Partei mindestens 24 Mandate errungen hat und diese sich auf Mitglieder aus einem Viertel der Mitgliedsstaaten verteilen. Das ist ein wenig eine Analogie zur sog. Direktmandatsklausel im Bundeswahlgesetz. Gegen diesen Vorschlag wurden jedoch zwei rechtliche Bedenken geltend gemacht. Erstens könnte dieser Vorschlag die Unmittelbarkeit der Wahl beeinträchtigen und zweitens die Chancengleichheit der Parteien. Die Unmittelbarkeit der Wahl wäre dadurch beeinträchtigt, dass es eben nicht allein von den im Wahlgebiet (Bundesrepublik) abgegebenen Stimmen abhängt, ob eine Partei einen Sitz im Europaparlament erhält. Die Chancengleichheit der Parteien wäre verletzt, weil diese Regelung Parteien benachteiligt, die nicht in einer anerkannten europäischen Partei sind.

Bereits am Donnerstag Abend soll das neue Europawahlrecht verabschiedet werden. DIE LINKE wird es ablehnen. Sperrklauseln sind mit uns nicht zu machen.

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