Ausschluss von Hartz IV-Empfangenden aus Politik

Nicht mehr und nicht weniger bedeutet dieses Urteil des Sozialgerichtes Würzburg, nachdem die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Stadträte auf Hartz IV angerechnet werden kann. Dieses Urteil ist einfach nicht hinnehmbar! Jede/r Erwerbstätige, Selbständige etc. darf die Aufwandsentschädigung behalten und ein Hartz IV-Empfangender muss das abgeben. Wenn das keine Diskrimminierung von Transferleistungsempfangenden ist, dann weiß ich auch nicht mehr was Diskrimminierung ist.

Hier wird mal ganz schnell gegen Artikel 3 GG verstoßen, nachdem wesentliches gleiches gleich und wesentlich ungleiches ungleich zu behandeln ist. Es gibt aus meiner Sicht kein vernünftiges, nachvollziehbares Kriterium für eine Unterscheidung zwischen Transferleistungsempfangenden und Nichtransferleistungsempfangenden bei der Gewährung (und dem Behalten) von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Stadträte.

Das Urteil ist auch nach der bisherigen Rechtslage aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar. Es handelt sich aus meiner Sicht um zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Sie gestalten auch die Lage nicht besser, weil man/frau eben als Stadträtin erhebliche Mehraufwendungen hat, will der „Job“ richtig gemacht werden. Offensichtlich sieht das die Bundesagentur für Arbeit in ihren Ausführungsbestimmungen zu § 11 genauso. In Punkt 3.3. Abs. 1 (11.96) wird explizit darauf hingewiesen, dass Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse als zweckbestimmte Einnahmen zu sehen sind. Hat das Sozialgericht dies überhaupt gesehen?

Dieses Urteil hat hoffentlich in der Berufung keine Chance und die Kollegin darf ihre Aufwandsentschädigung behalten.

2 Replies to “Ausschluss von Hartz IV-Empfangenden aus Politik”

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