Blasphemie

Ich bin Atheistin. Eine meiner frühesten Erfahrungen mit Religionen ist, dass Menschen ob ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert werden können. Nur die Wende 1989/90 ermöglichte meiner katholische Schulfreundin das Abitur zu machen. Ohne Wende wäre sie nicht zum Abitur zugelassen worden, obwohl sie den besten Zensurendurchschnitt der Klasse hatte und auch bei der Berufswahl volkswirtschaftliche notwendige Berufe angegeben hatte. Das hat mich eines gelehrt: Jede und jeder soll seiner bzw. ihrer Religion nachgehen können. Eine Benachteiligung auf Grund des Glaubens (oder Nichtglaubens) eines Menschen darf es nicht geben.

Nun wird medial vermeldet, dass die Grünen und die FDP die Abschaffung des Blasphemie- oder Gotteslästerungsparagrafen (§ 166 StGB) fordern, während die CSU eine härtere Bestrafung wünscht.  Ich finde ja, die Grünen und die FDP haben Recht und die CSU nicht. Und ich erinnere mich, in der letzten Wahlperiode des Bundestages wäre es auch fast dazu gekommen, dass die LINKE einen entsprechenden Gesetzesentwurf eingebracht hätte. Der zuständige Arbeitskreis jedenfalls hatte den entsprechenden Gesetzesentwurf bereits beschlossen (auf den ich mich im Blogbeitrag jetzt auch beziehe). Dann blieb er aber aus verschieden Gründen stecken.

Warum nun finde ich haben Grüne und FDP recht? Warum wünsche ich mir, dass die Fraktion DIE LINKE sich dieser Position anschließt?

Der § 166 StGB, der die „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ unter Strafe stellt schränkt am Ende die Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit ein.  Schauen wir mal ein wenig in die Vergangenheit. Die Polizei ordnete beispielsweise  auf dem Christopher Street Day 2006 in München an, eine verfremdete Papstpuppe und Papstbilder, die mit Kondomen versehen waren und eine Kritik an der Lehre der katholischen Kirche zur Homosexualität darstellen sollten, von einem Umzugswagen zu entfernen (vgl. BayVGH München, Urteil vom 08.03.2010, -10 B 09.1102, 10 B 09.1837-, DÖV 2010, 616). Das Verbot der Aufführung eines Theaterstücks, das sich satirisch mit der Jungfrauengeburt auseinandersetzte, wurde ebenfalls mit dem Hinweis auf § 166 StGB gerechtfertigt (vgl. OVG RP, Urteil vom 02.12.1996, -11 A 11503/96-, NJW 1997, 1174). Jede und Jeder soll durchaus auch Kritik an Veröffentlichungen üben können, aber diese Kritik ist kein Fall für das Strafrecht.

Ich finde nun aber, in einem demokratischen Staat muss es möglich sein, seine Meinung auch in einer Form zum Ausdruck zu bringen, die sich kritisch mit inhaltlichen Standpunkten oder dem Erscheinungsbild von Glaubensgemeinschaften auseinandersetzt.

Nun wird immer wieder behauptet, dass bei der Streichung des § 166 StGB würde Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen schutzlos stellen. Stimmt aber nicht. Soweit es nämlich bei der Kritik an Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und ihren Inhalten primär um die Diffamierung von Personengruppen geht, besteht ein ausreichender Schutz über das Verbot der Kollektivbeleidigung nach § 185 StGB. Wenn es sich sogar um die Aufstachelung der Bevölkerung gegen die in § 166 StGB genannten Gemeinschaften handelt, ist eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gegeben, denn Angehörige von Bekenntnissen i.S.d. § 166 StGB sind ebenfalls Mitglieder von Bevölkerungsteilen nach § 130 StGB.

Der § 166 StGB stellt eine Sonderbehandlung von Glaubensgemeinschaften gegenüber anderen Gruppierungen wie etwa Gewerkschaften, politischen Strömungen oder ethnischen Gruppen dar. Damit widerspricht er aber dem Gleichheitsgrundsatz und verstößt gegen das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Trennung von Staat und Kirche. Der in § 166 StGB zum Ausdruck kommende Sonderschutz des Gesetzgebers für Religions- und andere Bekenntnisgemeinschaften ist einfach mit dem säkularen Staat nicht zu vereinbaren. Die Trennung von Kirche und Staat und seine Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität ergibt sich aus dem Zusammenwirken der in Artikel 3 Absatz 3, 4, 33 Absatz 3 GG normierten Freiheits- und Gleichheitsrechte und dem sogenannten Staatskirchenrecht aus Artikel 136 Absatz 1 und 4, 137 WRV i.V.m. Artikel 140 GG.

Vielleicht noch ein abschließendes Argument. Die Religionsausübung an sich wäre durch die ersatzlose Streichung des § 166 StGB nicht betroffen. Diese ist nämlich durch die Regelung des § 167 StGB geschützt.

6 Replies to “Blasphemie”

  1. Im Großen und Ganzen richtig, nur sind natürlich die „Ausweichmöglichkeiten“, die Du aufzählst, damit Religionsgemeinschaften nicht „schutzlos“da stehen auch gleichgzeitig Ausweichsmöglichkeiten für die Demokratiezutodeschützer.

    Keine Gotteslästerung mehr, na gut, dann wird sich sicherlich ein juristischer Handlanger aus den Reihen der Demokratiezerschützer finden, der das ganze zur Volksverhetzung uminterpretiert – zumindestens zur Kollektivbeleidigung:

    Letzteres ist z.B. ebenfalls ein Unding. Ich würde mich natürlich zur Wehr setzen wenn mich jemand persönlich beleidigt und sagt:“Dieter, Du bist ein Depp, weil Du Sozialist bist“. Wenn der aber sagen würde „Alle Sozialisten sind Deppen“ – damit würde ich als Sozialist gut leben können. Was störts die Eiche…

  2. Diese Geschichtsklitterung immer! Deine Schulfreundin wäre nicht zum Abitur gekommen? Wie ist Gauck zu seinem Abitur gekommen oder Frau Merkel? Außerdem, schon mal etwas vom zweiten Bildungsweg gehört? Ich allein kenne ein halbes duzend an Menschen die trotz ursprünglichem NICHT Besuch der EOL ihr Abltur in der Volkshochschule oder in einer Berufsausbildung mit Abitur gemacht haben. Deine Märchen werte Halina Wawzyniak, sind kaum zum aushalten. Du magst erst 16 gewesen sein damals, aber dies entschuldigt nicht alles was du täglich so verbockst.

    Den Rest deines Textes erspare ich mir deshalb auch.

  3. @dieter: ich glaube, dass das mit dem § 185 und dem § 130 schwieriger wird, einfach weil es die exclusiv-behandlung für religions- und weltanschauungsgemeinschaften dann nicht mehr gibt. ob es so ist, weiß ich natürlich nicht. aber angesichts der schwierigkeiten in der letzten wahlperiode, der gesetzentwurf wurde ja schließlich nicht von uns in den bundestag eingebracht, wäre ich schon froh, wenn es möglich wäre, diesen vielleicht kleinen schritt zu gehen.

  4. Gesetze kommen ja nicht von einer ‚objektiven, unabhängigen über der Gesellschaft stehenden‘ Wesenheit, sondern werden von Menschen für Menschen und die menschlichen Gemeinschaften gemacht.

    Insoweit können zwar Verfassungsrechtler, Strafrechtler und Abgeordnete darüber diskutieren, ob denn der § 166 StGB vernünftig ist, oder mit dem Grundgesetz kollidiert, entscheidend ist aber, was die Menschen wollen und wie sie ihre Gesellschaft und das Zusammenleben regeln wollen. Gibt es also keine dem Bevölkerungswillen entsprechende Parlamentsmehrheit, ist das Thema gegessen.

    Es mögen jetzt auch nicht Abgeordnete hergehen und der Bevölkerung etwas aufnötigen, was sie nicht haben will.

    Man vermische und verwirre vor allem auch nicht Kritik [(fachmännisch) prüfende Beurteilung; Beanstanden oder Bemängeln von etwas] mit den in den Gesetzen genannten Sachverhalten und Begrifflichkeiten. Denn da ist nicht von Kritik, sondern von etwas ganz anderem die Rede.

    Zudem wird unterschieden:

    Im § 130 StGB ist von Gruppe, Teilen der Bevölkerung oder Einzelnen die Rede.

    Im § 166 StGB ist von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften, Weltanschauungsvereinigungen oder einer Kirche die Rede

    Im § 185 StGB ist nicht von Kollektivbeleidigung die Rede.

    Man mag in diesen drei Paragraphen nun Überschneidungen sehen. Für mich ist so etwas nicht erkennbar, es scheint mir alles wohlunterschieden und ineinandergefügt, so dass keine Lücke besteht. Man muss da jetzt nicht eine Lücke schaffen wollen. Darin sind insbesondere die Grünen und ihre wirtschaftsliberalere Version in Form der FDP ganz groß.

    Auch im Grundgesetz ist für mich alles wohlunterschieden und ineinandergefügt. Die Artikel stehen nicht im gegenseitig wechselseitigen Ausschlußverhältnis. Dann hätten wir schon längst ein einziges Chaos.

    Man sollte da also mit der gebotenen Vorsicht herangehen und nicht fortschrittsgläubig einer scheinbar plausiblen Neuerung das Wort reden. Unsere Vorfahren waren schließlich keine Idioten: das Grundgesetz als auch die Landesverfassungen wurden mit Bedacht geschaffen.

    Wer wirklich wirkliche Kritik üben will, muss richtig gut sein. Daran muss man arbeiten und nicht an neuen Gesetzen, weil es einem an der Fähigkeit gebricht, Kritik zu üben.

  5. Wenn schon Irrsinns-Pragraphen abschaffen, dann erstmal den 218. Den gibt’s nämlich immer noch. Beratungspflicht dank FDP…

  6. Pingback: Das war 2015 | Blog von Halina Wawzyniak

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