Angst ruft nach Ausgangssperre und das ist keine Lösung

Ich bin in einer privilegierten Situation. Ich wohne nicht allein, ich bekomme mein Gehalt regelmäßig. Ich kann via Internet mit Leuten reden und sie dabei sogar sehen. Wenn es mir nicht gut geht, gibt es genügend Menschen in meinem Umfeld, die für mich da sind und mich beruhigen und mir (virtuell) helfen. Das hat nicht jede*r. Es gibt nicht wenige Menschen, die jetzt um ihre soziale Existenz bangen und denen schnell und unbürokratisch geholfen werden muss. Trotz meiner privilegierten Position habe ich Angst. Ich habe Angst vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Riesenangst. Also tue ich, was ich tuen muss Continue Reading →

Ein Fehler aus dem es zu lernen gilt

Ich kenne und schätze Bodo Ramelow seit vielen Jahren. Ohne ihn würde es DIE LINKE nicht geben. Zum Schätzen gehört auch Kritik üben zu können. Ich halte die Wahl eines Landtags-Vizepräsidenten der AfD in Thüringen für falsch und die dafür gegebene Begründung für nicht überzeugend. Aber Bodo den Antifaschismus abzusprechen – wie ich in einigen Kommentaren im Netz las – ist unangemessen und absurd. Bodo hat seine antifaschistische Grundhaltung immer und immer wieder mit Taten unterstrichen. Die Empörung, die Enttäuschung und auch die Wut über die Mitwahl eines AfD-Vizepräsidenten kann ich sehr gut nachvollziehen. Aus Fehlern gilt es zu lernen Continue Reading →

Sensibilität für die eigene Geschichte

Jede Partei hat ihre Geschichte. Und jedes Mitglied wird für diese Geschichte mit verhaftet, egal ob es zum Zeitpunkt der Kritik oder des Lobes schon Mitglied der jeweiligen Partei war. Nehmen wir die FDP. Da kommt bei mir gleich der Gedanke Mövenpickspende. In der Debatte wird das auch immer gebracht. Aber was hat ein FDP-Mitglied damit zu tun, dass erst 2012 in die FDP eintrat? Oder nehmen wir die CDU. Da fällt mir sofort der Spendenskandal/Schwarzgeldaffäre ein. Das wird der CDU auch immer wieder unter die Nase gerieben. Aber was hat ein CDU-Mitglied, dass 2002 in die CDU eintrat damit Continue Reading →

Suizidbeihilfe, Absicht und das BVerfG

Sie ist ziemlich zwiespältig für mich, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Auf der einen Seite gibt es sehr zu begrüßende Klarstellungen zur Autnomie und dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Auf der anderen Seite bleibt eine Ratlosigkeit, weil aus meiner Sicht über eine Norm geurteilt wurde, die ich als Unterstützerin dieses Gesetzentwurfes  nicht beschlossen habe. Und alles hängt an der „Absicht“. Das Bundesverfassungsgericht hat über eine Norm entschieden, die in etwa so lautet: „Wer die Selbsttötung eines anderen fördert, indem er diesem geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Continue Reading →

Es geht um die Demokratie

Es geht um die Demokratie. Und ich habe es satt. Ich habe es satt, ständig als ein extremer Rand bezeichnet zu werden und damit aus dem Kreis der Demokraten*innen ausgeschlossen zu werden. Bis gestern war mir relativ egal, ob irgendjemand den Quatsch von linkem und rechtem Rand öffentlich verkündete und damit LINKE und AfD meinte. Mir war es relativ egal, dass die CDU keine gemeinsamen Anträge im Bundestag mit der LINKEN macht, wegen des Mantras vom Rand. Ich fand es eher lächerlich. Ich wusste, dass diese Gleichsetzung absurd ist. Gestern nun hat sich bewusst kalkulierend der FDP-Mann Kemmerich mit den Continue Reading →

Die spinnen, die Bayern – VVN-BdA Teil II

Ich habe hier bereits über die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der VVN-BdA geschrieben. Die Sache hat mich nicht losgelassen und so habe ich noch einmal nachrecherchiert. Meine Empörung ist noch mal gestiegen. Hintergrund der Aberkennung der Gemeinnützigkeit ist eine wohl auf § 51 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gestützte Entscheidung. Danach setzt eine Steuervergünstigung voraus, „dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, Continue Reading →

Ein Selbstexperiment

Alles fing mit dem Beitrag zu den fehlenden Zahlen der Genossenschaften zu den Auswirkungen des geplanten Berliner Mietendeckels an. Da mich tatsächlich interessiert, wie sich konkret der Mietendeckel auf die Genossenschaften auswirkt, diskutierte ich auf Twitter unter dem #Mietendeckel eine Weile mit. Vielleicht waren ja von dort die Informationen erhaltbar. Das Selbstexperiment „diskutiere auf Twitter zum Mietendeckel“ dauerte knapp zwei Wochen. Es lässt sich aus meiner Sicht folgendes kurzes Fazit ziehen: 1. Im Format Twitter sind keine strukturierten Debatten führbar. Die Zeichenbegrenzung und das Hinzu- und Wegtreten von Leuten macht die Sache unübersichtlich, es muss ständig wiederholt werden. 2. Unter Continue Reading →

Lesematerial für eine linke Kritik an der DDR

30 Jahre friedliche Revolution auf allen Kanälen. Es gibt eine herrschende Sichtweise, bei der vor allem jene zu Wort kommen, die damals nicht dabei waren. Weil zu jung oder im Westen. Die Auseinandersetzung mit der Geschichte der DDR, dem Stalinismus, zählt zu meiner grundlegenden politischen Sozialisation. Es gibt nur wenige Themen, die mich auch emotional so berühren und bei denen mir eine klare, kompromisslose Position wichtig ist. Was meine Position ist, kann zum Beispiel hier oder hier nachgelesen werden. Gerade deshalb war mir in meiner Bundestagszeit das Thema SED-Opferrente so wichtig. Was in der Debatte um 30 Jahre friedliche Revolution Continue Reading →

Die Sache mit der Rente wegen Erwerbsminderung

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In der vergangenen Woche erhielt ich Post von der Rentenversicherung mit meiner Renteninformation. Danach habe ich wegen fehlender Pflichtbeitragszeiten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nein, ich will keinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, aber die Information hat mich dennoch geärgert. Weil es mir ums Prinzip geht. Und wenn ich mich erst mal richtig ärgere, dann versuche ich der Sache auf  den Grund zu gehen.

In der Zeit von 2009 bis 2017 hatte ich keine Möglichkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert zu sein. Aus Überzeugung und weil ich ja nicht in die Zukunft sehen kann, habe ich freiwillig weiter in die Rentenversicherung eingezahlt. Ich habe also in der gesetzlichen Rentenversicherung  Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge angesammelt. Die freiwilligen Beiträge in der Zeit von 2009 bis 2017 reichen aber nicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben.

Nun habe ich das Privileg, dass ich nicht schutzlos dastehen würde. So jedenfalls interpretiere ich den § 22 Abs. 2 AbgG Bund. Auch über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Berlin gibt es für mich eine Absicherung.  Es geht mir also nicht um mich; es geht mir um die Tatsache, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung offensichtlich nicht ausreicht um einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu haben. Und es geht mir darum, dass für viele Abgeordnete, soweit ich das recherchieren konnte, eine Lücke entsteht im Hinblick auf eine eventuelle Erwerbsminderung.

Das SGB VI regelt in § 1 SGB VI, wer versicherungspflichtig ist. Dies sind nach § 1 Abs. 1 SGB VI  Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 2 SGB VI sind auch bestimmte Selbständige versicherungspflichtig. In den Ziffern 1-8 werden einzelne Bereiche aufgezählt; die wohl als Auffangziffer gedachte Nr. 9 erfasst Selbständige nur unter der Bedingung, dass sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (a) und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (b). Mithin werden gerade nicht alle Selbständigen erfasst. Klassische Soloselbständige dürften zum Beispiel nicht erfasst sein, da sie im Regelfall ja nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber/eine Auftraggeberin tätig sind, es sei denn, sie fallen unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Es gibt noch die sonstigen Versicherten nach § 3 SGB VI und die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 SGB VI. Hier gibt es den Absatz 2, der eine Möglichkeit insbesondere für Selbständige bietet, doch noch versicherungspflichtig zu werden. Sie müssten, soweit sie nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Antrag zur Versicherungspflicht stellen. Dieser Antrag ist bindend für die gesamte Tätigkeit. Neben der Pflichtversicherung gibt es noch die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI.

Die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI verlangt nun in Abs. 1 Nr. 2, dass jemand in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Mithin muss eine Pflichtversicherung von mindestens drei Jahren vorliegen. In Abs. 5 gibt es noch die Ausnahme, dass auf die Pflichtbeitragszeit verzichtet wird, wenn „die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist„. Die allgemeine Wartzeit wird in § 50 SGB VI geregelt, die vorzeitige Wartezeiterfüllung in § 53 SGB VI. Die Voraussetzung der drei Jahre Pflichtversicherung soll -so Kommentare- sicherstellen „dass der Versicherte im Zeitpunkt seiner Erwerbsminderung einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft hatte“. Warum dieser enge Bezug aber nur durch Pflichtbeiträge hergestellt werden können soll erschließt sich mir nicht. Gerade wenn jemand nicht verpflichtet ist Beiträge zu zahlen, dies aber freiwillig tut, dann spricht das doch für einen engen Bezug zur Solidargemeinschaft.

Mal angenommen, ich würde mit meinem besten Freund/meiner besten Freundin eine Agentur für juristisch-politische Beratung aufmachen und wir würden zwei Personen im Sekretariat beschäftigen. Diese beiden Personen wären pflichtversichert in der Rentenversicherung, wir Inhaber*innen der Beratungsfirma aber nicht. Wir sind keine Beschäftigten im Sinne des § 1 SGB VI und fallen auch nicht unter die Selbständigen des § 2 SGB Nr. 9 VI. Wir könnten einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI stellen oder uns freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Den Antrag müssen wir innerhalb von fünf Jahren stellen. Wenn wir den Antrag nicht stellen und einfach nur freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sind wir raus aus einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (wenn ich jetzt etwas übersehen habe, dann wäre ich für einen Hinweis dankbar.).

Aber gehen wir mal zurück zu Abgeordneten. Hier gibt es sehr unterschiedliche Rechtslagen und damit auch sehr unterschiedlichen Schutz, soweit Erwerbsminderung nach dem Mandat eintritt. Ich weiß nicht, ob jemals ein*e Abgeordnete*r versucht hat, während der Abgeordnetenzeit einen Antrag auf Pflichtversicherung zu stellen und was dann passiert ist. Wenn es das je gab, würde mich das Ergebnis interessieren. Denn angebracht scheint es mir zu sein, wenn ich mir die Regelungen für die jeweiligen Parlamente so ansehe. Tatsächlich ergibt sich aus meiner Sicht für die meisten Abgeordneten eine riesige Lücke im Hinblick auf eine mögliche Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere dann, wenn es einen Anspruch auf Altersversorgung nur für Mindestmitgliedschaftszeiten von mehr als 5 Jahren gibt. Konkret sieht es so aus (das Mindestalter ist nicht mit aufgeführt worden):

  • Bund:  Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdB (§ 19 Abs. 1) und Leistung wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 19 erfüllt (§ 22)
  • Baden-Württemberg: zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 11) und keine Regelung für Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Bayern:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (Art. 12)  und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des Art. 12 erfüllt
  • Berlin[1]: Altersentschädigung wenn 9 Jahre MdA (§ 11) oder Option Übernahme freiwilliger Beiträge zur GRV und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt
  • Brandenburg:  zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5 Abs. 2) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 15 Abs. 5) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn 5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 16 Abs. 1)
  • Bremen:  zusätzlicher monatlicher Betrag bei Nachweis der Verwendung für Altersvorsorge (§ 12 Abs. 1)  und keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Hamburg: Altersversorgung wenn 1 Jahr Abgeordnete*r (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 12)
  • Hessen:  Altersentschädigung wenn 6 volle Jahre MdL (§ 10) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn in Übergangsgeldzeitraum auf Antrag (§ 13 Abs. 2)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Altersentschädigung wenn 1 Jahr MdL (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Mindestalter für Rente noch nicht erreicht (§ 20 Abs. 1)
  • Niedersachsen:  Altersentschädigung wenn 5 Jahre MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 18 erfüllt (§ 20a)
  • Nordrhein-Westfalen: zusätzlicher Betrag zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Versorgungswerk (§ 5) + 30 Monate Mindestbeitrag (§ 10) und
    keine Regelung zu Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat
  • Rheinland-Pfalz:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL  (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
  • Saarland:  Altersentschädigung wenn 10 Jahre MdL (§ 11) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 11 erfüllt (§ 14)
  • Sachsen: Altersentschädigung durch monatlichen Beitrag zur freiwilligen Versicherung  in der GRV (§ 13) oder auf Antrag wenn 10 Jahre MdL (§ 14b) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen des § 14b erfüllt (§ 16)
  • Sachsen-Anhalt: Altersentschädigung ohne Mindestzeit als MdL (§ 18) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn Voraussetzungen § 18 erfüllt (§ 20)
  • Schleswig-Holstein:  zusätzlicher Betrag, soweit Nachweis, dass zu 85% für Altersvorsorge (§ 17) und Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat, wenn  5 Jahre MdL und 3 Jahre nach Ausscheiden (§ 20)
  • Thüringen:  Altersentschädigung wenn mindestens 6 Jahre MdL (§ 13) sowie Leistungen wegen Gesundheitsschäden nach dem Mandat in einer „kann-Regelung“ während Zeitraum des Übergangsgeld (§ 16)

Aus meiner Sicht muss die Regelung in § 43 SGB VI dringend verändert werden. Gerade wenn es darum geht, dass die Rentenversicherung attraktiv für viele Menschen werden soll. Oder anders gesagt: Wer freiwillig zahlt, sollte nicht ohne Anspruch dastehen. Es darf keine Lücken in den Ansprüchen geben. Klar bedeutet dies den Grundsatz zu überdenken, dass grundsätzlich das Versicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherung für Beschäftigte darstellt. Wenn politisch beispielsweise von der LINKEN immer wieder propagiert wird, dass die Rentenversicherung für alle Erwerbstätigen gelten soll, dann wäre der erste Schritt entweder die Unterscheidung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung abzuschaffen oder freiwillig Versicherten die gleichen Ansprüche wie Pflichtversicherten zuzusprechen.

Die Sache mit der Altersentschädigung (für Abgeordnete)

Der nachfolgende Text ist nicht neu. Im Kern steht er schon hier.  Es scheint mir aber an der Zeit, auch an dieser Stelle das Thema Altersentschädigung für Abgeordnete aufzumachen. Vorweg: Tatsächlich ist die Altersentschädigung für (Bundestags)Abgeordnete ein ungerechtfertigtes und im Übrigen auch unnötiges Privileg. Es ist aber möglich -selbst getestet- freiwillig (weiter) in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Das führt zwar nicht zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), weil es an den nötigen Pflichtbeitragszeiten fehlt, aber für die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die freiwillige Weiterzahlung eine notwendige Sache. Aber zurück zur Debatte um Continue Reading →