CETA und Bundestag

Der Bundestag hat heute über zwei Stellungnahmen nach Art. 23 GG zur Ablehnung von CETA in der EU abgestimmt. Der Bundestag hat nicht über CETA selbst abgestimmt. Eine Stellungnahme kam von Bündnis 90/Die Grünen und eine von DIE LINKE. Eine Stellungnahme nach Art. 23 GG in Verbindung mit dem EUZBBG ist das Mittel, mit dem nationale Parlamente auf die Entscheidungsfindung in der EU Einfluss nehmen können. Denn eine Stellungnahme des Bundestages verpflichtet die Regierung, in den europäischen Gremien entsprechend der Stellungnahme des Bundestages zu handeln. Es handelt sich also um einen Parlamentsvorbehalt. Die beiden Stellungnahmen von Bündnis 90/Die Grünen und LINKEN forderten die Bundesregierung auf, im Rahmen der EU nicht für CETA zu stimmen.

Beide heute zur Abstimmung stehenden Stellungnahmen nach Art. 23 GG sahen vor, dass die Bundesregierung sowohl CETA als auch die vorläufige Anwendung von CETA ablehnen soll. Ich habe beiden Stellungnahmen bei der namentlichen Abstimmung zugestimmt und damit für eine Ablehnung von CETA. Nachdem ich den Vertragstext von CETA gelesen habe.

Meine Ablehnung von CETA begründet sich vor allem auf demokratische Einwände in Bezug auf den Vertragstext von CETA.

Das größte Problem ist der Gemischte CETA-Ausschuss. Bereits im Vortext der EU-Kommission zu CETA wird es angesprochen:

Die EU und Kanada können im gemischten CETA-Ausschuss beschließen, die Anhänge zu ändern.“

Nicht mehr Parlamente beschließen Veränderungen an Verträgen, sondern ein Ausschuss, auf dessen Zusammensetzung noch einzugehen sein wird. Demokratie geht anders.

In der Debatte um CETA geht es häufig um den Investitionsschutz. Das Kapitel 8 beschäftigt sich vor allem damit. Unter Investition nach dem CETA-Abkommen werden

Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören eine gewisse Dauer und andere Merkmale wie die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung von Wertzuwachs oder Gewinn oder die Übernahme von Risiken.“

verstanden. Der Abschnitt D von Kapitel 8 widmet sich explizit dem Investitionsschutz. Artikel 8.9. Absatz 1 bekräftigt zunächst das Recht jeder Vertragspartei

„zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, des Schutzes der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet regelnd tätig zu werden“.

Weiter heißt es in Absatz 2:

„Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei – auch durch Änderung ihrer Gesetze – Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar.“

Das liest sich zunächst so, als sei das mit den Klagen auf Schadensersatz durch Investoren nicht so schlimm, wie von den CETA-Gegner*innen immer öffentlich dargestellt. Doch bei genauerem Hinsehen wird es dann wieder schwierig. Was heißt „bloße Tatsache“? Heißt das nicht, es gibt doch Fälle, wo das anders ist? Wenn nicht, dann hätte das doch genau so formuliert werden können. CETA bleibt an dieser Stelle unklar und damit gibt es weiterhin ein Risiko, dass am Ende doch negative Auswirkungen auf die Investitionen eingeklagt werden können. Denn es bleibt ja dabei, dass in Artikel 8.18. Abs. 1 Nr. 2b steht, dass

„ein Investor einer Vertragspartei bei dem nach diesem Abschnitt eingesetzten Gericht Klage gegen die andere Vertragspartei einreichen (kann) wegen Verletzung einer Pflicht nach Abschnitt D: wenn der Investor geltend macht, infolge des angeblichen Verstoßes einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben.“

Aber im richtigen Leben ist nicht alles schlecht. Und so gebietet es die Fairness darauf zu verweisen, dass der Artikel 8.26. Abs. 1 eine Festlegung dahingehend trifft, dass im Falle einer Finanzierung durch Dritte die Streitpartei, die in den Genuss dieser Finanzierung kommt, der anderen Streitpartei und dem Gericht den Namen und die Anschrift des die Finanzierung übernehmenden Dritten offenlegen muss. Doch nach dem Positiven kommt das Negative. Nach Artikel 8.27. ernennt der der Gemischte CETA-Ausschuss fünfzehn Gerichtsmitglieder. Fünf davon müssen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sein, fünf Mitglieder Staatsangehörige Kanadas und fünf Staatsangehörige von Drittstaaten. Da –siehe an anderer Stelle- völlig unklar ist, wie die Mitglieder des Gemischten CETA-Ausschusses bestimmt werden, ist hier durchaus denkbar, dass die demokratische Legitimationskette durchbrochen wird. Da hilft es dann auch wenig, wenn –zum Glück- formale Anforderungen für die Richter*innen in Artikel 8.27. Abs. 4 verlangt werden. Und die Tatsache, dass der Gemischte CETA-Ausschuss auch noch die Mitglieder des Berufungsgerichtes (Artikel (8.28. Abs. 3) beschließt, macht die ganze Sache nicht besser. Im Gegenteil. Ein sog. multilateraler Investitionsgerichtshof mit Berufungsinstanz wird nach Artikel 8.29. von den Vertragsparteien mit anderen Handelspartnern im Übrigen nur angestrebt. Soweit ein solcher Mechanismus existiert, ist es wieder der Gemischte CETA-Ausschuss, der einen Beschluss erlässt, dem zufolge Entscheidungen in von diesem Abschnitt erfassten Investitionsstreitigkeiten in Anwendung des multilateralen Mechanismus getroffen werden. Übersetzt heißt das: Der Gemischte CETA-Ausschuss und nicht Parlamente entscheiden, was angewendet wird und was nicht. Der Artikel 8.30. legt fest, dass die Mitglieder des Gerichtes unabhängig sein müssen, keiner Regierung nahe stehen dürfen (wie wird sowas geprüft?), keine Weisungen im Zusammenhang mit der Streitsache einer Organisation oder Regierung entgegennehmen dürfen und sich nicht an der Lösung von Streitigkeiten beteiligen dürfen, soweit dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte.

Außerdem dürfen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder Zeuge bei anhängigen oder neuen Investitionsstreitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens oder anderer internationaler Übereinkünfte tätig werden.“

Die Macht des Gemischten CETA-Ausschusses wird durch Artikel 8.31. Abs. 3 noch einmal verdeutlicht. Danach ist eine von diesem per Beschluss angenommene Auslegung im Hinblick auf Fragen, die sich auf Investitionen auswirken können, für das nach diesem Abschnitt errichtete Gericht bindend. Sowas nennt sich Vermischung von ja was? Exekutive und Judikative oder Legislative und Judikative. So richtig klar ist, ja nicht, was der Gemischte CETA-Ausschuss ist.

Doch die Regelungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten nach Artikel 8 Abschnitt F stehen nicht allein. Es gibt noch  Art. 29, in dem es um die Streitbeilegung geht. Dies meint vor allem Streit um die Auslegung und Anwendung des CETA-Vertrages selbst. Nicht zu verwechseln ist diese Streitbeilegung mit der gerade besprochenen Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Nach Mediations- und Konsultationsmöglichkeit gibt es ein Schiedspanel mit drei Schiedsrichter*innen (Art. 29.7. Abs. 1). Gibt es keine Einigung der Vertragsparteien auf drei Schiedsrichter*innen, kann jede Vertragspartei den Vorsitz des Gemischten CETA-Ausschusses oder dessen Stellvertretung ersuchen, die Schiedsrichter per Losentscheid zu bestimmen (Art. 29.7. Abs. 3). Jede Partei darf einen Schiedsrichter*in aussuchen und der Vorsitz des Gemischten CETA-Ausschusses auch einen. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedspanels gibt es nicht.  Nach dem Artikel 13.20. Abs. 4 kann der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen erstellen, die nach weiteren Kriterien bereit sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Diese Liste soll aus drei Teillisten bestehen, je eine für die Vertragsparteien und eine Liste von Staatsangehörigen, die keine der Vertragsparteien sind. Da war es wieder das Legitimationsproblem für die vorgesehenen Schiesdrichter*innen.

Der Artikel 15 beschäftigt sich mit Telekommunikation und zunächst legt Artikel 15.3. Abs. 4 fest, dass die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen ergreifen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit öffentlicher Telekommunikationsdienste und der Privatsphäre der Nutzer öffentlicher Telekommunikationsdienst. Soweit so gut. Dann aber heißt es:

unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen“.

Handel vor Privatsphäre der Nutzer*innen wäre die Kurzformel dafür. Offen bleibt, welche Kompetenzen der in  Artikel 16.6.b. (Elektronischer Rechtsverkehr)  vorgesehene Dialog zur Erörterung von Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs konkret hat. In ihm soll es auch um die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung oder Speicherung von Informationen gehen. Der Abs. 2 spricht insoweit von der Möglichkeit („kann“)  des Austausches von Informationen.

 

Doch zum Abschluss noch einmal zurück zum Gemischten  CETA-Ausschuss. Über seine Machtbefugnis habe ich schon geschrieben (Ernennung der fünfzehn Gerichtsmitglieder nach Artikel 8.27., Beschluss der Berufungsrichter*innen nach Artikel 8.28. Abs.3, bindende Auslegung nach 8.31. Abs. 3, Art. 13.20. Abs. 3). Doch es gibt noch mehr Befugnisse. Leider. Nach Artikel 26.3. Abs. 1 darf der Gemeinsame CETA-Ausschuss in allen Angelegenheiten Beschlüsse fassen. In Abs. 2 heißt es dann:

Die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses sind für die Vertragsparteien – vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren – bindend und von ihnen umzusetzen.“

Das liest sich so, als würde der CETA-Ausschuss die Parlamente ersetzen. Der Gemeinsame CETA-Ausschuss setzt sich nach Artikel 26.1. Abs. 1 aus Vertretern der Europäischen Union und Vertretern Kanadas zusammen. In Abs. 3 wird klargestellt, dass dieser gemeinsame CETA-Ausschuss

für alle Fragen zuständig (ist), welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien und die Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens betreffen. Die Vertragsparteien können den Gemischten CETA-Ausschuss mit allen Fragen der Durchführung und Auslegung dieses Abkommens und allen sonstigen Fragen befassen, welche die Handels- und Investitionstätigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen“.

Aber wie wird nun festgelegt, wer die jeweiligen Vertreter*innen im gemeinsamen CETA-Ausschuss sind? Die Frage ist deshalb relevant, weil ja der Souverän die Bevölkerung ist. Diese wählt Politiker*innen, die zum CETA „ja“ oder „nein“ sagen müssen. Wenn danach aber sogar Veränderungen an CETA ohne gewählte Abgeordnete geht und diese möglicherweise nicht mal Einfluss auf die Zusammensetzung des Gemeinsamen CETA-Ausschusses haben, dann wird es mehr als schwierig. Mindestens demokratietheoretisch.

Das sind für mich ausreichend Gründe, um zu CETA „nein“ zu sagen.

 

2 Replies to “CETA und Bundestag”

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