Das BVerfG und Corona

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erweist sich -aus meiner Sicht erfreulicherweise- als Garant der Grundrechte auch in Zeiten der Pandemie. Das können nicht viele Institutionen von sich sagen.

Die derzeit deutlichste Entscheidung dürfte die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zu den Lockerungen im Zusammenhang mit Corona sei. Der Beschwerdeführer hatte Verfassungsbeschwerde gegen „den Beschluss von Bund und Ländern zur Corona-Pandemie vom 15. April 2020 sowie die Umsetzung in den Bundesländern“ erhoben. Der 65-jährigen Beschwerdeführer, der nach der Definition des Robert Koch-Instituts der „Risikogruppe“ zugeordnet wird, sieht in den Lockerungsbeschlüssen sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Politik habe eine kurz zuvor von der Helmholtz-Gemeinschaft vorgelegte Stellungnahme ignoriert, es sei eine zweite Infektionswelle zu befürchten. Das BVerfG hätte es nun bei der Ausführung bewenden lassen können, dass der Beschwerdeführer „keine konkreten und ihn selbst unmittelbar betreffenden Maßnahmen, die mit einer Verfassungsbeschwerde zulässig angegriffen werden könnten“ vorgetragen habe. Das tut es aber nicht und das ist gut so. Denn das BVerfG kommt so zu grundsätzlichen Ausführungen, die glücklicherweise einige Dinge gerade rücken. So zeigt das BVerfG (Rdn. 5) auf, dass das BVerfG im Hinblick auf Schutzpflichten des Staates Anforderungen entwickelt hat, die auch für die Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit gelten. Danach hat der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum. Kleine Abschweifung: Ohne solchen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum gäbe es keine Demokratie, in der unterschiedliche politische Konzepte um politische Mehrheiten ringen. Ein juristisch spannendes Thema wäre die Frage, ob auch der Verordnungsgeber einen solchen Spielraum hat, denn die Eindämmungs- und Lockerungsregelungen sind korrekt betrachtet nicht vom Gesetzgeber getroffen worden, sondern vom Verordnungsgeber also Regierungen. Aber zurück zum BVerfG. In zu begrüßender Klarheit sagt das BVerfG (Rdn. 6):

Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (…) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (…). Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (…). Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der hier betroffenen Rechtsgüter (…).“

In Randnummer 7 ergänzt das BVerfG:

Daher ist hier auch die Entscheidungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts begrenzt. Es kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (…). Das ist hier nicht ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass mit Leben und körperlicher Unversehrtheit überragend wichtige Rechtsgüter in Rede stehen. Auch kann angenommen werden, dass die vollständige soziale Isolation der gesamten Bevölkerung den besten Schutz gegen eine Infektion bietet. Doch überschreitet der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative nicht, wenn er soziale Interaktion unter bestimmten Bedingungen zulässt. Nur so kann er nicht zuletzt auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung tragen (..). Desgleichen kann der Gesetzgeber die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten.“

In einer weiteren Verfassungsbeschwerde setzt das BVerfG diese Rechtsprechung fort. Hier wendet sich ein unter 60 Jahre alter Beschwerdeführer gegen Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung, sowie ein Versammlungs- und Veranstaltungsverbot, die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios und Gastronomiebetriebe und schließlich die Pflicht zur Maskentragung im öffentlichen Personennahverkehr. Diese Regelungen, so der Beschwerdeführer seien generell unverhältnismäßig, „weil die Gefährdung durch das Coronavirus für sie (die Gruppe der Menschen unter 60 Jahre) nicht größer sei als die Gefährdung durch die jährlich auftretenden Influenzaviren und weil niemand zu einem Verhalten gezwungen werden könne, das nur seine eigene körperliche Unversehrtheit schütze“. Das BVerfG weist nun darauf hin, dass es auch den Aspekt gibt, dass die Einschränkungen für den Einzelnen gerade auch den Schutz Dritter bezwecken. Soweit der Beschwerdeführer zugibt, dass „bei der von ihm bevorzugten Strategie staatlich nicht regulierter >Immunisierung< der unter 60 Jahre alten Menschen auch für die stärker gefährdeten Menschen ein deutlich höheres Infektionsrisiko bestünde“ übersehe er, dass auch zu deren Schutz vor Infektionen der Staat wegen seiner nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich verfassungsrechtlich verpflichtet ist.  Allerding, so das BVerfG in Rdn. 8:

…  lässt sich selbstverständlich nicht jegliche Freiheitsbeschränkung damit rechtfertigen, dass dies dem Schutz der Grundrechte Dritter diene. Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen.

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