Das Fahrradhelmurteil

Vorweg: Wenn ich mit dem Fahrrad unterwegs bin trage ich einen Fahrradhelm. Weil ich es so will. Ich halte wenig von verpflichtenden Vorschriften, wenn es um die Eigensicherung oder Eigengefährdung geht. Jede/r soll sein/ihr Leben so leben wie er/sie möchte, solange er/sie die Rechte anderer Personen achtet und nicht verletzt.

Vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof das sog. Fahrradhelmurteil gesprochen. Die Wiederspiegelung des Urteils lautete: Wer keinen Fahrradhelm trägt, den trifft kein Mitverschulden wenn es um Schadensersatzansprüche geht.

Richtig müsste es wohl aber -leider- heißen: noch nicht. Jetzt liegt die Urteilsbegründung vor und schon der Leitsatz lässt aufhorchen. Er lautet:

 „Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.“

Ich zumindest lese das so, dass sich auf dieses Urteil nur Fahrradfahrer/innen berufen können, die vor dem Jahr 2012 ohne Helm gefahren sind. Bei allen anderen hält sich der BGH eine Hintertür offen für ein Mitverschulden der ohne Fahrradhelm fahrenden Person.

Dieser Eindruck verstärkt sich noch, wenn mensch sich die Urteilsbegründung im Detail ansieht. Der BGH gibt zunächst der Vorinstanz recht, die im Hinblick auf den § 254 BGB formulierte (Randnummer 6):

„Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (…). Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (…), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (..). Eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat (…). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift (…) oder eine andere Verhaltensanweisung wie etwa eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen hat (…).

Ja, richtig gelesen. Jemand muss keine Rechtspflicht verletzten, erst Recht nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen und kann dennoch unter Umständen nicht den vollen Schadensersatzanspruch geltend machen. Den vollen Schadensersatzanspruch bekomme ich halt nur, wenn kein „Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung„, also kein Verstoß gegen einer mir selbst „gegenüber bestehenden Obliegenheit“ besteht. Und woher weiß ich das nun?

Der BGH argumentiert (Randnummer 9) wie folgt:

„Danach würde es für eine Mithaftung der Klägerin ausreichen, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.“

Und woher weiß ich nun, was nach dem „allgemeinen Verkehrsbewusstsein“ erforderlich ist? Auch darauf hat der BGH eine Antwort. Er verweist in Randnummer 13 auf folgendes:

„Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt 06/12, veröffentlicht auf www.bast.de). Damit sei, so die seinerzeitige Beurteilung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gegenüber dem Vorjahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weiterhin auf niedrigem Niveau.“

Deshalb so der BGH sei

bei „dieser Sachlage (…) die Annahme, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht

gerechtfertigt.

Wenn ich nun Leute ermuntern würde einen Fahrradhelm zu tragen, trage ich dazu bei, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für Fahrradhelme entsteht. Entsteht ein solches Bewusstsein (wogegen ich, wenn es freiwillig geschieht, nichts habe), führt dies aber dazu das Menschen ohne Fahrradhelm ggf. ihren Schadensersatzanspruch nicht umfassend geltend machen. Ich befördere also einen faktischen Helmzwang.  Ab welcher Prozentzahl von fahrradhelmtragenden Personen das sog. Mitverschulden gegeben ist, bleibt nach dem Urteil aber weiterhin unklar.

Das Urteil ist nun wie es ist, Klarheit für heute und morgen auf das Fahrrad steigende Personen, die keinen Helm tragen, bringt es aber nicht. Leider.

8 Replies to “Das Fahrradhelmurteil”

  1. Im wesentlichen läuft die Urteilsbegründung wohl darauf hinaus, zu sagen: wer nicht aufpasst, ist selber schuld. In diesem Fall eben ‚mitschuldig‘. So werden also die Dinge nach und nach verschoben. Man ist dann nicht mehr Opfer von unaufmerksamen, fahrlässigen oder selbstgefälligen Auto- und Fahrzeugnutzern sondern ‚Mittäter‘.

    In der ZEIT stellte ein Journalist diese allmähliche Verschiebung und die gleichzeitige Änderung der Straßenverkehrsordung recht schön dar.

    http://www.zeit.de/auto/2013-06/auto-verkehr-unfalltote-historisch/komplettansicht

    Wenn man sich dann die Entwicklung der Straßenverkehrsordnung anguckt, sollte einem ein Licht aufgehen.

    Die von uns Menschen geschaffene Lebensumwelt ist gefährlich, ohne Zweifel. Die Verkehrserziehung beginnt deshalb schon im Kindergarten, damit man sich dem von Autos und anderen Fahrzeugen beherrschten Straßenverkehr entsprechend anpasst.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Straßenverkehrs-Ordnung_(Deutschland)

    Die Versicherungen werden vermutlich in den nächsten Jahren nichts unversucht lassen, hier Tatsachen zu schaffen, damit nicht nur eine Helmpflicht für Radfahrer Gesetz wird, sondern die Opfer des Straßenverkehrs zu Tätern werden.

  2. na ja hier wird dann wohl einiges durcheinander geworfen. das eine ist die gefährdungshaftung und das andere eine art mithaftung bei verletzungen die durch einfache maßnahmen (helm tragen) vermeitbar wären. es gibt keine helmpflicht für fahrradfahrer in deutschland, wohl aber eine empfehlung.
    niemand macht damit aus opfern täter.
    nun stell dir mal vor, du bist teilverantwortlich für einen unfall mit einem fahrradfahrer. gutachten stellen fest, schwere kopfverletzungen, fahrradfahrer zu 60 % erwerbsgemindert, helm hätte dies verhindert. möchtest du nun freiwillig dein leben lang eine rente zahlen?

  3. man kann sich darüber streiten ob ältere fahrradfahrer nun ein besonderes bewusstsein für das fahrradfahren ohne helm entwickelt haben müssen. jüngere jedoch, vielleicht noch mit kindern, sollten wissen können das ein helm besser schützt als ohne helm zu fahren. wer gar kinder ohne helm fahren lässt, handelt in meinen augen verantwortungslos. woran kann man das bewusstsein fest machen? das ist eine gute frage. am alter? eher nicht, sieht man doch immer wieder auch ältere radler mit helm. an einem nach einem bestimmten stichtag erworbenen führerschein? wohl auch eher nicht, schließt es führerscheinlose ja nicht mit ein. es geht um einen fall aus 2011. spätestens 20114 sollte aber jeder wissen wozu ein fahrradhelm da ist! nach meinem verständnis wäre ein verstoß gegen gebote der eigenen interessenwahrnehmung, also die verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden obliegenheit, inzwischen gegeben. niemand kann behaupten er hätte noch nie fahrradhelmträger gesehen und wüsste nicht das diese entsprechend schützen.

  4. @klaudia,

    aus dem urteil des bgh können sie ersehen, dass es sich nicht um eine teilverantwortlichkeit des autofahrers/der autofahrerin handelt, sondern um eine alleinige verantwortung für den unfall. die gefährdungshaftung ist etwas anderes als die frage, wer welche mitverantwortung trägt an einem unfall. die gefährdungshaftung besteht schon darin, dass ein potentiell gefährlicher gegenstand wie ein auto genutzt wird.
    wenn ich einen unfall verursache, dann muss ich zahlen. ich kann für mein fehlverhalten nicht andere verantwortlich machen.

  5. @kl 19. Juli 2014 at 13:31 und kl 19. Juli 2014 at 14:05

    In erster Linie geht es hier ja wohl um durch unachtsame oder gar fahrlässige Autofahrer verursachte Unfälle und Verletzungen der Radfahrer [bspw. plötzliches Öffnen der Fahrer- oder Beifahrertür], die nur und ausschließlich von den Autofahrern oder ihren Mitfahrern hätten vermieden werden können, wären sie achtsam gewesen und erfüllten damit auch gleichzeitig die Straßenverkehrsordnung:

    ‚… § 1
    Grundregeln
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
    (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.‘

    Auch als Radfahrer hat man schon bei mäßiger Geschwindigkeit einen bestimmten Anhalteweg. Einer plötzlich geöffneten Tür kann man nicht ausweichen. Es sei denn, man ist ein gut durchtrainierter Kunstradfahrer mit einem entsprechend beherrschbaren Rad. Das dürfte außerst selten der Fall sein.

    Die vermeintliche Schutzwirkung der Fahrradhelme wird nicht mal von deren Herstellern verbindlich zugesagt, sie kämen damit nämlich in Teufels Küche. Als ehemaliger und langjähriger Motorradfahrer weiß ich um die begrenzte Schutzwirkung der wirklich geprüften und entsprechend ausgelegten Vollintegralhelme. Die Fahrradhelme sind dagegen geradezu ein Witz, der wohl auch leider allzu viele in eine falsche Sicherheit wiegt.

    Als Kind habe ich gelernt, ein Rad wirklich zu fahren. Das wichtigste dabei ist wie bei allen Fahrzeugen, das Fahrzeug schnell und kontrolliert zum Halt bringen zu können oder nötigenfalls auszuweichen, wenn irgend möglich. Einige blaue Flecken und ein paar Schürfwunden später hatte ich den Bogen raus. Das ist heute kaum mehr vorstellbar, ohne dass gleich ein Gezeter losgeht und irgendwer für irgendwas verklagt wird.

    Wer auf diese Weise das Fahrradfahren lernte oder lernt, überschätzt auch nicht die eigenen Fähigkeiten und das eigene Können, man fährt dann entsprechend angemessen.

    Eine allgemeine Übung ist das Tragen eines Fahrradhelmes gegenwärtig dennoch nicht, gerade dann, wenn mal ca. 10% aller Radfahrer mit Helm fahren. Da ist es schon so, dass die Helmträger eine sich selbsterfüllende Prophezeiung antreiben, an derem Ende dann von einer allgemeinen Übung gesprochen werden kann, mit der eine ‚Mithaftung oder -schuld‘ den ohne Helm fahrenden Radfahrern auferlegt werden kann und vermutlich wird.

  6. zitat: „wenn ich einen unfall verursache, dann muss ich zahlen. ich kann für mein fehlverhalten nicht andere verantwortlich machen.“

    das ist ja gerade strittig und wird in zukunft, in meinen augen zu recht, etwas anders laufen. wenn schwerere folgen vermeidbar wären, in diesem falle durch einfaches tragen eines helmes, wird es in absehbarer zeit zu einer mithgaftung des nicht helm tragenden fahrradfahrers kommen, und zwar ob es einer halina gefällt oder nicht! ich persönlich finde das auch gerechtfertigt, denn siehe meine antwort an @uwe.

  7. Von Seiten der Radlerlobby – die mir ansonsten durchaus sympathisch ist – wird die Debatte leider ideologisch-verbissen geführt.
    Wenn fundierte Studien Aufschluss geben sollten, dass Helmtragen gravierende Verletzungen verhindern, muss man schon über eine Helmpflicht nachdenken. Wenn andere Ergebnisse herauskommen, dann nicht.
    In meiner Kindheit erlebte ich die hitzige Diskussion um die Anschnallpflicht im Auto. Damals waren es CDU, Bildzeitung und ADAC, die sich mit Händen und Füßen dagegen wehrten. Die sozialliberale Regierung und der Verkehrssicherheitsrat setzten sich am Ende aber durch.
    Die Radlerlobby erinnert mich leider eher an die damaligen „Reichsbedenkenträger“.

  8. ich habe nur einen Kopf und ohne den verdiene ich keine Brötchen mehr.
    Außerdem hält es warm, da meine Haarpracht eh in Richtung Glatze geht habe ich mit der Frisur auch keine Probleme.

    Unter dem Helm trage ich ein Buff-Tuch, das im Sommer den Schweiss aufnimmt.

    Mein Helm war mit mir schon in Griechenland, Türkei zum MTB Biken aber auch auf dem Nordseeküstenradwanderweg mit dabei.

    Dieses Jahr muss ein neuer her, für sicheren Halt und weil er einfach viel mitgemacht hat.

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