Als der Referentenentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgelegt wurde, habe ich bereits hier einen Kommentar dazu abgegeben. Nun ist das Gesetz verabschiedet worden und aus meiner Sicht lohnt sich ein Blick sowohl auf das veränderte Gesetz als auch auf den Antrag der Grünen.
Der genaue Gesetzeswortlaut findet sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ab Seite 6. Zunächst bleibt festzustellen, dass die Klarstellungen in § 1 Abs. 1 (Definition soziales Netzwerk) sinnvoll sind. Schwieriger wird es aber schon -gerade auch im Hinblick auf den in § 3 geregelten Umgang mit Beschwerden- mit der Änderung in § 1 Abs. 3. Ich finde es zunächst richtig, dass der Gesetzgeber regelt, was rechtswidrige Inhalte sind, und nicht die AGB. Die Herausnahme der §§ 90, 90a und 90b StGB aus dem Katalog ist zu begrüßen. Sie zeigt auf, dass es nicht -wie auch gern behauptet- um ein Zensurgesetz geht, mit welchem jegliche Kritik am Staatswesen unterdrückt werden soll. Solche Art Verschwörungstheorien können mit der Änderung in das Reich der Legenden verwiesen werden. Auf die Schwierigkeit mit der offensichtlichen Rechtswidrigkeit bei der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) habe ich bereits im ersten Beitrag zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz hingewiesen. Auf die diesbezügliche Änderung in § 3 Abs. 2 Nr. 3a gehe ich gleich noch mal ein. Vermutlich mit gutem Willen hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 StGB aber auch noch eine Änderung vorgenommen, die den Ansatz des Löschens erheblich erschweren wird. Die in § 1 Abs. 3 genannten Straftaten sollen nämlich nur dann gelöscht werden, wenn sie „nicht gerechtfertigt“ sind. Als Klarstellungsfunktion sicherlich zu begrüßen, macht diese Einfügung aber den Kern des Problems deutlich. Private sollen nicht nur prüfen, ob der Straftatbestand erfüllt ist, sondern auch, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Das ist in einem Rechtsstaat aber nun einmal Aufgabe von Gerichten. Und wenn schon nicht dieser Weg beschritten wird, dann wäre wenigstens darüber nachzudenken gewesen, ob Kriterien für das diese Aufgabe übernehmende Personal festgelegt werden.
Gegen die veränderte Berichtspflicht in § 2 Abs. 1 ist nichts einzuwenden. Der Kern des Problems des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, die private Rechtsdurchsetzung, bleibt aber erhalten. Dies trotz Änderungen in § 3 Abs. 2 des Gesetzes. Hier ist vor allem auf den § 3 Abs. 3 einzugehen, der eine unverzügliche Löschung rechtswidriger Inhalte (nicht „offensichtlich rechtswidriger“ Inhalte), in der Regel binnen 7 Tagen vorsieht. Nun kann von dieser Frist abgwichen werden, wenn nach § 3 Abs. 2 Nr. 3a
Dann gab es aber auch noch einen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen. Dieser hat mich ehrlich gesagt ziemlich überrascht. Und zwar nicht positiv. Zwar heißt es zunächst im Antrag völlig richtig
woran es vor allem fehlt ist Kompetenz. Eine Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nim Sinne von 72 GG ist mit Blick auf die bereits bestehenden Regelung im RStV nicht gegeben.
spannender ansatz. aber inwiefern fallen soziale netzwerke ihrer auffassung nach unter die abschnitte IV bis VI des rstv http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/19_RfAendStV_medienanstalten_Layout_final.pdf?
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