Das verabschiedete Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Als der Referentenentwurf zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorgelegt wurde, habe ich bereits hier einen Kommentar dazu abgegeben. Nun ist das Gesetz verabschiedet worden und aus meiner Sicht lohnt sich ein Blick sowohl auf das veränderte Gesetz als auch auf den Antrag der Grünen.

Der genaue Gesetzeswortlaut findet sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ab Seite 6. Zunächst bleibt festzustellen, dass die Klarstellungen in § 1 Abs. 1  (Definition soziales Netzwerk) sinnvoll sind. Schwieriger wird es aber schon -gerade auch im Hinblick auf den in § 3 geregelten Umgang mit Beschwerden- mit der Änderung in § 1 Abs. 3. Ich finde es zunächst richtig, dass der Gesetzgeber regelt, was rechtswidrige Inhalte sind, und nicht die AGB. Die Herausnahme der §§ 90, 90a und 90b StGB aus dem Katalog ist zu begrüßen. Sie zeigt auf, dass es nicht -wie auch gern behauptet- um ein Zensurgesetz geht, mit welchem jegliche Kritik am Staatswesen unterdrückt werden soll. Solche Art Verschwörungstheorien können mit der Änderung in das Reich der Legenden verwiesen werden. Auf die Schwierigkeit mit der offensichtlichen Rechtswidrigkeit bei der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) habe ich bereits im ersten Beitrag zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz hingewiesen. Auf die diesbezügliche Änderung in § 3 Abs. 2 Nr. 3a gehe ich gleich noch mal ein. Vermutlich mit gutem Willen hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 StGB aber auch noch eine Änderung vorgenommen, die den Ansatz des Löschens erheblich erschweren wird. Die in § 1 Abs. 3 genannten Straftaten sollen nämlich nur dann gelöscht werden, wenn sie „nicht gerechtfertigt“ sind. Als Klarstellungsfunktion sicherlich zu begrüßen, macht diese Einfügung aber den Kern des Problems deutlich. Private sollen nicht nur prüfen,  ob der Straftatbestand erfüllt ist, sondern auch, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Das ist in einem Rechtsstaat aber nun einmal Aufgabe von Gerichten. Und wenn schon nicht dieser Weg beschritten wird, dann wäre wenigstens darüber nachzudenken gewesen, ob Kriterien für das diese Aufgabe übernehmende Personal festgelegt werden.

Gegen die veränderte Berichtspflicht in § 2 Abs. 1 ist nichts einzuwenden. Der Kern des Problems des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, die private Rechtsdurchsetzung, bleibt aber erhalten. Dies trotz Änderungen in § 3 Abs. 2 des Gesetzes. Hier ist vor allem auf den § 3 Abs. 3 einzugehen, der eine unverzügliche Löschung rechtswidriger Inhalte (nicht „offensichtlich rechtswidriger“ Inhalte), in der Regel binnen 7 Tagen vorsieht. Nun kann von dieser Frist abgwichen werden, wenn nach § 3 Abs. 2 Nr. 3a

„die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt; das soziale Netzwerk kann in diesen Fällen dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben;“
Ja, diese Änderung stellt einen Fortschritt zur ursprünglichen Fassung dar. Denn insoweit wird berücksichtigt, dass bei Verleumdung und übler Nachrede das mit der Rechtswidrigkeit nicht so einfach ist. Und es ist ein Fortschritt, dass der/die Nutzer*in die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält. Wobei die „kann„-Formulierung mir auch schon wieder zu wenig ist. Hier hätte meines Erachtens zwingend eine Stellungnahme des/der Nutzer*in formuliert werden müssen. Diese Änderung macht aber auch deutlich, dass es einen anderen Weg geben würde. Nämlich den, dass Gerichte entscheiden. Das wäre der rechtsstaatlichere Weg.
Die Frist von 7 Tagen kann auch überschritten werden, wenn nach § 3 Abs. 2 Nr. 3b
„das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde einer nach den Absätzen 6 bis 8 anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung überträgt und sich deren Entscheidung unterwirft,“.
Ja, auch diese Änderung ist zunächst ein Fortschritt gegenüber der ursprünglichen Fassung. Aber auch hier stellen sich Fragen: Wenn schon Entscheidungen auf die Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung übertragen werden, warum nicht alle Entscheidungen? Und wenn eine Entscheidung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung eingeholt wird, warum nicht gleich eine Entscheidung von Gerichten? Schließlich bleibt unter Berücksichtigung der Regelung in § 3 Abs. 6 Nr. 5 zu fragen, wann eigentlich mit einer solchen Einrichtung zu rechnen ist.
Was komplett im Gesetzesentwurf fehlt, ist eine Benachrichtigungspflicht der Nutzer*innen, denen der Zugang gesperrt oder deren Inhalt gelöscht wird, selbst wenn es keine Beschwerde gibt. Zwar wird in § 2 Abs. 2 Nr. 9 eine Berichtspflicht gegenüber dem/der Beschwerdeführer*in normiert, eine Informationspflicht gibt es jedoch nicht. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 5 ändert daran nichts. Hier geht es nur um Nutzer*innen, deren Account auf Grund einer Beschwerde gesperrt oder deren Inhalt auf Grund einer Beschwerde gelöscht wurde. Viel dramatischer aus meiner Sicht ist aber, dass es für Nutzer*innen keinen garantierten Weg gibt, sich gegen eine Sperrung oder Löschung zu wehren.
Die Ablehnung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes durch die LINKE hat meine Kollegin Petra Sitte in ihrer Rede sehr schön begründet.

Dann gab es aber auch noch einen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen. Dieser hat mich ehrlich gesagt ziemlich überrascht. Und zwar nicht positiv. Zwar heißt es zunächst im Antrag völlig richtig

„Verletzungen von Persönlichkeitsrechten müssen stets mit der durch Artikel 5 Grundgesetz geschützten Meinungs– und Informationsfreiheit abgewogen werden. Dies darf nicht den Diensteanbietern überlassen werden, sondern ist im Streitfall Sache der Gerichte.“
Doch im Forderungsteil des Antrages sollen dann Diensteanbieter von Telemedien ab einer festzulegenden Größe verpflichtet werden,
„offensichtlich rechtswidrige Inhalte spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Meldungszugang zu löschen,…“
Vermutlich soll der Widerspruch zwischen Feststellungsteil (im Streitfall Sache der Gerichte) und Forderungsteil (Löschen binnen 24 Stunden) durch das „offensichtlich rechtswidrig“  aufgelöst werden. Aber was ist schon offensichtlich rechtswidrig? Und welche Qualifikation muss das Personal haben, welches das entscheidet?
Nun begegnet mir immer wieder das Argument, die Gerichte wären mit den im Netzwerkdurchsetzungsgsetz formulierten Aufgaben überfordert. Aus rechtsstaatlicher Sicht kann das aber nun kein Argument sein. Es wäre möglich und ist notwendig mehr Personal einzustellen. Es wäre auch denkbar, spezielle Kammern für den Umgang mit sozialen Netzwerken zu bilden und schließlich könnte es auch im Sinne von mündigen Nutzer*innen möglich sein, in der rechtlichen Prüfung befindliche Inhalte zu markieren. Das würde Gerichten Zeitdruck nehmen.
Schließlich will ich noch auf ein anderes Argument eingehen. Immer wieder wurde, wenn ich die Forderung nach Entscheidung durch Gerichte über Löschung und Sperrung einforderte, entgegnet, Online-Angebote von Zeitungen müssten auch ohne Gerichte löschen und sperren, wenn sie sich nicht haftbar machen wollen. Nun gibt es aber einen zentralen Unterschied: Online-Angebote von Zeitungen werden redaktionell betreut, soziale Netzwerke eben gerade nicht. Unabhängig davon finde ich auch hier müsste über Löschung oder Sperrung generell ein Gericht entscheiden und nicht ein*e verantwortliche*r Redakteur*in.

3 Replies to “Das verabschiedete Netzwerkdurchsetzungsgesetz”

  1. woran es vor allem fehlt ist Kompetenz. Eine Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nim Sinne von 72 GG ist mit Blick auf die bereits bestehenden Regelung im RStV nicht gegeben.

  2. Pingback: Jahresrückblick 2017 – Blog von Halina Wawzyniak

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