Der BND und die sozialen Netzwerke

Der BND ist der Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik. Als solcher möchte er nun -wie nachzulesen ist- Kommunikation via Twitter und Facebook (und wer weiß wo sonst noch) in Echtzeit überwachen.

Das wiederum wirft einige Fragen auf, jenseits der Tatsache, dass das völlig Ballaballa ist und nur wieder zeigt, das Geheimdienste abgeschafft gehören. Nach § 1 Abs. 2 BNDG sammelt der Bundesnachrichtendienst „zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.“  Der BND darf also nach einer strengen Auslegung schon mal keine Erkenntnisse über das Inland sammeln. Welchen Filter nutzt der BND dann eigentlich bei der Überwachung von Twitter und Facebook, so dass er nur Erkenntnisse über das Ausland gewinnt?

Weiter heißt es aber im § 1 Abs. 2 BNDG: „Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8 bis 11.“ Und da wird es dann richtig spannend. Soweit keine anderen Regelungen gelten darf der BND nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 personenbezogene Daten und Informationen erheben, verarbeiten und nutzen „über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist„. Das bei Facebook und Twitter personenbezogene Daten auftauchen und bei einer Überwachung in Echtzeit diese auch genutzt werden, dürfte unstreitig sein. Aber aus dieser Norm ergibt sich schon wieder eine Einschränkung. Die Daten dürfen ja nur erhoben werden, wenn sie von „außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind„. Setzt der BND noch einen zweiten Filter ein um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen? Und was ist mit der zweiten Einschränkung „nur auf diese Weise zu erlangen„? Gehen wir nun aber davon aus, dass der BND nicht einfach so Menschen eine Mail oder einen Brief schreibt indem steht: „Hey, wir wollen Euch nur mitteilen, wir beobachten Eure Aktivitäten auf Twitter und Facebook“ dann kommen wir zum Punkt der heimlichen Informationsbeschaffung. Der BND darf dann nach § 3 BNDG „die Mittel gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden„.

Der § 8 Abs. 2 BVerfSchG wiederum besagt, dass „Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen“ angewendet werden dürfen. Der § 9 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG erlaubt diese heimliche Informationsbeschaffung nur „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können„.  Weiter heißt es: „Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist (…).“ Es liegt jetzt natürlich auf der Hand, das für den BND wichtige Erkenntnisse von Außen- und Sicherheitspolitischer Bedeutung via Twitter und Facebook augetauscht werden. Wo denn sonst. *Zynismus off*

Wer jetzt noch nicht nach der Rechtsgrundlage für die Überwachung der Kommunikation von Facebook und Twitter durch den BND fragt, dem sei ein Blick in das G10-Gesetz empfohlen. Das G10-Gesetz regelt die Voraussetzungen u.a. für den BND um die Telekommunikation zu überwachen. Zur Telekommunikation -auch das dürfte unzweifelhaft sein- gehört die Nutzung von Facebook und Twitter. In § 3 werden die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Telekommunikationsfreiheit im Einzelnen benannt. Eine Beschränkung ist danach nur erlaubt, wenn wenn „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand 1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches), 2.   Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89a des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes), 3.  Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches), 4.  Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des Strafgesetzbuches), 5.  Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages (§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes), 6. Straftaten nach a)  den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie b)  den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und § 316c Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder 7.  Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes plant, begeht oder begangen hat„. Mal abgesehen davon, dass auch solche Straftaten vermutlich immer via Facebook und Twitter geplant werden, ist dies ja eine noch weitere Einschränkung der Rechtsgrundlagen für die Informationsbeschaffung durch den BND.

Nun stellt sich die Frage, ob der BND alle verarscht, denn eine Überwachung von Facebook und Twitter ist natürlich mit diesen Einschränkungen überhaupt nicht machbar. Oder der BND will -was natürlich bei Geheimdiensten niemals vorkommt ;-)- ohne Rechtsgrundlage überwachen oder er will die Rechtsgrundlagen verändern. Vielleicht gibt es aber auch irgendwo eine Rechtsgrundlage für diese Art der Datenerhebung und ich habe sie nur übersehen. Irgendwann gibt es bestimmt Aufklärung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert