Der Generalbundesanwalt und die Spionage

Es wird derzeit viel darüber geredet, dass der Generalbundesanwalt wegen der sog. NSA-Affäre nicht wegen Spionage ermitteln will. Das er nicht ermitteln will muss erst mal eine Weile sacken. Es geht hier ja nicht um „Anklage erheben„. Es geht auch nicht um „Verurteilung„. Es geht einzig und allein um Ermittlung. Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als das zusammengetragen werden soll, was für eine Straftat spricht und ebenso zusammenzutragen, was gegen eine Straftat spricht

Das alles ist in § 160 Abs. 1 und 2 StPO nachlesbar. „(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

Nun frage ich mich, warum der Generalbundesanwalt nicht ermitteln, d.h. keine be- und entlastenden Umstände zusammentragen will anhand derer dann entschieden werden kann, ob eine Straftat der Spionage vorliegt oder nicht. Ich machte mich auf die Suche nach sog. Rechtfertigungsgründen. Über die Rechtsstellung des Generalbundesanwaltes informiert dieser auf seiner Website ziemlich ausführlich. „Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet. Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. (…) Als `politischer Beamter` hat der Generalbundesanwalt darauf Bedacht zu nehmen, dass die grundlegenden staatsschutzspezifischen kriminalpolitischen Ansichten der Regierung im Rahmen der strafprozessualen Vorgaben und Handlungsspielräume in die Strafverfolgungstätigkeit einfließen und umgesetzt werden. (…) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nr. 1 GVG). Dieser trägt innerhalb der Bundesregierung und gegenüber dem Parlament die politische Verantwortung für die Tätigkeit der Behörde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.“ Verschwörungstheoretiker/innen könnten nun leicht auf die Idee kommen, es gäbe quasi eine Anweisung hier nicht zu ermitteln. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Insofern schließe ich das mal als Grund für die Nicht-Ermittlung aus. 

Unzweifelhaft gehört zu den Aufgaben des Generalbundesanwalts -und das steht auch auf seiner Website – die erstinstanzliche Verfolgung von Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit.  Die äußere Sicherheit soll durch Spionage beeinträchtigt werden können. Spionage wiederum soll in zwei Straftatbeständen erfasst sein, im Landesverrat nach § 94 StGB und in geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB. Was vom § 99 StGB erfasst sein soll beschreibt der Generalbundesanwalt auf seiner Seite sehr schön: „Der Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) stellt nicht auf konkreten Verrat ab, sondern erfasst als abstraktes Gefährdungsdelikt jede auf die Beschaffung von Informationen für einen fremden Nachrichtendienst gerichtete Tätigkeit, die deutsche Sicherheitsinteressen beeinträchtigen kann. Geschütztes Rechtsgut ist die äußere Sicherheit Deutschlands im weitesten Sinne. Dazu gehört nicht nur die Landesverteidigung, sondern jeder Bereich, der Auswirkungen auf die Stellung Deutschlands als souveränes Mitglied in der Staatengemeinschaft hat. (…) Auch eine Tätigkeit für Nachrichtendienste verbündeter Staaten verletzt deutsche Interessen, wenn sie nicht von deutschen Sicherheitsbehörden abgedeckt ist. (…) Für den Straftatbestand kommt es in objektiver Hinsicht und für den erforderlichen Vorsatz des Täters entscheidend auf die Fakten an, die einen Geheimdienst ausmachen: Eine Einrichtung eines fremden Staates, die in organisierter Weise Informationen heimlich beschafft und hierdurch deutsche Interessen verletzt.“ Diese Erklärung ernst genommen, kann sich die mangelnde Ermittlungstätigkeit in meinen Augen nur aus zwei Gründen ergeben: In der ersten Variante werden die Spähaktivitäten von NSA und GCHQ (warum vergessen den eigentlich immer alle?) nicht als Spionage angesehen und in der zweiten Variante waren die Aktivitäten von deutschen Sicherheitsbehörden abgedeckt. Das NSA und GCHQ  „in organisierter Weise Informationen heimlich beschafft“ haben bestreitet wohl kaum noch irgendjemand. Insofern dürfte wohl der Tatbestand der Spionage erfüllt sein.

Da ich mir immer noch nicht erklären kann warum nicht ermittelt werden soll, dachte ich mir ich schau mir den genauen Wortlaut des § 99 StGB noch mal an. Vielleicht findet sich ja dort etwas. Der § 99 Abs. 1 StGB lautet: „Wer 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder 2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, (…).“  Auch das spricht aber für ermitteln und nicht für nicht ermitteln. Denn das millionenfache Ausspähen von Kommunikationsdaten -inklusive des Handys der Kanzlerin- dürfte wohl unzweifelhaft eine auf die „Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen“ gerichtete Tätigkeit sein. 

Danach habe ich mir noch eine Entscheidung des OLG Stuttgart von vor knapp einem Jahr (am 02.07.2013, Az: 4b – 3 StE 5/12) angesehen. Dort heißt es: „Sind Vorgänge der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union gemäß dem Vertrag von Lissabon Ausspähungsgegenstand von geheimdienstlicher Agententätigkeit wird diese `gegen die Bundesrepublik Deutschland`ausgeübt; derartiges Tun ist jedenfalls dann nach  § 99 StGB strafbar, wenn die geheimdienstliche Tätigkeit (auch) von deutschem Territorium aus stattfindet„. In dem Strafverfahren vor dem OLG Stuttgart ging es um ein Ehepaar, welches den zivilen russischen Auslandsnachrichtendienst SWR mit Informationen belieferte. Das OLG wird im Urteil hinsichtlich des Tatbestandes aber noch deutlicher: „Der Tatbestand bezieht sich auch nicht nur auf Belange, die unmittelbar die äußere Sicherheit des Staates betreffen. Er will alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen erfassen, gleichgültig, ob sie auf die Abklärung allgemeiner politischer, auch gesellschaftspolitischer Verhältnisse abzielt oder ob die Nachrichtenbeschaffung aus sonstigen Bereichen der Bundesrepublik erfolgen soll. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das ins Auge gefasste Nachrichtenmaterial `offen` ist oder geheim gehalten wird, ob es gewichtig oder weniger bedeutsam ist. (…) Nachrichten aus den politischen Entscheidungszentren, aus Regierungen, Ministerien, Parlamenten, Parteigremien, den Führungsebenen der Gewerkschaften, der Wirtschaft und den Verbänden, aber auch aus Wissenschaft und Technik, können für einen fremden Staat oft mehr Bedeutung und Gewicht haben als die `klassischen Geheimnisse`, eingestuft nach Geheimschutzvorschriften. (…) Unerheblich für den Tatbestand des § 99 StGB ist, ob der Bundesrepublik ein konkreter Nachteil entstehen kann (BVerfG, aaO) oder eine konkrete Gefahr erwächst. Geheimdienstliche Agententätigkeit ist unter Strafe gestellt, weil sie an sich und als solche gefährlich ist (BVerfG, aaO). Eine unmittelbare Gefahr für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland lässt sich oft nicht feststellen: es kann jedoch Schaden auf politischer Ebene drohen durch Verlust von Vertrauen und Einwirkungsmöglichkeiten (…), insbesondere wie hier durch Vertrauens- und Ansehensverlust bei Verbündeten bzw. befreundeten Staaten oder Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland mitwirkt.“ Wenn ich dieses Urteil nehme, dann spricht auch das dafür, dass ermittelt wird. Wenn im zitierten Fall eine Verurteilung gegeben war, dann muss im Hinblick auf NSA und GCHQ erst recht ermittelt werden.

Warum wird dann aber nicht ermittelt? Der NSA-Untersuchungsausschuss hat seine Arbeit aufgenommen. Ich hoffe ja er wird insbesondere die Beteiligung deutscher Geheimdienste an dem sog. NSA-Ausspähskandal genauer untersuchen. Vielleicht kommt er ja zu dem Ergebnis, dass die Aktivitäten des NSA und des GCHQ durch deutsche Sicherheitsbehörden gedeckt waren. Vielleicht auch nicht. Sollte er zu dem Ergebnis kommen das die Aktivitäten durch deutsche Sicherheitsbehörden gedeckt waren, dann erklärt sich auch, warum nicht ermittelt wird. Denn dann wäre ja entweder Beihilfe gegeben oder eben NSA und GCHQ in ihrem Tun gerechtfertigt.

Wir tappen im Dunkeln. Erklärbar ist es jedenfalls nicht, warum hier nicht ermittelt wird.

3 Replies to “Der Generalbundesanwalt und die Spionage”

  1. Warum sollte der sich noch Gedanken machen, der BND zieht der dem NSA nach!!!-
    Alle sozialen Dienste sollen in Zukunft zeitnah durchforstet werden. Kosten vorerst 300 000 Millionen. Na, das ist doch was.

  2. Amerikas Pudel ist sehr gehorsam und lernt brav seine Lektionen.
    Herrchen Barack „Ich-bin-gut-im-Töten“ Obama kann richtig stolz sein.

  3. antiamerikanische reflexe helfen hier nicht weiter. wenn du den beitrag richtig liest, hat das nämlich mit geheimdiensten allgemein etwas zu tun und nicht mit den usa

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