Die Debatte um sexuelle Selbstbestimmung

In der Debatte um das Sexualstrafrecht und die sexuelle Selbstbestimmung gerät manches durcheinander. Oder es wird einiges klarer. Je nach Standpunkt.

Kürzlich hat sich zum Beispiel Bundesrichter Fischer im Rahmen seiner Kolumne an der Debatte beteiligt. Bevor ich auf die These mit der angeblich nicht existierenden Schutzlücke eingehe, ein paar Details am Rande. Fischer behauptet, es habe eine 1. und 2. Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung stattgefunden. Das ist zweifach falsch. Tatsächlich handelte sich um die 1. Lesung und neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ging es auch um den Gesetzentwurf der LINKEN. Beides ist im Plenarprotokoll (ab Seite 16386) leicht nachzulesen. Dieses Verfahren ist übrigens auch der Regelfall. Erst kommt die 1. Lesung, dann eine Überweisung in den Ausschuss oder die Ausschüsse und danach dann gibt es die 2. und 3. Lesung. Steht auch so in der Geschäftsordnung des Bundestages, konkret in § 80 Abs. 1. Bundesrichter Fischer verweist zwar auf den Gesetzentwurf der LINKEN, ignoriert ihn danach aber weitgehend. Er zitiert ihn nur an einer Stelle (wo es um die Schutzlücke geht), ohne sich aber im Detail damit auseinanderzusetzen. So zitiert Fischer falsch, wenn er behauptet (Zitat im Original), ich hätte gesagt:

Wer gegen den Willen des Berechtigten ein Kraftfahrzeug fährt, macht sich strafbar. So einfach kann es sein.

In der Rede heißt es tatsächlich:

Stellen Sie sich einen Moment vor, Ihr Nachbar fragt Sie, ob er nicht eine Proberunde mit Ihrem tollen neuen metallic-braunen Fahrzeug fahren darf, und Sie sagen Nein. Der Nachbar, mit dem Sie sich seit vielen Jahren gut verstehen, glaubt aber nicht daran und fährt trotzdem bei passender Gelegenheit eine Proberunde. Dieser unbefugte Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs ist nun aber ‑ wenn aus meiner Sicht auch überflüssigerweise ‑ strafbar, wenn ein Strafantrag vorliegt; denn nach dem einschlägigen Paragrafen wird bestraft, wer ‑ Achtung! ‑ gegen den Willen des Berechtigten ein Kraftfahrzeug in Gebrauch nimmt. Das heißt, im Hinblick auf ein Kraftfahrzeug soll „Nein heißt Nein“ ausreichen, im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung aber nicht. Das verstehe, wer will ‑ ich nicht.

Wenn das Zitat zu lang ist, hätten auch die letzten zwei Sätze gereicht :-). Fischer behauptet aber auch:

„Die Versprechung, die Neuregelung werde zu einer eklatanten Zunahme von Verurteilungen führen, ist leeres Stroh.“

Auch hier zeigt sich, dass Fischer zumindest den Gesetzentwurf der LINKEN nicht oder nicht richtig gelesen hat. Dort steht nämlich explizit -und es war ein harter Kampf, dass dies im Gesetzentwurf stehen blieb-  folgendes:

„Der unverhandelbare und im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Grundsatz `im Zweifel für den Angeklagten` (sogenannter In-dubio-pro-reo-Grundsatz) bringt es mit sich, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung in sog. Zweierkonstellationen nicht zwingend zu mehr Verurteilungen führen wird. Dies muss ehrlichkeitshalber dazu gesagt werden.“ 

Fischer wirft also mit Nebelkerzen. Und wenn er nicht mehr weiter weiß, kommt er mit einem SED-Vergleich.

Der Mythos von der angeblich nicht existierenden Schutzlücke 

Fischer behauptet seit längerem, es gäbe keine Schutzlücke im Hinblick auf den Straftatbestand der Vergewaltigung. Das stimmt – wenn man die rechtspolitische Forderung eines „Nein heißt Nein“ ablehnt. Nur dann sollte das auch klar gesagt werden. Fischer fragt, ob jemand schon mal bestritten hätte, dass ein „Nein ein Nein“ ist. Die Antwort gibt er selber. In seinen Urteilen und Beschlüssen ebenso wie in seiner Kolumne. Soweit die rechtspolitische Forderung eines „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht vertreten wird, gibt es eben sehr wohl Schutzlücken. Im bereits zitierten Gesetzentwurf der LINKEN wird mit Quellenangabe auf diverse Entscheidungen des BGH zu § 177 StGB verwiesen, die diese Schutzlücke belegen. In diesem Blogbeitrag finden sich ebenfalls Belege für Schutzlücken. Doch der Mythos der angeblich nicht existierenden Schutzlücke lebt. Und zwar einfach durch Behauptung. An keiner Stelle ist mir bislang (aber natürlich kann ich auch was übersehen haben) begegnet, dass jemand konkret mit Urteilen nachweist, dass keine Schutzlücke besteht oder sich mit den zur Begründung einer Schutzlücke herangezogenen Urteilen im Detail auseinandersetzt.

Der Dreh die Schutzlücke zu verneinen besteht nun darin, dass immer behauptet wird, die Vertreter*innen einer Schutzlücke würden mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH behaupten, für eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 (das ist die schutzlose Lage) sei es notwendig, dass das Opfer sich wehre. Das aber ist nicht der Kernpunkt der Kritik. Der Kernpunkt der Kritik ist, dass auch der § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch den das „nötigen“ einen Zwang verlangt und deshalb ein „Nein heißt Nein“ nicht ausreicht.

Exemplarisch kann das an diesem Urteil, unterschrieben auch von Bundesrichter Fischer, deutlich gemacht werden. Dort wird zunächst (Rdn. 20) darauf verwiesen, dass

Nötigen (…) das Beugen eines dem Ansinnen des Täters entgegen stehenden Willens durch Ausüben von Zwang (ist).

Und deshalb muss (immer noch Rdn. 20)

„das Tatopfer durch die Nötigungshandlung zu einem seinem Willen entgegen stehenden Verhalten veranlasst (werden),  (…)  also das Vornehmen eigener oder Dulden fremder Handlungen auf einem dem Täter zuzurechnenden Zwang (beruhen). Diese kausale Verknüpfung ist nach Ansicht des Senats auch für die beiden Varianten des Nötigungstatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entbehrlich.“  

Das Urteil besagt also zunächst, dass für die Strafbarkeit nach der Alternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB:

Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt sexuelle Handlungen… “ 

eben die Ausübung von Zwang erforderlich ist. Um es klarer auszudrücken: Ein in einer schutzlosen Lage ausgesprochenes „Nein“ reicht gerade nicht aus. Es muss Zwang ausgeübt werden. Wenn Fischer allein auf das „sich wehren“ abstellt, lässt er diesen Aspekt unbeachtet. Es geht nicht um das „sich wehren„, sondern es geht darum, dass ohne Zwang des Tatverdächtigen eben keine Strafbarkeit gegeben ist. Die anderen Alternativen des § 177 StGB verlangen im Übrigen Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Noch deutlicher wird die Notwendigkeit von Zwang in Rdn. 21:

„Wenn eine Person, die weder durch Gewalt noch durch Drohung genötigt wird, sich für den Fall der Weigerung auch nicht vor der Zufügung von Übeln fürchtet, so gibt es für sie keinen Grund, gegen ihren Willen eine eigene Handlung vorzunehmen oder eine fremde Handlung zu dulden. Eine Lage der `Schutzlosigkeit` wäre in diesem Fall für das Verhalten der betroffenen Person nicht kausal.“

Und in Rdn. 26 wird das Urteil dann wie folgt zusammengefasst:

ist daher für die Vollendung der Variante des Abs. 1 Nr. 3 ein funktionaler und finaler Zusammenhang zwischen objektivem Nötigungselement (Schutzlosigkeit vor Gewalteinwirkungen), Opferverhalten (Dulden oder Vornehmen einer sexuellen Handlung) und Täterhandlung erforderlich. Das bloße objektive Vorliegen von Schutzlosigkeit (…) reicht nicht aus (…) Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt vielmehr voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet.“ 

In einem Beschluss vom November 2015 (ohne Mitwirkung von Bundesrichter Fischer) wird diese Rechtsprechung bestätigt, wie sich aus Rdn. 6 ergibt. Es gibt aber auch noch den Beschluss vom Februar 2015, an dem Bundesrichter Fischer wieder mitgewirkt hat. Dort ging es um den Vorgang (vgl. Rdn. 2), dass der Angeklagte und die Geschädigte im Bett lagen und sich unterhielten. Die Geschädigte versuchte den Angeklagten zu trösten. Der Angeklagte begann Brüste und Oberschenkel zu berühren, was die Geschädigte ablehnte. Der Angeklagte reagierte mit dem Spruch:„Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen“. In dem Beschluss heißt es (Rdn. 5/6):

Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Gewalt zu tragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden.“ 

Kann es noch deutlicher werden, dass ein „Nein heißt Nein“ gerade nicht gilt? Zumal der BGH in dem Beschluss zwar noch die gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben prüft und verneint. Das Problem an der Entscheidung ist doch, dass objektiv die Variante 1 und 2 des § 177 StGB nicht einschlägig ist, der BGH aber die Alternative der schutzlosen Lage überhaupt nicht in Erwägung zieht. Täte er dies, müsste er auch diese Variante ablehnen, weil ja kein Zwang gegeben ist.

Warum mehr als strafrechtliche Lösungen notwendig sind 

Nun habe ich in der Rede zum Gesetzentwurf der Bundesregierung und dem Gesetzentwurf der LINKEN darauf hingewiesen, dass es mehr braucht als eine strafrechtliche Lösung. Die Kolumne von Bundesrichter Fischer macht deutlich, weshalb eine Sensibilisierung für das Thema sexuelle Selbstbestimmung notwendig ist.

Fischer wiederum findet es -so meine Interpretation- absurd, wenn die Verankerung von „Nein heißt Nein“ im Strafgesetzbuch gefordert wird. Im Hinblick auf das falsche Zitat aus meiner Rede folgert er verwundert,

Wer unbefugt eine Vagina benutzt, muss strafbar sein. Ob die Benutzung unbefugt erfolgte, entscheidet das Opfer mit einer Anzeigefrist von 30 Jahren.“ 

Ich streite gern darüber, welche Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden müssen. Mir fallen da jede Menge ein. Warum nun aber ausgerechnet -um in der Sprache der Kolumne zu blieben- das unbefugte Benutzen der Vagina straffrei sein soll, bleibt mir unverständlich. Und natürlich entscheidet die Besitzerin, was befugte Nutzung ist und was nicht. Wer soll das denn sonst entscheiden?

Der Stellenwert der sexuellen Selbstbestimmung wird in der Kolumne dann angesiedelt in einem Bereich diverser Unannehmlichkeiten.

„Ich finde zum Beispiel, dass jeder, der irgendetwas gegen meinen Willen tut, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 15 Jahren bestraft werden sollte. Ich erinnere mich an Trennungen, Versöhnungen, `letzte Aussprachen`, besoffene oder bekiffte `Anmachen` in die eine oder die andere Richtung. An Umdeutungen, Beschönigungen, Entschuldigungen, Peinlichkeiten. An pubertäre Unsicherheit, verdrehte Fehldeutungen, Rachebedürfnis.“  

Es mag sein, dass Fischer der § 184h StGB entgangen ist. Dieser definiert den Begriff sexuelle Handlungen (im Übrigen findet sich im Gesetzentwurf der LINKEN auch zu diesem Paragrafen in der Begründung etwas). Möglicherweise ist es aber auch so, dass Fischer eine Aussprache, eine Trennung oder Versöhnung, Umdeutung, Beschönigung, Entschuldigungen, Peinlichkeiten etc. in der Substanz gleich bewertet wie sexuelle Handlungen nach § 184h StGB. Aussprachen, Trennungen, Versöhnungen, Umdeutungen, Beschönigungen, Entschuldigungen, Peinlichkeiten etc. sind nun aber etwas völlig anderes als Grabschen, unter den Rock oder in den Schritt fassen.

Warum im Hinblick auf die sexuelle Selbstbestimmung noch viel zu tun ist, wird aber noch an einem anderen – möglicherweise lustig gemeinten – Spruch des Kolumnisten deutlich:

Bestimmt ist es viel schlimmer, an der Bar eines Clubs an den Hintern gefasst zu werden, als nachts die Büros, morgens die Hotelzimmer und nachmittags die Autos von IT-Spezialisten zu putzen!“ 

Auch hier wird der Stellenwert der sexuellen Selbstbestimmung klar. Nein, es ist eben nicht völlig okay und normal, jemanden an den Hintern zu fassen. Und nein, das kann nicht gegen Putzen ausgespielt werden.

Bedauerlicherweise wird in der Kolumne aber auch der Eindruck erweckt, es sei zukünftig alles mögliche strafbar.

„1) Wie oft in Ihrem Leben haben Sie eine andere Person a) angefasst, b) geküsst, c) zu sexuellen Handlungen aufgefordert, obwohl Sie sich nicht sicher waren, ob sie wollte? Wie oft haben Sie „ambivalente“ Situationen erlebt?

2) Wie oft haben Sie einem drängenden Verlangen einer anderen Person nach 1) Berühren des Körpers, b) Zungenkuss, c) Berühren der Genitalien, d) Geschlechtsverkehr nachgegeben, obwohl es Ihnen unangenehm und eigentlich nicht willkommen war? Wie viele dieser Fälle sollten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden?“

Die Interpretation, Fischer findet dies alles sei hinzunehmen und nicht so schlimm, würde ihm sicherlich Unrecht tun. Es ist aber vereinfachend und falsch. Zumindest in dem Gesetzentwurf der LINKEN wird auf den erkennbar entgegenstehenden Willen abgestellt. Fischer verwechselt die „Ja heißt Ja“ Lösung mit der „Nein heißt Nein“ Lösung.

Abschließend noch ein Zitat, das zeigt, wie fundamental sich die Auffassungen über die Rolle der sexuellen Selbstbestimmung unterscheiden können:

Es geht hier nicht etwa um hochradioaktiven Müll, um Krieg und Frieden oder um Sterbehilfe für Hilflose. Es geht um die vollendete Schönheit eines Moral-Unternehmertums, das keine Grenzen und kein Halten mehr kennt:

Sexuelle Selbstbestimmung als Moralunternehmertum. Wenigstens macht das deutlich, wieviel (Aufklärungs)Arbeit vor allem außerhalb des Strafrechts noch nötig ist. Leider.

15 Replies to “Die Debatte um sexuelle Selbstbestimmung”

  1. Ich bin weitestgehend Ihrer Meinung. Allerdings möchte ich noch einmal anmerken, dass nicht jedes Nein wirklich Nein bedeutet. Um solch einen schweren Tatbestand zu begründen, sollte es schon ein klares Nein und auch eine Art körperlicher Gegenwehr sein. Finde ich zwingend nötig.

    Wer so alles Bundesrichter wird.

  2. Hi Halina,
    Ich bin durch einen link auf deinen Artikel gekommen.
    Danke für die Informationsfülle. Ich befasse mich ca. 4 Jahre mit diesem Thema, allerdings auf künstlerischer Ebene. Mir fällt es schwer zu verstehen, warum diese „(Aufklärungs-)Arbeit“, schon so lange andauert und noch immer so anstrengend ist.
    Wie kommen Menschen darauf, sich ausgerechnet bei diesem Thema so unbeholfen anzustellen, was sind die Anlässe zu solcher Bequemlichkeit?

    Liebe Grüße Elina

  3. im gesetzentwurf steht „erkennbarer wille“. in der begründung wird erklärt, dass dies eine abwehrbewegung, den versuch einer situation zu entkommen, weinen und eben ein ausgesprochenes „nein“ sein kann…

  4. ich glaube, dass dies viel mit verinnerlichten „normen“ zu tun. erst 1997 wurde die vergewaltigung in der ehe als vergewaltigung strafbar.

  5. Dann sage ich mal, ein einfaches „Nein“ reicht nicht!

  6. Scheint so. Liegt vielleicht an Ihrer heutigen Argumentation. Ich erinnere mich, seinerzeit den Text gut gefunden zu haben. Das Wort „oder“ bzw. „und“stört mich aber heute. Also eine andauernde Abwerreaktion und ein „Nein“ ist klar. Nur ein vielleicht noch einmaliges „nein“ allein kann nicht reichen. Weinen und „nein“ ist eindeutiger. Verstehen Sie worauf ich hinaus will?

  7. verstehe ich. teile ich aber nicht. wenn ich im hinblick auf die sexuelle selbstbestimmung „nein“ sage, dann muss das gelten. gilt doch auch sonst. warum nicht auch in diesem bereich?

  8. Bezeichnend ist die mangelnde Sorgfalt Fischers in der Herleitung seiner Argumente. Das „dieses Nein ist nicht mein Nein“ berührt den Charakter dieses Mannes, welcher es sich gewohnt ist, seine Anliegen an die Sachen durchrollend durchzusetzen, als Patriarch im simplen Eigenrecht. Aber so geht das heute nicht mehr ohne sich zu blamieren.

  9. Weil in diesem Bereich, „nein“ nicht immer „nein“ heißt. Ein „nein“ unter Tränen und/oder heftiger Gegenwehr schon. Schließlich geht`s um eine Straftat und nicht um Peanuts.

  10. hatten wir glaube ich schon mal… „nein“ heißt „nein“, wie in jedem anderen bereich auch. wenn in rollenspielen was anderes gilt, kann das vorher vereinbart werden…

  11. Das ist eindeutig lebensfremd! Na da bin ich dann zufrieden das Sie nichts zu melden haben. Auch gut

  12. Es ist lächerlich, wenn jemand abstrakte Schutzlücken beschwört und bei konkreten Taten konkreter Täter keine harte Bestrafung fordert. Wie kann es sein, dass ein Brüderle wegen völlig gewaltfreier Sprüche regelrecht medial verfolgt wird, während offensichtliche Gewalt wie in der Silvesternacht von Köln bei denselben Protagonisten nur Verniedlichung, Relativierung, Erklärungen und Entschuldigungen provoziert?
    Die Spagatkunst bürgerlicher feministischer Politik und Loyalitäten zeigt exemplarisch der Fall eines lebenslangen „Nein-heißt-ja“-Mannes:
    https://youtu.be/Kw5AAYnEA8w
    Jeder Hartzer würde bei dieser Historie im Knast sitzen. Bill und seine Frau, die ihre Leben lang beide Augen zugedrückt hat und weiter zudrückt, haben dagegen weltweit jede Menge feministischer Unterstützer und Fans. How come?

  13. keine ahnung, was sie mit ihrem kommentar sagen wollen und wen sie konkret meinen. vielleicht präzisieren sie das noch mal, dann können wir auch darüber reden.

  14. Ich finde vor allem die neue Regelung problematisch wonach sich der/diejenige strafbar macht, der/die eine sexuelle Handlung an einer Perosn ausführt und dabei die Überraschung der Person ausnutzt.(Paragraf gegen Grapscher)

    Unter diese Regelung würde nach meinen Laienverständnis auch fallen, wenn z.B. ein Junge ein Mädchen bei einem Date küsst und sie noch nicht bereit dazu ist. Theoretisch würde sich der Junge da strafbar machen. Auch wenn es da in den seltesten Fällen zu Verurteilungen kommt. Ich finde die Stoßrichtung dieses Gesetzes sehr problematisch. Weil es eben auch ein Problem ist, dass viele Männer sich nicht getrauen Frauen anzusprechen.

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