Die digitale Dimension der Grundrechte

So heißt ein Buch, welches in einem Forschungsprojekt der Universität zu Kiel entstanden ist. Zu diesem gibt es offensichtlich einen Vorläufer, der nun auch dringend auf meine Einkaufsliste muss. Das Buch hatte ich mir gerade gekauft, als es mir auch ins Bundestagsbüro geschickt wurde. Ehrlich: Wir MdB haben genug Geld um uns Bücher zu kaufen.

Das Buch will ich dringend all jenen empfehlen, die sich für Netz- und Rechtspolitik interessieren. Nach meiner festen Überzeugung revolutioniert die Digitalisierung die Verhältnisse. Das betrifft das ganze Leben. Freizeit, Bildung, Erwerbsarbeit, Journalismus, Wissen, Politik, Finanzen … . Einfach alles. Und die Politik im Allgemeinen und Besonderen, auch die linke Politik, verschläft diese Revolution. Die Industrialisierung fand auch nicht von heute auf morgen statt und in meinen Augen ist die Digitalisierung mit der Industrialisierung vergleichbar. Wie toll wäre es, würde endlich eine Debatte entstehen, wie eine digitalisierte Gesellschaft aussehen könnte, die sozial gerecht, friedlich und demokratisch ist. Eine linke Alternative zur Gestaltung dieser neuen Gesellschaft, jenseits von Maschinenstürmerei und doch mit notwendiger Regulierung – wann fangen wir an darüber zu debattieren? Das muss doch drin sein.

Aber ich schweife ab. Ich will ja erklären, warum ich das Buch an meinem ersten Urlaubstag gelesen habe und es weiterempfehle. Neben einer Einführung und einem Fazit ist das Buch quasi ein Grundrechte-Kommentar mit Internetbezug. Zu (fast) jedem Grundrechtsartikel wird die digitale Dimension aufgemacht und beleuchtet. Es gibt jede Menge Fussnoten mit weiterführenden Lesehinweisen. Das Buch ist informativ und lehrreich, an der einen oder anderen Stelle gibt es sogar einen versteckten Arbeitsauftrag an die Rechtspolitik.

Bereits in der Einführung wird darauf verwiesen, dass „eine Internetanbindung bzw. bestimmte Teilaspekte einer Informations- und Kommunikationsinfrastruktur mittlerweile als Grundversorgung zu betrachten sind„. Das Konzept der digitalen Dimension der Grundrechte soll sich nicht auf aktive Handlungsweisen beschränken. Den meisten Grundrechten lässt sich eine digitale Dimension entnehmen, was auch für den (Infrastruktur-)Schutz gilt. Unstreitig ist der Zugang zum Netz von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) geschützt, ebenso die meisten digitalen Aktivitäten. In dem Buch geht es aber eben um mehr als um die Handlungsfreiheit und genau das macht es so wertvoll.

Im Hinblick auf die Menschenwürde (Art. 1 GG) wird beispielsweise die Frage aufgemacht, „ob der Staat den Bürger vor sich selbst schützen und bestimmte Aspekte des Umgangs mit personenbezogenen Daten für verzichtsfeindlich erklären oder Anforderungen an einen grundsätzlich zulässigen Verzicht normieren muss„. Das ist die Grundsatzfrage: Paternalismus oder digitale Souveränität. Ich persönlich tendiere ja eher zu digitaler Souveränität statt Paternalismus, was aber wiederum voraussetzt, dass es die Möglichkeit gibt diese digitale Souveränität zu erwerben. Und da sind wir dann wieder in allen Grundsatzdebatten.

Die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) wird als „Auffanggrundrecht“ umfassend beleuchtet. Sie soll das „inhaltsneutrale Zugangsrecht“ ebenso schützen, wie aktive Handlungen im Netz. Ein längerer Abschnitt beschäftigt sich mit der Online-Persönlichkeit, die einer grundrechtlichen Absicherung bedarf. Das landet natürlich schnell beim Datenschutz, denn „eine Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist aber in der rapide abnehmenden Datenherrschaft über das eigene Profil und damit einhergehend in der fragwürdigen Wirksamkeit entsprechender Einwilligungserklärungen der Betroffenen zu erkennen„. Ein Ansatz könnte der Profilschutz bereits bei der Programmierung und Gestaltung der IT-Systeme (Privacy by Design) sein. Unter dem Stichwort „Smart Privacy Management“ werden weitere Vorschläge zum Datenschutz unterbreitet, die sowohl Unternehmen (Anbieter) als auch Nutzer/innen ergreifen können. Hinsichtlich des vom EuGH entwickelten Kriterienkataloges für ein Recht auf Vergessenwerden unterbreiten die Autoren/innen Ergänzungsvorschläge. Bedauerlicherweise wird allerdings von ihnen auch vor einer „Überbetonung des Persönlichkeitsschutzes“ im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung gewarnt, weil eine in meinen Augen nicht vorhandene Analogie zu sonstigem Verbraucherschutzrecht gemacht wird. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integration informationstechnischer Systeme werden ebenfalls unter dem Aspekt der Allgemeinen Handlungsfreiheit beleuchtet. Gleiches gilt für das Recht am eigenen Bild, das Recht am geschriebenen und gesprochenen Wort und das Recht auf Achtung und Schutz der persönlichen Ehre. Bis zu diesem Punkt war für mich vieles eher Auffrischung von schon einmal vorhandenem Wissen, ergänzt durch den einen oder anderen neuen Aspekt.

Richtig spannend -für mich- wurde es ab S. 98. Da geht es nämlich um das Recht auf Achtung und Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, welches aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Eher aus der digitalen Dimension des Abwehrrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsrecht) sei nach Ansicht der Autoren/innen „der Schutz vor Entzug von essenziellen Einrichtungen zu denen in seiner digitalen Ausprägung der Schutz vor Pfändung eines PC gehört“ zu verorten. Aus dem Art. 2 Abs. 1 ergibt sich aber „in engen Grenzen ein originärer Leistungsanspruch des Einzelnen„, der „zum einen einen inhaltsneutralen Anspruch auf Zugang zum Netz, zum anderen eine modalitätsneutrale Absicherung der sozio-kulturellen Teilhabe, die gerade auch im Netz realisiert werden kann“ beinhaltet.

Aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) wird die Netzneutralität ebenso betrachtet, wie die Frage ob Monopole -so sie denn welche sind- einem „Aufnahmezwang“ von mitmachenwollenden Menschen unterliegen. Die Online-Seelsorge wird unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) betrachtet. Etwas längere Ausführungen gibt es dann zu Art. 5 GG (Meinungs-, Informations-, Presse-, Film- und Rundfunkfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit). Hier wird u.a. der juristische Streit, ob Blogs unter die Pressefreiheit oder die Rundfunkfreiheit fallen erläutert. In Auseinandersetzung mit Art. 5 GG wird die Debatte aufgemacht, ob es nicht günstiger wäre die Presse-, Film- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ) zu einer eigenständigen sog. Internetdienstefreiheit weiterzuentwickeln. Die Autoren/innen kommen zu dem Ergebnis, dass eine Verpflichtung von Lehrenden „an Hochschulen vorgegebene E-Learning-Konzepte im Rahmen der eigenen Lehrangebote zu nutzen“ als „inhaltliche Gestaltungsvorgabe unzulässig“ sei.

Nach einer kurzen Auseinandersetzung mit dem Schutz der Familie (Art. 6 GG) wird auf die Schulfreiheit (Art. 7 GG) eingegangen und ein „Recht der Schüler auf Bereitstellung (von) Online-Angebote“ verneint. Die Autoren/innen formulieren aber: „Der vermehrte Einsatz digitaler Medien sowie auch die Forderung der Enquete Kommission `Internet und digitale Gesellschaft`, alle Schüler der Sekundarstufe mit einem eigenen Laptop auszustatten, können allerdings als Argument zur Verwirklichung des staatlichen Auftrages aus Art. 7 GG zur Gewährleistung eines bestmöglichen Bildungs- und Ausbildungswesens verstanden werden und finden damit eine verfassungsrechtliche Verankerung„. Aus der Auseinandersetzung der Autoren/innen mit Art. 7 GG erfuhr ich, dass es einen Modellversuch „virtuelle Schule“ in Esens gibt, der bis Mitte 2015 befristet ist. Vielleicht wir das Projekt ja evaluiert. Ich wäre an den Ergebnissen interessiert.

Über die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) mit DDoS und Online-Demonstrationen geht es dann zur Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und zum Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG). Da mit dem Fernmeldegeheimnis in Art. 10 Abs.1 GG ein Extra-Grundrecht existiert, wird ein Online-Bezug zum Briefgeheimnis verneint. An dieser Stelle wird noch einmal beleuchtet, dass wohl nach herrschender Meinung zum Beispiel das Herunterladen einer E-Mail auf ein lokales Endgerät nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis fällt, wohl aber wenn die Mail noch beim Provider oder in der Cloud liegt. Insofern wird vorgeschlagen, zwischen den geschützten Inhalten -die immer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen- und der geschützten Infrastruktur im Sinne eines Systemschutzes, das entweder Art. 10 GG oder Art. 2 GG unterliegt, zu differenzieren.

Leider geraten die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) etwas kurz. Gerade Artikel 14 GG ist einer umfassenderen Betrachtung wert. Da auch das Erbrecht unter den Art. 14 GG fällt, wird zumindest die Debatte um das digitale Erbe beleuchtet. So die Frage, „ob Daten, die keinen vermögenswerten Charakter haben, nicht in das Erbe fallen„? Einer juristischen Ansicht nach sollen die Zugangsdaten zu Online-Accounts vom Provider nicht an die Erben des Nutzers herausgegeben werden dürfen, wegen des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Eine Ansicht, die die Autoren/innen nicht teilen.

Wenn die Autoren/innen in ihrem Fazit schreiben, „Digitale Infrastrukturen übernehmen zunehmend die Rolle klassischer Infrastrukturen, sodass die Erweiterung des Grundrechteschutzes insofern konsequent ist„, haben sie mit beiden Halbsätzen recht.

Was daraus folgt, darüber müssen sich Politiker/innen in allen Themenfeldern Gedanken machen. Die Digitalisierung hat nämlich alle Themenfelder erreicht. Chancen und Risiken zu bewerten, ggf. neue Regulierungsmechanismen entwickeln – all das muss von den jeweiligen Fachpolitiker/innen gemacht werden. Netzpolitiker/innen haben ihren Job getan, wenn alle Fachpolitker/innen in ihrem Bereich sensibilisiert sind für die Veränderungen durch Digitalisierung und diesen Aspekt automatisch mitdenken.

Dann gelingt es vielleicht auch, eine Idee von einer digitalisierten Gesellschaft die friedlich, sozial gerecht und demokratisch ist zu entwickeln.

One Reply to “Die digitale Dimension der Grundrechte”

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