Die Entscheidung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung

Über das Thema Sicherungsverwahrung habe ich hier und hier und hier schon einiges geschrieben und geredet habe ich auch schon dazu. Auf meine Presseerklärung, die ich als stellv. Parteivorsitzende abgegeben habe, will ich nur kurz verweisen. Das Positionspapier zur Sicherungsverwahrung lege ich dem/der Leser/in ans Herz. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die bislang nur in Form einer Presseerklärung vorliegt, will ich nun etwas genauer unter die Lupe nehmen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann durchaus als bahnbrechend angesehen werden, denn sie besagt, dass „alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des  Jugendgerichtsgesetzes  über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in  Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind“.  Das ist gut. Aber es ist aus meiner Sicht nicht ausreichend.

Soweit man nicht auf dem Standpunkt steht, dass die Sicherungsverwahrung an sich ein Problem ist und eigentlich abgeschafft gehört,  hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere in Ziffer 2 des Urteilstenors eine in der kritischen Wissenschaft aufgestellte Forderung aufgegriffen.  Es heißt dort nämlich, dass die Sicherungsverwahrung nur angewandt werden darf, wenn die  „Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten des Betroffenen“ besteht.  Die Opposition im Parlament und die Experten in der Anhörung des Rechtsausschusses haben immer wieder deutlich gemacht, dass die Sicherungsverwahrung genau auf diese Fälle beschränkt bleiben muss.  Postuliert hat das die FDP auch (die Union nicht), die Praxis und der Gesetzentwurf sahen jedoch anders aus. Sie wurden gerade deshalb heftig kritisiert. Das Bundesverfassungsgericht formuliert im Urteil darüberhinaus quasi einen Anspruch auf Therapie. Genau das haben wir immer wieder gefordert, wurden mit dieser Forderung aber ignoriert.

Bedauerlicherweise hält das Bundesverfassungsgericht aber an der Zweispurigkeit im Strafrecht fest  (Strafe und Maßregel) und erkennt die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung an sich an. Es macht deutlich, dass die Sicherungsverwahrung einen rein präventiven Zweck verfolgt. Für mich ist es nach wie vor nicht akzeptabel, dass aus rein präventiven Zwecken Menschen weggesperrt  werden. Und egal wie es bezeichnet wird und welches Abstandsgebot eingehalten wird, am Ende handelt es sich um wegsperren. Wird berücksichtigt, dass bei gefährlich eingestuften Straftätern die Rückfallquote –also die Quote der tatsächlich straffällig werdenden Straftäter – zwischen 10% und 20% liegt, bleibt zu konstatieren, dass aus rein präventiven Gründen mindestens 80%  „unschuldig“ weiter eingesperrt bleiben.  Die nachträgliche Sicherungsverwahrung wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, was aus meiner Sicht ebenfalls ein Problem darstellt.

Kritisch muss aus meiner Sicht auch der Urteilstenor zu Ziffer 1 betrachtet werden.  Das Therapieunterbringungsgesetz, welches Gegenstand der Neuregelung im letzten Jahr war, bleibt unangetastet. Bei  gutem Willen könnte ich behaupten,  die Verfassungsrichter wollten das Therapieunterbringungsgesetz gar nicht prüfen. Aber ich glaube, so ist es nicht, denn die Neuregelung der Sicherungsverwahrung aus dem letzten Jahr ist auch Gegenstand des Urteils.  Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert hier konkludent die Einführung des Begriffs „psychische Störung“ in das Therapieunterbringungsgesetz und ignoriert unter anderem damit die heftige Kritik in Wissenschaft und Praxis an dieser Konstruktion (Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, Psychatrisierung).

Der Gesetzgeber muss nun tätig werden. Ich bin jedenfalls gespannt, was die Koalition nunmehr auf den Tisch packen wird und hoffe, das es zu einer seriösen Debatte kommt. Stammtischniveau hilft hier nicht weiter und vielleicht kann man sich ja wenigstens durchringen, eine unabhängige Expertenkommission einzusetzen.

2 Replies to “Die Entscheidung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung”

  1. Justizministerin Brigitte Zypries SDP sagte die MaBnahme durfe nur die Ultima Ratio in Einzelfallen sein wenn die Allgemeinheit vor Schwerstverbrechern nicht anders zu schutzen sei. Anders als bei Erwachsenen soll die Sicherungsverwahrung auch nicht bereits im Urteil angeordnet werden konnen um den Jugendlichen die Chance zu einer positiven Entwicklung wahrend der Haftzeit zu geben.

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