Die FDP und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat viel Kritik abbekommen. Zum Teil berechtigt. Meine Kritik am Referentenentwurf kann hier nachgelesen werden und die am verabschiedeten Gesetz hier. Kritikwürdig am Gesetz fand ich u.a., dass bei der Definition von sozialem Netzwerk auf Gewinnerzielungsabsicht abgestellt wird und die private Rechtsdurchsetzung. Das ist mein zentraler Einwand gewesen. Ich finde nach wie vor, Nutzer*innen muss die Möglichkeit gegeben werden, wenn sie finden, dass ein Inhalt zu Unrecht gelöscht/nicht gelöscht oder sie selbst zu Unrecht gesperrt worden sind/ein anderer zu Unrecht nicht gesperrt worden ist, nach einem internen Beschwerdeverfahren die Gerichte anzurufen. Diese müssen endgültig entscheiden, was erlaubt ist und was nicht. Das kann und darf nicht den AGB von sozialen Netzwerken überlassen werden, erst recht nicht, wenn sie wie Facebook oder Twitter zu Plattformen mit erheblichem Einfluss geworden sind.  Wenn aber ein Gericht endgültig entscheiden können soll, dann setzt dies aus meiner Sicht eine Information des Betreibers an die Nutzer*innen voraus, dass etwas gelöscht/nicht gelöscht oder jemand gesperrt/nicht gesperrt worden ist, und eine Art Rechtsbehelfsbelehrung, wie sich dagegen gewehrt werden kann. Für mich gehört zu einem Rechtsstaat, dass ein Gericht überprüft, ob eine Entscheidung richtig oder falsch ist.

Gegen die sog. Berichtspflicht im NetzDG und die Tatsache, dass der Gesetzgeber und nicht die AGB regeln, was erlaubt ist und was nicht, ist aus meiner Sicht im Grunde nichts einzuwenden. Ebenso spricht aus meiner Sicht nichts gegen Bußgelder bei Verletzung der Berichtspflicht oder mangelnder Vorhaltung eines Verfahrens (unter den eben genannten Bedingungen) zur Beseitigung rechtswidriger Inhalte. Auch die Notwendigkeit der Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten ist sinnvoll.

Nun wird via Twitter in einem wahren Trommelfeuer darauf hingewiesen, dass die FDP das NetzDG abschaffen will. Es ist wahrscheinlich etwas sehr weit geholt hier von Fake News zu sprechen, aber bei einem genauen Blick auf das Gesetz zur Stärkung der Bürgerrechte fällt auf, dass die private Rechtsdurchsetzung bleibt. Also der zentrale Kritikpunkt am NetzDG.

Um es klar zu sagen, viele der in diesem Gesetz geforderten Streichungen sind sehr zu begrüßen. Es ist absolut sinnvoll durch die Artikel 1 und 2 die Vorratsdatenspeicherung wieder abzuschaffen. Das verdient absolute Zustimmung.

Was die FDP aber im Hinblick auf das NetzDG macht, ist klassische Klientelpolitik zu Gunsten der Betreiber*innen der sozialen Netzwerke und zu Lasten der Nutzer*innen. Mit dem Gesetzentwurf der FDP  wird in Artikel 4 das NetzDG aufgehoben, um dann im Artikel 5 im Rahmen des TMG (Telemediengesetz) Regelungen aus dem NetzDG wieder einzuführen. Das betrifft beispielsweise die Definition von Sozialen Netzwerken, die fast wortgleich aus dem NetzDG übernommen wird. Gestrichen wird die Berichtspflicht des NetzDG, also die Verpflichtung für „Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, (…)  einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen… .“ Ebenso entfällt damit die „Darstellung der Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte und der Entscheidungskriterien für Löschung und Sperrung von rechtswidrigen Inhalten„.  Gleichfalls entfällt die Verpflichtung „ein wirksames und transparentes Verfahren (…)  für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“ vorzuhalten und die Verpflichtung  „Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen„. Warum all das entfallen soll, ist mir nicht erklärlich. Ja, es ist Aufwand für Betreiber*innen sozialer Netzwerke, aber an dieser Stelle sehe ich keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit sondern Transparenzpflichten.

Völlig zu Recht stand beim NetzDG die Regelung in der Kritik, nach der Betreiber*innen sozialer Netzwerke  ein Verfahren entwickeln sollten, welches gewährleisten musste, dass  ein rechtswidriger Inhalt „unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde“ entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt wird.  Diese Frist von  sieben Tagen konnte  überschritten werden, wenn  „die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder erkennbar von anderen tatsächlichen Umständen abhängt„. Das NetzDG sah vor, dass das soziale Netzwerk in diesen Fällen „dem Nutzer vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde geben“ konnte und das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde einer anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen konnte und sich dann deren Entscheidung unterwirft. Das ist private Rechtsdurchsetzung, ein wenig erschwert durch die Gelegenheit zur Stellungnahme. Denn mit der Regelung im NetzDG entscheiden die Betreiber*innen sozialer Netzwerke, ob das, was der Gesetzgeber als rechtswidrig definiert hatte, erfüllt ist oder nicht. Die Einrichtungen der Regulierten Selbstregulierung schwächen das Problem etwas ab, im Grundsatz bleibt es aber bei der privaten Rechtsdurchsetzung.

Mit dem Gesetzentwurf der FDP wird gestrichen, dass Einrichtungen der regulierten Selbstregulierung das wirksame und transparente Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte überwachen dürfen, und gestrichen wird die Bußgeldvorschrift. Ein solches Bußgeld konnte verhängt werden, wenn ein Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen von den Betreiber*innen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder veröffentlicht wird und auch, wenn ein Verfahren über den Umgang mit Beschwerden von Beschwerdestellen oder Nutzer*innen nicht vorgehalten wird.

Was heißt das? Mit dem Gesetzentwurf der FDP werden die Betreiber*innen sozialer Netzwerke komplett aus der Regulierung herausgenommen. Sie dürfen per AGB festlegen, was erlaubt ist und was nicht. Sie werden von  der Verpflichtung zu Transparenz befreit. Sie müssen weder Auskunft darüber geben, wieviel Beschwerden eingegangen sind, noch welches Verfahren sie zum Umgang mit diesen Beschwerden haben. So richtig und notwendig es ist es ist, die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG (also die Lösch- bzw. Sperrfrist der Betreiber*innen) zu streichen, so falsch ist es die Betreiber*innen sozialer Netzwerke unreguliert zu lassen und die private Rechtsdurchsetzung beizubehalten. Diese sogar noch ohne dass eine dritte Instanz (Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung) einbezogen ist.

Mit dem Gesetzentwurf der FDP fallen, worauf diese in der Begründung auch hinweist, soziale Netzwerke unter den § 10 Abs. 2 TMG.  Und das heißt private Rechtsdurchsetzung Es heißt dort:

Bußgeldbewehrte, starre Löschverpflichtungen sind auch nicht erforderlich. Die Anbieter sozialer Netzwerke sind bereits jetzt nach dem Prinzip von >Notice-and-Take-down< (§ 10 Satz 1 Nummer 2 TMG) verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, sobald sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit einer Information haben. Anderenfalls können zivilrechtliche Ansprüche auch gegen sie geltend gemacht werden; auch eine Strafbarkeit ist denkbar (z. B. gemäß § 130 Abs. 2 Nummer 2 StGB). (…) Diese Position rechtfertigt es, den Anbietern sozialer Netzwerke besondere Pflichten aufzuerlegen, die letztlich das Prinzip von >Notice-and-Take-down< konkretisieren und eine angemessene Transparenz und Beteiligung der Betroffenen sowie der Öffentlichkeit sicherstellen. Ansätze waren hierzu im NetzDG vorhanden, z.B. die Anforderungen an die Organisation, Selbstregulierung und das Verfahren bei Löschung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte.

Richtig an der Begründung ist, dass „bußgeldbewehrte starre Löschverpflichtungen“ nicht erforderlich sind. Angemerkt sei, dass nicht die Löschpflichten bußgeldbewehrt waren, sondern ein fehlendes Verfahren dazu. Richtig ist auch der Verweis auf die Rechtfertigung, sozialen Netzwerken besondere Pflichten aufzuerlegen wie Transparenz und Beteiligung Betroffener und der Öffentlichkeit. Wenn dem aber so ist, dann ist unverständlich, warum die Betreiber sozialer Netzwerke dem § 10 Abs. 2 TMG unterworfen werden sollen und das war es.

Ich hätte ein Netzdurchsetzungsverbesserungsgesetz besser gefunden. Dies hätte die Definition von sozialen Netzwerken (leicht verändert) beibehalten können. Gleiches gilt für die Transparenzpflichten, den Zustellungsbevollmächtigten und die Vorhaltung eines netzwerkinternen Verfahrens zur Entfernung rechtswidriger Inhalte sowie entsprechende Bußgeldvorschriften. Die rechtswidrigen Inhalte sollte der Gesetzgeber definieren und diesen Punkt damit der Hoheit der Netzwerkbetreiber*innen entziehen. Als Verfahren zur Entfernung rechtswidriger Inhalte könnte ich mir ein zweistufiges Verfahren vorstellen. In der ersten Stufe gibt es eine netzwerkinterne Regelung (Beschwerde/Kenntnis, Stellungnahme des/der Betroffenen, Entscheidung, Mitteilung der Entscheidung an Beschwerdeführer*in und Betroffene mit „Rechtsbehelfsbelehrung“). Die netzwerkinterne Entscheidung wird dem/der Beschwerdeführer*in und dem/der Betroffenen mitgeteilt. Diese können im zweiten Schritt vor einem Gericht die Entscheidung überprüfen. Das Gericht wird nur auf Antrag von Beschwerdeführer*in oder Betroffener/Betroffenem tätig. Das Gericht entscheidet dann endgültig. Bei Nichteinhaltung der Gerichtsentscheidung oder nicht Vorhaltung des netzwerkinternen Verfahrens kann das soziale Netzwerk mit Bußgeldern belegt werden.

 

 

 

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