Die Sache mit der Schutzausrüstung

Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist aus meiner Sicht einer der zentralsten Punkte bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Zu Beginn der Corona-Krise war der Ansatz #FlattentheCurve, also die Ansteckungskurve abzusenken. Damit sollte sichergestellt werden, dass das Gesundheitswesen nicht überfordert wird. Damals ging es -wenn ich mich richtig erinnere – darum, dass die Verdopplungszeit der Infektion mindestens 14 Tage betragen sollte. Mittlerweile scheint mir dies keine Rolle mehr zu spielen, denn mittlerweile wir der sog. R-Faktor, also der Faktor wieviel Menschen von einem/einer Infizierten angesteckt werden, als Maßstab für Handlungen genommen.

Mittlerweile sind aber auch die ersten „Lockerungen“ in Kraft getreten und dabei fällt mir etwas auf, was sowohl für den #FlattentheCurve – Ansatz als auch für die Bezugnahme auf die Verdopplungsrate sowie den R-Faktor entscheidend ist, aber aus meiner Sicht noch viele Unklarheiten aufweist. Die Antwort auf die Frage, wie es zu ausreichender Schutzkleidung kommt.

Die Lockerungsbefürworter*innen erwähnen zwar -teilweise- diesen Aspekt, haben im Regelfall aber keine konkreten Vorschlag, wie der notwendige Bedarf an Schutzausrüstung gedeckt werden kann, der jetzt an Kitas, Schulen und Läden entsteht. Die Lockerungskritiker*innen beziehen in ihre Überlegungen meist nicht ein, ob mit ausreichend Schutzkleidung nicht andere Bedingungen für Lockerungen existieren würden. Hinzu kommt eine Maskenpflicht im ÖPNV und fast allen Bundesländern in Läden, mit der windige Anbieter*innen gerade richtig Geschäfte machen. Schutzmasken, vor einem halben Jahr noch für Cent-Beträge erhältlich, sind jetzt für mehrere Euro zu bekommen.

Es muss -soweit ich das auch anhand dieses Hinweises des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte verstanden habe-  zwischen den nicht-medizinischen PSA (Community-Maske) und den medizinischen PSA (insbesondere FFP 2- und FFP3-Masken) unterschieden werden. Zumindest letztere müssen einer DIN-Norm entsprechen und zertifiziert werden.

Ich bin jetzt nicht fündig geworden, nehme also gern Hinweise auf, ob es verbindliche Vorschriften gibt was in Kitas, Schulen, Altenheimen, Gemeinschaftseinrichtungen, Läden etc. an Masken erforderlich ist (und was an darüber hinausgehender Schutzausrüstung). Was ich gefunden habe, sind allgemeine Hinweise zum Arbeitsschutz. Ich weiß also nicht, ob für Kitas, Schulen, Altenheime, Gemeinschaftseinrichtungen und Läden (Personal) Community-Masken oder Mund-Nasen-Schutz (der ebenfalls einer DIN-Norm entsprechen und zertifiziert werden muss) oder FFP2- oder FFP3-Masken erforderlich sind. Aus den Hinweisen des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte würde ich herauslesen, dass mindestens Mund-Nasen-Schutz erforderlich ist. Ich habe auch keine Ahnung ob bei den bisherigen Beschaffungen und Anmeldungen für Schutzkleidung Kitas, Schulen, Altenheime, Gemeinschaftseinrichtungen und Läden (für das Verkaufspersonal) berücksichtigt sind. Ich fände eine solche „Bedarfsanalyse“ aber zentral wichtig, wenn es um staatliche Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherstellung von ausreichend Schutzausrüstung geht.

Im Hinblick auf die Community-Masken scheint es mir sinnvoll, vielleicht ein paar unkonventionelle Wege zu gehen und neben der verdienstvollen Eigeninitiative vieler Menschen auch noch mal zu schauen (vielleicht passiert das auch schon), inwiefern zum Beispiel Theaterschneidereien oder andere Werkstätten oder Läden in die Produktion einsteigen können.

Hinsichtlich des Mund-Nasen-Schutzes und der FFP 2- und FFP 3- Masken scheint es mir im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes  (und in Bayern und NRW) eine Möglichkeit zu geben, mit staatlichen Ordnungsmaßnahmen eine Versorgung sicherzustellen. Und tatsächlich sehe ich den Staat da auch in der Pflicht.

Mit der  Änderung des IfSG wurde ein neuer § 5 eingeführt. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet:

Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest.“

Mit der Verabschiedung des IfSG hat genau diese Feststellung stattgefunden. Nach Absatz 2 Nr. 4  des § 5 IfSG wird das Bundesministerium für Gesundheit unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,

 

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit (…) Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung (…) zu treffen und insbesondere
a) Ausnahmen von (… ) erlassenen Rechtsverordnungen (…) die persönliche Schutzausrüstung betreffenden Vorschriften zum Arbeitsschutz (…) zuzulassen, (…) 
c) Maßnahmen zum Bezug, zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe solcher Produkte durch den Bund zu treffen sowie Regelungen zu Melde- und Anzeigepflichten vorzusehen,
d) Regelungen zur Sicherstellung und Verwendung der genannten Produkte sowie bei enteignender Wirkung Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
e) ein Verbot, diese Produkte zu verkaufen, sich anderweitig zur Überlassung zu verpflichten oder bereits eingegangene Verpflichtungen zur Überlassung zu erfüllen sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen,
f) Regelungen zur Abgabe, Preisbildung, Erstattung sowie Vergütung vorzusehen,
g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Produktionsstätten oder einzelnen Betriebsstätten von Unternehmen, die solche Produkte produzieren sowie Regelungen über eine angemessene Entschädigung hierfür vorzusehen;“ 

Um das mal zu übersetzen. Mit einer Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Gesundheit im Hinblick auf Schutzausrüstungen Maßnahmen zur Beschaffung, Bevorratung, Verteilung und Abgabe ebenso treffen, wie Schutzausrüstungen sicherstellen, Verkaufsverbote aussprechen, Unternehmen zur Überlassung verpflichten, sogar Regelungen zur Preisbildung vorgeben und Unternehmen zur Umstellung oder Eröffnung der Produktion von Schutzausrüstung verpflichten. In Artikel 3 des Infektionsschutzgesetzes in Bayern heißt es sogar:

Die zuständige Behörde kann gegenüber Betrieben, die zur Herstellung benötigten medizinischen, pflegerischen oder sanitären Materials technisch und wirtschaftlich in der Lage sind, die vorrangige und umgehende Produktion einer bestimmten Menge dieses Materials anordnen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich ist. (…) Der Staat garantiert die vollständige Abnahme des aufgrund einer Anordnung nach Satz 1 hergestellten Materials.“

Sollte es also Engpässe geben, wären die Mittel vorhanden, um das Problem zu lösen. Von einem Teil dieser Möglichkeiten hat das Bundesgesundheitsministerium bereits Gebrauch gemacht. Nach der Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung wird in § 1 Abs. 2 von einem Beschaffungsprogramm gesprochen, nachdem die so

eingeführten (…) persönlichen Schutzausrüstungen (…) ausschließlich an den vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Personenkreis abgegeben werden (dürfen)“. 

Was ich nicht herausfinden konnte ist, wer dieser Personenkreis ist und ob er auch den von den „Lockerungen“  betroffenen Personenkreis umfasst. Auf dem wirklich sehr hilfreichen Portal LexCorona.de habe ich ein Schreiben zum Vergaberecht gefunden, leider aber nichts zur Frage des Personenkreises. Wenn ich diese Pressemitteilung richtig interpretiere, geht es bei der „Schutzausrüstung aus deutscher Herstellung“ um die Versorgung von Ärzten*innen und medizinisches Personal. Wenn ich nun davon ausgehe, dass damit der von den „Lockerungen“ betroffene Personenkreis nicht erfasst ist, dürfte das bei der Annahme, dieser benötigt mindestens Mund-Nase-Schutz ein Problem sein. So verstehe ich zumindest auch die Medienberichterstattung, nach der gerade von diesem Personenkreis auf das Problem fehlender Schutzausrüstung verwiesen wird. Möglicherweise reicht das Beschaffungsprogramm also nicht aus oder muss ausgeweitet werden.

Oder es wird in Deutschland produziert. Wenn ich nach diesem Artikel gehe, gibt es viele Unternehmen die bereit sind, ihre Produktion auf Schutzausrüstung umzustellen. Allerdings erhalten diese wohl nur für begrenzte Zeit (hier Juni) Aufträge. Warum eigentlich? Und reicht diese Produktion aus, wenn noch weitere „Lockerungen“ kommen? Reicht diese Produktion aus, wenn wie von meisten Virologen vermutet, eine zweite Welle kommt?

Es muss aus meiner Sicht nachgedacht werden, ob im Falle einer absehbaren nicht ausreichenden Versorgungsmöglichkeit mit Schutzmasken durch freiwillige Produktion nicht auch rechtzeitig der Weg einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4g IfSG beschritten werden muss.

 

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  1. Pingback: Die Sache mit dem Vlies – Blog von Halina Wawzyniak

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