Die Sache mit der Unschuldsvermutung

Wer kennt das nicht. Im Eifer des Gefechts oder auch bewusst kalkuliert wird sich zu einer Person geäußert, die einer Straftat verdächtig ist. Sofort kommt dann der Einwand, dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Aber ist das so?

Das Prinzip der Unschuldsvermtung findet sich an verschiedenen Stellen im Recht. Da wäre zum einen Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es heißt dort:

„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“

In Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte wird formuliert:

„Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.“
Der Artikel 6 der Europäische Menschenrechtskonvention legt fest:
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
Die Unschuldsvermutung hat in Deutschland nicht nur Eingang in die Strafprozessordnung gefunden, sondern auch in den Pressekodex. Dessen Ziffer 13 lautet:
„Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.“
Aus dem § 136 StPO wird geschlussfolgert, dass niemand sich selbst belasten muss, mithin Angeklagte ein Schweigerecht haben, ohne dass ihnen das Schweigen zum Nachteil gereichen darf.  Anders ausgedrückt: Aus dem Schweigen kann nicht geschlossen werden, dass die betroffene Person die ihr vorgeworfene Straftat begangen hat. Zentraler Punkt der Unschuldsvermutung ist, dass die betroffene Person (im Strafverfahren) nicht ihre Unschuld beweisen muss, sondern die Strafverfolgungsbehörden ihre Schuld. Die Beweislast liegt also bei den Strafverfolgungsbehörden.
Die Unschuldsvermutung bezieht sich also  in allererster Linie auf Handeln des Staates. Insofern stellen die Verdachtskündigungen aber auch die Untersuchungshaft bereits Eingriffe in die Unschuldsvermutung dar.
Doch natürlich läuft das Prinzip der Unschuldsvermutung leer, wenn zwar der Staat diese zu beachten hat, sonst aber munter jede und jeder auf sie pfeifen kann. Deshalb noch einmal zurück zum Pressekodex. Völlig berechtigterweise darf die Presse und in meinen Augen auch jede Privatperson eine Person nur dann als Täter*in bezeichnen, „wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat„.
Bedeutet die Unschuldsvermutung aber nun auch, dass sich jeglicher Meinungsäußerung gegenüber einer Person, die einer Straftat verdächtigt wird, enthalten werden muss? Die Debatte ist mit #MeeToo neu aufgemacht worden. Vorwürfe von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind rufschädigend (meistens) und im Regelfall gibt es außer dem/der Tatverdächtigen und dem Opfer keine weiteren Zeugen.
Wegen der Unschuldsvermutung dürfen Medien beispielsweise zwar über einen Verdacht einer Straftat berichten, nicht aber den Schluss nahe legen, es handele sich mit Gewissheit um eine begangene Straftat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02. 06. 198715 U 39/87). Voraussetzung für eine Verdachtsberichterstattung ist das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, zum Beispiel eine glaubhafte Aussage eines/einer den Journalisten*innen namentlich  bekannten Zeugen/Zeugin. Ebenfalls erforderlich ist, dass dem/der Beschuldigten eine Gelegenheit gegeben wird, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und ihm/ihr die Möglichkeit gegeben wird die Vorwürfe auszuräumen.
Soweit ist die Abgrenzung also klar. Was heißt dies aber für jede und jeden Einzelnen? Darf er/sie sich zu einem Straftatverdacht äußern oder ist er/sie gezwungen bis zu einem rechtskräftigen Urteil zu schweigen? Unstreitig ist, dass auch Privatpersonen nicht einfach so jemanden als Straftäter*in oder Verbrecher*in bezeichnen dürfen, der/die strafrechtlich nicht verurteilt wurde. Das ergibt sich bereits aus strafrechtlichen Normen (§ 186 StGB und § 187 StGB) und dem Persönlichkeitsrecht. Aber wegen Art. 5 GG muss es Menschen möglich sein, ihre Meinung zu einem öffentlichen Sachverhalt zu äußern. Selbstverständlich im Rahmen der Grenzen, die das Persönlichkeitsrecht setzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeichnet sich eine Meinung im juristischen Sinne dadurch aus, dass sie geprägt ist durch eine subjektive Wertung in Form einer Stellungnahme, eines Dafür- oder Dagegenhaltens oder einer Beurteilung. Für den hier zu besprechenden Fall ist relevant, ob jemand sagt, bei X oder Y handelt es sich um einen Straftäter oder Verbrecher oder ob jemand sagt, er/sie könne sich vorstellen, dass X oder Y eine Straftat begangen hat, weil… In letzterem Fall überwiegt das Meinungselement.

Kurz und gut: Auch Privatpersonen sind an die Unschuldsvermutung gebunden, auch wenn diese primär das Verhältnis zwischen Beschuldigtem einer Straftat und Staat regelt. Die Unschuldsvermutung schließt aber nicht aus, dass sich Personen (und Medien) mit einem Straftatvorwurf beschäftigen und auseinandersetzen. Unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen könenn sie sich im Rahmen der Meinungsfreiheit in Form einer Bewertung äußern, dürfen dabei aber nicht eine Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Begehung einer Straftat treffen.

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