Ein absurder Wahlrechtsvorschlag der CSU auf Kosten der CDU

Die Debatte um das Wahlrecht wird immer kunterbunter. Das nun aber die CSU einen Vorschlag zu Lasten der CDU machen will, ist aus demokratietheoretischen Gründen nicht mal mehr zum Lachen.

Konkret: Die CSU vertritt -aus meiner Sicht völlig zutreffend- die Position:

Einen Vorschlag allerdings, der Gewinnern von Wahlkreisen den Einzug in den Deutschen Bundestag verweigert, halten wir für verfassungswidrig.“

Wenn die CSU dies als verfassungswidrig ansieht, kann sie logischerweise keinen Vorschlag unterbreiten, der dazu führt, dass errungene Direktmandate nicht zu einem Sitz im Bundestag führen. Und jetzt wird es richtig spannend. Nach Presseinformationen schlägt die CSU nun folgendes vor: Für die Bundestagswahl 2021 wird eine Höchstgrenze von 699 Abgeordneten festgelegt, 299 werden in Wahlkreisen gewählt und 400 über Listen. Weiter heißt es:

Bei einem Überschreiten der Höchstgrenze solle die Zahl der Abgeordneten im Verhältnis der Fraktionen reduziert werden.

Hier ist das Wörtchen „Fraktionen“ interessant. Denn nur mit diesem Wörtchen funktioniert das System im Sinne der CSU. Wenn dort „Parteien“ stehen würde, gäbe es keine Chance für den CSU-Vorschlag, denn er würde dazu führen, dass errungene Direktmandate nicht zu einem Sitz im Parlament führen, was ja die CSU für verfassungswirig hält. Also greift man zu einem Trick und macht aus Partei einfach Fraktion, sorgt aber damit dafür das die CDU Mandate verliert und schafft neue Probleme.

Zunächst erst mal zum Prinzip: Bei der Bundestagswahl 2017 produzierte allein die CSU 7 Überhangmandate. Dies ist so erklärbar: Die CSU hat dort 38,8% der Zweistimmen erzielt, aber alle Direktmandate gewonnen. Damit hat die CSU in Bayern 46 Sitze für den Bundestag errungen, es gibt keine*n Abgeordneten der CSU über die Liste. Dies entspricht der Hälfte der gesetzlich an Bayern fallenden Mandate, was aber mit dem Zweitstimmenergebnis von 38,8% der CSU in Bayern und 6,2% bundesweit nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Denn 6,2% von gesetzlich 598 Bundesetagssitzen sind bei weitem nicht 46 Sitze. Deshalb müssen solche Überhangmandate (nach einem komplizierten Rechenverfahren) ausgeglichen werden, so dass am Ende die Bundestagsmandate für die CSU dem Verhältnis der Zweitstimmen der CSU entsprechen, was Ausgleichsmandate für die anderen Parteien bedeutet. Das kann auch zu Ausgleichsmandaten für die CDU führen. Je mehr Parteien in den Bundestag einziehen, desto mehr Ausgleich findet auch statt.

Nach dem Vorschlag der CSU muss nun, wird die Zahl 699 überschritten, die  Zahl der Abgeordneten im Verhältnis der Fraktionen reduziert werden. Das wiederum -so lese ich den Vorschlag- betrifft jede Fraktion. Da nun aber die CSU nur mit errungenen Direktmandaten im Bundestag vertreten ist und diese ja zwingend sind, bleiben bei der Reduzierung der Anzahl der Abgeordneten in der Unionsfraktion nur Abgeordnete der CDU. Dort natürlich nur die, die über die Liste gewählt wurden. Der Vorschlag der CSU funktioniert nur mit „Fraktionen“, weil mit „Parteien“ würde auch die Anzahl der Abgeordneten der CSU reduziert werden, was aber wegen der alleinigen Vertretung der CSU durch Direktmandate nicht funktioniert. Deshalb muss die CDU dran glauben.

Das Wahlrecht und die Sitzverteilung funktioniert aber nicht mit Fraktionen, sondern mit Parteien. Der Vorschlag der CSU stellt das bisherige Wahlrecht in Frage und wirft Folgeprobleme auf:

1. Das Wahlrecht geht davon aus, dass die im Bundestag zu vergebenden Sitze sich an dem Zweistimmenergebnis der Parteien – und nicht der Fraktionen- zu orientieren hat. Im Regelfall ist das kein Problem, weil die antretenden und Mandate gewinnenden Parteien jeweils eine Fraktion bilden. Nur bei der Union ist das anders (dazu aber später). So heißt es zum Beispiel in § 6 Abs. 6 BWahlG:  „Die nach Absatz 5 Satz 1 zu vergebenden Sitze werden in jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt.“ Und auf der Seite des Bundestages heißt es: „Nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil der Abgeordnetenmandate festgelegt, der auf eine Partei entfällt.  (…) Die Zweitstimme entscheidet deshalb darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 2012 festgehalten (Rdn. 115):

Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bundestagswahl infolge des auf der zweiten Stufe der Sitzzuteilung durchzuführenden Verhältnisausgleichs (§ 6 Abs. 4 BWG) und unbeschadet der Direktwahl der Wahlkreiskandidaten nach dem Verteilungsprinzip der Mehrheitswahl den Grundcharakter einer Verhältniswahl trägt.“

Wenn nun der Vorschlag der CSU mit der Reduzierung der Anzahl der Abgeordneten nach Fraktionen Gesetz werden würde, würde das Zweitstimmenergebnis der Parteien sich nicht mehr in der Zusammensetzung des Bundestages wiederfinden, denn es würde vermutlich bei allen Parteien zu Reduzierungen kommen, außer bei der CSU.

2. Der Vorschlag der CSU kann nur funktionieren, weil CDU und die CSU eine Fraktionsgemeinschaft bilden. Sie sind mithin die Ausnahme davon, das die jeweiligen Parteien eine Fraktion bilden. Das ist nach der Geschäftsordnung des Bundestages möglich und ein Sonderrecht der Union. Der § 10 Abs. 1 GO BT besagt:

„Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.“

Sollte der Vorschlag der CSU eine Mehrheit finden, wäre es aus meiner Sicht dringend erforderlich, dieses Sonderrecht aus der Geschäftsordnung zu streichen. Also jedenfalls als CDU würde ich sehr darauf dringen – allerdings funktioniert der Vorschlag der CSU dann auch nicht mehr. Die Sonderregelung der Fraktionsgemeinschaft führt Zugunsten der Union nach dem bisherigen Wahlrecht zu Vorteilen, die so oder so eine Prüfung der Fraktionsgemeinschaft sinnvoll erscheinen lässt. Der Vorteil steht in § 12 GO BT:

„Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.“

Um es mal praktisch zu machen. Für die 2017 errungenen Überhandmandate der CSU gab es auch Ausgleichsmandate der CDU bis der Zweitstimmenanteil der Parteien sich in der Zusammensetzung des Parlaments wiederfindet. Nachdem also die CDU von den Überhangmandaten der CSU profitiert hat, schließt man sich zusammen und hat nun die um diese Ausgleichsmandate erhöhte Fraktionsstärke und dementsprechend Stellenanteile nach § 12 GO BT.

Wäre ich CDU würde ich mir ja zweimal überlegen, ob ich mich von der CSU so vorführen lassen würde.

 

One Reply to “Ein absurder Wahlrechtsvorschlag der CSU auf Kosten der CDU”

  1. Pingback: Fragen zum Wahlrechtsvorschlag der Großen Koalition – Blog von Halina Wawzyniak

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert