Einer genaueren Betrachtung wert

… ist der Beschluss des BVerfG zur Beobachtung von Abgeordneten. Was auf den ersten Blick wie ein grandioser Sieg der LINKEN und von Bodo Ramelow aussieht, ist auf den zweiten Blick nur noch halb so grandios.

Bodo Ramelow hatte im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen seine Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz geklagt. Die Fraktion DIE LINKE hat im Rahmen eines Organstreitverfahrens ebenfalls gegen die Beobachtung ihrer Abgeordneten vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Beobachtung von Bodo Ramelow durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ihn in seinen Rechten unter anderem aus Art. 38 Grundgesetz verletzt und die Sachen das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Natürlich ist es schön, dass das Bundesverfassungsgericht die Beobachtung von Bodo Ramelow als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Aber damit hat sich das Schöne auch schon wieder. Denn der Beschluss bedeutet nun, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache Ramelow unter der Maßgabe der Entscheidungsgründe im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erneut entscheiden muss.

Aber kommen wir mal nun zu den inhaltlichen Begründungen des Beschlusses, die am Ende alles andere als erfreulich sind.

1) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungschutz das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Das ist sehr begrüßenswert.  Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs hohen Anforderungen unterliegt und diesen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht nicht gerecht wird. Im Beschluss wird viel über die Rolle des/der Abgeordneten nach Artikel 38 Grundgesetz ausgeführt. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Artikel 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz die Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle gewährleistet.

2) In einem zweiten Schritt wird dann aber vom Bundesverfassungsgericht die Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz nicht generell ausgeschlossen. Das wiederum ist kein Grund zum Jubeln. Das Bundesverfassungsgericht formulierte: Gleichwohl sind die einzelnen Abgeordneten nicht von vornherein jeder exekutiven Kontrolle entzogen. Diese ist jedoch in erster Linie eine eigene Angelegenheit des Deutschen Bundestages, der dabei im Rahmen der Parlamentsautonomie handelt. Das Grundgesetz statuiert deshalb in den von ihm geregelten Fällen von Maßnahmen gegen Abgeordnete ausdrücklich einen Genehmigungserfordernis für den Zugriff der Exekutive auf einen Abgeordneten (vgl. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG) …“ . Demzufolge soll auch die systematische Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen über Abgeordnete einen Eingriff in das freie Mandat darstellen. Das Bundesverfassungsgericht formuliert zu Recht: Die bloße Möglichkeit einer staatlichen Registrierung von Kontakten kann eine abschreckende Wirkung entfalten und schon im Vorfeld zu Kommunikationsstörungen und Verhaltensanpassungen führen. (…) Die Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes stellt auch deshalb einen Eingriff in die Freiheit des Abgeordnetenmandats dar, weil damit der im Grundgesetz vorgesehenen typischen Kontrollzusammenhang zwischen Legislative und Exekutive umgekehrt wird.“  Dennoch sei diese möglich. 

3) Das Bundesverfassungsgericht macht danach Ausführungen unter welchen Voraussetzungen eine Beobachtung von Abgeordneten erlaubt ist. „Der in der Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes und der damit verbundenen Sammlung und Speicherung von Daten liegende Eingriff kann im Einzelfall im Interesse des Schutzes der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein (a), er unterliegt jedoch strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen (b) und bedarf einer Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt (c).“ Genauer wird das Bundesverfassungsgericht wenig später: „Soweit der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch die Beobachtung von Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes sichergestellt werden soll, handelt es sich allerdings um eine Einwirkung der Exekutive auf Teile der Legislative, die die repräsentative demokratische Willensbildung berührt. Für deren Rechtfertigung müssen zumindest ähnlich strenge Anforderungen gelten wie für besonders schwere Eingriffe in die Rechte durch der Abgeordneten durch das Parlament.“ Die Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden sei „nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist und die Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Interesse am Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung Vorrang vor den Rechten des Abgeordneten gebührt.“  Ein solcher Vorrang komme in Betracht, „wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft.“  

4) Das Bundesverfassungsgericht wird dann konkreter: „Für sich genommen vermag die bloße Parteimitgliedschaft daher nur eine vorübergehende Beobachtung zu rechtfertigen, die der Klärung der Funktionen des Abgeordneten, seiner Bedeutung und Stellung innerhalb der Partei, seines Verhältnisses zu verfassungsfeindlichen Strömungen, sowie der Beurteilung von deren Relevanz innerhalb der Partei und für das Wirken der Abgeordneten dient.“ Dies heißt nun aber nichts anderes, als das jede/r Abgeordnete einzeln zu beurteilen ist und auch diejenigen, die jetzt vom Verfassungsschutz beobachtet werden sich dieser Einzelfallbeurteilung unterwerfen müssen. Und da wird es dann interessant. Denn im Fall Ramelow wird ausgeführt: „Im fachgerichtlichen Verfahren wurden tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich in Bezug auf einzelne Untergliederungen -namentlich die Kommunistische Plattform, des Marxistischen Forums und der anerkannten Jugendorganisation Linksjugend (`solid)- festgestellt. Zugleich wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer individuell nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen.“ Das wirft nun zwei Probleme auf. Erstens erklärt das Bundesverfassungsgericht überhaupt nicht, ob es die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts teilt. Da hätte ich mir schon klare Worte gewünscht. Das andere ist aber, dass die Entscheidung nun aufwirft, ob Abgeordneten die sich diesen Organisationen zugehörig fühlen, nun beobachtet werden dürfen.  

 5) Ganz schräg wird es aber meiner Meinung nach mit der vom Bundesverfassungsgericht gefundenen Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Abgeordneten. Das Bundesverfassungsgericht hatte (vgl. 3.) ausgeführt: Für deren Rechtfertigung (Beobachtung von Abgeordneten -H.W.) müssen zumindest ähnlich strenge Anforderungen gelten wie für besonders schwere Eingriffe in die Rechte durch der Abgeordneten durch das Parlament.“ Die logische Schlussfolgerung wäre ja nun, dass das Bundesverfassungsgericht deshalb eine Analogie zu Artikel 46 Grundgesetz macht und die gleichen Anforderungen für die Beobachtung von Abgeordneten  -wenn es diese schon nicht generell ausschließen will- aufstellt. Dies würde kurz gesagt, eine Genehmigung des Bundestages voraussetzen. Doch das Bundesverfassungsgericht überrascht. Es meint, der § 8 BVerfSchG reicht als Rechtsgrundlage für die Beobachtung von Abgeordneten aus, auch „wenn darin nicht ausdrücklich auf die Rechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG Bezug genommen wird“. Das Bundesverfassungsgericht stellt dann fest, dass damit für die Überwachung von Abgeordneten die „gleichen tatbestandlichen Voraussetzungen gelten wie für die Beobachtung von Privatpersonen“. Kurz und gut, das Bundesverfassungsgericht widerspricht sich in seiner Entscheidung selbst. 

6) Problematisch erscheint mir auch, dass das Bundesverfassungsgericht meint: „Die Geltendmachung der Rechte eines Einzelnen Abgeordneten durch den Deutschen Bundestag oder durch die Fraktion, der er angehört, ist nicht vorgesehen. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, denn Abgeordnete können diese Rechte im Organstreitverfahren selbst geltend machen, auch wenn sie aus dem Bundestag ausgeschieden sind.“ Sarkastisch könnte ich jetzt formulieren, dass Bundesverfassungsgericht schafft sich viel Arbeit, denn schließlich müsste jede/r beobachtende Abgeordnete nun selbst bis zum Bundesverfassungsgericht gehen um sich dagegen zu wehren. Andererseits ist dies logisch, vor dem Hintergrund der anderen Entscheidungsgründe logisch, denn wer nicht grundsätzlich ausschließt, muss halt damit rechnen das geklagt wird.

Auch wenn es einigen zu den Ohren rauskommt: Die beste Lösung wäre, dass Bundesamt für Verfassungsschutz aufzulösen. Solange dies nicht der Fall ist, wird das Urteil noch viel „Freude“ und auch Arbeit machen.

5 Replies to “Einer genaueren Betrachtung wert”

  1. Der individuelle Erfolg rechtsstaatlicher Mittel hat also doch seine bizarre poltische Kehrseite. Dank dir für d
    en schnellen verständlichen und ungeschminkten Kommentar.

  2. Hallo liebes Team von Halina,

    im Text findet sich m.E. ein Fehler:

    „1) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beobachtung durch das Bundesverfassungsgericht das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt“

    Sollte da nicht „…durch den Verfassungsschutz das freie Mandat…“

    Beste Grüße,
    Alex

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