Ende der Vorratsdatenspeicherung?

Der Europäische Gerichtshof hat heute über die Vorratsdatenspeicherung geurteilt.

Soweit ich das auf die schnelle -ich muss jetzt ins Plenum des Bundestages – richtig gelesen habe, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung mit Europäischem Recht nicht vereinbar ist.In der Entscheidung heißt es: „Die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ist ungültig.“

Das ist außerordentlich zu begrüßen. Zuzustimmen ist dem EuGH, wenn er in Rdn. 34 formuliert:  „Daraus folgt, dass die den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes durch die Art.3 und 6 der Richtlinie 2006/24 auferlegte Pflicht, die in Art.5 dieser Richtlinie aufgeführten Daten über das Privatleben einer Person und ihre Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraums auf Vorrat zu speichern, als solche einen Eingriff in die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte darstellt.“ In Randnummer 36 wird ergänzt: „Desgleichen greift die Richtlinie 2006/24 in das durch Art. 8 der Charta garantierte Grundrecht auf den Schutz  personenbezogener Daten ein, da sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht.“

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist wenig überraschend. Hier habe ich bereits auf den Schlussantrag des Generalanwalts hingewiesen, der im Regelfall die Richtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vorgibt.

Doch was auf den ersten Blick ein grandioser Erfolg zu sein scheint, wir wohl beim genaueren Hinsehen relativiert. Ein endgültiges Ende der Vorratsdatenspeicherung lässt sich bedauerlicherweise aus dem Urteil des EuGH wohl nicht entnehmen. Denn der EuGH lässt die Richtlinie erst im Rahmen der Verhältnismäßgikeit scheitern. In den Randnummern 39 und 40 heißt: „Zum Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und der übrigen in Art. 7 der Charta verankerten Rechte ist festzustellen, dass die nach der Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zwar einen besonders schwerwiegenden Eingriff in diese Rechte darstellt, doch nicht geeignet ist, ihren Wesensgehalt anzutasten, da die Richtlinie, wie sich aus ihrem Art.1 Abs. 2 ergibt, die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen nicht gestattet. Die Vorratsspeicherung von Daten ist auch nicht geeignet, den Wesensgehalt des in Art. 8 der Charta verankerten Grundrechtesauf den Schutz personenbezogener Daten anzutasten, weil die Richtlinie 2006/24 in ihrem Art. 7 eine Vorschrift zum Datenschutz und zur Datensicherheit enthält, nach der Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bzw. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, unbeschadet der zur Umsetzung der Richtlinien 95/46 und 2002/58 erlassenen Vorschriften, bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen. Nach diesen Grundsätzen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung sowie zufälligen Verlust oder zufällige Änderung zu schützen.“  Ganz bitter aus bürger- und menschenrechtlicher Sicht wird es, wenn in Randnummer 42 neben dem Recht auf Freiheit auch ein Recht auf Sicherheit postuliert wird. In Randnummern 44/45 formuliert der EuGH dann: „Somit ist festzustellen, dass die durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich machen zu können, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt.Unter diesen Umständen ist die Verhältnismäßigkeit des festgestellten Eingriffs zu prüfen.“ Der EuGH fordert deshalb in Randnummer 54 auch Mindestgarantien. Er formuliert: „Daher muss die fragliche Unionsregelung klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der fraglichen Maßnahme vorsehen und Mindestanforderungen aufstellen, so dass die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang zu diesen Daten und jeder unberechtigten Nutzung ermöglichen.“ Der EuGH verlangt deshalb in Randnummer 52, dass die Speicherung von Telekommunikationsdaten auf das absolut Notwendige beschränkt werden“ muss. Das wiederum wäre immer noch eine Vorratsdatenspeicherung, wenn auch eine Vorratsdatenspeicherung light. Der EuGH kritisiert vor allem, dass „die Richtlinie 2006/24 keine klaren und präzisen Regeln zur Tragweite des Eingriffs in die in Art.  7 und Art. 8 der Charta verankerten Grundrechte vorsieht. (Rdn. 65) Deutlich wird die Haltung des EuGH in Rdn. 69: „Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen ist zu schließen,  dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2006/24 die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der Charta einhalten musste.“

Der EuGH hat die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für mit dem EU-Recht unvereinbar erklärt, aber leider nicht die Vorratsdatenspeicherung insgesamt. Allerdings sind die Kriterien die der EuGH-Entscheidung für eine verhältnismäßige Vorratsdatenspeicherung (vgl. Rdn. 58, 59 und 63)  so hoch, dass diese defacto unmöglich erscheint.

Was folgt nun daraus für Deutschland? Ich befürchte nichts. Wie der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz bereits am 12. Februar im Rechtsausschuss erklärte und in dieser Woche der Bundesinnenminister im Spiegel bestätigte, wird die Große Koalition nun ein Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung vorlegen. Die spannende Frage ist eigentlich nur noch ob vor oder nach Ostern. Im Rechtsausschuss wurde so argumentiert, dass wenn der EuGH die Richtlinie für ungültig erkläre, sei ja nicht auch das Instrument Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Und um auf eine neue Richtlinie Druck auszuüben macht halt Deutschland ein eigenes Gesetz.

Das ist so ziemlich das Dümmste was man machen kann. Richtig wäre aus meiner Sicht auf die Vorratsdatenspeicherung endgültig zu verzichten. Und mit diesem Verzicht in Deutschland Druck auszuüben, das in der EU auf die Vorratsdatenspeicherung verzichet wird. Und ja, eine Vorratsdatenspeicherung wäre auch ein Quick Freeze-Verfahren, denn es kommt nicht darauf an, ob die Daten sechs Monate oder drei Monate oder gar drei Tage gespeichert werden. Die anlasslose Speicherung des Telekommunikationsverkehrs ist ein so tiefgreifender Eingriff in die Bürger- und Menschenrechte, das er in meinen Augen keine Rechtfertigung für ihn geben kann. Es ist und bleibt sinnvoll endgültig auf die Vorratsdatenspeicherung zu verzichten. Hier sollte von Deutschland aus Druck auf die anderen Mitgliedsländer der EU ausgeübt werden.

[update]: Ich will hinzufügen, dass die Aussagen des Bundesjustizministers am heutigen Tage und in der Haushaltsdebatte deutlich andere Töne aufwiesen, als seine Aussage im Rechtsausschuss am 12.02.2014. Ich begrüße das außerordentlich und hoffe, das er an dieser Stelle dem Innenminister weiter Paroli bietet und ein deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung blockiert.

One Reply to “Ende der Vorratsdatenspeicherung?”

  1. Liebe Halina,
    NSA lässt natürlich grüßen. Man wird nie sicher sein können, was mit den Daten geschieht – also nach dem Atomausstieg hoffentlich auch der Datenspeicherungsausstieg. Wir werden sehen…

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