Geschäftsordnung ändern!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden. Dieser Entscheidung lag ein Antrag der Grünen zu Grunde, dem DIE LINKE beigetreten war. In dem Antrag ging es darum, dass das Bundesverfassungsgericht den Rechtsausschuss verpflichten sollte, die Gesetzesentwürfe zum Thema „Ehe für Alle“ so auf die Tagesordnung zu setzen, dass der Bundestag in seiner letzten planmäßigen Sitzungswoche darüber entscheiden kann.

Das BVerfG hat dieses Ansinnen abgelehnt. Auffallend ist bei der Entscheidung des BVerfG, dass es sich überhaupt nicht mit der Frage des Verhältnisses von Legislative und Judikative sowie dem Gewaltenteilungsprinzip auseinandergesetzt hat. Es hat vielmehr allein verneint, dass die Behandlung der Gesetzentwürfe ohne jeden sachlichen Grund verschleppt wurde, und ebenso verneint, dass auf diese Weise versucht wurde, das Gesetzesinitiativrecht zu entleeren. Das BVerfG entschied:

Das sehe ich komplett anders. Seit einer Ewigkeit setzt die Mehrheit aus SPD und CDU das Thema Ehe für Alle von der Tagesordnung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ab. Damit ist der Opposition nun aber verwehrt, ihre Gesetzesentwürfe im Plenum zur Abstimmung zu bringen. Das Plenum des Bundestages kann nämlich nur über Gesetzentwürfe abstimmen, zu denen eine Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses vorliegt.  Die Mehrheit im Ausschuss, die im Regelfall die Regierungsfraktionen repräsentiert, kann also konsequent verhindern, dass die Opposition ihre eigenen parlamentarischen Initiativen zum Abschluss bringen kann. Das passiert bislang nicht regelmäßig, sondern nur in Einzelfällen. Eine solche Handlungsweise ist ein demokratietheoretisch erhebliches Problem, führt sie doch den Parlamentarismus ad absurdum. In einer solchen Situation wären Haltelinien sicherlich sinnvoll, Haltelinien im Sinne einer Regelung, die Minderheitenschutz gewährt. Zumal das bei der Ehe für Alle zelebrierte Verhalten nicht neu ist. Bereits in der 17. Wahlperiode des Bundestages wurde mit den diversen Gesetzentwürfen zum Thema Abgeordnetenbestechung im damaligen Rechtsausschuss ähnlich verfahren. Damals handelten FDP und CDU so, wie heute die Große Koalition agiert. Sie vertagten mit ihrer Mehrheit die Entscheidung des Ausschusses zu den entsprechenden Gesetzesinitiativen ständig.

Auch wenn die Entscheidung des BVerfG in der Begründung enttäuscht, weil sie sich m.E. zu wenig mit dem erheblichen demokratietheoretischen Problem beschäftigt, ist sie aus meiner Sicht in der Sache richtig.

Die Antragstellerin, also die Grünen und die beigetretene LINKE, argumentieren, aus dem Art. 76 Abs. 1 GG ergebe sich das Recht, Initiativen im Plenum zu behandeln. Sie selbst weisen aber, völlig zu Recht, auf die Grenzen des Art. 76 Abs. 1 GG hin. Wie in dem bereits aus der 17. Wahlperiode bekannten Beispiel der Gesetzentwürfe zur Abgeordnetenbestechung und aus der parlamentarischen Praxis bekannt, gelangt nicht jede Vorlage im Bundestag zum Abschluss. Es muss also eine Besonderheit vorliegen, die eine Verletzung des Art. 76 Abs. 1 GG begründen kann und –zusätzlich – das BVerfG zwingt, sich an die Stelle des Parlamentes zu setzen. Zwar ist durch den Gesetzeswortlaut des Art. 76 Abs. 1 GG das Gesetzesinitiativrecht gar nicht tangiert, aber der Art. 76 Abs. 3 GG regelt das Beratungs- und Beschlussstadium. Nach Art. 76 Abs. 3 GG hat der Bundestag in angemessener Frist über Gesetzesvorlagen zu beraten und Beschluss zu fassen. Es ist allgemein anerkannt, dass dieser Auftrag entgegen des Wortlautes nicht allein für Gesetzesvorlagen des Bundesrates gilt, sondern auch für Initiativen aus der Mitte des Bundestages. Dies hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur den Rechten der Gruppe PDS/LL ausführlich dargestellt. Nun hat das BVerfG sich wiederum im Jahr 1952 schon mit der Frage der Geschäftsordnungsautonomie beschäftigt. Im Rahmen der Entscheidung wurde in Leitsatz c) das Initiativrecht so definiert, dass dieses auch beinhalte, dass sich

das Gesetzgebungsorgan mit dem Gesetzesvorschlag beschäftigt, d.h. darüber berät und beschließt.

Deshalb ist die Bezugnahme auf das Initiativrecht auch sinnvoll. In der Entscheidung aus dem Jahr 1952 sah das BVerfG eine sachliche Beschränkung des Initiativrechtes über die im GG gezogenen Schranken als nicht möglich an. In dem Antrag von Grünen und LINKEN geht es um eine Pflicht, dem Initiativrecht in der umfassenden Form der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1952 zur Durchsetzung zu verhelfen. Dies deshalb, weil die Geschäftsordnung nach Ansicht der Antragsteller, der ich beipflichte, rechtsmissbräuchlich angewendet wurde. In der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1952 wird nun ausdrücklich darauf abgestellt, dass die  Geschäftsordnung in vernünftigen Grenzen ausgeübt und nicht missbraucht werden darf. Wenn eine Bestimmung der Geschäftsordnung am GG gemessen werde, müsse eine faire und loyale Anwendung vorausgesetzt werden.

Allerdings, deshalb ist die Entscheidung des BVerfG im Ergebnis aus rechtspolitischer Sicht zu begrüßen, hätte bei einem positiven Ausgang im Sinne der Antragsteller das BVerfG sich unmittelbar in das parlamentarische Geschehen eingemischt. De facto hätte sich das BVerfG an die Stelle des Parlaments -hier in Gestalt des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz- gesetzt, in dem es diesem einen konkreten Tagesordnungspunkt vorschreiben würde. Dies wäre ein schwerwiegender Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip, welches sich aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 GG ergibt.  Das Prinzip der Gewaltenteilung beinhaltet eine wechselseitige Begrenzung und Kontrolle der Staatsgewalten. Es wird davon ausgegangen, dass bestimmte Kernfunktionen den einzelnen Trägern der drei Gewalten nicht entzogen werden und die Machtbalance im Verhältnis zueinander nicht ohne Kompensation verschoben werden darf. Würde -ich habe schon darauf verwiesen- das BVerfG im Sinne des Antrages entscheiden, würde es sich unmittelbar an die Stelle des Ausschusses setzen und diesem einen Tagesordnungspunkt vorgeben, was einem Entzug der Kernfunktion des Ausschusses gleich kommt. Ist dieses Tor erst einmal aufgestoßen, käme das BVerfG immer wieder in die Verlegenheit zu entscheiden, an welcher Stelle es sich unmittelbar und konkret in das parlamentarische Geschehen einmischt. Dann ist der Weg zur Instrumentalisierung des Rechts für unmittelbar konkrete politische Interessen nicht mehr weit.

Insoweit ist es dann auch zu begrüßen, dass bereits in einer früheren Entscheidung (Wüppesahl) das BVerfG dem Parlament bei der Entscheidung darüber, welche Regeln es zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat. Es ist eben Sache des Bundestages zu regeln, in welcher Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken. Und wer eine solche in meinen Augen missbräuchliche Anwendung der Geschäftsordnung, wie bei bei der Ehe für Alle geschehen, zukünftig verhindern will, der muss eben die Geschäftsordnung ändern.

Um es konkret zu machen. Ich schlage folgende Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages vor:

㤠62 Abs. 3

15/20/25 Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss abschließend über die Vorlage entscheidet.  (Zuvor ist das Verfahren nach § 62 Abs. 2 S. 1 zu durchlaufen.) Eine Änderung der Tagesordnung nach § 61 Abs. 2 ist für dieses Verlangen ausgeschlossen.

Die Klammerformulierung wäre ein Kompromissangebot um Angst zu nehmen, dass ständig die Opposition eine abschließende Behandlung einer Vorlage verlangt. Bei den Zahlen bin ich leidenschaftslos.  Der Verweis auf § 61 Abs. 2 soll ausschließen, dass durch eine Tagesordnungsänderung die Neuregelung in § 62 Abs. 3 unterlaufen werden kann. Wenn eine solche Geschäftsordnungsänderung abgelehnt wird, könnte aus meiner Sicht sowohl mit den Erfahrungen der Ehe für Alle, als auch mit den Erfahrungen zur Abgeordnetenbestechung vor dem BVerfG erneut geklagt werden. Wenn der Antrag zur Geschäftsordnung noch in dieser Legislaturperiode eingebracht und im Plenum sofort abgestimmt werden würde, würde das ewige vertagen im Ausschuss in der nächsten Legislaturperiode nicht mehr möglich sein.

One Reply to “Geschäftsordnung ändern!”

  1. Sehr gut analysiert. Ich bin in der Sache bei dir. Wir sollten die GO-BT-Änderung gleich zu Anfang der 19. WP in Angriff nehmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert