Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG

Es scheint so, als hätte ich ein neues Hobby gefunden :-). Tatsächlich gibt es wieder eine Kleine Anfrage mit Stoff für einen Blogbeitrag. Diesmal will ich über die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur „Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern“ der Fraktion DIE LINKE schreiben.

Hintergrund der Anfrage ist eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), welche am 1. März 2015 in Kraft getreten ist.  Nunmehr haben Asylsuchende nach 15 Monaten statt bisher 48 Monaten Anspruch auf mehr als medizinische Notfallversorgung. Natürlich sind 15 Monate besser als 48 Monate. Aber das eigentliche Problem ist, das es eben 15 Monate lang nur medizinische Notfallversorgung gibt. Und das thematisiert -zu Recht- die Kleine Anfrage. Die Kleine Anfrage thematisiert auch, das Deutschland den WSK-Pakt ratifiziert hat und an ihn gebunden ist. Dieser Pakt wurde in den Jahren 2000 und 2009 präzisiert.

Der WSK-Pakt ist eher unter dem Begriff „UN-Sozialpakt“ bekannt. Deutschland hat ihn 1973 ratifiziert. Laut Artikel 2 Abs. 1 verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, „einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen“. Und in Abs. 2 wird formuliert: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, dass die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der (…) nationalen oder sozialen Herkunft (…) ausgeübt werden“. Mit Artikel 12 Abs. 1 erkennen die Mitgliedstaaten „das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an„. Die Erwähnung des Wortes „Höchstmaß“ finde ich besonders bemerkenswert. Und Artikel 12 Abs. 2 d) formuliert die Forderung, dass die „von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts (…) die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen“ umfassen. Hier ist die Formulierung „zur vollen Verwirklichung“ bemerkenswert. Das alles hört sich so an, als sei völllig klar: Asylsuchende haben gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung. So wäre es auch sinnvoll und so sollte m.E. auch das AsylbLG ausgelegt werden.  Laut der Antwort auf die Fragen 5 und 7 ergeben sich nun aber nach Ansicht der Bundesregierung aus dem WSK-Pakt weder „auf bestimmte Leistungen gerichtete Gewährleistungsansprüche“ noch enthält der Pakt ein „leistungsrechtliches Gleichstellungsgebot„. Insbesondere, so die Bundesregierung, enthalte der Pakt „kein generelles Verbot (…), für bestimmte Personengruppen ein besonderes Versorgungsrecht zu schaffen, sofern die verfassungs- und völkerrechtlich vorgegebenen sozialen Mindeststandards eingehalten werden.“ Aha. Irgendwie hatte ich Artikel 2 anders verstanden. Wenn ich die Aussagen im Aufsatz von Prof. Kaltenborn in der NZS 2005 mit dem Titel „Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit“ richtig verstanden habe, ist die Aussage der Bundesregierung zur fehlenden Gewährleistungsansprüchen und einem fehlenden Gleichstellungsgebot in der juristischen Literatur nicht unumstritten.

Aber mal kurz angenommen die Einschätzung der Bundesregierung wäre in diesem Punkt zutreffend, wären dann die „verfassungs- und völkerrechtlich vorgegebenen sozialen Mindeststandards“ erfüllt? Diese finden sich §§ 4 und 6 des AsylbLG. Der § 4 AsylbLG gilt nun aber ausweislich seines Wortlautes nur für die „Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände„. Und wenn es keine akute Erkrankung und kein akuter Schmerzzustand ist? Da hilft dann auch der § 6 AsylbLG nicht weiter. Denn nach diesem können „sonstige Leistungen (…) insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung (…)  der Gesundheit unerläßlich (…) sind.“ Damit wird nun aber nichts anderes geregelt, als das ein Zugang für Asylsuchende zu medizinischer Versorgung nur im Fall akuter Erkrankung oder akuten Schmerzzuständen oder -als Ermessensentscheidung- im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit soweit dies unerlässlich ist, gegeben ist. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg soll vor einigen Jahren zum Beispiel entschieden haben, das langfristige Behandlungen, die  nicht abgeschlossen werden können, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung eröffnen.

Die §§ 4 und 6 AsylbLG verstoßen in meinen Augen gegen den WSK-Pakt und sind alles andere als „sozialer Mindeststandard„.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum AsylbLG vom 18. Juli 2012 Teile des AsylbLG für verfassungswidrig erklärt, was ich hier kommentiert habe. Die Regelungen zu Gesundheitsleistungen hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. Allerdings ist zu berücksichtigen, das es den Kläger/innen (nachlesbar in Rdn.  60 ff.)  in der Klage vor allem um die Höhe der Grund(geld)leistungen des § 3 AsylbLG ging. Es ist vor diesem Hintergrund schon ein wenig mutig, wenn die Bundesregierung das Urteil des BVerfG nun nutzt um zu behaupten, die derzeitigen Regelungen erlauben „bereits derzeit eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Leistungsberechtigten“. In der Antwort auf Frage 7 heißt es dann: „Die Absicherung existenznotwendiger Gesundheitsbedarfe sieht die Bundesregierung durch die §§ 4 und 6 AsylbLG grundsätzlich hinreichend gewährleistet; … .“ Noch einmal: Gesundheitsversorgung für Asylsuchende gibt es nur zur „Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ und im Rahmen einer Ermessensentscheidung wenn sie im  „Einzelfall zur Sicherung (…)  der Gesundheit unerläßlich (…)“ ist. Unter „Absicherung existenznotwendiger Gesundheitsbedarfe“ verstehe ich etwas anderes.

Die Bundesregierung erklärt in der Antwort auf die Kleine Anfrage nun, sie sehe Änderungsbedarf hinsichtlich der §§ 4 und 6 AsylbLG im Rahmen der Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie. Das macht mir eher Angst. Denn in Erwägungsgrund 24 heißt es u.a.: „Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige Behand­lung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist.“ In Artikel 17 Abs. 5 heißt es dort: „Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutschei­nen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maß­gabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Ge­pflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitglied­staaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen,  insbesondere wenn (…) das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewähr­leisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.“ Und in Artikel 19 Abs. 1 heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumin­dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand­lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst.“ Auch hier ist keine Rede von gleichem Zugang zu Gesundheitsversorgung für Geflüchtete, sondern wieder nur Notversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung :-(. Die Richtlinie verursacht auch sonst eher Kopfschütteln. In ihr geht es eher um Abschreckung denn um vernünftige Lebensbedingungen für Geflüchtete.

Was bedeutet das nun alles für aktuelle Auseinandersetzungen? Es wird -und das ergibt sich aus der Antwort auf die Kleine Anfrage- zu einer politischen Auseinandersetzung um die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden kommen. Um hier Verschlechterungen zu verhindern und möglicherweise sogar zu einer Gesundheitskarte nach dem Bremer Modell zu kommen, ist Druck durch die Zivilgesellschaft gefragt. Der Artikel 4  der Aufnahme-Richtlinie („Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile für An­tragsteller und andere enge Familienangehörige des Antragstel­lers, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn sie von ihm abhängig sind oder humanitäre Gründe vorliegen, erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richt­linie vereinbar sind.„) erlaubt in Grenzen günstigere Regelungen als in der Richtlinie vorgesehen und die Bundesregierung selbst spricht davon, dass sie zu einer Vereinbarung mit den Krankenkassen nach § 264 Abs. 1 SGB V kommen möchte. Wenn es zu einer solchen Vereinbarung kommt, dann könnten Asylsuchende eine Krankenkassenkarte bekommen. In einigen Ländern (Bremen und Hamburg) gibt es das bereits schon. Doch auch eine solche Krankenkassenkarte erweitert den Anwendungsbereich des AsylbLG nicht, sie würde nur in der Arztbesuchs-Situation weniger Diskriminierung bedeuten. Notwendig ist aber aus meiner Sicht Asylsuchenden in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen.

PS: Da hier den Blog vollschreiben aber keine konkrete Hilfe ist, habe ich heute dem Medibüro in Berlin (Büro für medizinische Flüchtlingshilfe) 460 EUR überwiesen. Das entspricht zwei Monatsspenden für den Fraktionsverein DIE LINKE. Das Medibüro vermittelt Menschen ohne Aufenthaltsstatus und ohne Krankenversicherung anonyme und kostenlose Behandlung durch qualifiziertes medizinisches Fachpersonal. Eine gute Sache, nur falls der eine oder die andere noch ein paar Cent übrig hat.

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