Grundsätzlich nach Maßgabe

Grundsätzlich, so das Bundesverfassungsgericht, entscheidet die Mehrheit in einem Untersuchungsausschuss nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG in welcher Art und Weise ein Beweisbeschluss umgesetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das entschieden, obwohl es sich selbst für unzuständig erklärt hat.

Doch der Reihe nach. Der sog. NSA-Untersuchungsausschuss hat nach vielem Gezerre beschlossen, Edward Snowden als Zeugen zu vernehmen. Dieser Beschluss datiert auf den April 2014. Ein Antrag (Achtung, etwas verkürzte Darstellung!) den Zeugen Snowden in Deutschland zu vernehmen wurde von der Ausschussmehrheit abgelehnt. Die Ausschussmehrheit beschloss eine audiovisuelle Zeugenvernehmung des Zeugen Snowden. Dies wurde vom Anwalt Snowdens abgelehnt, woraufhin die Opposition erneut die Zeugenvernehmung in Deutschland beantragte. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. An verschiedenen Stellen hat die Bundesregierung schriftlich Dinge erklärt, die im Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin zu tun hatten.

Die Opposition (also LINKE und Grüne) ging zum Bundesverfassungsgericht. Sie beantragten die Feststellung, sie seien durch die Weigerung der Ausschussmehrheit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung Edward Snowdens in Berlin zu schaffen, sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf dessen Zeugenvernehmung in Berlin in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden. Das nennt sich Organstreitverfahren. Der Art. 44 Abs. 1 GG regelt das Recht des Bundestages und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Aus diesem Art. 44 Abs. 1 GG wird -und das ist weitgehend unstreitig- auch ein Recht der Minderheit im Untersuchungsausschuss hergeleitet, Beweiserhebungen zu erzwingen.

Ein Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit, bevor es die Begründetheit prüft. Zulässigkeit bedeutet unter anderem die Prüfung, ob das angerufene Gericht überhaupt das richtige Gericht ist. Erst wenn es diese Frage (und weitere Fragen der Zulässigkeit wie etwa Einhaltung einer Frist oder Klageberechtigung) beantwortet hat, setzt es sich mit dem Inhalt auseinander.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, es sei nicht zuständig. LINKE und Grüne hatten argumentiert: „Das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei vorrangig gegenüber dem Rechtsweg zum Bundesgerichtshof. Die durch das Untersuchungsausschussgesetz eingeräumten Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof blieben auf Fälle beschränkt, bei denen eine qualifizierte Minderheit im Ausschuss die Verletzung von Rechten geltend mache, die nicht Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts seien. Die Frage der Zulässigkeit eines Beweisantrags könne nicht generell als nicht-verfassungsrechtliche Frage verstanden werden, da der Anspruch der Minderheit auf Beweiserhebung auf Verfassungsrecht beruhe, nämlich dem Einsetzungsrecht der Minderheit gemäß Art. 44 Abs. 1 GG, das sich in der Untersuchungsarbeit des Ausschusses fortsetze. Für die Frage des Rechtswegs komme es darauf an, ob die Maßnahmen des Untersuchungsausschusses einer verfahrensrechtlichen Überprüfung unterzogen werden sollten – dann Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs – oder ob aufeinander bezogene Rechte und Pflichten der verschiedenen Verfassungsorgane beziehungsweise ihrer Untergliederungen in Streit stünden. Ausschlaggebend sei der verfassungsrechtliche Charakter des Rechts, das zur Entscheidung des Streits heranzuziehen sei. Nur wenn die streitentscheidende Norm eine des Untersuchungsausschussgesetzes sei, die nicht Art. 44 GG konkretisiere, oder eine Norm der entsprechend anzuwendenden Strafprozessordnung, komme der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Betracht.“ Inhaltlich argumentierte die Opposition, es bestünde eine Verpflichtung zur Ladung Snowdens zur Vernehmung am Sitz des Bundestages in Berlin, „weil die Opposition im Ausschuss dies beantragt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe wegen der spiegelbildlichen Besetzung des Ausschusses die Opposition mit besonderen Verfahrensrechten ihrer Repräsentanten im Ausschuss auch im Rahmen der Beweiserhebung gestärkt. Namentlich habe das Bundesverfassungsgericht ein Beweisantragsrecht der Vertreter einer potentiellen Einsetzungsminderheit im Ausschuss sowie ein Recht auf angemessene Berücksichtigung der von der Opposition benannten Zeugen im Ausschuss verlangt. Beides habe § 17 PUAG kodifiziert. Hiermit seien die möglichen Konflikte zwischen Mehrheit und Opposition im Ausschuss aber nicht erschöpfend geregelt. Das Bundesverfassungsgericht habe aus dem Einsetzungsrecht des Art. 44 Abs. 1 GG ein Beweiserzwingungsrecht und daran anknüpfend ein Beweisdurchsetzungsrecht der Opposition im Ausschuss anerkannt.“ 

In seinem Beschluss vom 4. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Aussagen der Opposition zum Beweiserzwingungsrecht nicht widersprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat, möglicherweise weil es in der Sache nicht wirklich entscheiden wollte, aber die Anträge hinsichtlich der Art und Weise der Zeugenvernehmung von Snowden nicht als Beweisanträge, sondern als Verfahrensanträge gewertet.

Hinsichtlich der angegriffenen Schreiben der Bundesregierung im Hinblick auf eine Vernehmung von Snowden in Berlin formulierte das Bundesverfassungsgericht drastisch, die klagenden Oppositionsparteien wenden sich „nicht gegen einen tauglichen Angriffsgegenstand„. Das Bundesverfassungsgericht meint, die Schreiben der Bundesregierung hinsichtlich der Möglichkeiten einer Zeugenvernehmung Snowdens in Berlin seien „nur vorläufiger Natur„. Anders -so interpretiere ich die schriftliche Begründung des Bundesverfassungsgerichtes in Randnummer 30- könnte es gesehen werden, wenn ein konkretes Amtshilfeersuchen des Untersuchungsausschusses vorgelegen hätte. Das Bundesverfassungsgericht sagt nämlich: „Die Vorläufigkeit der Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegnerin zu 1. (Bundesregierung -H.W.) zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. (Untersuchungsausschuss -H.W.) zur Beurteilung noch nicht vorlag.“  Und in Randnummer 33 wird das Bundesverfassungsgericht noch deutlicher: „Solange weder eine Ladung Edward Snowdens zur Zeugenvernehmung nach Deutschland vorliegt noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. abgelehnt wurde, verdichten sich Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu 1. mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen Unterlassen.„.

Doch zurück zu den Anträgen der Opposition den Zeugen Snowden in Berlin zu vernehmen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, bei der Frage wo und wie ein Zeuge vernommen wird handelt es sich nicht um Beweisanträge, sondern um Verfahrensanträge. Damit, so das Bundesverfassungsgericht, sei  aber der Bundesgerichtshof zuständig, was sich aus dem § 36 PUAG ergibt. Soweit so gut. Hätte das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle auf Grund der von ihm selbst festgestellten Unzuständigkeit Schluss gemacht, hätte die Ausschussminderheit die Frage dem BGH vorlegen können. Die juristische Literatur und die Kommentatoren/innen dieser Welt hätten sich mit der Frage auseinandersetzen können, was der Unterschied zwischen Beweisantrag und Verfahrensantrag ist und wie mit einem kombinierten Beweis- und Verfahrensantrag umzugehen sei. Vielleicht wären sogar Parlamentarier auf die Idee gekommen im PUAG eine klare Regelung zu treffen und gleich mit zu klären, ob die Minderheitenrechte nach §§ 17 ff PUAG auch für Verfahrensanträge gelten.

Doch das Bundesverfassungsgericht löst das Problem. Trotz selbst festgestellter Unzuständigkeit. In Randnummer 41 heißt es: „Die Antragsteller haben geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machen sie kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend. Nicht im Streit steht nämlich das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss (…). Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betrifft vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Über derartige Verfahrensabläufe entscheidet grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG).

Für eine solche bedeutsame Entscheidung ist sie ein wenig kurz geraten die Begründung. Und auf den ersten Blick scheint sie sogar zu sagen, die Minderheit (konkret ein Viertel) muss sich der Mehrheit beugen. Doch ist es so einfach? Das Bundesverfassungsgericht formuliert ja „grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG„.  Nun besagt § 17 Abs. 4 PUAG, das auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ein Ermittlungsrichter zum Beispiel über die Anordnung von Zwangsmitteln entscheidet. Ähnliches gilt nach § 18 Abs. 3 und 4 PUAG für die Einstufung von Akten und Ersuchen nach Akten sowie bei Streitigkeiten über Amtshilfeersuchen. Es ist also „grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG“ einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses möglich, im Streitfall einen Ermittlungsrichter anzurufen. Es wäre doch denkbar, das „grundsätzlich nach Maßgabe“ auch in diesem Fall heißen könnte, das ein Ermittlungsrichter über die Art und Weise des Vollzugs des Beweisbeschlusses entscheidet.

Denkbar wäre in meinen Augen nun schnellstmöglich in den §§ 17 PUAG eine gesetzgeberische Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass das Minderheitenrecht auch die Umstände der Zeugenvernehmung mindestens eines von ihr beantragten Zeugen betrifft bzw. das im Streitfall ein Ermittlungsrichter entscheidet. Das wäre in meinen Augen der sauberste und politischste Weg. Und er würde in meinen Augen nicht einmal der Entscheidung des BVerfG widersprechen.

9 Replies to “Grundsätzlich nach Maßgabe”

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  2. Hat die Partei „die Linke“ keine Justiziarin die gegebenenfalls weiß, oder wissen sollte, welches das zuständige Gericht ist? Ich frag ja nur.

  3. die partei hat nach meinem kenntnisstand keine/n justiziar/in. in der fraktion arbeiten nach meinem kenntnisstand zwei mitarbeiter/innen im justiziariat. ob diese bei der klage einbezogen waren entzieht sich meiner kenntnis.

  4. Nun, dann fragen wir mal, ob die Fraktion der Partei „Die Linke“ im Bundestag eine Justiziarin hat und ob die nicht hätte wissen sollen/können, welches das zulässige Gericht gewesen wäre…

  5. @call: du kannst diese frage gern stellen. bitte an die zuständigen gremien, in diesem fall der fraktionsvorstand. wie ich bereits in einem kommentar schrieb, hat die fraktion DIE LINKE im bundestag nach meinem kenntnisstand ein justiziariat mit zwei mitarbeiter/innen. und wie ich bereits schrieb, entzieht es sich meiner kenntnis, ob diese bei erstellung der klage einbezogen waren.

  6. dringende empfehlung: an geschäftsführung der fraktion wenden, die sorgen bestimmt für eine änderung.

  7. Zu Ihrer Empfehlung, Frau Wawzyniak: Haben Sie keinen kürzeren Draht zu „Ihren“ Genossen? Ist nicht mein Bier, bei Ihrer Partei/Fraktion für Ordnung bzw. dafür zu sorgen, dass Sie nicht mit Federn geschmückt werden, die Sie sich selbst haben rupfen lassen.

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