Haltung heißt Nein

In dieser Woche noch wird der Bundestag wohl mit breiter Mehrheit das sog. Asylpaket II und das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern beschließen. Nicht zur Abstimmung steht das sog. Asylpaket III, also die Einigung Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsländer einzustufen.

Bevor ich auf die, zumindest mir die Schuhe ausziehenden Inhalte eingehe, will ich etwas zum Eilverfahren sagen. Die beiden Gesetze datieren auf den 16.02.2016. Das war der Dienstag vergangene Woche. Am Freitag fand im Bundestag die erste Lesung statt. Am Freitag um 11.00 Uhr tagte der Innenausschuss, um die Anhörungen für den heutigen Montag zu beschließen. Morgen, also Dienstag, um 18.00 Uhr wird der Innenausschuss ein Votum zu den Gesetzesentwürfen abgeben, damit diese dann am Donnerstag, 25.02.2016, im Plenum des Bundestages beschlossen werden können. Auch der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wird am Dienstag eine Sondersitzung zu den Gesetzentwürfen machen. Damit wird aber die ganze Gesetzgebung und vor allem die Anhörung zur Farce. Schon seit längerem, unter anderem hier, fordere ich deshalb, das die Geschäftsordnung so geändert wird, dass erst nach Vorlage des Protokolls der Anhörung eine 2./3. Lesung im Parlament stattfinden darf. Denn nur wenn das Protokoll vorliegt haben – zumindest theoretisch – alle Abgeordneten eine Möglichkeit, sich ihre eigene Meinung zu bilden. Eine Mehrheit kann natürlich entscheiden, dass sie dieses Eilverfahren durchziehen will, aber sie muss sich dann auch fragen lassen, wie ernst sie eigentlich ihren Job nimmt.

Aber nun zu den Inhalten dieser zwei Gesetzesentwürfe. Im Asylpaket II wird geregelt, dass

  • für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern ein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt werden soll,
  • Verstöße gegen die räumliche Beschränkung Sanktionen im Asylverfahren zur Folge haben,
  • „Zur besseren Steuerung des Zuzugs (…) zudem der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Registrierung und Verteilung der Asylsuchenden verknüpft“ wird. Volle Leistungen werden Asylsuchenden erst nach der Registrierung, Verteilung und Ausstellung des Ankunftsnachweises  „in der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung“ gewährt.
  • der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt wird,
  • Um Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch entgegenzuwirken, (…) die Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen präzisiert und klargestellt“ werden,
  • nach einer „wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG“ werden für diese „zu Beginn ihres Aufenthalts die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt„, was beinhaltet, dass die Höhe dieser Leistungen gegenüber den derzeit geltenden Leistungssätzen abgesenkt wird.

Zur Begründung für die beschleunigten Verfahren verweist der Gesetzentwurf auf eine EU-Richtlinie. Allerdings sieht diese in Artikel 31 Abs. 8 explizit vor, dass das Prüfungsverfahren „im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt“ werden kann. Kapitel II umfasst nun die Artikel 6 bis Artikel 30. Die hätte man sich vielleicht vorher mal anschauen sollen. Das beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG soll nicht nur für Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates gelten, sondern unter anderem auch für Menschen, die „durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten“ über die Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen, sowie für Menschen, die ein „Identitäts- oder ein Reisedokument (…) mutwillig vernichtet oder beseitigt“ haben. Wie insbesondere letzteres nachgewiesen werden soll und ob hier nicht einfach generell vermutet wird, wer keine Identitäts- oder Reisedokumente hat, hat diese mutwillig vernichtet oder beseitigt, wäre spannend zu wissen. Das ist insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 10 Abs. 3 der genannten Richtlinie von erheblicher Bedeutung. Dieser verlangt nämlich eine „angemessener Prüfung„. Die Mitgliedsstaaten müssen danach sicherstellen, dass die Anträge „einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden“ und „die für die Prüfung und Entscheidung der Anträge zuständigen Bediensteten die Möglichkeit erhalten, in bestimmten, unter anderem medizinischen, kulturellen, religiösen, kinder- oder geschlechtsspezifischen Fragen, den Rat von Sachverständigen einzuholen, wann immer dies erforderlich ist„. Wie dies im Verfahren gewährleistet werden soll ist nicht klar, denn wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach § 30a AsylG verfahren will (es muss dies nicht tun, nach dem Gesetz „kann“ es so verfahren), dann entscheidet es binnen einer Woche über den Asylantrag. Soweit Asylsuchende sich in einem beschleunigten Verfahren befinden, müssen sie in einer „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ verbleiben. Die nächste Verschärfung steckt in § 33 Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Denn diese Neuregelung stellt eine Vermutungsregelung auf. Danach wird vermutet, dass „der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er (…) gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung (…) verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt„. Kurz gesagt: Wer als Asylsuchender im beschleunigten Verfahren in Berlin seine Landsleute in Mecklenburg-Vorpommern besucht und dort über Nacht bleibt, von dem wird vermutet, er wolle sein Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter betreiben. Das hältste doch im Kopf nicht aus.

Doch damit nicht genug. Um schneller eine Abschiebung vornehmen zu können, wird das Aufenthaltsgesetz geändert. Die Änderung in § 60 Abs. 7 AufenthaltsG hat es in sich. Der § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthaltsG lautet: „Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.“ Und nun wird präzisiert: „Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist„. Wo bitte ist in dieser Regelung noch Humanität? In der Begründung wird dann auch wie folgt argumentiert: „Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkankungen psychischer Art (z.B. Posttraumatische Belastungsstörungen, PTBS) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, … . Mit der Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden.“ Kurz gesagt: Wer unter eine Postraumatischen Belastungsstörung leidet kann abgeschoben werden. Ich geh mal kurz kotzen. Zumal wenn hinterhergeschoben wird: „Dem Ausländer ist es insbesondere zumutbar, sich in einen bestimmten Teil des Zielstaates zu begeben, in dem für ihn eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist„. Schließlich wird dann auch noch verlangt, dass wenn sich doch jemand auf PTBS berufen will, die nicht auf traumatisierende Erfahrungen in Deutschland zurückzuführen ist, eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt der Abschiebungsandrohung vorgelegt werden muss, andernfalls sei sie „regelmäßig“ nicht zu berücksichtigen.

Bei den zu gewährleistenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird der zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe zu gewährende Geldbetrag auf 135 EUR gesenkt (§ 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 AsylbLG). Wie das mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vereinbar sein soll, ist mir nicht klar. Dort heißt es: „Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren.“ Im Gesetzentwurf nun heißt es explizit, dass die Herausnahme bestimmter Positionen aus dem zu gewährenden Geldbetrag „an die mangelnde Aufenthaltsverfestigung in den ersten 15 Monaten“ anknüpft. Ob das Bundesverfassungsgericht das mit einer kurzen Aufenthaltsdauer gemeint hat, kann bezweifelt werden. Richtig ist, dass es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes weiter heißt: „Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ Das versucht der Gesetzentwurf, scheitert aber. Um es an einem Beispiel deutlich zu machen. Der Gesetzentwurf listet auf, welche Positionen als „nicht bedarfsrelevant“ ausgegliedert werden. Eine solche Position ist der Punkt „Datenverarbeitungsgeräte und Software„. Zur Begründung wird dann u.a. ausgeführt: „Die Anschaffung eines Computers sowie von Computer-Zubehör und Software ist in der ersten Zeit des Aufenthalts nicht existenznotwendig… Soweit Grundleistungsberechtigte einen PC für die Erwerbsarbeit benötigen, können die Kosten nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nummer 4 als Werbungskosten vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden, … .“ Ja, Nee, ist klar. Mal abgesehen davon, dass ich schon den ersten Satz bezweifeln würde, was soll denn bitte der Quatsch mit den Werbungskosten? Aber im Gesetzentwurf steht auch, dass außerschulischer Unterricht und Hobbykurse nicht zum existenznotwendigen Grundbedarf zählen und bei „Personen ohne gute Bleibeperspektive“ wird pauschal von einem fehlenden und geringen Integrationsbedarf ausgegangen, mithin seien „Verbrauchsausgaben für den Besuch von Sprachkursen in den ersten Aufenthaltsmonaten nicht als notwendiger Grundbedarf anzuerkennen„. Auf solche Begründungen muss man erst mal kommen.

Was den Familiennachzug angeht, soll mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dieser für subsidär Schutzberechtigte für zwei Jahre ausgesetzt werden. Subsidär schutzberechtigt ist jemand, dem weder durch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt wird. Es geht also um Menschen, die nicht abgeschoben werden dürfen, weil ihnen im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Dies ist im § 4 AsylG geregelt. Selbst wenn man diese Regelung für sinnvoll hält, ist doch die Frage, wieviel Menschen überhaupt betroffen sind und wie es sein kann, dass nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt wird? Aus einer Kleinen Anfrage der Grünen geht hervor (S. 11), dass es im Jahr 2014 zu einem Nachzug von Eltern in einer Größenordnung von 154 Personen und im Jahr 2015 in einer Größenordnung von 442 Personen gekommen ist. Und da ist noch nicht mal geklärt, ob es sich dabei um den Familiennachzug von subsidär schutzberechtigten Personen handelt. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger umfasste (S. 14) im Jahr 2014 1.153 Personen und im Jahr 2015 1.549 Personen. Auch hier ist unklar, in wie vielen Fällen es sich um einen Familiennachzug subsidär schutzberechtigter Personen handelt. Aus der Stellungnahme der EKD für den Innenausschuss ergibt sich (Fn. 22, S. 8), dass lediglich 1707 Personen einen subsidären Schutzstatus erhalten haben. Das ist doch alles nur noch irre, was da gemacht wird.

Bleibt noch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung. Im Innenausschuss in der vergangenen Woche wurde es auch als Köln-Gesetz bezeichnet. Dieses Gesetz soll nicht nur die Ausweisung erleichtern, sondern es soll auch möglich sein, die Anerkennung als Flüchtling leichter zu versagen. Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse soll dann vorliegen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vorliegen, soweit die Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangen wurden. Dass das mit der Ausweisung in gewisser Weise unlogisch ist, habe ich hier im letzten Absatz bereits aufgeschrieben. Die Flüchtlingsanerkennung soll erschwert werden, sobald über die bereits genannten Kriterien hinaus eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vorliegt.  Das Absurde an diesem Vorgang ist, dass selbst wenn jemand zu Bewährung verurteilt wird, er oder sie also eine günstige Prognose für zukünftiges Verhalten ausgesprochen bekommt, dennoch eine Ausweisung stattfinden kann. Damit wird der § 54 AufenthaltsG geändert. Nun gibt es ja nach dem Aufenthaltsgesetz diverse Aufenthaltstitel. Darunter fällt unter anderem die Niederlassungserlaubnis, ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ist den Verfasser/innen des Gesetzentwurfes eigentlich klar, was sie dort machen? Nehmen wir mal die Verurteilung wegen einer Straftat gegen das Eigentum, die mit List begangen wurde. Damit kann wegen jeder Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe wegen Betrug nach § 263 StGB eine Ausweisung erfolgen, selbst wenn die betreffende Person seit Jahren oder Jahrzehnten hier lebt. Denn der Betrug erfordert schon im Tatbestand  die Vorspiegelung falscher Tatsachen und dadurch eine Irrtumserregung. Bereits der Versuch ist strafbar. Auch der sogenannte Trickdiebstahl fällt unter die Regelung. Ich halte dieses Vorhaben für nicht verhältnismäßig.

Am Ende muss am Donnerstag jede/r Abgeordnete selbst wissen, ob er oder sie diesen beiden Gesetzen zustimmen wird. Ich hoffe es werden viele Abgeordnete sagen: NEIN. Statt solcher Gesetze, die opportunistisch dem besorgen Bürger und der besorgten Bürgerin Recht geben, bedarf es einer klaren Haltung: Refugees Welcome! Menschen, die zu uns kommen, dürfen nicht zu Sündenböcken bisheriger Missstände gemacht werden. Wer Straftaten begeht, wird wie jede/r Tatverdächtige vor Gericht gestellt und hat das vom Gericht verhängte Strafmaß zu akzeptieren. Solange der globale Norden Waffen liefert, solange der globale Norden Kriege führt, solange der globale Norden sich an der Ausbeutung des globalen Südens beteiligt, hat er kein moralisches Recht, die Tür zu verriegeln. Im Übrigen gibt es kein „die“ und kein „wir„. Denn dieses herbeifabulierte „wir“ umfasst den deutschen Milliardär genauso wie den deutschen Arbeitslosen und deutschen Obdachlosen. Haben die wirklich soviel gemeinsam? Ich denke nein. Dieses „wir“ und „die„, Nationalstaaten und Staatsbürgerschaften ist ein Herrschaftsmechanismus. Ein Herrschaftsmechanismus der in Frage gestellt werden muss. Wenn 62 Menschen soviel besitzen wie die halbe Welt, dann kann mir niemand erzählen, Integration und Aufnahme von Geflüchteten sei nicht finanzierbar.

5 Replies to “Haltung heißt Nein”

  1. Wieder mal in unsäglicher Pauschalverriss unserer – nicht Deiner – ehrenwerten Bundesregierung. Wann verstehen Sie eigentlich endlich, dass Ihr ewig gestriges Gelaber hier im aufrechten Westen UND im aufrechten Teil des Ostens keiner mehr hören will. Wann verstehen Sie endlich, dass Sie zurecht außen vorgelassen werden, weil Sie noch nicht einmal in der Lage sind die Realität zu erkennen. Und wann verstehen Sie endlich, dass Ihre Zeit abgelaufen ist. Legen Sie Ihr Mandat nieder und nehmen Sie die übrigen Kommunisten-Kumpane gleich mit. Niemand hat Sie je gebraucht! Niemand will Sie je wiedersehen! Gehen Sie einfach!

  2. wirklich argumentationsstark! weiter so! das ist total überzeugend. pöbeln statt argumentieren.

  3. Ich kann mir vorstellen, dass Ihnen das gefällt. Sie tun ja in Bundestag auch nichts anderes.

  4. na immerhin habe ich hier und mache es auch immer im bundestag, fakten und argumente vorgetragen. das sie diese nicht sehen wollen oder einfach keine gegenargumente haben, ist nicht mein problem.
    im übrigen, wird der nächste kommentar, der keine argumente enthält, nicht freigeschaltet. die regel hier ist nun mal, dass in der sache diskutiert wird. und zwar in der sache, die gegenstand des ausgangsbeitrages ist.

  5. Typische Stasi-Methoden sind das. Meinen Beitrag zur Darstellung der Machenschaften der Deutschlandfeinde zensieren auf das sinnlose eigene Geschreibe hinweisen. Die Mauermörder von gestern haben wieder zugeschlagen! Wehret den Anfängen!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert