Herausgabe personenbezogener Daten durch Internetportalbetreiber

Die Frage, wer unter welchen Bedingungen personenbezogenen Daten herausgeben muss, stellt sich nicht nur für Betreiber sog. Bewertungsportale im Internet. Was passiert, wenn in solchen Bewertungsportalen persönlichkeitsrechtsverletzende Aussagen gemacht werden, dazu hat der BGH in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 Ausführungen gemacht. Er hat zunächst einen Unterlassungsanspruch gegen einen Diensteanbieter bejaht, soweit persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte vorliegen. Hinsichtlich der Weitergabe personenbezogener Daten hat er dann ausgeführt:

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruches wegen Persönlichkeitsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Im vom BGH zu beurteilenden Fall ging es um eine Ärztebewertungsportal. Der Betroffene erreichte zunächst eine Löschung eines negativen Eintrages im Bewertungsportal, als  erneut eine negative Bewertung auftauchte, unterlieb eine Löschung. Durch den Betreiber des Bewertungsportals wurde im übrigen nicht bestritten, dass die Behauptungen über den betroffenen Arzt unrichtig sind.

Der BGH argumentiert mit § 12 Abs. 2 TMG. Dieser besagt:

„Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“

Der BGH geht von einer engen Zweckbindung der genannten Norm aus und da eine Einwilligung nicht vorhanden ist bliebe für die Herausgabe lediglich eine Rechtsvorschrift als Rechtsgrundlage für die Herausgabe. Der BGH meint, eine solche „Erlaubnis durch Rechtsvorschrift“ komme außerhalb des TMG nur in Betracht, wenn sie sich eindeutig auf Telemedien bezieht. Ein Rechtsgrundlage sah der BGH weder im Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB noch im § 14 Abs. 2 TMG, welcher die Bestandsdatenauskunft u.a. zur Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr und bei Urheberrechtsverletzungen regelt.

Eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 TMG auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen lehnte der BGH ab. Zum einen bestehe eine Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter und zum anderen handele es sich nicht um eine -für eine Analogie notwenidge- planwidrige Regelungslücke. Denn eine Erweiterung des § 14 Abs. 2 TMG auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen sei vom Bundestag in der 16. Legislaturperiode debattiert worden, ohne dass sich das Gesetz entsprechend verändert worden sei.

Das Urteil wird sicherlich die netzpolitische Debatte an der einen oder anderen Stelle noch einmal beleben. Wichtig war und ist mir, dass der § 12 Abs. 6 TMG erhalten bleibt. Dieser verpflichtet Diensteanbieter, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung pseudonym und anonym zu ermöglichen.

Die anonyme und pseudonyme Nutzung von Bewertungsportalen, Blogs und anderen Angeboten hat immer wieder zu Debatten geführt. Ich selbst habe die eine oder andere nicht so schöne Erfahrung mit anonymen und pseudonymen Kommentaren (nicht alle habe ich freigeschaltet) hier auf diesem Blog machen müssen. Aber es zählt für mich zu den Grundsätzen von Demokratie, dass Menschen ohne ihre Identität offenbaren zu müssen kommunizieren können. Sicherlich ist es einfacher anonym und pseudonym zu pöbeln, aber weil einige diese Möglichkeit nutzen kann ich nicht einen Grundsatz aufgeben. Menschen, die beispielsweise einen Job haben, in welchem sie in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt sind, sollen auch die Möglichkeit haben sich an Kommunikation zu beteiligen. Manchmal geht dies nur pseudonym oder anonym. Hier ist dann tatsächlich eine Analogie zu einer Versammlung/Veranstaltung möglich. Der Eintritt ist im Regelfall frei und mensch kann sich zu Wort melden und etwas erklären oder fragen, ohne das der Name und die Adresse genannt wird. Es ist durchaus möglich, dass niemand anderes im Saal die entsprechende Person kennt.

Wird es strafrechtlich relevant bietet meines Erachtens der § 14 TMG genügend Möglichkeiten tätig zu werden und solange ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, sind auch die Rechte der Person gewahrt, die findet ihre/seine Persönlichkeitsrechte wurden verletzt.

4 Replies to “Herausgabe personenbezogener Daten durch Internetportalbetreiber”

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  2. Nun, zu den Grundsätzen einer Demokratie wie der unseren gehört das Recht, ’seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten‘, nicht aber zwingend darauf, das anonym und/oder pseudonym zu tun. In der Speakers Corner im Hyde Park darf auch jeder Vorträge halten, allerdings nicht vermummt.

    Heute gilt wohl durch das Internet mehr noch als früher, wie ich schon als junger Gewerkschafter lernte, dass die Meinungsfreiheit am Werkstor aufhört. Das ist bedingt durch die Möglichkeit der Unternehmer und/oder ihrer Vertreter bzw. Beauftragten, das Internet [Blogs, soziale Foren] gezielt zu durchforsten.

    Das zeigt einen Mangel an Demokratie an bzw. die Grenzen der Durchsetzbarkeit von demokratischen Rechten. Denn in einer idealen demokratischen Gesellschaft müsste niemand befürchten, von Unternehmern aufgrund seiner geäußerten Meinung
    regelrecht in seiner beruflichen Existenz bedroht zu werden. Da wird man zur Anonymität gezwungen.

    Andererseits sind sowohl Bewertungsportale, Blogs und Kommentarfunktionen bei Online-Zeitungsangeboten manchesmal wie öffentliche Pranger. Da ist ein gewaltiger Aufwand zu betreiben, damit Hetze, üble Nachrede, falsche Behauptungen u.ä.m unterbunden werden. Das ist manchesmal eine schwierige Balance für die entsprechenden Betreiber der Portale, Blogs oder Kommentarfunktionen, je nach dem, wie sie selbst Meinungsfreiheit auffassen und wo diese endet.

    Da wird ja nun andererseits auch viel manipuliert, unterdrückt und zensiert, was woanders ungefiltert durchgeht, weil die geäußerte Meinung zwar eine schwer erträgliche Position sein mag, aber keine straf- oder zivilrechtlichen Normen verletzt.

    Fast unmöglich ist es bspw. mit Ironie, Sarkasmus oder Polemik zu argumentieren, das ist schon längst der allgegenwärtigen politischen Überkorrektheit geopfert worden, die für mich eine andere Form des Demokratieverlusts darstellt.

    Da wird schnell in mittlerweile anerkannter Form diffamiert und denunziert [jemanden undifferenziert als rechtspopulistisch oder nationalistisch zu brandmarken geht immer], weil einem die Position des anderen nicht gefällt und man ihr andererseits nichts entgegensetzen kann.

    Da möchte sicher auch niemand seinen wirklichen Namen lesen müssen, wenn man bspw. Als Nazi bezeichnet wird. Dazu muss man auch wissen, dass es in im Westen in nicht wenigen Migrantenkreisen schon seit mehr als 40 Jahren sehr beliebt ist, sich so über und gegenüber Deutschen zu äußern. Das geht pauschal auch immer, ohne dass dies Folgen hätte. Es wird im Gegenteil sogar beklatscht und gefördert, so dass man wie in einer sich selbsterfüllenden Prophezeiung bestimmte Haltungen erst erzeugt, die man zu bekämpfen vorgibt.

  3. Hallo Uwe,
    es ist aber auch in nicht wenigen Deutschenkreisen beliebt, sich abfällig über Migranten zu äußern.

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