Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ist wichtiger als Religionsfreiheit

Bedauerlicherweise muss das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Oktober 2014 zum kirchlichen Arbeitsrecht so gelesen werden. Bereits in dem ersten Entscheidungsgrund wird dies deutlich. Dort heißt es: „Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insoweit vor, als er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften der Schranke des für alle geltenden Gesetzes unterwirft (sog. Schrankenspezialität). Bei der Anwendung des für alle geltenden Gesetzes durch die staatlichen Gerichte ist bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.“

Der Artikel 140 GG regelt, dass „die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919“ Bestandteil des Grundgesetzes sind. Der Artikel 4 GG sichert die Religionsfreiheit.

Worum ging es nun eigentlich im vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall? Ein Chefarzt arbeitet in einem katholischen Krankenhaus, bei einem kirchlichen Träger (Caritas) mit einem Dienstvertrag. Hinsichtlich der Vertragsdauer wurde u.a. vereinbart: „Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bleibt unberührt. Als wichtige Gründe zählen u. a. insbesondere: (…) ein grober Verstoß gegen kirchliche Grundsätze, z. B. Erklärung des Kirchenaustritts, Beteiligung an einer Abtreibung, Leben in kirchlich ungültiger Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft.“ Noch mal langsam. Es handelt sich um ein Krankenhaus; die Aufgabe des Arztes ist Menschen zu heilen … und er kann dennoch gekündigt werden, wenn er den Kirchenaustritt erklärt, sich an einer (Anmerkung HW: nach staatlichem Recht zulässigen) Abtreibung beteiligt oder in einer kirchlich ungültigen (Anmerkung HW: aber nach staatlichem Recht gültigen) Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft lebt? Das ist doch absurd. Es kommt wie es kommen muss. Der Arzt lässt sich scheiden, heiratet neu und wird gekündigt. Das ist noch einmal mehr absurd.

Doch offensichtlich nicht für das Bundesverfassungsgericht. Dieses  führt zur Erklärung zunächst aus: „Zum Schutz der Integrität der Dienstgemeinschaft und zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung in der Öffentlichkeit nehmen kirchliche Arbeitgeber für sich in Anspruch, arbeitsvertraglich gegenüber ihren Arbeitnehmern besondere Loyalitätserwartungen einzufordern, um die Beachtung der tragenden Grundsätze ihrer jeweiligen Glaubens- und Sittenlehre zu gewährleisten. Diese sogenannten Loyalitätsobliegenheiten begründen nicht vertragliche Nebenpflichten in Bezug auf die Erbringung der rechtsgeschäftlich zugesagten Dienstleistung, sondern betreffen allgemein das – auch außerdienstliche – Verhalten des Arbeitnehmers (…). Ihre Missachtung durch den Arbeitnehmer führt jedoch unter Umständen dazu, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem illoyalen Mitarbeiter für den kirchlichen Arbeitgeber unzumutbar wird und ihn zur Kündigung berechtigt. Inhalt und Umfang der arbeitsrechtlichen Loyalitätsobliegenheiten können sich über die gesetzlichen Kündigungsvorschriften auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses auswirken. Im Falle der Verletzung einer Loyalitätsobliegenheit kommt sowohl eine ordentliche (§ 1 Abs. 1 KSchG) als auch eine außerordentliche (§ 626 Abs. 1 BGB) Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Ab Mitte der 1970er Jahre entwickelte sich unter sukzessiver Aufgabe früherer Ansätze in der Rechtsprechung (…) eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Festlegung besonderer Loyalitätsobliegenheiten nur noch für solche kirchlichen Arbeitnehmer möglich sein sollte, deren Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem kirchlichen Verkündigungsauftrag stand (…). Die Feststellung, ob eine solche `kirchenspezifische` Tätigkeit im konkreten Einzelfall vorlag, sollte hierbei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Kündigung von Tendenzträgern in Tendenzbetrieben – der vollumfänglichen Überprüfung durch die staatlichen Arbeitsgerichte unterliegen (…). Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat durch Beschluss vom 4. Juni 1985 (BVerfGE 70, 138 ff.) festgestellt, dass diese arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) verstößt und den verfassten Kirchen grundsätzlich die verbindliche Entscheidung darüber zugesprochen, was `die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert`, was `spezifisch kirchliche Aufgaben` sind, was `Nähe` zu ihnen bedeutet, welches die `wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre` sind und was als – gegebenenfalls schwerer – Verstoß gegen diese anzusehen ist. An diese Einschätzung seien die Arbeitsgerichte gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch `zu Grundprinzipien der Rechtsordnung` (…).“ Konkret sieht das dann so aus, dass die römisch-katholische Kirche im Jahr 1993 eine Fortschreibung der „Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst“ und eine „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ verabschiedete, in der u.a. in Artikel 4 Abs. 4 festgehalten wird: „Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden.“ Und in Artikel 5 Abs. 2 heißt es: „Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen sieht die Kirche insbesondere folgende Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an Verletzungen der gemäß Art. 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere Kirchenaustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich der Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen; Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe, Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierungen von der katholischen Kirche anzusehen sind, vor allem Abfall vom Glauben (Apostasie oder Häresie gemäß Can. 1364 § 1 iVm. Can. 751 CIC), Verunehrung der heiligen Eucharistie (Can. 1367 CIC) (…)“. Na Halleluja.

Es ist ja zunächst richtig, wenn das Bundesverfassungsgericht (Rdn. 86) formuliert: „Aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 und 4, 137 Abs. 1 WRV, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Art. 33 Abs. 2 GG folgt eine Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität, die Grundlage des modernen, freiheitlichen Staates ist. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (..).“ Aber ist es Neutralität wahren, wenn kirchliche Regelungen über die Regelungen des Gesetzgebers gestellt werden? Ich finde nicht. Aber da liege ich jedenfalls nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wohl falsch. Denn das findet (Rdn. 87): „Die Pflicht zur staatlichen Neutralität in weltanschaulich-religiösen Fragen ist jedoch nicht im Sinne eines Gebots kritischer Distanz gegenüber der Religion zu verstehen (…) und darf auch mit religiöser und weltanschaulicher Indifferenz nicht gleichgesetzt werden (…). Das Verhältnis zwischen Kirchen und Staat ist vielmehr gekennzeichnet durch wechselseitige Zugewandtheit und Kooperation (…) und ist weniger im Sinne einer strikten Trennung, sondern eher im Sinne einer Zuordnung und Zusammenarbeit von Staat und Kirchen auf der Basis grundrechtlicher Freiheit zu verstehen.“ Ah ja. Und diese Zuordnung und Zusammenarbeit erlaubt dann kirchliche Regelungen über das für alle gültige Arbeitsrecht zu stellen. Ich bin ja gern bereit zu akzeptieren, wenn das Bundesverfassungsgericht (Rdn. 89) formuliert: „Fragen der Lehre, der Religion und des kirchlichen Selbstverständnisses gehen den Staat grundsätzlich nichts an. Er ist vielmehr verpflichtet, auf die Grundsätze der Kirchen und Religionsgemeinschaften Rücksicht zu nehmen und keinen eigenen Standpunkt in der Sache des Glaubens zu formulieren.“ Gerne doch. Aber wieso darf dann die Kirche sich selbst über das für alle geltende Arbeitsrecht hinwegsetzen?

Ich glaube das Problem fängt mir folgender Einschätzung des Bundesverfassungsgerichtes an (Rdn. 91/92): „Träger des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sind nicht nur die Kirchen selbst entsprechend ihrer rechtlichen Verfasstheit, sondern alle ihr in bestimmter Weise zugeordneten Institutionen, Gesellschaften, Organisationen und Einrichtungen, wenn und soweit sie nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen (…) ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen. Der Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bezieht sich dabei nicht nur auf die der Kirche zugeordnete Organisation im Sinne einer juristischen Person, sondern erstreckt sich auch auf die von dieser Organisation getragenen Einrichtungen, also auf die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll. Dies gilt unbeschadet der Rechtsform der einzelnen Einrichtung auch dann, wenn der kirchliche Träger sich privatrechtlicher Organisationsformen bedient (…). Die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit der Kirche vom Staat schließt ein, dass sie sich zur Erfüllung ihres Auftrags grundsätzlich auch der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen kann, ohne dass dadurch die Zugehörigkeit der auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage gegründeten Einrichtung zur Kirche aufgehoben wird.“ Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist für mich kein Problem – solange es sich allein auf Regelungen gegenüber Kirchenmitgliedern bezieht. Allerdings wird es meines Erachtens schwierig, wenn es auch gelten soll für Einrichtungen, Institutionen etc. die Aufgaben wahrnehmen, die gesamtgesellschaftliche Aufgaben sind. Und dazu zählt zum Beispiel das Betreiben eines Krankenhauses.

Das scheint auch das Bundesverfassungsgericht zunächst so zu sehen, denn es formuliert (Rdn. 93/94): „Nicht jede Organisation oder Einrichtung, die in Verbindung zur Kirche steht, unterfällt indes dem Privileg der Selbstbestimmung. Voraussetzung einer wirksamen Zuordnung ist vielmehr, dass die Organisation oder Einrichtung teilnimmt an der Verwirklichung des Auftrages der Kirche, im Einklang mit dem Bekenntnis der verfassten Kirche steht und mit ihren Amtsträgern und Organwaltern in besonderer Weise verbunden ist (…). Von daher ist für eine sich auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV) berufende Organisation oder Einrichtung unabdingbar, dass die religiöse Zielsetzung das bestimmende Element ihrer Tätigkeit ist. Ganz überwiegend der Gewinnerzielung dienende Organisationen und Einrichtungen können demgegenüber das Privileg der Selbstbestimmung nicht in Anspruch nehmen, da bei ihnen der enge Konnex zum glaubensdefinierten Selbstverständnis aufgehoben ist. Dies gilt vor allem für Einrichtungen, die wie andere Wirtschaftssubjekte auch am marktwirtschaftlichen Geschehen teilnehmen und bei welchen der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte religiöse Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen – vorwiegend gewinnorientierten – Erwägungen erkennbar in den Hintergrund tritt.“ Wenn dem aber so ist, dann müsste doch die logische Konsequenz sein, die Kündigung eines Arztes wegen einer zweiten Ehe als unzulässig anzusehen. Schließlich ist der Schwerpunkt eines Krankenhauses ja die Heilung von Kranken und nicht die „religiöse Zielsetzung das bestimmende Element„.

Das Bundesverfassungsgericht bekommt das dennoch hin und formuliert (Rdn. 102-105): „Nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrages in Staat und Gesellschaft. Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für den Christen ist und von den Kirchen als religiöse Grundfunktion verstanden wird (…). Die tätige Nächstenliebe ist als solche eines der Wesensmerkmale der Kirche (…). Sie geht von der Zuwendung gegenüber Kranken und Benachteiligten ohne Rücksicht auf Konfession, Bedürftigkeit oder sozialen Status aus. Christliche Organisationen und Einrichtungen versehen die Aufgabe der Krankenpflege daher im Sinne einer an christlichen Grundsätzen ausgerichteten umfassenden medizinischen, pastoralen und seelsorgerlichen Behandlung und verwirklichen damit Sendung und Auftrag ihrer Kirche im Geist ihrer Religiosität und im Einklang mit dem Bekenntnis. Die von der Verfassung anerkannte und dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Zuordnung der karitativen Tätigkeit zum Sendungsauftrag der Kirche wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Einrichtungen und anders ausgerichtete Träger im Sozialbereich ähnliche Zwecke verfolgen und – rein äußerlich gesehen – Gleiches verwirklichen wollen (…). Die religiöse Dimension ist insoweit das bestimmende Element der karitativen und diakonischen Tätigkeit, das sie von äußerlich vergleichbaren Tätigkeiten unterscheidet. Es ist das spezifisch Religiöse der karitativen und diakonischen Tätigkeit, das den Umgang mit Kranken und Benachteiligten prägt und der seelsorgerlichen und pastoralen Begleitung eine hervorgehobene Bedeutung beimisst. Dem steht nicht entgegen, dass diese Ausrichtung im modernen säkularen Staat angesichts religiöser Pluralisierung und `Entkirchlichung` der Gesellschaft schwierig zu vermitteln ist, zumal nicht in allen Bereichen von Caritas und Diakonie hinreichend Christen zur Verfügung stehen, die diesen Auftrag als an die eigene Person gerichteten Heilsauftrag begreifen und umsetzen. So müssen verstärkt nichtchristliche Arbeitnehmer – auch in leitenden Positionen – in Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen eingesetzt werden. Dies allein muss jedoch weder zu einem Rückzug der Kirchen aus den in Rede stehenden Bereichen führen noch dazu, dass der geistlich theologische Auftrag und die Sendung nicht mehr erkennbar sind (…). Dieser gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation kann durch Struktur und Ausformung der christlichen Dienstgemeinschaft ausreichend Rechnung getragen werden. Die christlichen Kirchen kennen viele Formen christlichen Dienens: Öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse, Zugehörigkeit zu besonderen geistlichen Gemeinschaften wie Orden und Diakonissengemeinschaften oder eben auch nach staatlichem Recht – privatautonom – begründete Arbeitsverhältnisse. Spezifisches Kennzeichen für all diese Formen ist es, dem biblischen Auftrag zur Verkündigung und zur tätigen Nächstenliebe nachzukommen. Der Dienst in der christlichen Gemeinde ist Auftrag und Sendung der Kirche und umfasst idealiter den Menschen in all seinen Bezügen in Familie, Freizeit, Arbeit und Gesellschaft. Dieses Verständnis ist die Grundlage für die kirchlichen Anforderungen an die Gestaltung des Dienstes und die persönliche Lebensführung, die in den Loyalitätsobliegenheiten ihren Ausdruck finden. Gemeinschaft in diesem Sinne bedeutet nach christlichem Glauben gemeinsame Verantwortung für das Wirken der Kirche und in der Kirche und ihren Einrichtungen. Dieses Leitbild des Umgangs aller Dienstangehörigen prägt Verhalten und Umgang untereinander und mit den anvertrauten Kranken und Benachteiligten. Vorwiegend ökonomische Interessenmaximierung ist damit nicht vereinbar.“ Soso.

Folgerichtig aber um so bedauernswerter folgt dann das Einknicken in Fragen des Arbeitsrechts. In Randnummer 110-112 formuliert das Bundesverfassungsgericht: „Arbeits- und Kündigungsschutzgesetze sind daher einerseits im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung auszulegen (…). Das bedeutet nicht nur, dass die Religionsgesellschaft Gestaltungsspielräume, die das dispositive Recht eröffnet, voll ausschöpfen darf. Auch bei der Handhabung zwingender Vorschriften sind Auslegungsspielräume, soweit erforderlich, zugunsten der Religionsgesellschaft zu nutzen (…), wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zuzumessen ist. Andererseits darf dies nicht dazu führen, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber den Arbeitnehmern (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Sicherheit des Rechtsverkehrs vernachlässigt werden (…). Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV sichert insoweit mit Rücksicht auf das zwingende Erfordernis friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirchen (v…) sowohl das selbständige Ordnen und Verwalten der eigenen Angelegenheiten durch die Kirchen als auch den staatlichen Schutz der Rechte anderer und für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter. Dieser Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Zweck der gesetzlichen Schrankenziehung ist durch eine entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen (…). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über Loyalitätsobliegenheiten kirchlicher Arbeitnehmer haben die staatlichen Gerichte den organischen Zusammenhang von Statusrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und Grundrecht (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beachten und umzusetzen.“ Noch drastischer wird in Randnummer 119 formuliert: „Hat die Kirche oder Religionsgemeinschaft sich in Ausübung ihrer korporativen Religionsfreiheit dazu entschieden, ein bestimmtes Verhalten wegen des Verstoßes gegen tragende Glaubenssätze als Loyalitätsverstoß zu werten, ein anderes aber nicht, und hat sie diese Maßgabe zum Gegenstand eines Arbeitsvertrags gemacht, so ist es den staatlichen Gerichten grundsätzlich untersagt, diese autonom getroffene und von der Verfassung geschützte Entscheidung zu hinterfragen und zu bewerten.“ Aus die Maus, Ende im Gelände. Das Arbeitsrecht tritt hinter des kirchliche Selbstbestimmungsrecht zurück.

In meinen Augen hat das Bundesverfassungsgericht in einem elementaren Bereich wie dem Arbeitsrecht hier einen Staat im Staate legitimiert, mit eigenen Rechten. Wenn das kirchliche Selbstbestimmungsrecht dazu führt, dass in Einrichtungen der Daseinsvorsorge wie in einem Krankenhaus die Regelungen der Kirchen mehr wert sind als das vom Gesetzgeber verabschiedete Arbeitsrecht, dann ist die weltanschauliche Neutralität des Staates nichts wert. Um nicht falsch verstanden zu werden: Jede/r soll glauben dürfen was er/sie will. Jede/r soll seine/ihre Religion ausleben dürfen. Aber das Ausleben endet dort, wo die für alle geltenden Gesetze eingeschränkt werden. Insofern ist es m.E. im im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche nötig, auch das kirchliche Arbeitsrecht entsprechend zu verändern. Das ist eine Aufgabe des Gesetzgebers. Vielleicht schaut der sich einfach mal diesen Antrag an, da lässt sich doch noch was draus machen. Denn in meinen Augen ist es nicht sinnvoll zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Arbeitsrechtes kirchliche Einrichtungen von Dienstleistungen auszuschließen.

3 Replies to “Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ist wichtiger als Religionsfreiheit”

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  3. Jeder, der mehr zum Thema Kirchliches Arbeitsrecht erfahren möchte, sollte diesen Beitrag lesen! Deshalb werde ich diesen Artikel meinem Partner zeigen. Wir haben neulich darüber gesprochen.

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