Mal schnell eine Schlagzeile produzieren

… dachte sich vermutlich das Landgericht Berlin (LG), als es diese Pressemitteilung herausschickte. Dessen 67. Zivilkammer hält den § 556d BGB nämlich für verfassungswidrig. Bei diesem Paragrafen handelt es sich um die sog. Mietpreisbremse.

Das Kuriose daran ist, dass das Gericht diese Frage dem Bundesverfassungsgericht aber nicht vorlegen wird. Denn:

„In der heute stattgefundenen Verhandlung habe sich herausgestellt, dass es aufgrund weiteren Vortrags der Parteien in diesem Fall auf die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht mehr ankomme, so dass das Gericht selbst entscheiden könne.“

Das fast schon Lustige daran ist, dass dies im Hinweisbeschluss anders steht. Danach soll das Verfahren ausgesetzt werden. Hinweisbeschluss und Presseerklärung stimmen also nicht überein. Vielleicht dachte sich ja jemand, wenn wir schon einen ausführlichen Hinweisbeschluss gemacht haben, dann machen wir auch noch eine Presseerklärung dazu, auch wenn das für das Verfahren gar nicht mehr relevant ist. Aber geht das überhaupt?

Ich lese den § 139 ZPO so, dass ein solcher Hinweisbeschluss gar nicht gemacht werden darf, wenn er für die Sachentscheidung gar nicht erforderlich ist. Schon gar nicht eine Presseerklärung diesbezüglich. In dem mir in der Kürze der Zeit zugänglichen Kommentar der ZPO heißt es dann auch: „Der Gesichtspunkt muss entscheidungserheblich sein, nämlich die Entscheidung über die Klage >stützen<“ (Musielak, ZPO, § 139, Rdn. 20). Vielleicht gibt es ja dazu auch mehr, dann würde ich mich über Hinweise freuen.

Das Landgericht LG sieht nun den Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) verletzt. Dazu führt der Beschluss aus:

Der durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (…).“

Soweit so klar, ist halt die Rechtsprechung des BGH.

Was aber ist nun mit der Mietpreisbremse? Richtig ist, dass der Gesetzgeber damit in die Preisbildung bei der Neu- und Wiedervermietung bislang preisfreien Wohnraums eingreift. Richtig ist, dass er sich dabei auf die Gebiete beschränkt, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die zusätzlich von der jeweiligen Landesregierung im Verordnungswege als solche mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt worden sind. Mir ist das ja zu wenig, ich würde die Mietpreisbremse generell anwenden.

Warum soll nun aber der angespannte Wohnungsmarkt und sollen die Beispielskriterien des § 556d Abs. 2 Nr. 1-4 BGB kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sein? Welche Ungleichbehandlung? Welche Rolle spielt bei der Betrachtung der Art. 14 GG, hier die Sozialpflichtigkeit des Eigentums?

Auf die letzte Frage geht der Hinweisbeschluss überhaupt nicht ein. Vielmehr heißt es dort:

„Die in § 556d Abs. 1 BGB angeordnete Begrenzung der Neu- und Wiedervermietungsmieten verstoßen (…) gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn sie stellt ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung einerseits für die Bemessung der zulässigen Neu- und Wiedervermietungsmiete als Bezugsgröße auf die jeweilige – erheblichen regionalen und kommunalen Unterschieden unterworfene – ortsübliche Vergleichsmiete ab und nimmt andererseits gemäß § 556e Abs. 1 BGB diejenigen Vermieter von der Preisintervention des § 556d Abs. 1 BGB bis zur Höhhe der Vormiete aus, die die Mietsache vor der Wiedervermietung unter Überschreitung der nunmehr durch § 556d Abs. 1 BGB angeordneten Mietobergrenze vermietet haben.“

So gelesen müsste die Schlussfolgerung lauten: Es gibt eine absolute Mietobergrenze auf Grund einer Einheitsmiete im ganzen Bundesgebiet, damit die regionalen und kommunalen Unterschiede verschwinden, und diese gilt auch rückwirkend. Wer halt vorher zu hoch vermietet hat, geht deutlich runter. Aber das meint das LG vermutlich eher nicht.

Das LG stellt auf die  wirtschaftlich ungleiche Wirkung der für die Vermieter eine Belastung darstellenden Regelung ab. Es argumentiert, jede pauschale Belastungsregelung bringe gewisse Ungleichheiten mit sich, was an sich zunächst unproblematisch sei. Das Gesetz wirke sich aber so aus, dass durch eine besonders weite Fassung ganze Gruppen von Betroffenen wesentlich stärker belastet sind als andere und diese ungleichen wirtschaftlichen Folgen stünden in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen. Denn die Belastung für

Vermieter in Kommunen mit einer vergleichsweise niedrigen ortsüblichen Vergleichsmiete (sei) wesentlich stärker als solche in Kommunen mit einer hohen, (…). Das hat (…) zur Folge, dass die gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässige Grenze für Neu- und Wiedervermietungen regional und kommunal ganz erhebliche Unterscheide aufweist„.

Ja. Das ist beim 5 § WiStG (sog. Wucherparagraf) dann aber auch so. Ich muss da noch mal in Ruhe drüber nachdenken, aber ich halte es für möglich, dass hier sowohl der § 5 WiStG als auch das System der ortsüblichen Vergleichsmiete in Frage gestellt wird. Denn in dem Beschluss wird aufgelistet, wie unterschiedlich die Mietobergrenze pro Quadratmeter in Berlin, Frankfurt/M., Stuttgart und München mit der Mietpreisbremse sind und insofern die Vermieter in den unterschiedlichen Gegenden unterschiedlich hoch belastet werden. Wenn aber das genau das Problem ist, dann gibt es entweder nur den freien Wettbewerb und damit keine Beschränkung oder eine Einheitsmiete für Alle. Letzteres dürfte das LG nicht im Blick gehabt haben. Alle anderen Ideen von Begrenzung der Miethöhe oder Mieterhöhung hätten aber das beschriebene Problem, dass die ortsübliche Vergleichsmiete regional und kommunal unterschiedlich ist. Allerdings, ist es dann nicht auch eine Ungleichbehandlung der Mieter*innen? Die müssen doch auch unterschiedlich hohe Belastungen je nach Wohnort tragen. Hat das LG darüber auch nachgedacht? Ich fürchte nicht.

3 Replies to “Mal schnell eine Schlagzeile produzieren”

  1. Spannend finde ich aber das letztgenannte Argument in den Hinweisbeschluss (vorletzte Seite). Den Bestandsschutz für Vermieter*innen, die zuvor schon (zu) hohe Mieten verlangt haben. Wieso die auch bei der nächsten Vermietung noch ausgenommen sein sollen erschließt sich mir erstmal wirklich nicht. Allerdings kann daraus nun nicht folgen, dass dann eben insgesamt die Mietpreisbremse fällt.

  2. ja. ich teile das. war gestern aber zu müde, mich auch noch damit zu beschäftigen.

  3. Aufschlussreich wäre es, mal den Mieteranteil unter den Bundes- und Landesrichtern zu ermitteln.

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