Mehr Mut wagen

Ich muss mich korrigieren. Der Bundespräsident ist doch kein Grüßaugust, wie ich selbst an der einen oder anderen Stelle abschätzig angemerkt habe. Der Bundespräsident ist im Moment, also nach dem Scheitern der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU, FDP und Grünen, der wichtigste Mann. Es liegt zunächst an ihm, ob es Neuwahlen geben wird. Und dann an den im Bundestag vertretenen Parteien (mit Ausnahme der AfD). Sind sie mutig und beschreiten neue Wege, die die Demokratie lebendiger machen oder verharren sie im strengen Koalitionskorsett.
Es wird nun ganz viel von Neuwahlen geredet. Doch so einfach ist das nicht. Der Bundestag kann sich nämlich nicht einfach so mal selbst auflösen. Das sieht das Grundgesetz nicht vor.
Und jetzt kommt der Bundespräsident ins Spiel und der Art. 63 GGDer/Die Bundeskanzler*in wird nämlich auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt. (Abs. 1). Und dass eine Neuwahl des/der Kanzler*in erforderlich ist, ergibt sich wiederum aus Art. 69 GG. Denn nach dessen Abs. 2 endet das Amt des/der Kanzler*in mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Der Bundespräsident ist relativ frei in seinem Vorschlag, er handelt nicht verfassungswidrig, wenn er nicht jemanden von der der stärksten Fraktion vorschlägt (vgl. von Münch/Kunig, GG, Art. 63, Rdn. 5). Es wird allerdings von einem lediglich einmaligen Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten gesprochen. Was die spannende Frage aufwirft, ob im Falle der Ablehnung des Vorschlages des Bundespräsidenten das Vorschlagsrecht auf wen auch immer übergeht. Und da kommt dann der Art. 63 Abs. 3 GG ins Spiel. Vorher geht es aber noch um die Mehrheiten um als Kanzler*in gewählt zu werden. Der/Die vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat*in benötigt die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also 50% + 1 Stimme, konkret derzeit 355 Stimmen. (Abs. 2).  Wird er/sie nicht gewählt, kann der Bundestag binnen 14 Tagen einen weiteren Versuch starten um mit dem gleichen Mehrheitserfordernis eine*n Kanzler*in zu wählen. (Abs. 3). Das heißt, findet der/die vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, geht das Vorschlagsrecht auf den Bundestag über. Und da wird es wieder spannend. Denn nach § 4 GO Bundestags bedarf der Vorschlag für eine*n Kanzler*in aus der Mitte des Bundestages eines Quorums von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages. (Und wenn ich jetzt keinen Fehler gemacht habe, sind das 177 Sitze und wenn in der Fraktionslogik geblieben wird, kann nur die Union eine*n Kanzler*in vorschlagen). Ob  dieser § 4 GO Bundestag verfassungsgemäß ist, würde ich mal stark bezweifeln. Es muss aus meiner Sicht hier gelten, was auch sonst in der Geschäftsordnung gilt: Fraktionen haben Vorschlagsrecht. Mithin will ich zunächst mal ermuntern, dass das Bundesverfassungsgericht Arbeit bekommt. Nämlich dann, wenn eine andere Fraktion als die der CDU/CSU eine*n Kanzler*in vorschlägt, sobald das Vorschlagsrecht auf den Bundestag übergegangen ist. Nach einem Teil der juristischen Literatur müsste ein solcher Vorschlag auch zur Abstimmung gestellt werden, weil die Regelung in der Geschäftsordnung nicht mit Art. 38 GG vereinbar sei (vgl. Hermes-Dreier, GG, Art. 63, Rdn. 30). 
Wenn das Vorschlagsrecht auf den Bundestag übergegangen ist, sind zunächst zur Wahl wieder 50%+ 1 Stimme der gewählten Mitglieder des Bundestages erforderlich. Wird dieses Mehrheitserfordernis nicht erreicht, kann unverzüglich in einem weiteren Wahlgang versucht werden, eine*n Kanzler*in zu wählen. Dabei reichen dann die meisten Stimmen. Bei diesem Wahlgang, so ein Teil der  juristischen Literatur,  dürfte das Quorum von einem Viertel für das Aufstellen eines/einer Kandidat*in nicht mehr gelten. Und hier wird es jetzt politisch spannend. Denn sollte der/die Kanzlerkandidat*in die absolute Mehrheit gewinnen, hat der Bundespräsident keinen Spielraum und muss ihn/sie ernennen. Wenn nicht, hat der Bundespräsident den Spielraum den/die Gewählte zu ernennen, oder den Bundestag aufzulösen (Abs. 4). In dem Fall der Auflösung gilt die Frist von sechzig Tagen für Neuwahlen (Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG). 
Was passiert nun aber, wenn der Bundespräsident überhaupt niemanden vorschlägt?  Dann greift wohl der Art. 39 Abs. 1 S. 3 GG. Dieser besagt, dass eine Neuwahl „frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode“ stattfindet. Eine einklagbare Verpflichtung des Bundespräsidenten einen Vorschlag zu unterbreiten gibt es nicht, die wohl herrschende juristische Meinung sieht es aber als seine Verpflichtung an (vgl. Hermes-Dreier, GG, Art. 63, Rdn. 16). Macht der Bundespräsident keinen Vorschlag, bleibt die Bundesregierung geschäftsführend im Amt und regiert weiter. Der Bundestag könnte trotzdem tagen. Es wäre dann nur klug, den in meinen Augen verfassungswidrigen Hauptausschuss abzuschaffen und die regulären Ausschüsse wieder einzusetzen. Mit anderen Worten, auch in diesem Fall wäre die Gesetzgebung möglich.
Einschub: Für die Auslegung, dass eine Vertrauensfrage nach Art. 68 GG nicht von einem/einer geschäftsführenden Kanzler*in gestellt werden kann, habe ich bei der kurzen Recherche in Literatur und Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt gefunden. Es sei denn die Aussage des BVerfG: „Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist.“ wird so interpretiert, dass das Handlungsfähigkeit schon bestanden haben muss. Das wäre bei einer geschäftsführend amtierenden Regierung, die nicht mehr im Parlament die Mehrheit stellt, der Fall. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 68 GG im Zusammenspiel mit Art. 63 GG macht es allerdings aus meiner Sicht Sinn, eine Neuwahl über den Weg der Vertrauensfrage auszuschließen, wenn doch eigentlich eine Kanzler*innenwahl ansteht, die Regierung also nur geschäftsführend im Amt ist. Dies um so mehr, als nach dem BVerfG Vertrauen im Sinne des Art. 68 GG die förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und Sachprogramm des/der Kanzler*in darstellt. Das ist aber mit der Wahl im September bereits entschieden worden.  Wäre der Weg der Vertrauensfrage einer amtierenden Kanzlerin verfassungsrechtlich zulässig, würde dies wohl zu Neuwahlen führen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein*e neue Kanzler*in mit 50% +1 Stimme der gewählten Mitglieder des Bundestages in der vorgesehenen Frist gewählt wird.
Kurz: Wenn nichts passiert, ist der Bundestag mindestens 46 Monate im Amt, der Bundestag könnte trotzdem Gesetze verabschieden. Nichts passiert, wenn der Bundespräsident niemanden als Kanzler vorschlägt. Schlägt er jemanden vor und der- oder diejenige bekommt keine Mehrheit von 50%+ 1 Stimme der gewählten Mitglieder des Bundestages, geht das Vorschlagsrecht auf den Bundestag über. Wenn dieser eine*n Kanzler*in wählt, der/die nicht die absolute Mehrheit erreicht, kann der Bundespräsident entscheiden, ob er den Bundestag auflöst oder den/die vorgeschlagene Person dennoch ernennt. Es obliegt also dem Bundespräsidenten eine Abwägung zwischen Minderheitenregierung und Neuwahl zu treffen.
Ich plädiere energisch dafür mutig zu sein. Ich plädiere für Minderheisregierung. Minderheitsregierung durch die Ernennung eines/einer Kanzler*in, auch wenn er/sie nicht die Mehrheit von 50%+ 1 Stimme der gewählten Mitglieder des Bundestages erhält. Demokratie heißt nicht, solange zu wählen, bis das Ergebnis passt. Koalitionskorsette sind starr und rauben der Demokratie die Luft, sie entwerten das Parlament und den/die einzelne/n Abgeordnete/n. Wenn schon Koalitionsverträge, dann Einigung auf 10-15 gemeinsame Projekte und für den Rest muss sich im Parlament eine Mehrheit finden. Wenn es eine Situation gibt, in der ein*e Kanzler*in nicht die absolute Mehrheit im Parlament erhält, dann könnte das Parlament wieder lebendig werden. Dann wächst die Verantwortung jedes/jeder einzelnen Abgeordneten. Er/Sie muss nämlich an jeder Stelle überlegen, ob er/sie diesen oder jenen Vorschlag mittragen kann oder nicht. Wenn nicht, zum Beispiel weil es nicht 100% die eigene Meinung ist, muss er/sie dann die Konsequenzen tragen. Aber auch der/die Kanzler*in hätte eine ganz andere Rolle. Er/Sie weiß, dass es keine Kanzlermehrheit für ihn/sie gibt. Das mit „Vertrauensfrage stellen“ (Art. 68 GG) ist dann mit fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Eintrittskarte für Neuwahlen.  Aber umgedreht wäre genau das ein Argument eine Minderheitsregierung zu versuchen. Denn wenn es wirklich nicht geht, dann kann über die Vertrauensfrage immer noch der Schritt zu Neuwahlen gegangen werden.
Vorher jedoch sollte der Versuch unternommen werden zu beweisen, das Parlament ist arbeitsfähig und es ist auch arbeitswillig. Die parlamentarische Demokratie ist lebendig und wird sogar demokratischer. Mehr Mut wagen, statt Neuwahlen produzieren!

2 Replies to “Mehr Mut wagen”

  1. Was mich bzgl. einer Minderheitsregierung in unserem, bisher gar nicht darauf eingerichteten System besorgt: dass alles dann viel zu viel Zeit braucht — genau wie in einer “basisdemokratischen” linken Gruppierung (eine Erfahrung, die ich öfter mal gemacht habe — keine gute!).

    Bisher gibt es im Bundestag das Zusammenspiel Ältestenrat / Kanzleramt und Ressorts, das offenbar eine Menge Gesetzesvorhaben und Änderungen ziemlich zügig abarbeitet, was dann nicht mehr möglich wäre (man denke an die vielen Pakete, die im kleinen Kreis abgestimmt und im Plenum von der Regierungsmehrheit abgenickt werden).

    Ein Kommentierer bringt auch einen interessanten Aspekt:

    “Gegen eine Minderheitsregierung spricht ein Veto des Bundesrates gegen ein Einspruchsgesetz, dass mit der Kanzlermehrheit überstimmt werden müsste. Auch verhandelt eine Bundesregierung mit den Ländern einfacher, wenn sie eine Kanzlermehrheit hat, weil sie dann z.B. einfacher Zugeständnisse im Bereich des Bundeshaushaltes machen kann. Und sowas kommt ja nicht selten zur Anwendung. ”
    Quelle: http://verfassungsblog.de/warum-eine-minderheitsregierung-niemand-wollen-kann/#comment-750999

    Ganz allgemein wäre eine Minderheitsregierung ziemlich unbeweglich auf den verschiedenen Handlungsfeldern Bundesrat, Europa, Außenpolitik allgemein — kann mir ehrlich nicht vorstellen, wie man da handeln soll, wenn für alles und jedes immer eine neue Mehrheit gesucht werden muss.

  2. der artikel im verfassungsblog argumentiert leider nicht verfassungsrechtlich, sondern verfassungspolitisch. kann man machen, ist aber schwierig, wenn man es als verfassungsrechtlich darstellt.
    ich glaube, dass eine minderheitsregierung den vorteil hätte, dass das parlament wieder parlament wird. hier könnte es ganz schnell gehen, wenn man sich in einer konkreten sache einigt. das parlament würde wieder zu einem ort lebendiger auseinandersetzung.

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