Mietrechtsanpassungsgesetz

An der einen oder anderen Stelle ging es hier ja schon um Mietenpolitik und die Mietpreisbremse.

Am vergangenen Donnerstag hat der Bundestag nun ein Mietrechtsanpassungsgesetz beschlossen. Dieses soll auf die Situation, dass die Mietpreisbremse bislang „nicht zu den erhofften Wirkungen geführt“ habe, reagieren. Was als Ursache benannt wird, kommt mir irgendwie bekannt vor.

„Dies liegt wesentlich auch daran, dass Mieter aufgrund der Ausnahmetatbestände, insbesondere des Ausnahmetatbestandes einer höheren Vormiete, oft nicht ohne weiteres beurteilen können, ob die vom Vermieter verlangte Miete im Einzelfall zulässig ist. Gleichzeitig haben sich die Anforderungen an die erforderliche Rüge, mit der der Mieter die Miethöhe zunächst beanstanden muss, in der Praxis als zu weitgehend erwiesen. (…) Immer häufiger können sich Mieter die Miete für ihre Wohnung nach einer umfangreichen Modernisierung nicht mehr leisten und müssen ihr gewohntes Umfeld verlassen, weil sie auch in ihrer angestammten Nachbarschaft keine bezahlbare Wohnung finden. Für Mieter besonders belastend sind zudem Situationen, in denen der Vermieter eine bauliche Veränderung in missbräuchlicher Weise bzw. in der Absicht ankündigt oder durchführt, den Mieter zur Beendigung des Mietverhältnisses zu veranlassen (sogenanntes Herausmodernisieren)“ 

Wird nun berücksichtigt, dass -mindestens für Städte- Mieten ein zentrales Problem darstellen, ist es verwunderlich, dass die Debatte und der Regierungsentwurf öffentlich kaum wahrgenommen wurden.

Der Gesetzentwurf selbst hat Licht und Schatten (was nicht verwundert, wenn die CDU in der Regierung sitzt). So wird in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen, dass der

„Umlagesatz, mit dem der Vermieter die Kosten einer Modernisierung an die Mieter weitergeben kann, (…) in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (sogenannte Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze) für die Dauer von zunächst fünf Jahren von 11 Prozent auf 8 Prozent abzusenken“. 

Natürlich ist dies aus linker Sicht deutlich zu wenig (die Modernisierungsumlage müsste mindestens generell abgesenkt werden, eigentlich macht sie überhaupt keinen Sinn), aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung und hilft gerade in den Gebieten zeitweilig, wo es besonders pressiert.

Als weiterer Punkt wird

zum Schutz der Mieter vor dem sogenannten Herausmodernisieren und zur Eindämmung der (weiteren) Gentrifizierung von Quartieren ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand über die Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise in das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 eingefügt“. 

Durch den zuständigen Ausschuss wurde die Modernisierungsumlage komplett, also für alle Wohnungen von elf auf acht Prozent gesenkt. Dies geschieht durch die Änderung in § 559 BGB Abs. 1 (siehe Seite 8). Die zentrale Änderung durch den Ausschuss ist aber die Änderung in § 578 BGB (siehe Seite 11). Dort heißt es:

„Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.“

Diese Regelung ist zentral für viele sog. Trägerwohnungen. Und damit ist diese Änderung ein erster Schritt hier für viele Menschen in prekärer Lage eine bessere Situation zu schaffen, denn es gilt hier zukünftig nicht mehr das Gewerbemietvertragsrecht, sondern das soziale Mietrecht.

Spannend ist nun, was in der Debatte zu diesem Gesetz gesagt wurde (S. 7820 ff.). Die SPD lobte vor allem die Verbesserung im Hinblick auf die Modernisierungsumlage. Sie deutete an, dass sie gern die Mietpreisbremse bundesweit eingeführt hätte, dies aber mit dem Koalitionspartner nicht möglich gewesen sei. Schließlich wurde auch die Regelung zu Trägerwohnungen hervorgehoben. Die AfD findet alles doof und ist der Auffassung: „Steigende Mieten kann man unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht über das Mietrecht wirksam in den Griff bekommen.“ Auch die CDU bezog sich auf die Absenkung der Modernisierungsumlage bundesweit und unbefristet. Die FDP malte das Bild der fehlenden Modernisierungen aufgrund der Senkung der Modernisierungsumlage. DIE LINKE sprach von Etikettenschwindel und eher kosmetischen Änderungen. Die Grünen wiederum weisen auf Zwangsräumungen hin und fordern einen besseren Kündigungsschutz, finden die Begrenzung der Modernisierungsumlage richtig.

Warum allerdings hier noch am 29. November behauptet wird: „Modernisierungsumlage bleibt. 8 bis 11 Prozent der Kosten von Modernisierungen können weiterhin auf die Miete aufgeschlagen werden – und das dauerhaft. Insbesondere Immobilienunternehmen nutzen die Möglichkeit, um Mieten anzuziehen.“ verstehe ich nicht ganz. Aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses ergibt sich explizit etwas anderes und die Bundesregierung sollte für Dinge kritisiert werden, die kritikwürdig sind und nicht mit Falschmeldungen.

Wenn ich mir was wünschen dürfte, ich hätte ich gern einen kleiner Flyer der in verständlichen Sprache Mieter*innen über die neue Rechtslage aufklärt und gleichzeitig aufzeigt, wo LINKE Forderungen weitergehen. Halt nah am Menschen.

 

One Reply to “Mietrechtsanpassungsgesetz”

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert