Mutter, Kind, der BGH und Randnummer 20

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gefällt, nachdem die „Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau (…) weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes“ wird. Nach Ansicht des BGH gibt es in Bezug auf diese unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken.

Im Kern halte ich das Urteil tatsächlich für juristisch korrekt. Um so wichtiger scheint es mir, sich dem Ergebnis der 2017 veröffentlichten Stellungnahme des Arbeitskreises Abstammungsrecht des Bundesjustizministeriums zuzuwenden. An anderer Stelle habe ich mich mit deren Ergebnis bereits auseinandergesetzt. Sinnvoll wäre es aus meiner Sicht, wenn endlich ein konkretes Konzept der Mehrelternschaft auf dem Tisch liegen würde.

Aber zurück zu dem Urteil. Es geht darin um den Fall einer weiblichen gleichgeschlechtlichen Ehe. Nach Eheschluss gebar eine der Ehefrauen ein Kind,  „das aufgrund gemeinsamen Entschlusses (…) durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde„. Die leibliche Mutter wurde als Mutter im Geburtenregister eingetragen, ihre Ehefrau hingegen nicht. Der BGH meint nun, die Ehepartnerin der Mutter habe „nicht in entsprechender Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB“ ein Recht darauf in das Geburtenregister eingetragen zu werden.

Es böte sich für die Politik an, auch mal über den § 1592 Nr. 1 BGB zu reden. Dieser regelt allein die Vaterschaft und dessen Nr. 1 besagt, dass wer „zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet“ ist, Vater nach Gesetz ist. Aber da wären wir wieder beim Abstammungsrecht oder besser gesagt: der rechtlichen Kind-Eltern-Beziehung.

Der BGH stellt fest, dass das „deutsche bürgerliche Recht (…) nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes“ kennt.  Er verweist darauf, dass das deutsche bürgerliche Recht auch eine  Mutterschaftsanerkennung nicht kennt und „weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit- oder Co-Mutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination“ ebenfalls unbekannt sind. Deswegen geht es in dem Urteil gerade darum, ob der § 1592 Nr. 1 BGB analog angewendet werden kann. Das verneint der BGH.

Wenn der BGH eine direkte Anwendung mit Verweis auf den Wortlaut verneint, gibt es kaum gute Argumente dagegen. Es ist aus meiner Sicht zunächst auch richtig, wenn der  BGH meint, aus der Beschlussfassung zur sog. Ehe für Alle ergebe sich nichts anderes, denn es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. In der konkreten Argumentation würde ich aber eher auf die unterschiedliche Materie von Ehe- und Abstammungsrecht verweisen, die ich im Übrigen auch politisch für ausgesprochen sinnvoll halte, als auf das, was der BGH in der Randnummer 20 erklärt.

Denn das, was in Randnummer 20 steht, ist absurd und taugt nicht zur Begründung. Im Gegenteil, es diskreditiert das Urteil. Der BGH formuliert, zunächst noch zutreffend, „dass der Gesetzgeber bislang von einer Reform des Abstammungsrechts bewusst Abstand genommen hat„.  Doch danach scheint es, als sei Recherche nicht so das Ding des BGH. Denn er argumentiert, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz habe einen Arbeitskreis eingesetzt, der eine umfassende Reform des Abstammungsrechts vorbereiten sollte und dieser habe am 4. Juli 2017, „mithin wenige Tage vor Erlass des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017“ die Ergebnisse vorgestellt.

„Angesichts dieses zeitlichen Zusammenhangs ist auszuschließen, dass schlicht vergessen wurde, abstammungsrechtliche Folgen der gleichgeschlechtlichen Ehe zu regeln.“

Und da wird es dann regelrecht peinlich. Nicht nur, dass der Bericht 134 Seiten umfasst und seine Empfehlungen nicht in Form eines umfassenden Gesetzespaketes verfasst sind; es spricht nicht für die Wertschätzung parlamentarischer Prozesse anzunehmen, in weniger als 20 Tagen einen Bericht in ein Gesetz zu überführen. Gesetze benötigen immerhin drei Lesungen. Viel dramatischer finde ich, dass der BGH offensichtlich den Unterschied zwischen Beschlussfassung, Erlass und Inkrafttreten von Gesetzen nicht kennt. Denn das ganze stellt sich anders da. Der Gesetzentwurf des Bundesrates wurde vom Bundestag bereits am  30. Juni 2017 gefasst.  Der Beschluss des Bundestages lag also vor der Veröffentlichung des Berichtes der Kommission zum Abstammungsrecht. Der Bundesrat beschloss das Gesetz am 7. Juli 2017. Am 20. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Ehe für Alle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Um es kurz zu machen: Es war objektiv gar nicht möglich, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Abstammungsrecht bei der Abstimmung zur Ehe für Alle berücksichtigt. Der BGH argumentiert also mit Fakten, die sich als nicht stichhaltig erweisen.

Doch dabei bleibt es nicht. In der besagten Randnummer 20 argumentiert der BGH  auch, inzwischen liege im Bundestag ein „Gesetz zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vor. Der BGH verweist konkret auf einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen.  Diese sind auf der Bundesebene in der Opposition. Die Argumentation des BGH konsequent zu Ende gedacht, könnte jede Oppositionspartei durch Vorlage eines Gesetzentwurfes ein Argument gegen eine planwidrige Lücke in Gesetzen und damit gegen deren analoge Anwendung liefern. Das scheint mir dann doch nicht so sinnvoll zu sein, ist doch auch die Frage, ob eine planwidrige Lücke in Gesetzen vorliegt, an der einen oder anderen Stelle politisch umstritten.

Die verfassungsrechtliche Argumentation hingegen ist wieder überzeugend. Der BGH argumentiert, dass „das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG“ in seinem Schutzbereich schon gar nicht betroffen ist.  Denn, so der BGH, diese „Verfassungsnorm schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig davon, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden„.

Im Kern heißt das Urteil aber, Politiker*innen müssen dringend -endlich- die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung gesetzlich regeln.

 

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