Rauchen auf dem Balkon, auch wenns dem/der Nachbar/in nicht gefällt?

Wie verhält es sich, wenn die einen auf dem Balkon rauchen wollen und die anderen sich dadurch gestört fühlen? Diese spannende Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden und hat es mit diesem Urteil auch getan.

Hintergrund war ein Streit zwischen zwei Mieter/innen, die in einem Mehrfamilienhaus in Brandenburg in übereinanderliegenden Wohnungen mit Balkon wohnten. Die einen gingen mehrmals täglich auf den Balkon rauchen, die anderen fühlten sich genau durch diesen Rauch im Gebrauch ihrer Wohnung gestört. Letztere wollten den rauchenden Mieter/innen das Rauchen zu bestimmten Stunden verbieten und hatten vor Gericht deshalb Unterlassung beantragt. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da noch einige Tatsachenfeststellungen im konkreten Rechtsstreit zu treffen sind. Unabhängig davon hat er aber grundlegende Ausführungen zur Rauchfrage gemacht.

Der BGH hat nun zunächst erklärt, dass Immissionen durchaus den Besitz einer Sache beeinträchtigen können. Wenn diese Immissionen von einem/einer anderen Mieter/in ausgehen, steht dem/der sich gestört fühlende Mieter/in ein Abwehranspruch zu. Bekannt ist dies bei von einem/einer Mieterin ausgehenden Lärmbelästigungen. Und für Besitzstörungen durch Rauch und Ruß könne nach Ansicht des BGH grundsätzlich nichts anderes gelten (Rdn. 5). Nun könne es aber so sein, dass nach dem Mietvertrag Beeinträchtigungen durch andere Mieter in gewissem Umfang zu dulden sind. Das war im konkreten Fall wohl aber nicht der Fall, deshalb gibt es grundsätzlich einen Abwehranspruch des/der sich belästigt fühlenden Mieters/Mieterin, obwohl der/die belästigende Mieter/in etwas tut, was ihm nach seinem/ihrem Mietvertrag gestattet ist. Doch „grundsätzlich“ heißt ja „grundsätzlich“ weil es nicht immer so ist. Es gibt Grenzen.

Der BGH verweist in Rdn. 10 darauf, dass der Maßstab zur Bestimmung der Grenzen „was der Mieter an Immissionen (hier durch Tabakrauch) hinzunehmen hat, die von dem Gebrauch der anderen Wohnung ausgehen“ der des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Demnach „kann der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.“ Was aber ist eine „unwesentliche“ Beeinträchtigung?  Nach dem BGH beurteilt sich dies „nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.“ Genau darum ging aber der Streit und in dieser Abstraktheit hilft das wohl keinem weiter.

Deshalb wir der BGH genauer und versucht dabei alle Interessen unter einen Hut zu bekommen. Er stellt auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (Rdn. 17) ab, soweit eine vertraglich für beide Seiten bindende Regelung in der Hausordnung fehlt. Dieses Gebot soll dann wie folgt aussehen (Rdn. 18): „Bei Beeinträchtigungen durch Tabakrauch führt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – wenn eine Verständigung der Parteien untereinander nicht möglich ist – im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.“ Das gibt dann feine Stundenpläne ;-).

Der BGH setzt sich dann noch mit der Möglichkeit der Gesundheitsschädigung durch Passivrauchen im Freien auseinander. Für den Fall, dass diese Möglichkeit der Gesundheitsschädigung besteht, müssten ebenfalls Zeiten für Rauchen und Zeiten für Freiheit von Belästigung von Rauch vereinbart werden.

Etwas anderes an diesem Urteil des BGH ist ebenfalls noch erwähnenswert. Die rauchende Mietpartei hatte wohl mit Art. 2 Abs. 1 GG argumentiert. Dazu argumentierte der BGH in Rdn. 13: „Vor dem Inkrafttreten der Nichtraucherschutzgesetze ist ein Abwehranspruch des Mieters gegen Beeinträchtigungen durch das Rauchen eines Mitmieters im Freien allerdings mit der Begründung verneint worden, dass das Rauchen sozialadäquat und in der Gesellschaft akzeptiert sei. Da Rauchen durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei, müsse das Interesse des nichtrauchenden Mieters an einer von Tabakrauch nicht gestörten Nutzung seiner Wohnung zurücktreten.“ Doch in Rdn. 15 erklärt der BGH: „Angesichts der Nichtrauchergesetze von Bund und Ländern kommt der Annahme, durch Rauchen erzeugte Immissionen seien als sozialadäquat einzustufen und damit stets unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB, heute nicht mehr in Betracht. Deutlich (intensiv) wahrnehmbarer Rauch ist vielmehr grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung anzusehen; dies gilt auch, wenn sie nur eine Zigarettenlänge andauert.

Am Ende gilt also: Es muss in jedem Fall miteinander geredet werden. Wenigstens um die Rauch- und Nichtrauchzeiten zu vereinbaren. Passiert das nicht, freut sich mein Berufszweig, also die Anwältinnen und Anwälte ;-).

2 Replies to “Rauchen auf dem Balkon, auch wenns dem/der Nachbar/in nicht gefällt?”

  1. Es müsste Anwälten unter Androhung von Strafen verboten werden, solche Fälle überhaupt annehmen zu dürfen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert