Rechte von Abgeordneten gestärkt

Mit seinem Urteil zu Oppositionsrechten hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte von Abgeordneten gestärkt. In der Theorie. Ob von diesem Recht in der Praxis Gebrauch gemacht wird, ist eine andere Frage. Eine Frage der politischen Kultur.

Eigentlich sollte es um Oppositionsrechte und nicht um Rechte einzelner Abgeordneter gehen. Im derzeitigen Bundestag kommt die Opposition (DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen) auf 127 Abgeordnete. Das sind weniger als im Grundgesetz für sog. Minderheitenrechte vorgesehen. Dies betrifft das im Hinblick auf Gesetzgebungsakte der Europäischen Kommission wichtige Recht auf Erhebung einer Subsidaritätsklage (Art. 23 Abs. 1a S. 2 GG), das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, das Recht auf Tätigwerden des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss und die Antragsberechtigung für die abstrakte Normenkontrolle. Hierfür ist im Grundgesetz jeweils ein Viertel der Mitglieder des Bundestages als Quorum festgelegt. Darüber hinaus ist das Recht von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages auf Einberufung des Bundestages durch den Präsidenten des Bundestages betroffen. Der Bundestag beschloss für die 18. Wahlperiode -also die derzeit aktuelle Wahlperiode- einen Antrag (mit Veränderungen, wie z.B. der Notwendigkeit von 120 Mitglieder des Bundestages für einen Untersuchungsausschuss), mit dem die Geschäftsordnung für diese Wahlperiode leicht verändert wurde um den nicht die Regierung tragenden Fraktionen Oppositionsrechte einzuräumen. Weitere Anträge wurden abgelehnt. Diese wurden zum einen von Bündnis 90/Die Grünen und LINKE gemeinsam gestellt und einmal von der LINKEN als Gesetzentwurf alleine. Der gemeinsam eingebrachte Antrag sah für die Minderheitenrechte neben der Erreichung eines Viertel-Quorums zusätzlich noch das Quorum von

mindestens zwei Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen“

vor.

Schade ist zunächst, dass das BVerfG einen Teil der Anträge (EUZBBG, ESMFinG, StabMechG) wegen Unsubstantiiertheit als unzulässig angesehen hat (Rdn. 71-74). Vermutlich wäre allerdings die materielle, also inhaltliche, Bewertung ähnlich ausgefallen wie in den weiteren Urteilsgründen nachlesbar. Ob sich die explizite Festschreibung:

Allein in der GO-BT gewährleistete Rechte sind verfassungsrechtlich nicht einklagbar“ (Rdn. 79)

irgendwann als Problem darstellen wird, ist aus meiner Sicht offen.

Doch nun zu den Urteilsgründen im Detail. Die zentralen Sätze stehen in der Rdn. 84:

Das Grundgesetz enthält zwar einen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition (1.). Dieser Grundsatz umfasst jedoch kein Gebot spezifischer Oppositionsfraktionsrechte (2.). Unabhängig davon ist die Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte mit der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar (3.). Einer dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin nahe kommenden – im Hinblick auf die Gleichheit aller Abgeordneten neutralen – Absenkung der grundgesetzlichen Quoren zur Erleichterung der praktischen Ausübbarkeit parlamentarischer Minderheitenrechte stehen der eindeutige Wortlaut der verfassungsrechtlichen Regelungen und der Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers im Wege (4.).“

Insbesondere die Begründung zu Ziffer 3 finde ich überzeugend und muss deshalb selbstkritisch hinzufügen, dass ich diese Argumentation bei der Mitberatung der entsprechenden Anträge und Gesetzentwürfe nicht auf dem Zettel hatte. Das BVerfG führt in Rdn. 89 weiter aus:

Das individuelle Recht zum – sowohl strukturellen als auch situativen – parlamentarischen Opponieren gegen die politische Linie von Regierung und regierungstragender Mehrheit gründet in der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten, die als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.

Das BVerfG verweist auf die Konzeption des Grundgesetzes (Rdn. 93),

parlamentarische Minderheitenrechte Abgeordneten, die bestimmte Quoren erfüllen, ohne Ansehung ihrer Zusammensetzung zur Verfügung zu stellen.

Noch deutlicher wird das BVerfG in Rdn. 95:

Exklusiv den Oppositionsfraktionen zur Verfügung stehende Rechte – wie beispielhaft die Schaffung spezifischer Oppositionsrechte im Ausschuss in § 126a Abs. 1 Nr. 2 und 7 bis 10 GO-BT – stellen eine nicht zu rechtfertigende Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

Etwas, was ich auch bei der Mitberatung der Anträge nicht gesehen habe, schreibt das Bundesverfassungsgericht überzeugend in Rdn. 99:

Die Zuweisung spezifischer Oppositionsrechte stellt eine Bevorzugung, mithin eine Ungleichbehandlung zugunsten der oppositionellen Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse gegenüber den die Regierung tragenden Abgeordneten und deren Zusammenschlüssen dar.

Es ist nicht wirklich eine Entschuldigung, aber die Erfahrung in der Praxis stand mir bei der Mitberatung der entsprechenden Anträge im Weg, um diese verfassungsrechtliche Argumentation zu sehen. Ein Fehler. Die Vorstellung, dass in der Praxis sich Abgeordnete der die Regierung tragenden Fraktionen einem in der Geschäftsordnung des Bundestag formulierten Minderheitenbegehren der Oppositionsfraktionen anschließen würden, schien und scheint mir absurd. Aber darauf kommt es eben nicht an, zumindest nicht wenn es juristisch um die Auslegung des Art. 38 GG geht. Das BVerfG sieht das Problem in Rdn. 100 auch, wenn es heißt, dass von

der Möglichkeit eines Opponierens im konkreten Einzelfall parlamentarischer Arbeit … durch die Abgeordneten, die strukturell die Regierung stützen, wegen der Bindungen innerhalb der Koalitionsfraktionen in der politischen Praxis zwar vergleichsweise selten Gebrauch gemacht (wird)„,

löst es aber mit dem Hinweis:

Allein das Bestehen dieser Möglichkeit zwingt die Regierung aber immer wieder, für die eigene politische Position auch `in den eigenen Reihen` zu werben, was der Offenheit des politischen Prozesses nur förderlich sein kann. Die faktische Kontrollzurückhaltung der strukturell die Regierung stützenden Abgeordneten vermag ihren Ausschluss von der Wahrnehmung bestimmter Minderheitenrechte daher nicht zu rechtfertigen.“ 

In Rdn. 103 geht das BVerfG noch weiter:

Eine Schlechterstellung der die Regierung tragenden Abgeordneten durch Einführung exklusiver Oppositionsrechte würde diese Form der internen Kontrolle der Regierung aus der Mitte des Parlaments jedoch zusätzlich schwächen; den die Regierung tragenden Abgeordneten würde signalisiert, bei der Erfüllung der parlamentarischen Kontrollfunktion von untergeordneter Bedeutung zu sein.“

Eine Regelungslücke verneint das BVerfG (Rdn. 116 ff.) im Übrigen unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes.

Kurz zusammengefasst: Das BVerfG stärkt die Rechte der einzelnen Abgeordneten. In der Theorie. In der derzeitigen Praxis wird diese Stärkung der Abgeordnetenrechte wohl wenig Wirkung entfalten. Abweichler*innen werden in allen Fraktionen eher kritisch gesehen. Nach der Abweichung dann ggf. auch noch klagen? Das wird in der Praxis kaum ein*e die Mehrheit tragendende*r Abgeordnete*r machen. Wenn die vom BVerfG gestärkten Abgeordnetenrechte wirklich wahrgenommen werden sollen, dann wird es meiner festen Überzeugung nach nur mit einer anderen politischen Kultur und damit einer anderen Art von Koalitionsverträgen gehen. Wenn die koalierenden Parteien eine Anzahl von x (x weniger als 20) Projekten vereinbaren, die sie gemeinsam in einer Legislaturperiode umsetzen wollen und für die anderen Initiativen im Parlament eine Mehrheit gesucht werden muss, würde das nicht nur den Parlamentarismus wieder beleben, sondern auch mehr Abgeordneten ermöglichen, die ihnen vom BVerfG zugesprochenen Rechte wahrzunehmen. Einen Versuch wären solche Koalitionsverträge wert. Das würde nicht nur den Parlamentarismus stärken, sondern auch die Abgeordneten in ihrer Funkton. Am Ende wäre das sogar mehr Demokratie für Alle.

2 Replies to “Rechte von Abgeordneten gestärkt”

  1. Ich freue mich grundsätzlich sehr, wenn die Rechte von Abgeordneten gestärkt werden. Die Abgeordneten müssen dann aber auch etwas daraus machen.
    Aktuell wäre eine Fragestunde angebracht, in der die Regierung den Abgeordneten und damit den Bürgern selbst Auskunft gibt, ob sie noch regierungsfähig ist oder sich lieber nur noch mit der Zukunft von Gabriel und Merkel beschäftigen will. Warum erzählt sie heute das Gegenteil von dem, was sie vor einem halben Jahr erzählt hat? Wie will sie aus dem Schlamassel und der Sackgasse wieder herauskommen, in die sie sich hineinmanövriert hat?
    Es ist eine der Grundaufgaben der Opposition, die Regierung zu zwingen, ihre Politik zu erläutern und zu rechtfertigen. Damit die wenigstens mal darüber nachdenkt, was für eine Politik sie denn tatsächlich macht.
    Also, auf geht’s: legt endlich mal los! Die Opposition seid ihr und als Euer Wähler bei der letzten BT-Wahl erwarte ich etwas mehr Feuer auf eine Regierung, die offensichtlich KO ist.

  2. die fragestunde findet doch mittwochs in sitzungswochen immer statt. bei mir ist da aber parallel der ausschuss digitale agenda

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