Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung statt Abstammungsrecht

Im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wurde in dieser Legislaturperiode ein Arbeitskreis Abstammungsrecht eingerichtet, dessen Ergebnisse jetzt vorliegen.

Unter Abstammungsrecht wird die rechtliche Zuordnung zu Mutter und Vater verstanden. Bislang eine Domäne der Genetik oder Biologie. Von der rechtlichen Zuordnung zur Elternschaft ist die elterliche Sorge (§§ 1626ff. BGB) ebenso betroffen, wie Unterhaltspflichten (§§ 16o1ff BGB) und das Namensrecht (§§ 1616ff. BGB). Aber auch das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht (§§ 1924ff. BGB) und das Staatsbürgerschaftsrecht sind vom Abstammungsrecht betroffen. Bedauerlicherweise werden aber Erbrecht und Staatsbürgerschaftsrecht vom Arbeitskreis nicht bearbeitet. Der Arbeitskreis unterbreitet 91 Thesen, die wiederum auf 12 Kernthesen  (S. 3o f.) basieren.

Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung statt Abstammungsrecht 

Gleich am Anfang steht der Vorschlag, zukünftig von der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung zu sprechen. Doch was die Hoffnung weckt, der sozialen Beziehung zwischen Erwachsenen und Kindern werde zukünftig mehr Gewicht gegeben als der genetisch-biologischen, erfüllt sich nur zum Teil. Bedauerlicherweise hat das BVerfG noch im Jahr 2013 (Sukzessivadoption) so argumentiert:

„Personen, die weder in einer biologischen noch in einer rechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind stehen, (gelten) grundsätzlich nicht allein deshalb als Elternteile im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Verbindung mit dem Kind leben.“

Recht muss in meinen Augen auch immer gesellschaftliche Realität und insbesondere Veränderungen in der Lebensweise berücksichtigen. Wer Recht in Stein meißelt, läuft Gefahr, dass es nicht mehr als Ordnungsfunktion in einer Gesellschaft anerkannt wird. Das gilt ausdrücklich natürlich nicht für Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft: Die Würde des Menschen, Meinungspluralismus, Pressevielfalt, soziale Absicherung und demokratische Wahlen.

Im Zusammenleben der Menschen hat sich viel verändert. Patchwork-Familien sind ganz normal, gleichgeschlechtliche Partnerschaften gehören zum Alltag und auch die Reproduktionsmedizin ist keine Besonderheit mehr. All das muss sich aber auch im Recht widerspiegeln. Und in meinen Augen heißt das eben, mehr auf die soziale denn auf die genetisch-biologische Familie zu setzen, zumindest dann, wenn es zu Konflikten zwischen diesen beiden Familienzuordnungen kommt. Wenn wirklich gelten soll, dass Familie dort ist, wo Menschen füreinander sorgen, dann kann die genetisch-biologische Abstammung im Familienrecht nicht mehr die entscheidende Rolle spielen.

Die These 1 des Arbeitskreises besagt nun, dass die genetische Abstammung zwar ein entscheidender aber nicht der einzige Anknüpfungspunkt der Elternschaft ist.

Absage an Mehrelternschaft 

Bedauerlicherweise wird bereits in These 2 eine klare Absage an die Mehrelternschaft ausgesprochen. In These 62 wird das noch einmal wiederholt. Bedauerlichweise bezieht sich der Arbeitskreis insoweit erneut auf die Entscheidung zur Sukzessivadoption, in der es heißt:

„Beim Nebeneinander von zwei Vätern, denen zusammen mit der Mutter jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukäme, nähme die Schwierigkeit zu, elterliche Verantwortung personell festzumachen; zudem wären Rollenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Eltern gleichsam angelegt, die negativen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes nehmen könnten.“ 

Das Bedauerliche an dieser Argumentation ist, dass es keine Argumentation ist. Es werden Vermutungen ausgesprochen und Thesen. Eine auch nur in Ansätzen erkennbare Unterlegung mit Fakten findet nicht statt.

Die Enttäuschung über das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass immerhin vorgeschlagen wird, einzelne Rechte und Pflichten unabhängig vom rechtlichen Elternstatus zuzuweisen (vgl. These 63). Hier wird dann vom Auskunfts- und Umgangsrecht ebenso geredet wie von der Mitsprache bei der elterlichen Sorge. Warum das Zwei-Eltern-Prinzip in der heutigen Gesellschaft ein Problem darstellt, wäre möglicherweise aufgefallen, wenn das Erbrecht ebenfalls Bestandteil der Arbeit des Arbeitskreises gewesen wäre. Zumindest, wenn am Erbrecht nichts wesentliches geändert werden soll. Nur ein Beispiel: A hat eine leibliche Tochter und lebt mit B zusammen. Die beiden sind auch verheiratet. B hat einen leiblichen Sohn. Als A und B zusammenziehen und heiraten, sind die Kinder 5 Jahre (Tochter) und 3 Jahre (Sohn) alt. Stirbt nun A nach 20 gemeinsamen Jahren mit B und hat kein Testament gemacht, erbt zwar ihre leibliche Tochter, nicht aber der Sohn von B, obwohl beide 20 Jahre lang gemeinsam wie Geschwister aufgewachsen sind. Das Erbrecht und seine Veränderungsnotwendigkeit wäre aber noch mal eine andere Geschichte. Auch jenseits des Erbrechts wäre eine Mehr-Elternschaft aber aus meiner Sicht ziemlich sinnvoll. Gerade im Hinblick auf Patchwork-Familien. Warum sollten nicht genetischer Vater und genetische Mutter sowie die jeweils neuen Partner*innen gemeinsam Eltern sein? Ja, sicherlich dann wäre eine Menge Folgeänderungen notwendig. Da ist es mit dem Erbrecht nicht getan, es müsste in der ganzen Bandbreite des Rechts Veränderungen geben. Aber das ist dann halt so. Immerhin fordert DIE LINKE im Wahlprogramm die Co-Elternschaft von bis zu vier Personen. Die vom Arbeitskreis vorgetragenen Bedenken gegen eine Mehrelternschaft (vgl. S. 76) überzeugen mich nicht. Es lassen sich sowohl für die Ausübung und Inhaberschaft der elterlichen Sorge, das Namensrecht, das gesetzliche Erbrecht und andere Rechtsgebiete außerhalb des Familienrechts wie das Staatsbürgerschaftsrecht Lösungen finden. Und nur weil es schon jetzt jede Menge Streit zwischen zwei Personen gibt, muss dies ja nicht zwingend für die Mehr-Elternschaft auch gelten. Im Gegenteil. Möglicherweise bedeutet ja die bewusste Entscheidung elterliche Verantwortung wahrzunehmen auch weniger Streit.

Ausgesprochen sinnvoll wäre aus meiner Sicht, wenn irgendjemand mal die Mehr-Elternschaft juristisch durchspielt und den gesetzlichen Veränderungsbedarf konkret aufzeigt.

Bekenntnis zur Mit-Mutterschaft 

Positiv hervorzuheben ist der Vorschlag, die Möglichkeit der Mit-Mutterschaft zu ermöglichen. Nach derzeit geltendem Recht kann die Frau, die das Kind nicht geboren hat, selbst dann nicht rechtliche Mutter sein, wenn sie mit der Gebärenden in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt. Gerade für lesbische Paare ist dies ein Zustand, der mit erheblichen Komplikationen verbunden ist. Das Problem ließ sich bisher lediglich durch eine sog. Stiefkindadoption lösen. Der Arbeitskreis schlägt nunmehr vor (These 50), dass im Falle der Lebenspartnerschaft der § 1592 Nr. 1 und 2 BGB analog anzuwenden ist. Demnach wäre die Lebenspartnerin der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes per gesetzlicher Vermutung Mit-Mutter und kann eine Frau die Mit-Mutterschaft anerkennen. Generell schlägt der Arbeitskreis vor, Mit-Mutterschaft und rechtliche Vaterschaft gleich zu behandeln (vgl. Thesen 51 ff.). Sehr konkret heißt es in These 55:

Bei der Primärzuordnung der zweiten Elternstelle kraft Gesetzes oder aufgrund Anerkennung soll nicht zwischen Vaterschaft und Mit-Mutterschaft unterschieden werden.

Das wäre tatsächlich eine positive Entwicklung. Allerdings sei mir eine Bemerkung am Rande gestattet: Ob im Zusammenhang mit dem Gesetz „Ehe für Alle“ tatsächlich eine Gesetzesänderung notwendig ist, wäre eine spannende Frage. Aus meiner Sicht spricht viel dafür, dass allein auf Grundlage der Einführung der Ehe für Alle der § 1592 Nr. 1 BGB analog anzuwenden ist und die Ehefrau zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes auf Grund gesetzlicher Vermutung neben der Mutter die Mit-Mutter ist. Wer hier allerdings sicher gehen will, sollte recht schnell ein Gesetz in den (neuen) Bundestag einbringen und Rechtsklarheit herstellen.

Die Vorschläge zur Primärzuordnung 

Eine Anfechtung der rechtlichen Mutterschaft soll weiterhin ausgeschlossen bleiben (These 4). Im Rahmen der Primärzuordnung der rechtlichen Vaterschaft soll es eine Kombination aus vermuteter/erwiesener genetischer Vaterschaft, Schutz zu erwartender oder bestehender sozial-familiärer Beziehungen und voluntativer Elemente geben (These 7). Einvernehmlichen Erklärungen kann bei der Primärzuordnung allerdings unter bestimmten Bedingungen Vorrang vor Zuordnungstatbeständen zukommen (These 8). Das wäre auch ein Fortschritt, da insoweit der sozialen Familie eine Möglichkeit zur Entfaltung gegeben wird. Dies wird durch These 10 untermauert. Danach soll es neben der Zuordnung des Ehemanns als rechtlicher Vater, an der nichts geändert werden soll, weiterhin die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung geben.  Auch These 16 geht in diese Richtung. Danach soll bei „besetzter zweiter Elternstelle“ eine Anerkennung der Vaterschaft ausgeweitet werden. Dies müsste dann wohl in § 1599 Abs. 2 BGB verankert werden. Gemeint sind die Fälle, in denen die gesetzliche Vermutungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB (Vater ist der Ehemann) tatsächlich nicht zutreffend ist und ein anderer als der Ehemann die Vaterschaft anerkennen möchte. Diese Möglichkeit hier zu eröffnen, scheint mir eine sinnvolle Sache zu sein. Der Arbeitskreis macht auch gleich einen Formulierungsvorschlag:

„Ist die Mutter bei Geburt des Kindes verheiratet, ist Vater des Kindes, wer die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter und des Ehemanns bis zur Geburt bzw. bis zu 8 Wochen nach der Geburt anerkannt hat.“ 

Mit These 23 schließlich wird vorgeschlagen, den Zeitraum der Anfechtung der Vaterschaft auf ein Jahr seit Kenntnis der Umstände, die gegen eine genetische Vaterschaft sprechen, zu verkürzen. Auch die Mutter soll (These 26) die Vaterschaft anfechten können, jedenfalls soweit es sich um eine Vaterschaft kraft gesetzlicher Vermutung handelt. These 27 schlägt vor, das Anfechtungsrecht des Kindes einzuschränken.

Ärztlich assistiere Fortpflanzung

Im Bereich der ärztlich assistierten Fortpflanzung will der Arbeitskreis (vgl. Thesen 34 ff.) im Kern den Grundsatz verankern, dass wer in die ärztlich assistierte Fortpflanzung einwilligt, auch die rechtliche Elternstellung bekommen soll, hier wird von intendierten Eltern gesprochen.

Nach der Vorstellung des Arbeitskreises muss (strittige und knappe Abstimmung) die Einwilligung öffentlich beurkundet werden und der Verzicht des Samenspenders auf die Elternschaft soll sich konkludent aus der Abgabe der Samenspende ergeben. Konkret will der Arbeitskreis (These 40) in diesem Fall die Zuordnung nach § 1592 BGB zur Anwendung bringen, mithin soll in einem Fall der ärztlich assistierten Fortpflanzung rechtlicher Vater sein, wer mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder gerichtlich als Vater festgestellt wurde. Das soll auch bei ärztlich attestierter Fortpflanzung mit privater Samenspende gelten (These 48). Die gerichtliche Anerkennung wiederum (vgl. These 41) soll dann möglich sein, wenn der Mann die Einwilligung in die ärztlich attestierte Fortpflanzung gegeben hat, aber weder mit der Mutter verheiratet ist noch die Vaterschaft anerkennen will. Der Samenspender selbst soll nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden können (These 42).

Trans- oder intersexueller Elternteil 

Im Hinblick auf einen trans- oder intersexuellen Elternteil, welcher ein Kind geboren hat, wird vom Arbeitskreis vorgeschlagen (These 60), dass dieser die erste Elternstelle einnehmen soll und die zweite Elternstelle sich nach den geltenden Vorschriften ergeben soll.

Recht auf Kenntnis der Abstammung 

Schließlich beschäftigt sich der Arbeitskreis noch mit dem Recht auf Kenntnis der Abstammung. Dieses ist insbesondere im Fall der ärztlich assistierten Fortpflanzung durch Samenspenden nicht ganz unkompliziert. Im April 2016 hat das BVerfG klargestellt:

„Die Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit spezifisch gefährden. (…) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt keinen Anspruch auf Verschaffung, schützt aber vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen.“ 

Der BGH hat im Januar 2015 einen Anspruch des Kindes gegen den Reproduktionsmediziner auf Auskunft über die Identität des Samenspenders bejaht.

Der Arbeitskreis löst aus meiner Sicht den Konflikt zwischen Anspruch auf Kenntnis der Abstammung und -aus meiner Sicht- berechtigtem Interesse des Samenspenders, nicht in eine Vaterrolle gedrängt zu werden, indem er vorschlägt (These 64 ff.) ein zentrales Register für Samenspender einzurichten.  In diesem Register sollen die Daten gespeichert werden, die eine Ermittlung des Aufenthalts des Spenders ermöglichen. Auch das minderjährige Kind soll einen Einblick in das Register bekommen können, der Arbeitskreis schlägt hier 14 Jahre vor. Wichtig erscheint mir in diesem Zusammenhang noch die These 75 zu sein. Danach soll dem Kind ein Recht auf statusunabhängige Klärung der genetischen Abstammung ermöglicht werden. Das bedeutet, das Kind weiß zwar, von wem es abstammt, auf die Vaterschaft hat das aber keine Auswirkung. Nach These 84 soll dies nicht nur für die natürliche Zeugung gelten, sondern auch für die ärztlich assistierte Fortpflanzung unter Verwendung von Samenspenden.

Zusammenfassung

Wer sich nur einen kurzen Überblick über die Empfehlungen verschaffen will, der muss im Bericht des Arbeitskreises auf die Seite 89 gehen.

Die Vorschläge sind insgesamt eher eine positive Weiterentwicklung des Rechts, welches sich mit ihnen der aktuellen Lebenswirklichkeit annähert. Hier ist insbesondere an den Vorschlag zu denken, statt Abstammungsrecht zukünftig von der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung zu reden. Auch die Möglichkeit der Mit-Mutterschaft ist ausdrücklich zu begrüßen. Allerdings wäre noch mehr wünschenswert gewesen. Insbesondere das Festhalten an dem Zwei-Eltern-Prinzip ist aus linker emanzipatorischer Sicht zu kritisieren. Darüberhinaus wäre auch eine noch stärkere Gewichtung der sozial-familiären Beziehung bei der Frage der Elternschaft wünschenswert gewesen.

Alles in allem ist aber zu hoffen, dass der nächste deutsche Bundestag sich des Berichtes annimmt und die rechtliche Elter-Kind-Zuordnung ändert. Familien- und Rechtspolitiker*innen hätten damit fast schon ein eine Legislatur ausfüllendes Arbeitsprogramm.

Discloser: Der Beitrag erschien zuerst auf der Seite linke-rechtspolitik.blog 

2 Replies to “Rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung statt Abstammungsrecht”

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