Rechtsweg und Hartz IV

Mittlerweile liegt es vor. Das Gesetz zur Änderung des SGB II-Rechtsvereinfachung. Zu diesem Gesetz wäre sicherlich ziemlich viel zu sagen, aber einen Punkt will ich mal herausgreifen. Er ist nämlich rechtspolitisch eine Katastrophe.

Es geht um die Neuregelung des § 40 SGB II. Hier ist zunächst der Satz 2 in Abs. 1 interessant. Dieser verweist nämlich auf den § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Was heißt das konkret? Eigentlich ist es im Sozialrecht so, dass wenn die Verwaltung etwas falsch gemacht und sie dann den entsprechenden Verwaltungsakt zurückgenommen hat oder zurücknehmen musste und dadurch jemandem Leistungen vorenthalten wurden, diese Leistungen für einen Zeitraum von vier Jahren nachgezahlt werden. Nicht aber so, wenn Hartz IV bezogen wird. Wegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt das in diesem Bereich nur für zwei Jahre. Kurz zusammengefasst: Verwaltung benachteiligt Bürger/in, Verwaltung muss sich korrigieren. Bürger/in kann nicht erbrachte Leistungen für 4 Jahre nachfordern, nicht aber wenn Bürger/in Hartz IV-Empfangende ist. Dann gibt es nur 2 Jahre rückwirkend die rechtswidrig vorenthaltende Leistung.

Doch jetzt wird alles anders. Aber nicht zum Vorteil der Betroffenen. Nunmehr soll für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes 1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder 2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist, dieser nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen ist.

Was heißt das nun konkret? Nehmen wir einmal an, ein Hartz IV-Empfangender geht -aus welchen Gründen auch immer- nicht zu einem Termin. Das ist eine Meldeversäumnis nach § 32 SGB II und führt zu Sanktionen. Die Leistungen werden um 10% gekürzt. Wenn nun das Bundesverfassungsgericht nach 5 Jahren (die Zahl habe ich mir jetzt ausgedacht) feststellt, die Regelung zur Sanktionierung ist nichtig und damit nicht anwendbar, dann gibt es keinerlei Nachzahlung. Nicht für vier Jahre, nicht für zwei Jahre, überhaupt nicht. Erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekommt die betreffende Person den vollen Regelsatz. Und das obwohl der Sanktion so hätte nie verhängt werden dürfen. Gleiches gilt für den Fall, dass zwar das Bundesverfassungsgericht nicht entscheidet, aber die Landessozialgerichte oder das Bundessozialgericht wiederholt eine solche Sanktion als falsch ansehen.

Das ist schon ein starkes Stück. Es wird festgestellt, der Staat hat sich falsch verhalten. Aber die Betroffenen schauen in die Röhre. Sie bekommen nichts rückwirkend, obwohl sie Anspruch darauf hätten.

Und wie wird das nun begründet? Gar nicht. Also zumindest nicht im Hinblick auf das Bundesverfassungsgericht. Das kommt in der Begründung nämlich gar nicht vor. Die Begründung bezieht sich lediglich auf die Formulierung „ständige Rechtsprechung„. Es wird diesbezüglich argumentiert: „Durch den neuen Absatz 3 wird künftig bei der Prüfung, ob die bisherige Auslegung einer Rechtsnorm von der ständigen Rechtsprechung abweicht, auf die Verwaltungspraxis der jeweiligen Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, kommunaler Träger, zugelassener kommunaler Träger) in ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich abgestellt. Eine eventuelle abweichende gängige Verwaltungspraxis anderer Leistungsträger in anderen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichen hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift.“ Was damit erreicht werden soll ist klar. Wenn sich ein Betroffener in Berlin beispielsweise auf Rechtsprechung in Mecklenburg-Vorpommern berufen hat, soll dies nun ausgeschlossen sein. In der Begründung wird formuliert: „Hintergrund ist, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich eine gleichmäßige Verwaltungspraxis festlegen und sicherstellen können. Damit wird der Besonderheit im Rechtskreis SGB II, nämlich der Aufgabenwahrnehmung durch verschiedene Leistungsträger, Rechnung getragen.“ Es wird also zukünftig davon abhängig sein, wie die jeweiligen Gerichte entscheiden. Ein Bundesgesetz kann dann von einem Gericht so und von einem anderen Gericht anders ausgelegt werden. Es kommt dann darauf an, wo jemand wohnt. Grotesk!

Hier wird wieder klar, wie bei sozial schlechter gestellten Menschen auch noch das Recht schlechter angewendet wird. Dies betrifft vor allem SGB II-Empfangende und Asylsuchende bzw. Geflüchtete. Schon bislang ist es so, dass ein Widerspruch unter den Bedingungen des § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der Nummer 1 trifft dies auf Verwaltungsakte zu, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder die Pflichtverletzung und Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen. Also diejenigen, die schon wenig haben und finden, ihnen wird zu Unrecht auch noch das wenige gekürzt oder genommen, die bekommen auch dann nichts, wenn sie Widerspruch einlegen oder klagen. Eine Regelung im Übrigen, die es sonst vor allem im Ausländerrechtsbereich gibt. In § 84 AufenthG zum Beispiel wird geklärt, dass Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitel oder des Widerrufs des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung haben.

20 Replies to “Rechtsweg und Hartz IV”

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  3. und sowas nennt sich rechtsstaat ? es ist einfach nur noch erbärmlich, was sich hier abspielt unter der verantwortung der volksvertreter, es ist eine schande für deutschland im jahr 2016

  4. naja. in einem rechtsstaat befinden wir uns schon. die frage ist wie dieser ausgestaltet wird. wenn wir keinen rechtsstaat hätten, dann könnte man gegen solche bescheide eine „eingabe“ machen und dann würden nicht gerichte entscheiden. da aber gerichte entscheiden, ist es ein rechtstaat.

  5. immer langsam. ja, wir sind in einem rechtsstaat. denn auch diese regelung befindet sich in der politischen debatte. sie ist noch nicht beschlossen und es gibt ja theoretisch die chance, das noch zu verhindern.
    im übrigen würde ich doch bitten zu differenzieren. es gibt auch volksvertreter/innen, die das falsch finden und deshalb auf diesen fakt aufmerksam machen.
    im übrigen verweise ich darauf, dass es möglich ist auch gerichtlich dagegen vorzugehen. das zeichnet einen rechtsstaat aus.

  6. „Man kann gerichtlich vorgehen, also sind wir in einem Rechtsstaat“ ist ein Argument, was ich nicht zum ersten Mal höre, und vermutlich gilt das auch für andere Erwerbslose, die beklagen, daß der Rechtsstaat vor der Tür des Jobcenters aufhört.

    Aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes leiten sich sog. Justizgrundrechte ab, eins davon ist das Recht auf Effektivität des Rechtsschutzes.

    Werden diese Justizgrundrechte verletzt, steht die Rechtsstaatlichkeit logischerweise in Frage.

    Effektivität des Rechtsschutzes heißt, daß man sich durch eine Klage auch tatsächlich vor (staatlichem) Unrecht schützen kann, statt daß nur nachträglich die Unrechtmäßigkeit festgestellt wird.

    Im SGBII wir die Effektivität des Rechtsschutzes durch § 39 SGB II zunächst komplett aufgehoben, und dann wird durch § 86 b SGG wieder ein völlig unzureichendes Pflaster drübergeklebt, welches obendrein zur Überlastung der Erwerbslosen, der Jobcenter und der Sozialgerichte beiträgt.

    Das ist schon der Ist-Zustand. Und der wird nicht besser, sondern schlimmer durch die „Rechtsvereinfachungen“.
    Und das deutet nicht gerade darauf hin, daß Erwerbslose an Justizgrundrechten teilhaben, bloß weil wir ja klagen können. Unseren Klagen wird die Effektivität systematisch abgesaugt.

    Hier sind die erwähnten Paragraphen:
    http://dejure.org/gesetze/SGB_II/39.html
    http://dejure.org/gesetze/SGG/86b.html

  7. und jetzt lesen sie bitte noch mal den ausgangsbeitrag. denn der kritisiert genau das, was sie hie kritisieren. nichtsdestotrotz ist der entscheidende unterschied zwischen rechtsstaat nicht rechtsstaat, das es -wenn auch nicht ausreichend, siehe blogbeitrag- die möglichkeit gibt, gerichtlich vorzugehen. wenn dies unmöglich ist und damit verwaltung unkontrolliert ist, dann ist es kein rechtsstaat mehr. nicht umsonst gab es bis 1989 keine verwaltungsgerichte, sondern nur eingaben. auch deshalb war die ddr kein rechtsstaat.

  8. Wenn Gerichte entscheiden ist es ein Rechtsstaat? Da springt aber jemand sehr sehr kurz!

  9. Sie glauben scheinbar wirklich was Sie da über Rechtsstaat schreiben?! Kopfschüttel. Aber wundern tut mich das nicht.

  10. nein. das ist der zentrale unterschied zwischen rechtsstaat und nicht-rechtsstaat. in letzterem konnte man eine eingabe machen und politisch verantwortliche haben dann entschieden.

  11. Ja finde ich auch gut das wir unterschiedlicher Meinung sind. Ist sehr beruhigend für mich.

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  14. Die Aufschiebende Wirkung kann bzw. muss man bei den Sozialgerichten erst beantragen. Was aber, wenn auch das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung verwehrt? So ist es mir nämlich ergangen obwohl die aufschiebende Wirkung gewährt werden müsste.

    Wenn mich nicht alles täuscht gibt es doch eine Entscheidung vom BVerfG aus Juli 1979, (BVerfGE 51, 268 [284f]), wonach eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erkläre, nicht mit der Verfassung vereinbar ist.

    Ich bekam eine Sanktion, die Richterin am Sozialgericht Köln, Dr. Mohren, erklärte diese auch vor den Zuhörern wörtlich für verfassungskonform obwohl sie keine Richterin am Bundesverfassungsgericht ist und schmetterte meine Klage wegen eines „Formfehlers“ ab. Dazu auch mal ein Videomitschnitt https://youtu.be/lknnhf3A0KM?t=12m13s

    Beste Grüße

    Bert

  15. Guten Tag,
    nicht speziell auf diesen Beitrag bezogen (aber durch sein Vorhandensein motiviert): kann man dem Blog insgesamt „Folgen“ / email-Benachrichtigungen einstellen?
    MfG
    Burkhard Tomm-Bub, M.A.
    – Ex-Fallmanager im jobcenter –

  16. Wenn’s doch nur bei einem verfassungsrechtlich bedenklichen §40 im SGB II bliebe. Wenn man diese Dauerbaustelle des Gesetzgebers betrachtet, ist anzunehmen, daß damit noch lange nicht Schluß ist, wenn sich nicht wieder ein schlichter Bürger vom Schlage eines Th. Kallay bis zum BVerfG durchklagt. Es entsteht der Eindruck, daß der Gesetzgeber die Sozialhilfe für irgendwie erwerbsfähig erscheinende Bedürftige refeudalisieren will. Das Prekariat als Verschubmasse, nicht als Grundrechtsträger.

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