Reform der Tötungsparagrafen

Die Expertenkommission beim Bundesjustizministerium hat ihre Vorschläge zur Reform der Tötungsdelikte veröffentlicht.

Die Einsetzung einer solchen Kommission habe ich begrüßt. Die Fraktion DIE LINKE hat in dieser Legislaturperiode einen Antrag eingebracht, der mehr als eine Reform der Tötungsdelikte wollte. Mit dem Antrag wollte die Fraktion eine Kommission, die das Strafrecht sprachlich von NS-Normen, insbesondere von Gesinnungsmerkmalen, bereinigt. Wir formulierten damals: „Als Problem stellen sich vor allem Tatbestandsformulierungen dar, die Gesinnungsmerkmale enthalten und damit tätertypische Verhaltensweisen und eben nicht die Tatbegehung an sich unter Strafe stellen. Die Besonderheit bei den Gesinnungsmerkmalen liegt darin, dass es sich bei ihnen um mit Wertungen versehene Tatbestandsmerkmale handelt.“ Über das Problem der Unterscheidung von Mord- und Totschlag habe ich bereits hier ausführlich geschrieben und auch auf eine Kleine Anfrage verwiesen.

Zu welchem Ergebnis kommt nun aber die Expertenkommission? „Einigkeit herrschte darüber, dass der Gesetzgeber bei der Reform der Tötungsdelikte die auf eine Tätertypologie hinweisende Terminologie des geltenden Rechts (`Mörder` und `Totschläger`) durch eine an die Tathandlung anknüpfende sprachliche Fassung ersetzen solle“, heißt es auf Seite 16. Hinsichtlich der lebenslangen Freiheitsstrafe sprach sich die Expertenkommission (Seite 16) mit „großer Mehrheit (…) für die grundsätzliche Beibehaltung“ aus. Allerdings solle (Seite 16) „der Rechtsanwender die Möglichkeit erhalten, hiervon im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen„. Hinsichtlich der Unterscheidung von Mord und Totschlag vertrat (Seite 17) die „Mehrheit der Experten (…)“ die „Auffassung, dass neben den Grundfall der vorsätzlichen Tötung ein Tatbestand mit qualifizierenden Mordmerkmalen und nicht eine Strafzumessungsregelung mit Regelbeispielen für besonders schwere Fälle der vorsätzlichen Tötung treten solle„.  Schließlich (Seite 18) „sprach sich eine Mehrheit der Expertengruppe dafür aus, dass – unter Beibehaltung der Grundkonzeption des geltenden Rechts mit seiner Differenzierung zwischen `Mord` und `Totschlag` – an den Mordmerkmalen des geltenden Rechts mit einigen Änderungen festzuhalten sei.“ Auf den weiteren Seiten geht es dann um Detailfragen, die auch höchst spannend sind, aber wohl einen Blogbeitrag sprengen würden.

Die Expertenkommission sagt, bei grundsätzlicher Beibehaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe, dass die zwingende Rechtsfolge lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft werden soll, d.h. das „Exklusivitäts-Absolutheits-Verhältnis“ durch „Androhung einer zeitigen Freiheitsstrafe für Fälle erheblich herabgesetzten Unrechts beziehungsweise erheblich herabgesetzter Schuld“ aufgelöst werden soll (Seite 58). Das ist zu begrüßen, denn bei der lebenslangen Freiheitsstrafe handelt es sich um ein längst überholtes Relikt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1977 festgehalten: „Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs gehört, daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Die Möglichkeit der Begnadigung allein ist nicht ausreichend;… .“  Das Bundesverfassungsgericht wird in Rdn. 191 aber noch konkreter: „Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe hat sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 I GG und des Rechtsstaatsprinzips gezeigt, daß ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; denn der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß.“. Unter Berücksichtigung der negativen Folgen des Langzeitstrafvollzuges und dem Auftrag der Resozialisierung des Strafvollzuges ist es ausgesprochen sinnvoll, nicht zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe vorzusehen. Noch besser wäre allerdings gewesen, komplett auf die lebenslange Freiheitsstrafe zu verzichten. Doch diesbezüglich gab es -bedauerlicherweise- eine einmütige Entscheidung dagegen (Seite 54).

Bedauerlicherweise will die Kommission aber an der Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag festhalten. Hier hätte ich mir mehr Mut und den Vorschlag eines einheitlichen Tötungsparagrafen gewünscht. Hier hätten dann im Hinblick auf bestimmte Begehungsweisen Qualifikationen formuliert werden können. Denn es ist am Ende ein Placebo, wenn lediglich aus einer Täterorientierten Formulierung eine Tatformulierung wird, die sog. Gesinnungsmerkmale wie „niedrige Beweggründe“ sogar erweitert (S. 38/39) und  „Heimtücke“ (Seite 43) bestehen bleiben. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Merkmal geändert werden soll und -mit knapper Mehrheit- dann „mittels eines hinterlistigen Angriffs“ oder „durch Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit oder einer aus anderen Gründen bestehenden Schutzlosigkeit“ heißen soll (S. 44).  Damit ist das Problem der Gesinnungsmerkmale gerade nicht gelöst, sondern besteht fort. Gesinnungsmerkmale in Straftatbeständen werfen das Problem auf, das Richter/innen aufgrund einer eigenen moralisch-sittliche Wertung  entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist oder nicht. Der Ort wo die Gesinnung eine Rolle spielen kann (siehe dazu gleich) ist aber die Strafzumessung. Die meisten Gesinnungsmerkmale stammen übrigens aus der NS-Zeit. Auch das Mordmerkmal „Grausam“ soll beibehalten, aber modifiziert werden (Seite 46).

Schließlich kommt der Vorschlag (Seite 38/39) die niedrigen Beweggründe durch weitere neue Mordmerkmale auszudehnen. Auch hier bin ich skeptisch. Wir hatten die Debatte im Bundestag schon zur sog. Hasskriminalität. Es gilt auch hier, die Motive des Täters bzw. der Täterin kann und sollte über den § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung, also der konkreten Höhe der Strafe, berücksichtigt werden. Hier ist der Punkt, wo die Beweggründe und die Ziele des Täters/der Täterin sowie die Gesinnung, die aus der Tat spricht berücksichtigt werden. Im Rahmen des Tatbestandes einer Norm hat das aus meiner Sicht nichts zu suchen. Auch die „Art der Ausführung“ einer Tat ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Es gibt aber doch noch etwas erfreuliches. Die Expertenkommission spricht sich gegen die Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der lebenslangen Freiheitsstrafe (Seite 59) aus.

Es liegt jetzt an Bundesminister Heiko Maas einen Gesetzentwurf vorzulegen. Ich wünsche mir, er geht hinsichtlich der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Unterscheidung von Mord und Totschlag über die Vorschläge der Kommission hinaus. Es gibt mit dem § 46 StGB im Übrigen auch systematische Gründe, die für einen einheitlichen Tötungsparagrafen sprechen.

6 Replies to “Reform der Tötungsparagrafen”

  1. Komisch, Frau Wawzyniak schreibt und schreibt, nur keinen Menschen scheint es zu interessieren. Nun ja, man erwartet ja auch schwerlich einen Juristenblog hinter dieser Adresse. Seilt sich da jemand langsam aber sicher ab?

  2. @hannes: was sagst du denn zu den vorschlägen der expertenkommission? nur für den ggf. nächsten kommentar: hier gilt die regel, dass die kommentarfunktion dazu dient, sich mit dem inhaltlich auseinanderzusetzen, was im blogbeitrag steht.

  3. Man kann das reformieren, wenn man nichts anderes zu tun hat.

    Einen starken Widerspruch zum Reformbegehren erzeugt man allerdings, wenn man bestimmte Taten als „Hassverbrechen“ kennzeichnen will, denn dann ist man wieder da, wovon man eigentlich weg wollte.

    Mit der psychologischen Tatbeschreibung „Heimtücke“ ist übrigens nichts anderes als die Vorsätzlichkeit und die Art der Ausführung der Tat gemeint, das ist kein Persönlichkeitsmerkmal, sondern allenfalls eine Verhaltensweise bei der Tat.

    Wenn man von der psychologischen Tatbeschreibung weg und hin zur bloßen Tat will, braucht man einfach nur die Tat mit dem Merkmal der Vorsätzlichkeit neu zu bestimmen [definieren].

    Mord: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet …

    Dann bleibt Mord eben auch Mord, ohne die Tatumstände und die Vorsätzlichkeit psychologisch oder anders zu umschreiben, wie das bisher geschehen ist und geschieht.

    Der Täter ist dann bei nachgewiesener Vorsätzlichkeit eben doch ein Mörder, also jemand, der vorsätzlich getötet hat.

    Herr Maas müsste allerdings den Bürgern auch und vor allem sagen, wie er Auftragsmörder /Berufsmörder bezeichnen und richten/bestrafen lassen will.

    Man kann ja nicht so tun, als gäbe es das nicht.

  4. das mit den „hassverbrechen“ sehe ich genauso. ob am ende der paragraf mord oder totschlag heißt ist mir egal, wichtig finde ich was du beschreibst: „wer einen menschen tötet wird mit freiheitsstrafe bis xxx bestraft.“ dann kann mensch noch überlegen ob es einen besonders schweren fall gibt oder ob es einen minder schweren fall gibt. da könnten dann jeweils berufs- und auftragsmörder drunter fallen.

  5. Vielen Dank für diese Informationen. Mir bleiben 2 Fragen:

    1) Gibt es vergleichbare Gesetze in Deutschland, bei denen die Gesinnung bei der Bestimmung des Straftatbestands relevant ist?
    2) Äußert sich die Verfassung zur Aufgabe von Strafen und zu einem Gesinnungsstrafrecht? Gibt es diesbezüglich Möglichkeiten, über das Bundesverfassungsgericht Änderungen herbeizuführen?

  6. im antrag der fraktion die linke zur einsetzung einer kommission haben wir ein paar andere straftatbestände aufgeführt, wo es auch noch gesinnungsmerkmale gibt. zum beispiel bei der nötigung.

    das grundgesetz sagt diesbezüglich gar nichts. damit kommt mensch nicht ans verfassungsgericht, jedenfalls nicht direkt.

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