Rolle rückwärts

Die noch nicht so stressigen Wochen Anfang Januar nutze ich immer mal wieder zum Lesen vor allem juristischer Texte.

So stieß ich mehr oder weniger aus Zufall über ein Ergebnis der Föderalismusreform: die ersten Ergebnisse der Länderzuständigkeit in Fragen des Strafvollzuges. Ich war ein wenig platt. Unbemerkt von der Öffentlichkeit, vermutlich aber der Mainstreamauffassung in Sachen Strafvollzug folgend, hat zumindest in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern, aber auch Hessen, Hamburg und Niedersachsen ein Systemwechsel stattgefunden. Dies ist nun aber alles andere als ein Grund zur Freude, denn es ist ein Systemwechsel weg vom Resozialisierungsgedanken des Strafvollzuges. Der § 2 des StVollzG (Bund) lautet: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“. Das Vollzugsziel war somit eindeutig umschrieben und lässt sich in einem Gedanken zusammenfassen: Resozialisierung.  Diesem Vollzugsziel dienend regelt der § 3 StVollzG (Bund) die Gestaltung des Vollzuges. § 3 verlangt, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden soll, den schädlichen Folgen des Entzuges entgegengewirkt werden soll und der Vollzug so ausgerichtet sein soll, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Die Formulierung „auch“ machte ein Rangverhältnis deutlich. Erst die Resozialisierung und durch diese Schutz der Allgemeinheit.

Das hört sich alles gut an (wurde in der Realität leider viel zu häufig nicht eingehalten). Das StVollzG trat 1977 in Kraft und war Ergebnis eines Reformprozesses. Klar geht immer mehr, aber das Ergebnis lässt sich –auch angesichts der heutigen Debatten- durchaus als fortschrittlich bezeichnen.

Die Debatten und die Gesetzesbegründung sind interessant, der Gedanke der Aufklärung scheint damals noch nicht in der Minderheit gewesen zu sein.  Der Berichterstatter des Bundesrates Heinsen (aus Hamburg übrigens) erklärte in der Debatte im Bundesrat am 23. Februar 1973: „Jahrhundertelange Erfahrung hat bewiesen, dass Abschreckung und Vergeltung kein wirksames Mittel zur Verhinderung von Kriminalität sind, dass die bloße Verwahrung und Absonderung von Gefangenen von der Gesellschaft und die der Sicherheit und Ordnung, zum Teil aber auch der Vergeltung dienende permanente Beschränkung und Bevormundung der Gefangenen diese nur lebensuntüchtiger und damit anfälliger für den leichten Weg in die neue Straftat machen, dass Strafanstalten dieser Art nur eines –das aber hervorragend- leisten, nämlich aus bis zu vier Fünfteln ihrer Insassen noch rücksichtslosere und noch raffiniertere Verbrecher zu produzieren. Und Dr. Bender (aus Baden-Württemberg) erklärte: „Als vorrangiges Ziel des Vollzuges muss daher gelten, den Gefangenen zu einem gesetzestreuen Leben zu führen bzw. zurückzuführen.“ Gleichzeitig kritisierte Dr. Bender aber den Entwurf für ein StVollzG, dass er andere Vollzugszwecke nicht erwähnt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 7/918, ich habe ihn aber digitalisiert nicht gefunden) ist in seiner Zielrichtung eindeutig:Der Entwurf verpflichtet und ermächtigt die Vollzugsbehörden zu einer auf eine künftige straffreie Lebensführung gerichteten Behandlung jedes Gefangenen.“ Und in der Debatte im Bundestag am 19. Oktober 1973 erklärte Justizminister Jahn: Mit dem bloßen Einsperren haben wir weder die Ursachen der Kriminalität beseitigt oder auch nur eingedämmt, noch haben wir die Kriminalität selbst gemindert, noch haben wir unsere Gesellschaft sicherer gemacht, (…)…. Die Leitlinie des Entwurfes ist deshalb die Sozialisation des Straffälligen.“ Der Abgeordnete Brandt (Grolsheim) erklärte:Das bedeutet aber auch, dass die Strafe im Freiheitsentzug und nicht im Vollzug besteht, nicht in der Art und Weise des Vollzuges. (…) Der Strafvollzug meine Damen und Herren, hat nach vorn zu blicken, nicht nach hinten. Zielpunkt ist die Wiedereingliederung. Dem hat sich die Gestaltung des Vollzuges unterzuordnen.“

Auch das Bundesverfassungsgericht hat an verschiedenen Stellen die Resozialisierung des Gefangenen als Aufgabe des Vollzuges festgehalten. In der Entscheidung BVerfGE 98, 169 heißt es: „Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird. (…) Dieses verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot bestimmt den gesamten Strafvollzug, (…).“

Doch mit Föderalismusreform ging auch die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder über. Welche Folgen das haben kann, zeigt das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Justizvollzug Baden-Württemberg aus dem Jahr 2009. Im Buch 1 § 2 Abs. 1 heißt es: Die kriminalpräventive Aufgabe des Strafvollzugs und des Jugendstrafvollzugs in Baden-Württemberg liegt im Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten. Strafvollzug und Jugendstrafvollzug leisten einen Beitrag für die Eingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft, die innere Sicherheit und für den Rechtsfrieden.“ Na holla. Das ist  genau das Gegenteil von dem, was das Bundesverfassungsgericht gesagt hat und was im StVollzG  (Bund) vorgegeben war. Hier wird einfach mal ganz frech und in meinen Augen verfassungswidrig als erste Aufgabe des Strafvollzuges der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten genannt. Die Resozialisierung muss hinten an stehen.

Ob es dem Gesetzgeber in Baden-Württemberg aufgefallen ist? In Buch 3 § 1 steht dann nämlich folgendes: Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).“ Und nun? Fehler geheilt?  In meinen Augen nicht. Denn auf der einen Seite wird quasi als Obersatz die Aufgabe des Strafvollzuges beschrieben „Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor weiteren Straftaten“ und in der Konkretisierung dann wird das Vollzugsziel Resozialisierung genannt. Was aber wenn die Aufgabe mit dem Ziel kollidiert? Zu vermuten ist, dass der Gesetzgeber die Aufgabe „Schutz vor weiteren Straftraten“ höher bewertet wissen wollte (deshalb steht sie ja auch in Buch 1) als das Vollzugsziel (Resozialisierung). Es liest sich so, als ob das Vollzugsziel im Zweifel hinter der Aufgabe zurückzustehen hat.

Baden-Württemberg steht übrigens nicht allein da, dort ist es die Rolle rückwärts nur besonders deutlich. In Bayern wird in Artikel 2 „Aufgaben des Vollzuges“ im ersten Satz der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten genannt und im Satz 2 erst die Resozialisierung. Hamburg stellt durch das Wort „gleichermaßen“ sicher, dass die Resozialisierung nicht zu großes Gewicht erhält. Hessen wiederum ist spitzfindig und nennt Resozialisierung und sichere Unterbringung als Aufgaben des Vollzuges und meint beides diene dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.  Niedersachsen nennt die Resozialisierung zuerst, macht dann aber durch das Wort „zugleich“ deutlich, dass der Schutz der Allgemeinheit ebenso eine gleichberechtigte Rolle spielt. Nicht besser macht es im übrigen der Musterentwurf zum Landesstrafvollzugsgesetz. In dessen § 2 heißt es: Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.“ Wäre es denn hier nicht möglich gewesen das Wörtchen „auch“ zwischen „hat“ und „die“ einzufügen?

Insbesondere Bayern und Baden-Württemberg machen offensichtlich, dass ihre Idee von Strafvollzug eine andere ist, als die des Gesetzgebers aus den 70igern. Bei den anderen drei Ländern und beim Musterentwurf muss man genauer hinsehen und sich selbst klar machen, dass zwischen den Wörtern „dient auch“ und den Wörtern „gleichermaßen“ und „zugleich“ aber auch dem weglassen von „auch“ ein fundamentaler Unterschied bestehen kann.

Statt an die Umsetzung des StVollzG (Bund) zu gehen ist der Weg zu einer Zurückdrängung des Resozialisierungsgedanken beschritten worden.  Schade eigentlich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert