Sexualstrafrecht in der Debatte

Anfang des Jahres waren alle Feministen/innen. Wenigstens im Herzen. Da war sexualisierte Gewalt ein großes Thema. Heute gibt es solche Artikel.

Aber der Reihe nach. Seit dem 23. Dezember 2015 ist der lange vom Kanzleramt zurückgehaltene Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung aus dem BMJV (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz) öffentlich. Hier habe ich mich mit der derzeitigen Rechtslage auseinandergesetzt und meinen Vorstellungen zur Regelung eines „Nein heißt Nein“ aufgeschrieben. Ich bin ganz zuversichtlich, dass der wesentlich von mir erarbeitete Gesetzentwurf auch in der Bundestagsfraktion DIE LINKE eine Mehrheit finden wird und dann in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden kann. Nun regelt der Entwurf des BMJV die sog. Überraschungsfälle. Das meint Fälle, in denen „das Opfer aufgrund der überraschenden Handlungen des Täters keinen Widerstand leisten kann„.  Der Entwurf des BMJV soll auch die Fälle erfassen, in denen „das Opfer nur aus Furcht von Widerstand absieht„. Was damit aber gerade nicht geregelt wird, ist der Grundsatz „Nein heißt Nein„, denn auch nach der Formulierung des BMJV muss ein „empfindliches Übel“ befürchtet und deshalb auf Widerstand verzichtet werden. Notwendig wäre aber eine klare Ansage, gegen den erkennbaren Willen sind sexuelle Handlungen unzulässig. Aber das werden wir dann in der Parlamentsdebatte und in der hoffentlich stattfindenden Anhörung debattieren.

Der oben erwähnte Artikel findet die Regelung des BMJV schon zu weitgehend. Der Artikel fängt dabei schon sachlich falsch an. Nicht nach der Silvesternacht will der Justizminister Heiko Maas das Sexualstrafrecht verschärfen, die Debatte darüber läuft länger. Der Referentenentwurf wurde am 23. Dezember 2015 veröffentlicht, ein Blick auf die Seite des BMJV hätte genügt. Und der 23. Dezember 2015 liegt nun mal zeitlich vor Silvester 2015/2016. Richtig am Artikel ist, dass auch nach meiner Einschätzung die Vorfälle von Köln -soweit öffentlich wiedergegeben- bereits nach derzeitiger Rechtslage strafbar sind. Allerdings auch im Hinblick auf das bloße Grapschen an den Arsch. Denn Grapschen an den Arsch ist nicht sozialadäquat und die betroffenen Personen dürften sich in einer Situation befunden haben, in der die Täter eine Lage ausgenutzt haben, „in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist„. Damit läge dann aber ein Fall des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Sei es drum.

Der Autor findet nun, ein überraschendes und singuläres „Grapschen“ könne man zwar auch strafbar machen, aber bitte nicht sofort. Zur Begründung verweist der Autor darauf, dass eine Gesamtreform des Sexualstrafrechts geplant sei. Im Sinne dessen, was ich am 16. Januar 2016 aufgeschrieben habe, spricht aber nichts gegen schon jetzt das Grapschen unter Strafe zu stellen. Aber auch darüber könnte man noch streiten. Mit dem Hinweis, es handele sich um eine vereinfachende Darstellung, suggeriert der Autor, der Tatbestand des Grapschens werde mit den Worten „überraschende sexuelle Handlung“ erfasst. In dem Entwurf des § 179 StGB-E des BMJV taucht nun „überraschende sexuelle Handlung“ überhaupt nicht auf. Vielmehr stellt der Entwurf auf das Ausnutzen einer Lage ab, in der jemand aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist (1) oder aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist (2) oder im Fall des Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet (3). Wenn das berücksichtigt wird, wird auch das Beispiel im Artikel falsch. Demnach wäre nämlich nur eine  Straftat „wenn eine Frau ihrem Ehemann von hinten in den Schritt fasst„, wenn sie dadurch eine Lage ausnutzt, in der der Ehemann aufgrund seine körperlichen oder psychischen Zustandes zum Widerstand unfähig ist oder wegen der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder im Falle des Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet. Im Falle der Varianten 2 und 3 liegt der Unrechtsgehalt auf der Hand. Denkbar wäre hier, dass die Variante 2 einschlägig ist und vom Autor als kritikwürdig angesehen wird. Diese Variante 2 wäre aber nur einschlägig, wenn es sich um eine „überraschende“ Begehung handelt, die der Autor aber gerade nicht erwähnt. Der Artikel suggeriert nun, die Ehefrau landet sofort im Knast. Das ist aber nicht der Fall, der Ehemann müsste Anzeige erstatten und ein Gericht müsste die Strafbarkeit feststellen. Das lässt der Autor unberücksichtigt und flüchtet sich in die Aussage, andere „Notlösungen, um überzogene Verurteilungen zu vermeiden (für Insider: kein „Ausnutzen“ bei mutmaßlicher Einwilligung, § 184h StGB, § 153 StPO)“ seien möglich. Schließlich meint er, dem Problem könne durch „eine ausdrückliche Einschränkung des Tatbestands“ abgeholfen werden. Wie die aussehen könnte, sagt er nicht. Es bleibt ja am Ende die Grundfrage, ob ein überraschendes „von hinten in den Schritt fassen“ auch in einer Ehe einfach als einvernehmliche sexuelle Handlung unterstellt werden soll oder eben nicht.

Als weiteres Argument führt der Autor an, die Strafdrohung sei zu hoch. Bei sowas bin ich ja eigentlich immer dabei. Der Autor lässt nur unberücksichtigt, dass es sich um eine Höchststrafe handelt. Und er übersieht den minder schweren Fall, unter den Grapschen im Regelfall wohl immer fallen dürfte. Der sieht eine Höchststrafe von fünf Jahren vor und entspricht damit dem Höchststrafmaß der Körperverletzung. Wenn das berücksichtigt wird, entfällt auch das Argument: „Ein Griff wohin auch immer ist aber nicht doppelt so schlimm wie ein Faustschlag ins Gesicht. Eher umgekehrt. Das sehen offensichtlich auch Frauen so, wenn sie vor diesen Alternativen stehen. Denn es ist gerade ihre – sehr verständliche – größere Angst vor der Körperverletzung, die bei vielen sexuellen Nötigungen ausgenutzt wird“. Ist das eigentlich schon Bagatellisierung sexualisierter Gewalt oder einfach nur zynisch?

Doch es geht noch weiter. Der Autor kritisiert, dass sich auch strafbar machen soll, wer die Furcht eines anderen vor einem „empfindlichen Übel“ für sexuelle Handlungen ausnutzt. Das sei prinzipiell in Ordnung, meint der Autor. Aber (ja, aber ist gerade sehr beliebt!) der Entwurf gehe zu weit, weil er auch den Fall erfasse, in dem eine Chefin ihren Mitarbeiter „zum Sex in ihr Büro bittet und es für möglich hält, dass der Mann mitmacht, weil er um seinen Job fürchtet„. Klar doch, in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis muss der Sex einfach geduldet werden. Oder was will der Autor damit sagen? Darüber hinaus sei das Strafmaß im Falle einer Vergewaltigung mit 15 Jahren ebenfalls zu hoch. Vielleicht bin ich ja schon betriebsblind, aber im Entwurf des BMJV sehe ich keine 15 Jahre.

Nur am Rande: Wenn über Strafmaße diskutiert wird, dann wäre es mal eine lohnende Aufgabe, das komplette StGB durchzuschauen und die Strafmaße generell in Verhältnis zu setzen.

Sicherlich ist die falsche Verdächtigung ein erhebliches Problem. Das zu negieren wäre fahrlässig. Eine solche Begründung heranzuziehen um die Schließung von Schutzlücken zu vermeiden, ist aus meiner Sicht aber nicht überzeugend. Das Problem tritt in sog. Zweier-Konstellationen auf. Es trifft aber auf den Grundsatz „in dubio pro reo„. Das wird häufig außer Acht gelassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es in sog. Zweier-Konstellationen zu mehr Verurteilungen kommt dürfte unter Beachtung dieses Grundsatzes eher gering sein. In Fällen, wo es um mehr als zwei Personen geht, dürfte sich das Problem nicht stellen.

Notwendig -und das leistet der Entwurf des BMJV leider nicht- ist die Festschreibung der Erwartungshaltung des Gesetzgebers, dass „Nein“ eben „Nein“ heißt. Genau das stellt der Autor in Frage.

5 Replies to “Sexualstrafrecht in der Debatte”

  1. „Grabschen“ hat nichts mit sexueller Nötigung zu tun und hat folglich auch nichts im Sexualstrafrecht als Straftatbestand zu suchen. Solche Übergriffe kann eine gesunde Bevölkerung selber regeln. Oder wollen wir demnächst auch, dass der Staat eingreift, wenn die Unterhose zwickt? Ein Eingriff ist ja meist schon vorhanden.

  2. glücklicherweise sieht das eine mehrheit anders als sie, herr mosch. klassischerweise handelt es sich beim grabschen im übrigen um fälle des § 179 stgb und nicht § 177 stgb. das bmjv präzisiert dankenswerterweise gerade den § 179 stgb.
    im übrigen ihre offensichtliche fehlende sensibilisierung für die themen sexuelle belästigung & sexualisierte gewalt zeigen sie mit ihrem vergleich. was mit ihrer unterhose ist ihr problem. wenn jemand drittes eine person an den körper einer anderen person ohne deren willen grabscht und erst recht wenn an geschlechtsmerkmale gegrabscht wird, dann ist das ein angriff auf diese person, hier in form der sexuellen selbstbestimmung,
    vermutlich haben sie sich nach köln aber auch zum großen vorkämpfer von frauenrechten gemacht.

  3. Vermutlich sind Sie, wie schon an anderer Stelle erwähnt, eine selbstherrliche Erbsenzählerin. Wenn meine Frau jemand angrabscht, dann weiß sie sich selbst zu wehren. Sollte Sie es nicht können, dann helfe ich ihr. Sollte das fehlschlagen, dann helfen sonstig Anwesende. Diese Solidarität in der Gesellschaft zu stärken _darauf_ kommt es an. Das schaffen Sie nicht im Ihren Polizeistaat-Gesetzen! Das schaffen Sie nur, wenn Sie Menschen Mündigkeit zugestehen und nicht mit Ihren Polizeistaatmethoden.
    Was Sie wollen, wie man es von DDR-Sozialisierten nicht anders erwarten kann, ist ein Polizeistaat, in welchem die Menschen, wie das sprichwörtliche Kaninchen vor der Schlange, sitzen und warten, was die großen Führer ihnen vorschreiben.
    Man kann dies auch gut an Ihrer lächerlichen Forderung nach einem Bürgerlohn erkennen. Damit schaffen Sie, zu Ihrem angestrebten Polizeistaat, einen Versorgungsstaat, mit dem Sie dann auch noch die volle Kontrolle über _Ihr_ Staatsvolk haben – wie damals der zentralistische Versorgungs- und Verbrecherstaat: DDR.

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