Sexualstrafrecht und Köln

Am 6. Januar schrieb ich hier darüber, dass wir über den Alltag von sexualisierter Gewalt und sexuellem Missbrauch reden müssen. Da wo mein Beitrag in Allgemeinplätze übergeht setzt glücklicherweise der Aufruf von ausnahmslos.org an. Die in diesem Aufruf formulierten Forderungen finde ich ausnahmslos richtig und unterstützenswert. Sie zeigen deutlich auf, wo Handlungsbedarf besteht. Handlungsbedarf, der über einfache und kurzfristige Antworten hinausgeht. Genau das ist es, was jetzt gebraucht wird. Ich selbst hätte vielleicht noch ein oder zwei andere Punkte hinzugefügt, die sich um Rechte von Betroffenen sexualisierter Gewalt/sexueller Belästigung im Straf- und Ermittlungsverfahren drehen. So finde ich einen Rechtsanspruch von Opfern sexualisierter Gewalt/sexueller Belästigung auf kostenlose psychologische Beratung/Betreuung, soweit von ihnen gewünscht wichtig. Gleiches gilt für einen Anspruch von Opfern sexualisierter Gewalt/sexueller Belästigung auf Befragung durch weibliche Polizeibeamte/Staatsanwältinnen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und auf Aufzeichnung in Bild und Ton der Erstvernehmung zur Beweissicherung.

Nach meinem Blogbeitrag und nach diesem Artikel für die Homepage der Fraktion habe ich den alltäglichen Sexismus erlebt. Im Blog wurde kommentiert: „Wenn du dich schützen willst vor Sexismus der Männer, dann zieh einfach eine lila Latzhose an. Das war die Burka der Feminstiinnen der 70er und 80er Jahre im Westen.“. Auf Twitter gab es auf die Forderung die Schutzlücke im Sexualstrafrecht zu schließen und gesetzlich den Grundsatz „Nein heißt Nein“ zu verankern den Hinweis, die deutschen Männer würden die Frauen verehren und ihnen Gedichte schreiben. Andere fanden ich sei eine Kampflesbe, die ne Arena gefunden hat und ein Dritter meinte, ich brauche keine Angst zu haben, mich würde keiner belästigen. In der Huffingtenpost, auf der mein Blogbeitrag auch veröffentlicht wurde, kommentierte ein Leser:  „wir kennen leider die Kneipenerfahrung der jungen Frau ebensowenig wie ihre spezielle Erfahrung mit Männern – aber offensichtlich hat sie emanzipistische Probleme mit mangelnder Wertschätzung und Männern“ und fügte wenig später hinzu: „Männer sind da offensichtlich nicht so neurotisch zickig.

Die Debatte nach Köln ist mit vielen Ressentiments und verstecktem oder offenem Rassismus geführt worden und wird immer noch so geführt. Diese Debatte negiert, dass sexualisierte Gewalt/sexuelle Belästigung eben kein ausnahmsloses Problem Geflüchteter oder anderer Kulturen ist. Die Bundestagsfraktion hat gestern noch mal beschlossen, dass für sie gilt: Grundrechte kennen keine Obergrenze. Und sie wendet sich gegen rassistische Stigmatisierung im Nachgang der Kölner Ereignisse.

Aber zurück zur Debatte um sexualisierter Gewalt und sexueller Belästigung.  Nach den durch nichts zu entschuldigenden und durch nichts zu rechtfertigenden Handlungen in Köln -soweit bislang bekannt- wird nun auf eine auch aus meiner Sicht notwendige Änderung des Sexualstrafrechts zur Schließung einer Schutzlücke verwiesen. Auch der von mir gut gefundene Aufruf ausnahmslos.org stellt eine Verbindung zwischen Köln und dem Sexualstrafrecht her. Im ersten Absatz heißt es: „In der Silvesternacht auf 2016 waren in Köln und anderen deutschen Städten viele Frauen sexualisierter Gewalt an öffentlichen Plätzen ausgesetzt. Diese Taten müssen zügig und umfassend aufgeklärt werden. Die Schutzlücken im Straftatbestand der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung müssen endlich geschlossen werden.“

In der derzeitigen Debatte  kommt wohl niemand umhin, auf die seit längerem laufende Debatte und Notwendigkeit zur Veränderung des Sexualstrafrechts hinzuweisen. Aber eben mit dem Verweis, dass diese Debatte seit längerem läuft. Eine Verknüpfung dieser Debatte mit den -Wiedeholung muss sein-  durch nichts zu rechtfertigenden und nichts zu entschuldigenden Handlungen in Köln -soweit bislang bekannt- legt einen Zusammenhang nahe, den es nicht gibt. Die bislang öffentlich gewordenen Schilderungen zu Grunde gelegt, sind die Handlungen in Köln schon jetzt strafbar. Die Vergewaltigungen dürften nach nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar sein und damit würde die Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung mindestens zwei Jahre betragen. Die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind die öffentlichen Schilderungen der Handlungen zu Grunde gelegt aus meiner Sicht nicht nur in den Vergewaltigungsfällen, sondern auch in den Grapsch-Fällen gegeben. In den Grapsch-Fällen wurde gemeinschaftlich gehandelt, so dass auch auch insoweit im Falle einer Verurteilung die Freiheitsstrafe zwei Jahre betragen dürfte (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Handlungen in Köln dürften unter die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen. In Köln wurden Frauen „unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ genötigt,  sexuelle Handlungen -ja Grapschen ist eine sexuelle Handlung- an sich zu dulden. Sie befanden sich objektiv in einer Situation, in der sie keine Aussicht hatten sich der möglichen Gewalthandlungen der Täter zu widersetzen und sich diesen durch Flucht zu entziehen oder fremde Hilfe zu erlangen.

Im Hinblick auf die Handlungen in Köln besteht also aus meiner Sicht gar keine Schutzlücke. Die Verknüpfung der notwendigen Änderung des Sexualstrafrechts mit den Ereignissen in Köln suggeriert aber genau das Bestehen einer solchen Schutzlücke und legt Handlungsbedarf auf Grund dieser Ereignisse nahe. Das wäre dann aber eine Antwort, wie sie typisch ist. Auf Straftaten folgt die Forderung nach neuen Straftatbeständen, wahlweise auch nach härten Strafen, egal ob die gerade im Fokus stehenden Handlungen schon strafbar sind oder nicht. Bundesinnenminister und Bundesjustizminister haben eine entsprechende Erklärung auch schon abgegeben. Im Rechtsausschuss wurde auf Nachfrage erläutert, es sei geplant zukünftig für eine Ausweisung eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe -auch bei Aussetzung zur Bewährung- bei Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversertheit, sexuelle Selbstbestimmung, Eigentumsdelikten und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter bestimmten Bedingungen ausreichen zu lassen. Bei einer solchen strafrechtlichen Verurteilung sei eine Anerkennung als Flüchtling nicht möglich, ein Asylantrag würde in einem solchen Fall als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Bereits vor einem Jahr fand eine Anhörung zur sog. Istanbul-Konvention statt. Es gab viele interessante Stellungnahmen. Es war diese Anhörung, die mich überzeugt hat, dass meine bis dahin vertretene Position, eine Gesetzesänderung sei nicht erfroderlich, falsch ist. Am 1. Oktober redete der Bundestag bereits über den Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat seinen Referentenentwurf Ende Dezember öffentlich gemacht.

Was ist das Problem an der jetzigen Rechtslage? Der bisherige § 177 StGB verlangt in allen Tatbestandsvarianten eine Nötigung. Der Grundsatz „Nein heißt Nein“ ist gerade nicht sichergestellt. Der ergibt sich aus dem Gesetzestext und daraus folgend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH verlangt in einem Urteil aus 2012 für die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung , dass das „Opfer bei objektiver ex-ante Betrachtung keine Aussicht hat, sich den als mögliche Nötigungsmittel in Betracht zu ziehenden Gewalthandlungen des Täters zu widersetzen, sich seinem Zugriff durch Flucht zu entziehen oder fremde Hilfe zu erlangen“ (Rdn. 8). Und in einem Urteil aus dem Jahr 2006 heißt es: „Auf den Umstand des Alleinseins von zwei Personen in einer Wohnung oder einer anderen nach außen abgegrenzten Räumlichkeit kann aber (…) nicht schon ohne weiteres die Feststellung gestützt werden, die betroffene Person habe sich in einer Lage befunden, in welcher sie den Einwirkungen der anderen Person schutzlos ausgeliefert war. (Rdn. 11) … Voraussetzung einer vollendeten Nötigung ist, dass das Tatopfer durch die Nötigungshandlung zu einem seinem Willen entgegen stehenden Verhalten veranlasst wird, dass also das Vornehmen eigener oder Dulden fremder Handlungen auf einem dem Täter zuzurechnenden Zwang beruht. Diese kausale Verknüpfung ist nach Ansicht des Senats auch für die beiden Varianten des Nötigungstatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht entbehrlich. (Rdn. 20) … Wie in den Fällen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB ist daher für die Vollendung der Variante des Abs. 1 Nr. 3 ein funktionaler und finaler Zusammenhang zwischen objektivem Nötigungselement (Schutzlosigkeit vor Gewalteinwirkungen), Opferverhalten (Dulden oder Vornehmen einer sexuellen Handlung) und Täterhandlung erforderlich. Das bloße objektive Vorliegen von Schutzlosigkeit – als Gesamtbewertung äußerer und in den Personen liegender Umstände – reicht nicht aus, wenn die betroffene Person ihre tatbestandsspezifische Schutzlosigkeit gar nicht erkennt oder sexuelle Handlungen nicht aus Furcht vor drohenden >Einwirkungen<, sondern aus anderen Gründen duldet oder vornimmt, oder wenn eine Person durch sexuelle Handlungen in einer Situation, in welcher es sich ihrer nicht versieht, überrascht wird, ohne dass das Bewusstsein von der Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung entfaltet. Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt vielmehr voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet.“ (Rdn. 26) Ich finde daraus ergibt sich ganz klar, dass „Nein heißt Nein“ eben derzeit nicht Gesetzeslage ist.

Nun finde ich, dass die sexuelle Selbstbestimmung ein derart wichtiges Recht ist, dass es eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte, dass Nein auch Nein heißt. Und ich bin nun wahrlich keine Freundin des Strafrechts. In diesem Fall aber finde ich, muss der Gesetzgeber seine Erwartungshaltung klar zum Ausdruck bringen. Wer ein Nein nicht akzeptiert, verstößt gegen die sexuelle Selbstbestimmung und eine solche Handlung wird mit Strafe bedroht. Aus der Anhörung habe ich eine Idee zur Schließung der Schutzlücke mitgenommen und arbeite an einem entsprechenden Gesetzentwurf. Die Idee lautet, einen Grundtatbestand zu schaffen und darauffolgend das Sexualstrafrecht umzustrukturieren. Wenn es nach mir geht, dann soll strafbar sein, wer sexuelle Handlungen „gegen den erkennbaren Willen“ einer Dritten Person vornimmt. Die Formulierung eines solchen Gesetzentwurfes kostet viel Zeit und  ist ob der vielen Folgeänderungen, die mit der Umstrukturierung verbunden sind, auch ziemlich nervig. Mir ist aber die Verankerung der gesellschaftlichen Erwartungshaltung „Nein heißt Nein“ zu wichtig als das ich die Arbeit dazu liegen lassen möchte. Schade und etwas frustrierend allerdings, dass es eine Arbeit für den Papierkorb ist. Der Gesetzentwurf, sollte er von der Fraktion mitgetragen werden, wird eh abgelehnt.

12 Replies to “Sexualstrafrecht und Köln”

  1. Hoffentlich vergisst man nicht, auch die Strafen für falsche Verdächtigung und Verleumdung zu erhöhen.

  2. diesem ruf nach straferhöhung wird hoffentlich nicht gefolgt. immer nach straferhöhung rufen ist der einfache weg, der wenig bringt.

  3. gut, dann beachtet man hoffentlich bei den „nein´s“ auch, dass es viele, zu viele, Falschverdächtigungen gibt. Nicht das hier ein falscher Eindruck entsteht, ich bin uneingeschränkt dafür das nein auch nein bedeutet. Allerdings gibt es auch Fälle… Ach so werden Menschen vernichtet!

  4. Sehr geehrte Frau Wawzyniak!

    Ich muss gestehen, dass ich Ihren Text ob Ihrer sehr einseitigen Parteinahme nur überflogen habe. Darum will ich nur auf 1-2 Aspekte eingehen.

    Sie schreiben u.a., dass Grundrechte keine Obergrenze kennen und, dass es eine Schutzlücke bei Sexualstraftaten gäbe.

    Dass also nun ein Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas aufgrund der (noch nicht abschließend geklärten) „Vorfälle“ von Köln aus der Schublade geholt werden, um diese (vermeintliche) Schutzlücke zu schließen, ist mE an Perversität nicht zu überbieten.

    Während Sie und DIE LINKE sich dagegen verwehren, dass für straffällig gewordenen Asylbewerber die gesetzlichen Hürden gesenkt werden, plädieren Sie also dafür, dass der Tatbestand für Vergewaltigung so weit herabgesetz wird, dass die Unschuldsvermutung mit aller größter Wahrscheinlichkeit ad absurdum geführt wird. Der Gesetzentwurf hebt mE eben nicht auf in der Öffentlichkeit begangene Sexualdelikte ab, sondern auf die, die in Beziehungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit (vermeintlich) begangen werden.
    Sie tun damit weder tatsächlichen Vergewaltigungsopfern einen Gefallen, noch den vielen zu unrecht beschuldigten Männern, denen der (falsche) Vorwurf einer Vergewaltigung ein Leben lang anhängen wird.
    Köln hat (wieder einmal) gezeigt, dass es statt einer besseren Umsetzung von bereits bestehenden Gesetzen, viel einfacher für Politiker ist, sich mit Aktivismus selbst in Szene zu setzen. Das gilt mE nicht nur für Heiko Maas, sondern auch für Sie und viele andere Politiker von Grünen und Linken, und ich hoffe, dass Sie das bei den nächsten Wahlen ordentlich zu spüren bekommen.
    Der Souverän lässt sich nicht länger veräppeln. Und das ist auch gut so. 🙂

  5. Wie soll das gehen? „gegen den erkennbaren Willen“.

    Was ist mit der Spielerei, der Zirererei, dem verführt werden wollen? Sowas solls geben, nicht zu knapp! Ich finde schon, dass da ein klareres NEIN, auch eine mögliche Ohrfeige, eine Fluchthandlung oder dergleichen dazu gehört. Klar sollte ein Typ erkennen wenn es nichts wird mit dem Werben. Aber leider gibt es begriffsstutzige und die dann gleich dem Strafrichter vorzuführen? Ich weiß nicht. Solls enden wie in Skandinavien?

    Wichtiger wäre eine frühe erzieherische Einwirkung, eine tatsächliche und nicht nur verbale Gleichberechtigung, gleicher Lohn für gleiche Arbeit, usw.

  6. die forderung „nein heißt nein“ ist mittlerweile von fast allen fraktionen im bundestag akzeptiert. ein erkennbarer wille ist zum beispiel ist weglaufen, abwehrbewegung wie wegschubsen oder eben ein ausgesprochenes „nein“. anhand der rechtsprechung im blog habe ich ja versucht deutlich zu machen, warum die derzeitige regelunge nicht ausreicht. und nein, es soll nicht wie in skandinavien sein, weswegen ich ausdrücklich auch nicht die sog. einverständnislösung vorschlagen werde. nach dieser würde es heißen „ohne einverständnis“, was zur folge hätte, dass immer gefragt werden müsste.

  7. @fidel: ich würde gern zwei dinge trennen, nämlich obergrenze und sexualstrafrecht. das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. denn entgegen ihrer aussage, hat der bundeajustizminister den gesetzentwurf nicht wegen der vorfälle in köln aus der tasche geholt. der referententwurf selbst ist aus dem juni 2015, im dezember 2015 wurde er veröffentlicht. insofern liegt auch keine perversität vor.

    auch für asylsuchende gilt das strafrecht, wenn sie eine straftat begehen bekommen sie ein gerichtsverfahren und wenn sie verurteilt werden und das strafmaß es hergibt, gibt es strafvollzug. nur ausweisung und abschiebung auf grund von straftaten lehnt die linke ab.

    wenn sie auf die links gelickt und die rede zur debatte im oktober 2015 gelesen hätten wüssten sie, dass ich den grundsatz in dubio pro reo (unschuldsvermutung) für nicht verhandelbar halte und explizit darauf hinwies, es wird vermutlich nicht zu mehr verurteilungen kommen. deshalb spreche ich auch davon, dass eine gesellschaftliche erwartungshaltung gesetzlich verankert werden soll. im übrigen ist die verankerung des „nein heißt nein“ grundsatzes eine forderung von opfern sexualisierter gewalt.

    es ist richtig, dass der gesetzentwurf nicht auf die in der öffentlichkeit begangenen sexualdelikte abstellt. deswegen auch mein plädoyer die debatten nicht zu vermischen, sie haben nichts miteinander zu tun. wie im blogbeitrag erläutert, ist das was in köln passierte schon jetzt strafbar.

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