Staatsfreiheit von Parteien beibehalten

Wird über innerorganisatorische Angelegenheiten von Parteien geredet und deren unmittelbare Folgen (zum Beispiel die Aufstellung von Wahlbewerber/innen) sollte zuerst auf das Grundgesetz geschaut werden. Artikel 21 Abs. 1 GG lautet: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“  Das ist ziemlich abstrakt und allgemein. Es gibt allerdings drei Kernbotschaften, die das Grundgesetz hier aussendet: 

1) Die Gründung ist frei. Der Staat mischt sich also nicht weiter ein, wenn es um die Gründung und -folgerichtig- die innere Ordnung der Partei geht.

2) Der Staat mischt sich soweit nicht in die innere Ordnung der Parteien ein, wie diese demokratischen Grundsätzen entspricht.

3) Die Parteien sind in der Verwendung ihrer (finanziellen) Mittel nicht völlig frei, über ihre Herkunft und Verwendung muss Rechenschaft abgelegt werden.

Die abstrakten und allgemeinen Regeln des Grundgesetzes werden durch das Parteiengesetz noch ein wenig untersetzt. Zunächst definiert der § 2 den Begriff Partei und stellt klar, dass eine Partei diese Eigenschaft als Partei verliert, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Landtags- noch an einer Bundestagswahl teilgenommen hat. Im zweiten Abschnitt, also ab § 6 ff regelt das Parteiengesetz die „Innere Ordnung„. Dabei geht es um Mindestanforderungen an eine Satzung, die Gliederung, die Organe, die Mitglieder- und Vertreterversammlungen, die Rechte der Mitglieder, den Vorstand, Allgemeine Parteiausschüsse, Parteischiedsgerichte, Willensbildung in den Organen und Maßnahmen gegen Gebietsverbände. Die Formulierungen sind auch hier noch ziemlich allgemein gehalten. Der § 10 Abs. 1 regelt, dass die Parteien entsprechend den Bestimmungen ihrer Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden und eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht näher begründet werden muss. § 15 Abs. 3 verlangt, das im Rahmen des Antragsrechtes auch Minderheiten ihr Anliegen vortragen können müssen. Lediglich der § 17 beschäftigt sich mit der Aufstellung von Wahlbewerbern. § 17 lautet: „Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.“ Schauen wir in die diesbezüglichen Teile des Wahlgesetzes (und die sind vom Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt worden) dann steht in § 21 Abs. 5: Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.“  

Das Grundgesetz sagt nun also, die Parteien sind in ihrer Gründung frei. Das Parteiengesetz, wie auch das Wahlgesetz, sagt das die Aufstellung von Wahlbewerber/innen die Parteien durch ihre Satzungen regeln. Stellt sich also die Frage, wie weit geht nun eigentlich die Organisationsfreiheit der Parteien wie sie Artikel 21 Abs. 1 GG  normiert und im Parteiengesetz weiter untersetzt wird? Wie groß dürfen die Vorgaben des Staates bezüglich innerorganisatorischer Angelegenheiten und damit auf die internen Satzungsregeln sein? An dieser Stelle sei schon einmal angemerkt, dass sowohl die Rechenschaftspflicht als auch die Regelung zum Verlust der Parteieigenschaft bei Nichtantritt zu Wahlen das innerorganisatorische Verhältnis der Mitglieder der Partei nicht betrifft.

Aus meiner Sicht endet die Organisationsfreiheit der Parteien an dem, was im Parteiengesetz allgemein an grundlegenden Prinzipien aufgeschrieben steht. Der staatliche Einfluss auf Parteien und ihre interne Organisation sollte im Umkehrschluss aber auch nicht weiter gehen, als bislang im Parteiengesetz geregelt. In Literatur und Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Gründungsfreiheit auch die Betätigungsfreiheit von Parteien umfasst. Und das meint im Rahmen der Vorgaben durch das Parteiengesetz eben gerade den Prozess der internen Meinungs- und Willensbildung. Die diesbezügliche Staatsfreiheit von Parteien ist zu begrüßen und zu erhalten. Nur sie sichert eine vielfältiges und nicht auf staatlichen Vorgaben basierendes Parteiensystem und damit  Meinungspluralismus. Staatliche Vorgaben für die innerparteiliche Organisation, das Verhältnis der Mitglieder untereinander, sind kreuzgefährlich. Gut gemeinte Vorschläge für weitergehende Regelungen könnten hier Türöffner sein. Niemand will das, um das auch noch einmal deutlich zu sagen. Aber was heute eine politisch sinnvolle und nachvollziehbare Forderung ist, kann morgen zum Bumerang werden. Ist die Tür erst einmal geöffnet, dann kann auch jede noch so krude Idee mit entsprechenden politischen Mehrheiten durchgesetzt und den Parteien Vorschriften über ihre inneren Angelegenheiten gemacht werden. Gesetzliche Vorschriften für innerorganisatorische Angelegenheiten von Parteien zu fordern heißt auch, sich Gedanken zu machen, was die Sanktionen sein sollen, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Der Phantasie sind da keine Grenzen gesetzt. Verbunden mit der Vorstellung, dass bei entsprechenden politischen Mehrheiten jede noch so krude Idee für gesetzliche Vorgaben zu Satzungsregelungen einführbar wäre, könnte dies im schlimmsten Fall sogar zu Parteienverboten in großem Stil führen.

Sich für die Organisationsfreiheit von Parteien und die Beibehaltung der Staatsferne einzusetzen heißt aber nicht, dass nicht weiter politische Anstrengungen unternommen werden dürfen, beispielsweise zu mehr Geschlechtergerechtigkeit auch in Parlamenten zu kommen. Aber der Artikel 3 richtet seine Aufforderung nun einmal an den Staat. Der aber soll sich gefälligst aus den inneren Angelegenheiten einer Partei raushalten.

Ein kleiner Einwurf noch am Rande: Warum geht für Parteien nicht, was für Aktienunternehmen geht? Weil mittels Artikel 14 und 15 Grundgesetz Einschränkungsmöglichkeiten für den Staat bestehen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nämlich durch Gesetze bestimmt, Eigentum verpflichtet und soll auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Hier kann also der Staat seinem Auftrag aus Artikel 3 nachkommen.

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