Bedauerlicherweise muss das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Oktober 2014 zum kirchlichen Arbeitsrecht so gelesen werden. Bereits in dem ersten Entscheidungsgrund wird dies deutlich. Dort heißt es: „Soweit sich die Schutzbereiche der Glaubensfreiheit und der inkorporierten Artikel der Weimarer Reichsverfassung überlagern, geht Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV als speziellere Norm Art. 4…Continue reading Kirchliches Selbstbestimmungsrecht ist wichtiger als Religionsfreiheit