Urteil zu Antiterrordatei kein Grund zur Freude

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder einmal gezeigt, dass es für Überraschungen gut ist. Diesmal für eine eher negative. Das Urteil vom 24.03.2013 nachdem die sog. Antiterrordateiin ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar ist“  ist bedauerlich und ärgerlich zu gleich. Das ich erst jetzt dazu komme etwas dazu aufzuschreiben, hat etwas mit zu wenig Zeit in Sitzungswochen zu tun. 🙁

Bei der sog. Antiterrordatei handelt es sich um eine sog. Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Das BVerfG meint, die Verbunddatei beschränke sich im Kern auf die Informationsanbahnung und eine Nutzung der Daten zur operativen Aufgabenwahrnehmung sei nur in dringenden Ausnahmefällen vorgesehen. Ob dies sachlich tatsächlich der Fall ist, will ich hier gar nicht bewerten, denn darauf kommt es bei der Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerfG aus meiner Sicht gar nicht an.

Was wird nun eigentlich in der Antiterrordatei alles gespeichert? Gespeichert werden Daten von „Personen, die einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder diese unterstützen.“  Hinzu kommen Daten von sog. Kontaktpersonen, also „Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ das sie mit den bereits genannten Personen „nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und durch sie weiterführende Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu erwarten sind.  Wer unter diesen Personenkreis fällt, von dem/der werden zunächst die sog. Grunddaten erfasst. Dazu zählen:  Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten).“  Doch das reicht natürlich noch lange nicht. Möglich ist auch weitere Daten zu erfassen: „eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte, Adressen für elektronische Post, Bankverbindungen, Schließfächer, auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge, Familienstand,  Volkszugehörigkeit, Angaben zur Religionszugehörigkeit, (…), besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,  Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf, Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung (…) oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude, Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person, Fahr- und Flugerlaubnisse, besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,  Kontaktpersonen (…).“ Das ist mal nicht wenig und wer sich dann noch überlegt, wie schnell es mit dem Vorwurf der §§ 129ff StGB gehen kann, dem/der müssten eigentlich die Haare zu Berge stehen. Auf der einen Seite. Auf der anderen Seite müsste noch ein weiteres Erschrecken hinzukommen: Gab es nicht aus gutem Grund ein Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten? Und wird das nicht durch diese Antiterrordatei aufgehoben?

Fast scheint es so, als ob das BVerfG das mit dem Trennungsgebot auch so sieht. Immerhin erkennt es im Urteil ein aus den Grundrechten folgendes „informationelles Trennungsprinzip“ im Hinblick auf den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste an. Das ist gut und wird in den nächsten politischen und juristischen Auseinandersetzungen immer wieder zu zitieren sein.Doch gleich wird wieder eingeschränkt. Das BVerfG meint nämlich, dieser Austausch sei ausnahmsweise zulässig. Praktisch -das wissen wir aus Erfahrung- werden aus Ausnahmen Regeln und Gewohnheiten. Und möglicherweise ist in der Praxis der Ausnahmefall schon zum Regelfal geworden…

Das BVerfG fordert lediglich, die Verbunddatei müsse hinsichtlich der zu erfassenden Daten und ihrer Nutzungsmöglichkeiten hinreichend bestimmt und entsprechend dem Übermaßverbot ausgestaltet werden und das Antiterrordateigesetz „genüge dem nicht vollständig. Konkreter wird formuliert: „Die uneingeschränkte Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden, verletzt Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG.

Das BVerfG stellt zunächst klar: Die den verschiedenen Sicherheitsbehörden jeweils eingeräumten Datenerhebungs- und –verarbeitungsbefugnisse sind, soweit es um personenbezogene Daten geht, auf ihre spezifischen Aufgaben zugeschnitten und durch sie begrenzt. Entsprechend unterliegen die Daten von Verfassungs wegen hinsichtlich ihrer Verwendung Zweckbindungen und können nicht ohne weiteres an andere Behörden übermittelt werden. Die Aufgliederung der Sicherheitsbehörden nach fachlichen und föderalen Gesichtspunkten entfaltet damit für den Datenschutz auch eine besondere grundrechtliche Dimension. Dass Informationen zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden nicht umfassend und frei ausgetauscht werden, ist nicht Ausdruck einer sachwidrigen Organisation dieser Behörden, sondern von der Verfassung durch den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Zweckbindung grundsätzlich vorgegeben und gewollt.“ Das BVerfG  sagt also zunächst nichts anderes als: Die Verfassung will nicht, dass Informationen der verschiedenen Sicherheitsbehörden umfassend und frei ausgetaucht werden. Das hat seine guten Gründe und wird vom BVerfG später auch noch mal schön anschaulich dargelegt.

Doch das BVerfG sieht die Möglichkeit für den Gesetzgeber eine Zweckänderung der erhobenen Daten vornehmen zu können. Allerdings habe die Zusammenführung von Daten der Nachrichtendienste und der Polizeibehörden erhöhtes Gewicht und unterliege „grundsätzlich verfassungsrechtlich engen Grenzen.  Warum das so ist? Denn Polizeibehörden und Nachrichtendienste haben deutlich voneinander unterschiedene Aufgaben. Dementsprechend unterliegen sie hinsichtlich der Offenheit ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie bezüglich der Datenerhebung grundlegend verschiedenen Anforderungen.“ Hier ist das Trennungsprinzip noch einmal schön zusammengefasst.  Geheimdienste ermitteln im Vorfeld einer konkreten Straftat und berichten über Entwicklungen und Tendenzen der von ihnen beobachteten Organisationen und Personen. Das BVerfG spricht insoweit von „politischer Vorfeldaufklärung, ihre Aufgabe ist „nicht unmittelbar auf die Verhütung und Verhinderung von konkreten Straftaten oder die Vorbereitung entsprechender operativer Maßnahmen gerichtet. (Bemerkung am Rande: Das kann die Zivilgesellschaft deutlich besser und deshalb brauchen wir keine Geheimdienste!) Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung für die Geheimdienste dürfen diese im „Falle eines Übermittlungsersuchens (…) grundsätzlich nur solche Daten übermitteln, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.“  Polizei- und Sicherheitsbehörden hingegen „obliegt die Verhütung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie die Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ihre Aufgaben sind geprägt von einer operativen Verantwortung und insbesondere der Befugnis, gegenüber Einzelnen Maßnahmen erforderlichenfalls auch mit Zwang durchzusetzen.“

Konsequent heißt es dann: Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden.“ Konsequent? Konsequent bis auf das Wort „grundsätzlich. Entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs heißt „grundsätzlich“ eben nicht „immer“, sondern das es immer Ausnahmen gibt.

Und so schlussfolgert das BVerfG: Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt.“  Und schon ist es vorbei mit dem Trennungsprinzip :-(.  Da hilft es auch wenig, wenn das BVerfG argumentiert: „Die so erlangten Informationen dürfen also grundsätzlich nur genutzt werden, um zu entscheiden, ob und gegenüber welcher Behörde um weitere Informationen nachgesucht werden soll, und um solche Einzelübermittlungsersuchen besser zu begründen.“ Zum einen ist zu beachten, dass hier wieder von „grundsätzlich“ die Rede ist und zum anderen wird ausgeblendet, dass ja gerade ein Zugriff auf die Daten durch Nachrichtendienste (also Geheimdienste) und Polizeibehörden möglich ist.  Das sieht das BVerfG auch selber, denn es erkennt, dass „die Antiterrordatei  (…) zu einem unmittelbaren Austausch von Erkenntnissen der Behörden führt.

Das BVerfG führt im Urteil aus: Wer einmal in der Datei erfasst ist, muss damit rechnen, aufgrund einer Abfrage dem Umkreis des Terrorismus zugeordnet und – mittels weiterer, dadurch erleichterter Übermittlungsersuchen – hieran anknüpfenden belastenden Maßnahmen unterworfen zu werden. Die Konsequenzen einer solchen Zuordnung können beträchtlich sein und Einzelne in schwierige Lagen bringen, ohne dass sie um diese Einordnung wissen und eine praktikable Möglichkeit haben, sich hiergegen zu wehren. (…) Letztlich können Bürgerinnen und Bürger hierdurch erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werden, ohne dafür selbst zurechenbar Anlass gegeben zu haben. Dass belastende Maßnahmen dabei grundsätzlich nicht unmittelbar auf eine Nutzung der Daten der Antiterrordatei nach den angegriffenen Vorschriften allein gestützt werden können, sondern als deren mittelbare Wirkung in Verbindung mit weiteren Vorschriften drohen, ändert nichts daran, dass die Wahrscheinlichkeit solcher Maßnahmen durch die Antiterrordatei erhöht wird.“ Allein diese Ausführungen müssten konsequenterweise dazu führen, dass die Antiterrordatei als verfassungswidrig eingestuft wird. Warum das BVerfG dies nicht macht, wird wohl sein Geheimnis bleiben.

Was führt das BVerfG nun zur Begründung der -aus meiner Sicht nicht nachvollziehbaren- prinzipiellen Zulässigkeit einer solchen Verbunddatei an?  Das  BVerfG argumentiert: „Dem Eingriffsgewicht für die Betroffenen steht das öffentliche Interesse gegenüber, für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus einen gezielten Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Sicherheitsbehörden und genauere Einschätzungen für die Gefahrenabwehr in wichtigen Eilfällen zu ermöglichen.“ Jetzt käme die Stelle, wo das BVerfG argumentieren müsste, waurm die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus unbedingt einer solcher Datei bedarf, welche anderen Mittel und Möglichkeiten es gibt und warum diese nicht ausreichen. Genau das tut das BVerfG aber nicht. Es argumentiert lediglich damit, dass eine solche Datei die Aufgabenwahrnehmung wesentlich verbessern  kann.  Eine wesentliche Verbesserung reicht aber für diese Art von Grundrechtseingriff aus meiner Sicht gerade nicht aus.

Kurz gesagt begibt sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil auf den Weg das Trennungsgebot zwischen Geheimdienst und Polizei weiter auszuhöhlen. Insbesondere der Urteilstenor Nr. 2 belegt das. Dort heißt es: Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, unterliegen hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus den Grundrechten folgt ein informationelles Trennungsprinzip, das diesen Austausch nur ausnahmsweise zulässt.“  Wie schon ausgeführt, aber immer wieder nötig zu wiederholen: Was heute Ausnahme ist wird morgen zur Regel. Eeine Begründung findet sich immer. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil nichts anderes gesagt, als: im Prinzip ist die Antiterrordatei korrekt, nur so wie sie mit dem Antiterrordateigesetz ausgestaltet wurde geht es nicht.

Das dann im Detail Regelungen als nachbesserungsbedürftig angesehen werden ist zwar besser als nichts, aber kein Grund sich über das Urteil insgesamt zu freuen.

2 Replies to “Urteil zu Antiterrordatei kein Grund zur Freude”

  1. Symptomatisch.
    Mit den rosa-grünen Freunden von Mietrechtsänderungsgesetz & Bestandsdatenauskunft ist generell kein Staat zu machen.

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