Versammlungsfreiheit nicht aushöhlen!

Viele Menschen wollen -völlig zu Recht- ihren Protest gegen den G20-Gipfel in Hamburg kreativ und friedlich ausüben. Glücklicherweise gibt es in Deutschland Versammlungsfreiheit. Doch mit den jüngsten Gerichtsentscheidungen könnte die Versammlungsfreiheit entkernt werden, am Ende bliebe dann eine leere Hülle übrig.

Am Anfang steht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Da ist zunächst die Entscheidung vom 28. Juni 2017, mit der die Versammlungsbehörde verpflichtet wurde,

über die Duldung der Veranstaltung mit dem Tenor >Antikapitalistisches Camp – Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen< als Versammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (II 2 b cc) versammlungsrechtlich zu entscheiden.

Was sich zunächst gut liest, ist am Ende nicht gut. Zwar soll die Versammlungsbehörde über das Camp versammlungsrechtlich entscheiden, womit das BVerfG das Camp zunächst dem Schutz des Artikel 8 GG unterwirft, doch das dicke Ende kommt. Denn leider hat sich das BVerfG um die von ihm selbst gesehene zentrale Frage des Versammlungsrechtes herum gemogelt. Es ist nämlich -sagt das BVerfG selber- in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend ungeklärt, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, ob und unter welchen Bedingungen hierzu auch die längerfristige Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen gehört, wieweit Veranstaltern bei auf eine gewisse Dauer angelegten Veranstaltungen Mitwirkungspflichten abverlangt werden können, möglicherweise auch in Form der Gewährleistung kostenträchtiger Infrastruktureinrichtungen. Das sind zentrale Fragen des Versammlungsrechtes, doch das BVerfG meint, diese Fragen seien im Hauptsacheverfahren zu klären. Real bedeutet dies aber, dass die Versammlungsbehörde Hamburg und nachfolgend die Fachgerichte diese Frage beantworten – zu Lasten der Versammlungsfreiheit, wie sich zeigen wird.

Der wohl zentrale Punkt der ersten Entscheidung des BVerfG liest sich dann wie folgt:

„Angesichts der sich insoweit gegenüberstehenden Nachteile ist als Regelung im Rahmen des Eilrechtsschutzes ein Ausgleich geboten, der dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht, andererseits müssen aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden. Danach ist anzuordnen, dass die Versammlungsbehörde das vom Antragsteller geplante Protestcamp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen hat. Dabei ist sie hierbei jedoch mit einem angemessenen Entscheidungsspielraum auszustatten, der sie – soweit möglich in Kooperation mit dem Veranstalter – berechtigt, den Umfang des Camps so zu begrenzen und mit Auflagen zu versehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Stadtparks durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen ist. Ist dies in einer dem Anliegen des Antragstellers entsprechenden Weise nicht möglich – wie nach den Akten durchaus naheliegend ist und wie sich im Übrigen insbesondere im Blick auf (hier noch nicht berücksichtigte) Sicherheitsbelange ergeben kann -, kann sie ihm stattdessen auch einen anderen Ort für die Durchführung des geplanten Protestcamps zuweisen, der in Blick auf die erstrebte Wirkung dem Anliegen des Antragstellers möglichst nahe kommt. Auch insoweit ist sie zum Erlass von Auflagen befugt, die eine Schädigung der Anlagen des zugewiesenen Ersatzortes möglichst weitgehend verhindern, soweit erforderlich auch unter Beschränkung des Umfangs des geplanten Protestcamps. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen. Insbesondere sind die Behörden berechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“

Das BVerfG sagt hier zwar, dass das Camp an sich dem Versammlungsrecht zu unterstellen ist, allerdings könne im Rahmen des Ermessensspielraumes abzuwägen sein, ob ein öffentlicher Park geschädigt werden würde und die Behörden könnten eben auch die Errichtung von Zelten und Einrichtungen untersagen, die allein der Beherbergung dienen. Das BVerfG überlässt damit der Versammlungsbehörde und den Fachgerichten die Entscheidung, ob ein Dauercamp als Protestform möglich ist oder nicht. Das erste Argument (der Park) findet sich dann -siehe gleich- in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wieder. Das zweite Argument (wozu dienen Zelte) lässt zwar der Versammlungsbehörde den Spielraum, Zelte und Einrichtungen als „allein der Beherbergung von Personen dienend“ einzuordnen oder als Einrichtungen mit Bezug auf Akte der Meinungskundgabe. Das Problem ist aber, dass das BVerfG hier gerade die Tür öffnet, für eine restriktive Handhabung und damit bestimmte Protestformen unmöglich macht.

In seiner zweiten Entscheidung vom 30. Juni 2017 hat das BVerfG sich erneut um die Grundfragen herum gemogelt. Der Campveranstalter wollte im Rahmen der einstweiligen Anordnung die Versammlungsbehörde verpflichten, das Übernachten der Versammlungsteilnehmer*innen zuzulassen; zu gestatten, dass Zelte zu Übernachtungszwecken in ausreichender Zahl für alle Versammlungsteilnehmer*innen aufgestellt werden; die Versorgung der Versammlungsteilnehmer*innen mit Essen und Getränken zu erlauben und  zu gestatten, dass Toiletten in ausreichender Zahlung für alle Versammlungsteilnehmer*innen aufgestellt werden. Das BVerfG hat den Antragsteller allerdings auf den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen, also auf den Gang zu den Verwaltungsgerichten.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dann den -leider- vom Bundesverfassungsgericht eröffneten Ermessensspielraum genutzt und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Veranstalter des Camps am 2. Juli abgelehnt. Ein Blick in den Beschluss lohnt dann schon. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass die Versammlungsbehörde dem Protestcamp-Veranstalter zunächst die Veranstaltung im Elbpark Entenwerder untersagte und sie auf dem Frascatiplatz in Hamburg-Bergedorf erlaubte. Zuvor sei allerdings die Infrastruktur bereitzustellen; Schlafzelte, Küche und Duschen sind nicht erlaubt. Nach weiteren Auseinandersetzungen wurde im Verlaufe des 2. Juli dann durch die Versammlungsbehörde die Versammlung auf einem Teilabschnitt im Elbpark Entenwerder zugelassen, es bleibt aber bei dem Verbot von Schlafzelten, Küche und Duschen.  Zur Versagung der einstweiligen Anordnung, mit der das Camp wie geplant im Elbpark Entenwerder erreicht werden sollte, hat sich das VG Hamburg auf § 15 Abs. 1 VersG berufen. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Das VG Hamburg sagt also nicht mehr und nicht weniger, als dass durch das geplante Camp die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sei. Doch warum? Ist durch das Camp der Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen unmittelbar gefährdet? Liegt also eine konkrete Sachlage vor, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt? Welche konkreten und nachvollziehbaren tatsächliche Anhaltspunkte liegen für eine solche Gefahr vor? Was das VG dann anführt, ist ein wenig absurd.

„Eine solche Gefährdung besteht zum einen hinsichtlich der zu befürchtenden Schäden für die Grünanlagen im Elbpark Entenwerder. Dass eine Veranstaltung mit für die Zeit der Veranstaltung dauerhaft errichteten Zelten, die über einen Zeitraum von acht Tagen zuzüglich zwei Tagen Abbau (Sonntag, 2.7.2017, bis Sonntag, 9.7.2017, Abbau bis 11.7.2017) auf einer Grünfläche stehen sollen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Aufbau selbst und noch weitergehend durch die Benutzung der etwa 5.000 angekündigten Teilnehmer für einen beachtlichen Zeitraum geschädigt wird, ist anzunehmen. Die Nutzung der Grün- und Erholungsflächen für die Öffentlichkeit wird während der Dauer der geplanten Versammlung für die in Anspruch genommene Fläche ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob die Öffentlichkeit an den vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen teilnehmen kann, stehen andere vom Verordnungsgeber vorgesehene Nutzungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung.“

Das muss zweimal gelesen werden. Schon die Aussage des BVerfG, es müsse

„eine nachhaltige Beeinträchtigung des Stadtparks durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen“ 

sein, dürfte für das Versammlungsrecht insgesamt verheerende Auswirkungen haben. Das VG greift nun diese Argumentation auf und begründet die Untersagung des Camps in der geplanten Art und Weise mit den Schädigungen am Park. Sorry, aber mit der Begründung kann zukünftig jeder öffentliche Park von einer Versammlung ausgenommen werden. Der Nichtzugang des Parks für die Öffentlichkeit wiederum ist noch einen Zacken schärfer. Mit dem Argument, irgendwas sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich und deshalb könne eine Versammlung nicht stattfinden, droht das Versammlungsrecht leer zu laufen.

Doch damit ist noch nicht Schluss. In dem Beschluss heißt es:

„Diesen Risiken kann nicht wie bei Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine sondererlaubnispflichtige kommerzielle Großveranstaltung entgegen gewirkt werden, wie etwa bei einem Konzert der Rolling Stones durch eine Sicherheitsleistung von 250.000,– Euro. Soweit der Antragsteller im antragserweiternden Schriftsatz vom 2. Juli 2017 beteuert, der Rasen werde so schonend wie möglich behandelt werden, die Fläche hinterher gesäubert, aufgelockert und nötigenfalls neu bepflanzt, gibt es dafür keine Gewähr. Der gebotene verhältnismäßige Ausgleich mit der Versammlungsfreiheit wird dadurch hergestellt, dass nur die in der Anlage zum Bescheid markierte Teilfläche des Elbparks Entenwerder für die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung genutzt und auf der übrigen Fläche die Nutzung untersagt.“

Hier sagt jetzt das VG ganz ehrlich, eine Kommerzveranstaltung ist völlig okay, da kann der Park schon ein wenig drunter leiden. Wir bekommen ja eine Sicherheitsleistung. Der Kapitalismus zeigt seine Fratze. Kommerz geht vor Grundrechte. Diese Argumentation ist aber auch noch aus einem anderen Grund gefährlich. Mit einer solchen Argumentation wird das Tor geöffnet, dass Versammlungen künftig als kommerzielle Veranstaltungen getarnt stattfinden müssen, um sie zu genehmigt zu bekommen. Das wiederum bedeutet eben auch eine Pflicht, die Kosten zu übernehmen und höhlt somit das Versammlungsrecht weiter aus.

Parallel dazu gab es am 2. Juli 2017 es einen Beschluss des OVG Hamburg zu einem anderen Camp. Dabei ging es um eine Dauerprotestveranstaltung im Volkspark Altona. Hinsichtlich der dort geplanten kleineren Zelte hatten die Anmelder diese als notwendige Rückzugsräume für Helfer und Teilnehmer, die dauerhaft anwesend seien, deklariert. Hinzu kam noch, dass die Veranstalter Sleep-Ins für den Frieden und eine gerechte Welt, 24-StundenLesungen und Dauer-Mahnwachen geplant hatten. Nachdem das VG Hamburg eine einstweilige Anordnung zur geplanten Durchführung abgelehnt hatte, musste das  OVG entscheiden. Auch das OVG bezieht sich wieder auf das BVerfG. Dieses habe nun einmal erlaubt, dass die Versammlungsbehörde im Rahmen ihres (versammlungsrechtlichen) Entscheidungsspielraums berechtigt sei, den Umfang des Camps so zu begrenzen und mit Auflagen zu versehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Volksparks durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen ist. Eine Auseinandersetzung damit, ob das Sleep-In nicht dazu führen müsste, dass die Zelte genehmigt werden, wird nicht geführt.

Das Problem bleibt damit die Entscheidung des BVerfG vom 28. Juni 2017. Statt klar und deutlich zu sagen, dass für eine Dauerprotestveranstaltung selbstverständlich die Möglichkeit zum Übernachten, zum Duschen und zum Kochen gehört, hat das BVerfG  der Versammlungsbehörde einen Ermessensspielraum eingeräumt, was die Infrastruktur des Camps angeht. Die Versammlungsbehörde darf tatsächlich schauen,

in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie dar- über hinausgehen. Insbesondere sind die Behörden berechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“

Natürlich ist es richtig,  dass eine gutwillige Behörde das Ermessen so auslegt, dass die Infrastruktur elementarer Bestandteil der Versammlung ist. Aber wo bitte gibt es eine gutwillige Versammlungsbehörde, die in diesem Sinne entscheidet?

Wenn das Versammlungsrecht nicht leer laufen soll, ist es notwendig höchstrichterlich zu entscheiden, dass ein Dauercamp in seiner Gesamtheit eine Versammlung ist und zur notwendigen Infrastruktur Toiletten, Duschen, Schlafzelte und Küchen gehören. Denn ein Dauercamp ist eine Dauerkundgebung, bei der die Teilnehmer*innen mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen kommen. Das BVerfG hat die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe,  also die Versammlungsfreiheit als für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend bezeichnet (Versammlungsfreiheit im Frankfurter Flughafen). Es ist allgemein anerkannt, dass Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben gewährt, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung. Wenn dies so gelten soll, dann bleibt es unerlässlich, eben auch die Infrastruktur für eine gewählte Protestform zu erlauben. Und dann ist es auch erforderlich, einer schleichenden Umwandlung des Versammlungsrechts in eine Veranstaltung mit Sondernutzungserlaubnis einen Riegel vorzuschieben.

(update): Es gibt noch einen Beschluss des VG Hamburg vom 1. Juli 2017. Dabei ging es um eine einstweilige Anordnung, mittels der der Camp-Verantwortliche ursprünglich die Versammlungsbehörde verpflichten wollte, die hilfsweise Anmeldung einschließlich der gesamten darin aufgeführten Infrastruktur auf der Entenwerder Halbinsel zu dulden. Allerdings ging es am Ende eher um einen Widerspruch und dessen aufschiebende Wirkung im Hinblick auf eine Anmeldebestätigung mit beschränkenden Verfügungen vom 1. Juli 2017. Danach wurde untersagt, ein Protestcamp in Form einer Versammlung im Stadtpark oder im Elbpark Entenwerder durchzuführen. Stattdessen sollte die Versammlung auf dem Frascatiplatz in Hamburg-Bergedorf durchgeführt werden. Das Aufstellen von Schlafzelten, das Errichten von Duschen sowie der Aufbau von Küchen wurden ebenfalls untersagt. In diesen drei Punkten gab das VG dem Camp-Veranstalter recht und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Das VG argumentierte mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sah im Hinblick auf den Ort der Versammlung -also das Verbot in Bezug auf den Standort Stadtpark und Entenwerder- einen Ermessensfehler. Konkret liege ein Ermessensausfall vor, weil die Versammlungsbehörde jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite keine Erwägungen zum Veranstaltungsort Elbpark Entenwerder angestellt habe. Hinsichtlich der weiteren Auflagen (Zelte, Duschen, Küchen) verkenne die Versammlungsbehörde den ersten Beschluss des BVerfG, den das VG sich zueigen mache. Das BVerfG habe angeordnet, dass das Protestcamp in seiner Gesamtheit dem Schutz der Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen ist, jedenfalls soweit die Errichtung von Zelten und Einrichtungen den aktiven Teilnehmern des Protestcamps dienen soll.

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